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Klausur S 417 Strafrecht
WS 2013/14
Friedrich Toepel
0-3
4-6
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10-12 13
14-18

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39
22
5
0
4,8
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A. Zu Frage 1: Strafbarkeit von S und T
nach StGB?
Strafbarkeit des S
1. Die erste Armbanduhr
a. § 242 Abs. 1 StGB durch
Ansichnehmen der Uhr
aa. Fremde Sache?
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Keine Dereliktion,
§ 959 BGB:
keine Aufgabe des Besitzes in der Absicht,
auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz
der Sache aufgegeben haben müsste,
Eigentümer des Toten ist der Erbe, § 1922
Abs. 1 BGB
bb) Wegnahme:
Gewahrsamsbruch: -, keine Aufhebung eines
Gewahrsams des früheren
Gewahrsamsinhabers durch S
Die Uhr war im Zeitpunkt des Zugriffs des S
gewahrsamslos.
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- keine von einem tatsächlichen
Beherrschungswillen getragene
Sachherrschaft über die Uhr
- nach sozial-normativer Betrachtungsweise:
Uhr eines Toten nicht zu der
Herrschaftssphäre einer bestimmten Person
zu zählen.
Ergebnis: Diebstahl –
b. § 246 Abs. 1 StGB durch das
Ansichnehmen der Uhr
aa. Fremde bewegliche Sache: s. oben a aa.
bb. Zueignung:
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a)H. M.:
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Zueignung = Manifestation der
Zueignungsabsicht,
Betätigung eines Zueignungswillens in
objektiv erkennbarer Weise.
Hier: durch das Ansichnehmen der Uhr hat
S seinen Zueignungswillen (unzweideutig)
manifestiert , also +.
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b) selbes Ergebnis durch die
Zueignungsbasis bei § 246 StGB objektiv
verstehenden Ansichten,
• Entfernen der Uhr von dem Gefechtsfeld /
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Verbringen der Uhr zu eigener unbeschränkter
Verfügungsgewalt
in seine Gewahrsamssphäre/Einstecken der
Sachsubstanz = Aneignung
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Entstehen der Gefahr des endgültigen
Sachverlustes
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Gegenteil vertretbar mit SK-Hoyer, § 246
Rn. 23 ff.:
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bereits eingetretener Enteignungserfolg hier –
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Wenn Zueignung +, übrige Merkmale des
§ 246 Abs. 1 StGB erfüllt.
S ist insoweit dann strafbar.
c. § 259 Abs. 1 StGB
-, kein taugliches Tatobjekt
Uhr keine Sache, die i. S. v. § 259 Abs. 1
StGB „ein anderer gestohlen oder sonst
durch eine gegen fremdes Vermögen
gerichtete Tat erlangt hat“.
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d. § 263 Abs. 1 StGB
Musterlösung: bei lebensnaher Würdigung der
Geschehenssituation keine (konkludente)
Täuschung des S über seine Eigentümerstellung
(und keinen diesbezüglichen Irrtum des Käufers)
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Gegenteil gut vertretbar,
Wenn Täuschung und entsprechender Irrtum +,
dann auch die übrigen Merkmale
(Vermögensschaden: kein gutgläubiger Erwerb
möglich!
Vielmehr § 935 BGB, da der Erbe, wenn auch nicht
Gewahrsam so doch Besitz hat, § 857 BGB!
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e. § 246 Abs. 1 StGB durch den Verkauf
und die Übergabe der Uhr
Erneute Zueignung?
Problem: BGHSt 14, 38
Rspr. verneint die Möglichkeit einer erneuten
Zueignung einer einmal durch strafbare
Handlung zugeeigneten Sache
(„Tatbestandslösung“)
Literatur lässt die zweite Zueignung von der
ersten als mitbestrafte Nachtat konsumieren
(„Konkurrenzlösung“)
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2. Die Feldflasche des K
a. § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB
Verfälschen einer echten Urkunde gemäß
§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB, indem K das
Heftpflaster von der Feldflasche des K
entfernte?
