Powerpointpräsentation zu S 333

Download Report

Transcript Powerpointpräsentation zu S 333

Klausur S 333 Strafrecht
WS 2012/13
Friedrich Toepel
0-3
4-6
7-9
35
23
9
10-12 13-15 Durch- Teilschnitt n.
2
1
4,2
70
•
I. Strafbarkeit des K gem. § 242 StGB
durch Einstecken der CDs in die
Manteltasche
•
•
1. Objektiver Tatbestand
a) drei CDs = für K fremde bewegliche
Sachen
b) Wegnahme = Bruch fremden und
Begründung neuen Gewahrsams
aa) Bruch fremden Gewahrsams:
a) Fremder Gewahrsam: tatsächliche
Sachherrschaft, getragen von einem
Herrschaftswillen, richtet sich nach der
Verkehrsanschauung
•
•

•
•

•
•
Ladeninhaber = nach der
Verkehrsanschauung Herrschaft über
sämtliche Sachen, die sich innerhalb des von
ihm generell beherrschten Raumes
befinden,
d. h. Ladeninhaber hatte Gewahrsam an den
CDs.
b) Bruch fr. G.:
Einstecken in Gewahrsamsexklave (hier
Manteltasche) d
- D als Ladendetektiv nicht in der Position,
um ein Einverständnis zu erklären.
•
•
•
•
•
- bloße Beobachtung nicht bereits
Einverständnis, Diebstahl ist kein heimliches
Delikt.
Gewahrsamsbruch +
bb) Begründung eigenen Gewahrsams:
Apprehensionstheorie, spätestens
Einstecken in eine Gewahrsamsexklave wie
hier die Manteltasche.
- Mindermeinung (früher Eser in:
Schönke/Schröder, heute bei
Schönke/Schröder/Eser/Bosch § 242 Rz 37
eher als Hinweis auf die praktische
Anwendung der Apprehensionstheorie)
•
•
•
•
•
•
•
Apprehension + Möglichkeit der Ablation
(Fortschaffen)
K hat die Kasse passiert, also auch nach
Mindermeinung +
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, Absicht rw Zueignung +
3. Rw/Schuld +
4. Kein Strafantragserfordernis
CDs = EUR 75,-, keine Geringwertigkeit,
Grenze beim Verkehrswert EUR 50,- kein
Strafantrag erforderlich iSd § 248a StGB
•
•
•
•
•
•
•
•
II. Strafbarkeit des F
1. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 25 II StGB
durch Übernahme der CDs
Tatbestand
F hat die CD selbst nicht weggenommen.
Fraglich: Wegnahme des K zurechenbar, §
25 II
Problem: Diebstahl mit der Wegnahme
durch K bereits vollendet
- sukzessive Mittäterschaft bis zur
Vollendung = allgemein für möglich erachtet.
- sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung
teilweise abgelehnt
•
•
•
•
•
•
•
Rechtsprechung:
auch eine Beteiligung bis zur Beendigung,
entscheidend bis zur Beendigung
Willensrichtung entscheidend
[Abgrenzung: sukzessive Mittäterschaft bzw.
Beihilfe - Begünstigung/Strafvereitelung]
Literaturmeinung, Roxin, AT II, § 25 III Rz
221:
Mittäterschaft nur bis zur Vollendung
K auf der Flucht vor D, CDs noch nicht
gesichert, Tat noch nicht beendet
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
a) subjektive Theorie
CDs verwahren, Täterwille?
Indizien:
- F = untergeordnete Rolle
- kein Eigeninteresse an den CDs
- wesentliche Tatbeiträge leistete K
Ergebnis: allenfalls eine Teilnahme
b) Tatherrschaftslehren
F Rolle, aufgrund der er das Geschehen
beherrschen könnte.
hier also kein § 25 II (a. A. nur mit guter
Begründung)
Ergebnis: §§ 242, 25 II -
•
•
•
•
•
2. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 27 StGB
durch Übernahme der CDs
Tatbestand
Hilfe beim Diebstahl, einer vorsätzlichen
rechtswidrigen Haupttat, obwohl Diebstahl
bereits vollendet?
a) Objektive Theorie (Beihilfe nur bis
Vollendung)
Beendigungsphase Begriff der Tat im
Sinne des § 27, (§ 11 Nr. 5 = Verwirklichung
der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale)
•
•
•
b) Objektive Theorie (sukzessive Beihilfe
bis Beendigung)
Beendigungsphase gehört zur Tat, so dass
entsprechende Unterstützungshandlungen
bis zur Beendigung stets als
Beihilfehandlungen zu sehen sind
Erst nach der Übernahme der CDs durch F
stellte D die Verfolgung ein, so dass erst Fs
Unterstützungshandlung zur Sicherung der
CDs führte und somit als Beihilfe zu werten
wäre.
•
•
•
•
•
•
•
c) Subjektive Theorie (sukzessive
Beihilfe)
Abgrenzung zwischen Beihilfe und
Begünstigung durch Willensrichtung des
Helfenden bestimmt (s. o.)
