Compliance im Gesundheitswesen Prof. Dr. Gerhard Janssen

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Transcript Compliance im Gesundheitswesen Prof. Dr. Gerhard Janssen

Compliance im Gesundheitswesen
Prof. Dr. Gerhard Janssen
JANSSEN + MALUGA LEGAL
Niederrheinischer Pflegekongress
16./17.09.2010
Compliance –
Einhaltung von Verhaltensregeln im
Gesundheitsdienst
Begriff der Compliance
„Compliance“ im betriebswirtschaftlichen
Sinn bezeichnet die Einhaltung von
Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen
Kodizes in Unternehmen
Beispiel – Hygienemaßnahmen in Krankenhäusern
• Notwendigkeit der Regelkonformität auf
mehreren Ebenen
– Bundesinfektionsschutzgesetz
– Landeskrankenhausgesetze
– Empfehlungen des Berliner Robert-Koch-Instituts
(RKI)
– Empfehlungen der WHO
– Selbstverpflichtungen der Krankenhausbetreiber
Compliance und Strafrecht
•
Ein Kernfeld der Compliance ist die Verhinderung von Straftaten (sog. „Criminal
Compliance“)
•
Insbesondere folgende Delikte können einschlägig sein:
–
–
–
–
–
–
–
–
–
§ 263 StGB Betrug (insbesondere Abrechnungsbetrug)
§ 266 StGB Untreue
§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 331 StGB Vorteilsannahme
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
§ 334 StGB Bestechung
§§ 223 ff. StGB Körperverletzungsdelikte (insbesondere fahrlässige Körperverletzung)
§§ 267 ff. StGB Urkundsdelikte
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
Fallentwicklung
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
5782
6000
5000
Fallzahlen
3672
3781
3837
4000
3000
2112
2000
1000
0
2004
2005
2006
2007
Quelle: BKA, Wirtschaftskrim inalität Bundeslagebild 2008
2008
Korruptionsdelikte
•
Amtsträgerkorruption
§ 331 ff. StGB
Betrifft primär Beschäftigte
medizinischer Einrichtungen, die
als Beamte oder Angestellte im
öffentlichen Dienst arbeiten
•
Korruption im geschäftlichen
Verkehr §299 StGB
Betrifft Angestellte privater
Einrichtungen, wie z.B.
Krankenhäusern in privater oder
kirchlicher Trägerschaft
Untreue
Im Gesundheitswesen von hoher Bedeutung:
- „Kick-Back-Zahlungen“ an Ärzte oder Apotheker, die von
Pharmaunternehmen oder dem Großhandel als
Rückvergütungen gezahlt werden
- Ausstellung von Luftrezepten
(Abrechnungs-)Betrug
- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
- Im Bereich des Gesundheitswesens eines der
am häufigsten begangenen Vergehen
- Betrifft nahezu alle Bereiche – auch
Pflegedienstleister, Physiotherapeuten etc.
Körperverletzung
- Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
eines Patienten ist grundsätzlich eine
Körperverletzung und bedarf der Einwilligung
des Patienten oder seines gesetzlichen
Vertreters/Betreuers
- Häufig: Fahrlässige Körperverletzung,
beispielsweise bei Nichteinhaltung von
Hygienevorgaben
Compliance Organisation
•
Der Compliance Beauftragte
–
–
–
–
•
Entscheidendes Element im Compliance-System
Hat die Durchführung der Compliance-Maßnahmen sicherzustellen
Aufgaben: Prävention sowie Aufdeckung von Verstößen
Wichtig: Genaue Kompetenz-/Aufgabenzuweisung
Haftungsrisiken für den Compliance-Beauftragten und die
Unternehmensleitung
– Grundsätzlich: Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit der
Unternehmensleitung
– Neue Rechtsprechung des BGH: Unter Umständen strafrechtliche
Garantenpflicht des Compliance-Officers zur Verhinderung von Straftaten aus
dem Unternehmen
Implementierung einer Compliance-Organisation
Compliance im Gesundheitssektor
Analyse der unternehmensspezifischen Risiken und Gefahren
Erstellung von Unternehmensrichtlinien und Dienstanweisungen
zur Vermeidung der analysierten Risiken und Gefahren
Training der Mitarbeiter
Kontrolle/Aktualisierung des bestehenden Compliance-Programms
Bestellung eines Compliance-Beauftragten
Fazit
Auch im Gesundheitswesen stellt sich die
Frage nach wirksamen ComplianceMaßnahmen
Haftungsvermeidung ist nur möglich, wenn ein
funktionierendes Compliance-System im
Unternehmen implementiert wird