Urkunde?
mittels Heftpflaster und Fußballbildern
„individualisierte“ Feldflasche?
zusammengesetzte Urkunde =
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(1) räumlich fest mit einem
Augenscheinsobjekt verbundene
verkörperte Gedankenerklärung,
(2) zum Beweis geeignet und bestimmt,
(3) die ihren Aussteller erkennbar werden
lässt.
- Erklärungsfunktion
würde fehlen, wenn man verlangt, dass die
Gedankenerklärung in einem
Schriftstückverkörpert sein muss.
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h. M. setzt jedoch keine Verkörperung in
einem Schriftstück voraus
aber Notwendigkeit, Abgrenzung
zwischen Kennzeichen (= irrelevant) und
Beweiszeichen (= Urkunde):
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Kennzeichen = wenn lediglich eine
Kennzeichnung der Sache bezweckt ist
Beweiszeichen = bezweckt, für eine
bestimmte rechtliche Beziehung Beweis zu
erbringen
Hier: mit Blick auf den „spielerischen“
Gesamtcharakter der Markierungen
(Fußballbilder!) = lediglich der
Kennzeichnung der Feldflasche des K
dienend
Gegenteil vertretbar:
Initialen = die zum Beweis geeignete und
bestimmte Gedankenerklärung des K, dies
sei die allein ihm mit den einschlägigen
rechtlichen Konsequenzen (Ersatz bei
Verlust) zum dienstlichen Gebrauch
überlassene Flasche.
Wenn Erklärungsfunktion und Beweisfunktion
erfüllt, dann auch Garantiefunktion +:
(Initialen verweisen auf K als Aussteller)
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(zusammengesetzte) Urkunde?
Beweiszeichen mit seinem Bezugsobjekt
hinreichend fest zu einer
Beweismitteleinheit verbunden?
Naheliegend Vergleich mit der Verbindung
zwischen aufgeklebten Preisetiketten und
der auf diese Weise ausgezeichneten Ware
= zusammengesetzte Urkunden nach OLG
Köln NJW 1979, 729 f.
Gegenteil vertretbar
Strafbarkeit des S aber -, keine Urkunde
hergestellt
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nach dem Entfernen des Heftpflasterstreifens
lag kein Objekt mit Urkundsqualität mehr vor
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b. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
aa. Wenn der mit Initialen versehene
Heftpflasterstreifen auf der Flasche =
zusammengesetzte Urkunde:
Entfernen des Streifens = Vernichten i. S. v.
§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
= Zerstörung der Beweiseinheit
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bb. Vorsatz, Nachteilszufügungsabsicht +
(Dolus directus 2. Grades genügt für die
Nachteilszufügungsabsicht.).
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wegen Urkundenunterdrückung strafbar +,
falls mit Heftpflasterstreifen versehene
Flasche = zusammengesetzte Urkunde
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c. § 242 Abs. 1 StGB bezüglich
Feldflasche
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aa. Objektiver Tatbestand
Fremde Sache = im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland / K nur zum
dienstlichen Gebrauch überlassen
Weggenommen?
Aufhebung Mitgewahrsams von K oder des
Alleingewahrsams des K
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Soldaten der Bundeswehr hinsichtlich der
ihnen für den Dienstbetrieb überlassenen
Sachen Besitzdiener i. S. v. § 855 BGB
(OLG München, NJW 1987, 1830)
Aber bei am Leib getragenen
Ausrüstungsgegenständen lebensfremd,
Soldaten lediglich als Gewahrsamsgehilfen
oder –hüter zu betrachten
Argument, Kompaniechef habe
Alleingewahrsam an der Flasche, daher
Verneinung einer Wegnahme = bei gute
Begründung noch vertretbar
(mit der Begründung, dass die Feldflasche durch S
nicht aus dem (Beherrschungs-) Bereich der
Kompanie bzw. des Kompaniechefs entfernt
worden ist)
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bb. Vorsatz +
cc. Absicht rechtswidriger Zueignung
Enteignung -, da Rückgabewille:?