Aus Sicht des F:
- K hält CDs bereits in den Händen, nur noch
Begünstigung?
- Übernahme der CDs dient dazu, diese
endgültig zu sichern?
d) Entscheidung notwendig
Subjektive Theorie z. B. wegen Vagheit
ablehnen
•
•
•
•
•
Beihilfe = Unterstützung bei der
Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat
gemäß § 11 Nr. 5 StGB
Mit Wegnahme Vollendung des =
Eigentumsverletzung
(umstr., wenn Diebstahl kupiertes
Erfolgsdelikt, eigentliche
Rechtsgutsverletzung erst bei Beendigung)
Für Perpetuierung rechtswidrigen Zustandes
Anschlussdelikte
Vor Beendigung endgültiger
Rechtsgutsverlust zwar ggf. noch nicht
eingetreten
•
•
•
•
•
•
Aber Wahrscheinlichkeit des Rechtsverlusts
zu bestimmen.
Daher Beihilfe Hinweis: a.A. gut vertretbar.
Eine Strafbarkeit des F wegen Beihilfe
scheidet folglich aus.
Hinweis: Wenn Beihilfe +, kurzer Hinweis
(nach der Schuld, Rücksendung für die
Strafbarkeit unerheblich,
bei der Strafzumessung im Sinne des § 46 II
StGB zu berücksichtigen
•
•
•
•
•
•
•
•
3. Strafbarkeit gem. § 257 StGB durch
Übernahme der CDs
Hinweis: Wenn Beihilfe +: Verweis auf §
257 III S.1 genügt.
a) Objektiver Tatbestand
F hat Chancen des K objektiv verbessert, die
CDs endgültig zu bekommen, daher +
(endgültige Vorteilssicherung in Form eines
Sicherungserfolges ist nicht erforderlich),
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, Vorteilssicherungsabsicht +
c) Rechtswidrigkeit/Schuld +
•
•
•
•
•
•
•
d) Strafaufhebungsgrund
§ 24 I wegen Vollendung Analogie zur tätigen Reue
analoge Anwendung der besonderen, für
Unternehmensdelikte geltenden
Rücktrittsregeln
§§ 83a I, 306e
(S. dazu Stree in:
Schönke/Schröder/Stree/Hecker § 257 Rn.
22 m.w.N.).
Dagegen: planwidrige Regelungslücke -,
•
•
•
•
•
•
Gesetzgeber jedoch bei der Schaffung der
Norm und dem Verzicht auf einen
Sicherungserfolg bewusst
§ 46 II weiterhin eine angemessene
Behandlung entsprechender
Verhaltensweisen
Hinweis: Eine abweichende Ansicht ist bei
entsprechender Argumentation gut vertretbar
(vgl. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, § 257
Rz 22).
Wenn Analogie abgelehnt:
§ 46 II, Rücksendung bei der
Strafzumessung berücksichtigen
Ergebnis: F gem. § 257 strafbar
•
•
•
•
•
•
4. § 259 I StGB durch Übernahme der CDs
und Zurücksenden
Objektiver Tatbestand
Keine Beteiligung an der Vortat, F kommt
unproblematisch als Täter in Betracht.
Sich verschaffen = eigenständige
Verfügungsbefugnis durch K erhalten?
-, nur aufzubewahren
Rücksendung an den Eigentümer =
Anmaßung einer eigenen
Verfügungsbefugnis,
•
•
•
•
•
•
•
•
Aber: keine Perpetuierung der rechtswidrigen
Vermögenslage
Ergebnis: F nicht gem. § 259 I strafbar
III. Strafbarkeit des K gem. §§ 257, 26
StGB durch Bitte an F, die Beute zu
übernehmen
1. Tatbestand
Begünstigung durch F = taugliche Haupttat,
doppelter Anstiftervorsatz +
2. Rechtswidrigkeit/Schuld
K handelte rechtswidrig und schuldhaft.
•
•
•
•
•
•
•
•
3. Keine Strafausschließung
Dass K selbst durch die Tat des F begünstigt
war, lässt § 257 III S. 2 nicht eingreifen,
Ergebnis: Strafbarkeit gemäß §§ 257, 26 +
Zweiter Teil
I. Strafbarkeit der M gem. § 242 I StGB
wegen Einsteckens der CDs
1. Objektiver Tatbestand
Begründung eigenen Gewahrsams durch
Einstecken,
obwohl es M angesichts des D nicht möglich
war, den Laden zu verlassen?
•
•
•
•
•
a) H. M.: Apprehension gegeben
b) Mindermeinung: zusätzlich zum
Ergreifen der Sache die Möglichkeit, diese
ungehindert fortzuschaffen (s.o. Eser in:
Sch/Sch, I 1),
dann hier Begründung neuen Gewahrsams –
Entscheidung notwendig
Argument: gegen das zusätzliche
Erfordernis der Möglichkeit der Ablation,
Beeinträchtigung des Rechtsguts sonst
davon abhängig, ob der Verletzte oder ein
Dritter diese Beeinträchtigung wieder
beseitigen kann.
•
•
•
•
•
•
M hat die CDs somit bereits durch das
Einstecken in ihre Tasche weggenommen.
Hinweis: a. A. bei entsprechender
Begründung und mit dem Erfordernis der
Versuchsprüfung gut vertretbar.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, Absicht, sich die vier CDs
