Übungen 6. Termin - Uni

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Kurzfall 1
K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des
Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um
das Erbe. Im Eifer des Wortgefechts erhitzen sich die Gemüter und Z
kommt der Gedanke, dass es das im Hinblick auf das Erbe das Beste
sei, K einfach zu töten. Er greift zu einem in Reichweite liegenden
Brotmesser und sticht dem K in Tötungsabsicht in den linken
Brustkorb. K geht darauf hin schwer verletzt zu Boden und wird
bewusstlos. Z flieht vom Ort des Geschehens in dem Glauben, K sei
tot.
Wenige Minuten später findet P den K und ruft sofort den Notarzt. Auf
dem Weg in das nahegelegene Krankenhaus gerät der
Rettungswagen jedoch in einen vom LKW-Fahrer L verschuldeten
Verkehrsunfall. K erleidet aufgrund des Zusammenstoßes einen
Genickbruch und ist sofort tot.
Strafbarkeit des Z?
Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
I.
Objektiver Tatbestand
1. Taterfolg: Tod eines Menschen (+)
2.
Tathandlung: Niederstechen des K mit dem Messer
3.
Kausalität zwischen Deliktserfolg und Tathandlung
4.
Objektive Zurechnung
Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
• Z muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die
sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
• Z hat K niedergestochen und damit die rechtlich missbilligte Gefahr
des Todes des K geschaffen.
• Gestorben ist K aber nicht an den Stichverletzungen, sondern an
dem Genickbruch.
• K hätte jedoch ohne die Stiche auch nicht die Fahrt im
Krankenwagen angetreten..
Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
• Verletzung mit Messerstichen = Schaffung einer „Rettungslage“
und auch die Gefahr der Verletzung oder des Todes durch den
Transport im Rettungswagen
• Durch das Niederstechen wird jedoch nur die konkrete Todesgefahr
infolge der Stichverletzungen geschaffen (Verbluten etc.).
• Im konkreten tbm. Erfolg hat sich diese Gefahr nicht realisiert.
• Im Tod durch den Rettungswagen realisierte sich nicht das durch K
konkret geschaffene Risiko
Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB
•
Realisierung des mit jeder Autofahrt verbundenen
Gefährdungsrisikos im Straßenverkehr
 Atypischer Kausalverlauf, für den der Z nicht eintreten muss
II. Ergebnis: Z hat sich nicht wegen § 212 I StGB strafbar gemacht.
Lösungsvorschlag
B. Strafbarkeit des Z nach §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB
I.
Tatentschluss (+)
II.
Unmittelbares Ansetzen (+)
III.
Rechtswidrigkeit + Schuld (+)
IV.
Ergebnis: Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212,
22, 23 I, 12 I StGB strafbar gemacht.
Lösungsvorschlag
C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB
I.
Objektiver Tatbestand
1. Körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung (+)
2.
mittels gefährlichen Werkzeugs
 ein Brotmesser ist nicht nach Art seiner Bestimmung zur Tötung
gedacht, daher Waffe (-)
 jedoch gefährliches Werkzeug (+)
Lösungsvorschlag
C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB
3. eine das Leben gefährdende Behandlung
 eine das Leben gefährdende Behandlung ist hier aufgrund der
Stiche anzunehmen
4. Kausalität und objektive Zurechnung (+)
II. Subjektiver Tatbestand (+)
III. Rechtswidrigkeit + Schuld (+)
Lösungsvorschlag
C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB
IV. Ergebnis: Z hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§
223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht
D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen:
• Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I
StGB und wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gem.
nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht.
• Beide Taten stehen nach § 52 StGB im Verhältnis der
Idealkonkurrenz.