Von Anfang an beabsichtigt, durch die
Rückgabe der Feldflasche der
Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen des
Verlustes der „eigenen“ Flasche zu
entgehen
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nicht Willen, die Flasche ihrer Sachsubstanz
nach entziehen
Wille, den Sachwert auf Dauer zu entziehen?
lässt vertretbar bejahen (vgl. OLG Frankfurt,
NJW 1962, 1879; OLG Hamm, NJW 1964,
1427), wenn nicht das Entziehen eines
(funktions-)spezifischen Sachwerts
Schadensersatzansprüchen entgehen  in
der Sache verkörperter
(funktionsspezifischer) Sachwert
Daher nach h. M.: Diebstahl -
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3. Die (zweite) Armbanduhr
§ 246 Abs. 1 StGB durch Verraten der
Lage der Uhr
Täterschaftliche Zueignung durch S?
Drittzueignungsabsicht hinreichend, daher im
Hinblick auf die Neufassung des
Unterschlagungstatbestands (noch)
vertretbar:
Tipp = täterschaftliche vollendete
Unterschlagung kraft Manifestation des
Drittzueigungswillens zu sehen
(Wille des S richtete sich auf eine Zueignung
durch T, damit S sich so seiner Schulden
entledigen konnte)
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Aber: bloßer Tipp eher Teilnahme des S
an einer evtl. Unterschlagung
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Strafbarkeit des T
1. Die (zweite) Armbanduhr
§ 246 Abs. 1 StGB
Ansichnehmen der Uhr = Unterschlagung,
nicht anders als im Fall des S (s.o.
Strafbarkeit des S unter 1. a. und b.).
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2. Die Inaussichtstellung gefährlicheren
Dienstes
a. § 253 Abs. 1, 2 StGB durch Andeutung,
T könne auf die Idee kommen, die
gefährlicheren Patrouillengänge für S zu
„reservieren“.
aa. Nötigungsmittel: Drohung
Drohung darstellt, das Inaussichtstellen
eines empfindlichen Übels?
nicht lediglich Warnung,
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T stellt die Verwirklichung der Ankündigung
mit Bezug auf seine Eigenschaft als
Truppführer als in seiner Macht stehend hin
Übel empfindlich?
Empfindlich ist ein Übel, wenn von dem
jeweiligen Drohungsadressaten in seiner
Lage nicht erwartet werden kann, dass er der
Drohung in besonnener Selbstbehauptung
standhält.
Hier: zu Aufgaben des S als Soldaten
gehört, auch Befehle auszuführen, die
erkennbar mit Risiken für ihn behaftet sind
Aber hier: T stellt wiederholte willkürliche
Auswahl des S in Aussicht.
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bb. Vermögensverfügung im
Dreipersonenverhältnis/Näheverhältnis
zwischen Verfügendem und
Geschädigtem
a) Rspr.:
Keine Vermögensverfügung erforderlich
Aber besonderes Näheverhältnis in
Dreipersonenverhältnissen.
zwischen dem Drohungsadressaten und dem
Geschädigten
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b) h. L. :
verlangt Vermögensverfügung
Frage, ob in der Information, T könne sich an
bestimmter Stelle die Uhr eines Toten holen,
eine solche liegen kann
Vertretbar: unentbehrlicher Mitwirkungsakt
Aber: unmittelbar vermögensschädigende
Wirkung des abgenötigten Verhaltens eher –
Vermögensnachteil für den Erbenbesitz
(§ 857 BGB)
S hatte nicht Schutz der
Vermögensinteressen des Dritten (der
Erben) wahrzunehmen
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Das gegenteilige Ergebnis vertretbar:
wenn das bloße Wissen um den Lagerort der
wertvollen Uhr eine „faktische
Sonderbeziehung“ des S zum Vermögen der
erst durch den Zugriff des T zum unmittelbar
geschädigten Eigentümer der Uhr begründet,
dann Dreieckserpressung vertretbar
Alle weiteren für die
„Dreieckserpressung“ vertretenen
Kriterien
führen zur Ablehnung Tatbestands:
keine Befugnis des S zur Verfügung über
das Vermögen der Erben der Uhr
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keine Befugnis des S zur Verfügung über das
Vermögen der Erben der Uhr
keine Vermögensinhaber eine Zuständigkeit
für die Nötigungssituation, so dass zwischen
ihnen und S eine Art Risikogemeinschaft
bestünde.