rechtswidrig zuzueignen +
3. Rechtswidrigkeit/Schuld +
Ergebnis: M gemäß § 242
•
•
•
•
•
II. Strafbarkeit des D gem. §§ 258, 13 StGB
wegen Unterlassens, die Informationen an
die Polizei weiterzugeben und
Strafanzeige zu erstatten
Tatbestand
Unterlassen der Anzeige = D vereitelt, dass
M wegen Diebstahls strafrechtlich verfolgt
wird.
Garantenstellung?
aus dem Arbeitsvertrag ergeben, da kein
Bürger gesetzlich verpflichtet ist, eine
Anzeige zu erstatten
•
•
•
•
•
vertragliche Pflicht besteht jedoch nur
gegenüber seinem Arbeitgeber und ist
nicht tauglich, eine Garantenstellung für das
Rechtsgut des § 258, den staatlichen
Strafanspruch, zu begründen.
Strafbarkeit des D gemäß §§ 258, 13 –
III. Strafbarkeit des E
1. § 266 2. Alt. StGB durch sein
Unterlassen, einzugreifen
Schaden –
•
Vermögensbetreuungspflicht -: E als
Kaufhausdetektiv keine
Entscheidungsbefugnisse über das
Vermögen des Kaufhauses
•
2. §§ 242 I, 27 StGB durch Bitte an D,
nicht gegen M einzuschreiten
vollendeter Beihilfe zum Diebstahl gem. §§
242, 27 durch die Bitte an D, nicht
einzuschreiten, -, da D sich nicht abhalten
lässt
versuchte Beihilfe ist im Umkehrschluss aus
§ 30 I nicht mit Strafe bedroht.
•
•
•
•
•
•
•
•
3. §§ 242 I, 27, 13 StGB durch
Unterlassen, selbst einzuschreiten
Fördern des Diebstahls der M durch sein
Unterlassen?
-, Tat nach der hier vertretenden Ansicht
(s.o.) bereits mit dem Einstecken vollendet
4. § 257 StGB durch Bitte an D, nicht
einzuschreiten
Bitte an D, nicht einzuschreiten, nicht
erfolgreich
Versuch straflos
•
•
•
•
•
•
•
•
•
5. §§ 257, 13 StGB durch Unterlassen,
selbst einzuschreiten
-, D wurde tätig, mangelnde
Erfolgstauglichkeit.
6. § 258 StGB durch Bitten des D, nicht
einzuschreiten
Tatbestand
Diebstahl der M durch seine Bitte vereitelt?
vereitelt hat die Tat die Anzeige durch D,
d.h. Handlung des E = Qualität einer
Anstiftungshandlung
Haupttat zu einer Anstiftung aber -,
Erst recht keine täterschaftliche Begehung
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Daher Strafbarkeit insoweit Hinweis: a.A. mit guter Begründung vertretbar.
7. §§ 258, 13 StGB durch Unterlassen selbst
einzuschreiten
Garantenstellung –
Prozessuale Zusatzfrage:
Gericht wird Geständnis nicht verwerten, wenn
unterbliebene Belehrung des K zu
Beweisverwertungsverbot führt.
Erlangung des Geständnisses auf die Verletzung
eines Beweiserhebungsverbots zurückzuführen?
Verstoß gegen Gebot, einen Beschuldigten zu
Beginn seiner Vernehmung gem. § 136 StPO zu
belehren
(auch für Polizei: § 163a IV S. 1 und 2 StPO)
•
•
•
•
•
•
•
1. Teile der Lit:
Spontanäußerungen dürfen nicht verwertet
werden, wenn nicht sicher ist, dass der
Aussagende sein Recht kannte.
Hier: nicht ersichtlich, daher
Unverwertbarkeit
2. Rspr.
fehlende Belehrung bei Spontanäußerung
kein Verfahrensfehler
(BGH NStZ 1989, 15)
Dann: kein Beweiserhebungsverbot
•
•
•
•
3. Dritte Ansicht:
bei einer Spontanäußerung auch eine
Belehrungspflicht, sobald der Aussagende
als Beschuldigter zu betrachten ist.
Beschuldigtenbegriff gemäß § 397 Abs. AO:
Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die
Finanzbehörde, die Polizei, die
Staatsanwaltschaft, eine ihrer
Ermittlungspersonen oder der Strafrichter
eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf
abzielt, gegen jemanden wegen einer
Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
•
•
•
•
•
Danach muss ein zumindest konkludenter
Willensakt der Strafverfolgungsbehörde
hinzutreten, die erkennbar darauf abzielt, wegen
einer möglichen Straftat gegen diese Person
vorzugehen
(subjektiv-objektive Theorie, BGHSt 51, 397,
370; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26.
Aufl. 2009, § 25 Rz 11).
nicht besonders klar
Jedoch liegt nahe, dass nicht nur eine allgemeine
Überprüfung anlässlich der Durchsage über Funk
vorgenommen, sondern den K angehalten, um ihn
festzunehmen.
Danach K = bereits Beschuldigter, Belehrung
musste erfolgen