ein normatives Näheverhältnis zwischen S
und dem betroffenen Vermögen (nicht bereits
durch zufälliges Wissen des S um den
Lagerort der Uhr
§ 253 StGB nach diesen Ansichten -
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b. § 240 Abs. 1, 2 StGB
+, durch Drohung
Verwerflichkeit i. S. v. Abs. 2 + (gezielte
willkürliche Beauftragung eines
Untergebenen mit gefährlichen Aufträgen
zum Zweck der Durchsetzung eines
außerdienstlichen Interesses)
besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4
Nr. 3 StGB -, da Soldaten Amtsträger
(iSd § 11 Abs. 4 Nr. 2 StGB)
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c. § 241 Abs. 1 StGB nicht mit einem Verbrechen gedroht
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Strafbarkeit des S als Teilnehmer an der
Unterschlagung des T, §§ 246 I, 26 StGB
Wenn Tipp des S, T nicht täterschaftliche
Unterschlagung auf der Grundlage eines
Drittzueignungswillens:
Dann Anstiftung
aa. Objektiver Tatbestand:
a) vorsätzliche, rw Haupttat
b) Hervorrufen des Tatentschlusses: +
S hat durch den Tipp unmittelbar auffordernd
auf T eingewirkt
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Vertretbare Ablehnung der Anstiftung:
Nach Lehren von Jakobs und Puppes
eine Art „Unrechtspakt“ zwischen Anstifter
und Angestiftetem ist erforderlich
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bb. Subjektiver Tatbestand:
doppelter Anstiftervorsatz (bezogen auf a
und b) +
Strafbarkeit gemäß §§ 246 Abs. 1, 26 StGB
+
3. Ergebnis
S: §§ 246; (274); 246, 26; 53 StGB
T: §§ 253 (240); 246, 53 StGB
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B. Zu Frage 2: Handlungsmöglichkeiten
der Staatsanwaltschaft
Grundsatz: Legalitätsprinzip,
Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet,
bei Anhaltspunkten für eine Straftat zu
ermitteln
und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage
zu erheben
(§§ 152 Abs. 2, 160, 170 Abs. 1 StPO)
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Hier:
Einstellung der Taten des S und des T nach
§ 153c Abs. 1 StPO
Ausübung von Ermessens hinsichtlich der
Einstellung von Auslandstaten
Entscheidender Ermessensgesichtspunkt im
vorliegenden Fall:
ob öffentliches Interesse an der Verfolgung der
fraglichen Taten besteht
in Bezug auf T zum Nachteil des S:
T hat seine dienstliche Stellung missbraucht.
Durch Erwägungen der Generalprävention kann
hier öffentliches Interesse bejaht werden
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Hinsichtlich des S als auch in Bezug auf
T:
Straftaten durch Bundeswehrangehörige im
Auslandseinsatz sind geeignet, dem
Ansehen einer staatlichen Institution
erheblichen Schaden zuzufügen und so die
Rechtstreue der Bevölkerung zu erschüttern.
Einstellung der Taten des S näher liegend als
eine solche seines Vorgesetzten.
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§§ 153, 153a StPO:
Durch S und T verwirklichte Delikte =
Vergehen,
kommt grundsätzlich auch die Einstellung
nach §§ 153, 153a StPO in Betracht;
möglicherweise Differenzierung:
Einstellung gegenüber S gegen K ohne,
weitere Taten des S und des T nur gegen
Auflage