GrundkursStrafrechtIIBT1TbingenV9

Download Report

Transcript GrundkursStrafrechtIIBT1TbingenV9

Grundkurs Strafrecht II BT 1
Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte
Übersicht
-
Systematik und Rechtsgut der Straßenverkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b
StGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
1
Überblick – Straßenverkehrsdelikte I
Verkehrsstraftaten
Öffentlicher und privater
Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr gem. §§ 315,
315a, 316
Eingriffe von
außen  § 315
Öffentlicher Straßenverkehr
gem. §§ 315b, 315c, 316
Gefährdung des
Verkehrs von
innen heraus
gem. § 315a,
316
Eingriffe von
außen  § 315b
verkehrsfremder
Außeneingriff
2
Gefährdung des
Straßenvk. von innen
gem. § 315c, 316
verkehrswidriger
Inneneingriff
1.
Überblick Straßenverkehrsdelikte II
Straßenverkehrsdelikte:
-
§ 316: Trunkenheit im Verkehr
§ 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2.
Typische zusammenhängende Delikte:
-
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229
§ 221: Aussetzung
§ 323 c: Unterlassene Hilfeleistung
§ 323 a: Vollrausch
§ 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Weitere Kombinationen: § 113; Rechtspflegedelikte (z.B.
§§ 145d, 164, 153 ff.)
3
Straßenverkehrsdelikte
Geschütztes Rechtsgut
 Streitig:
1.
Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs (h.M.)
2.
Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum
3.
Doppelte Schutzrichtung: Sicherheit des Verkehrs und
Schutz von Individualrechtsgütern
Relevanz:
1.
Einbeziehung von Tatbeteiligten als taugliche Tatobjekte
2.
Einwilligung
4
Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
b) im Verkehr (§§ 315 – 315d)
c) Fahruntüchtigkeit
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Fahrlässigkeitstatbestand: § 316 II
5
Führen eines Fahrzeugs
-
Fahrzeug
= alle Vehikel, die der Beförderung von Personen oder
Sachen dienen und die am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Antriebsart ist unerheblich.
Beispiele: Kraftfahrzeuge (Auto, Krafträder, Bus etc.),
Fahrräder, Fuhrwerke, Schienenfahrzeuge
Nicht dagegen motorlose Roller, Kinderwagen, Rollschuhe;
vgl. § 24 I StVO (dem Fußgängerverkehr gleichgestellt);
bejaht aber für Rollstühle, vgl. § 24 II StVO
Str.: Inline-Skates
6
-
Führen:
= unmittelbares in Bewegung setzen bzw. halten unter
Ingangsetzung bzw. Handhabung seiner technischen
Voraussetzungen; allein Bewegungsvorgänge erfasst
unabhängig von Motorkraft
nur eigenhändig möglich
Grenzfälle:
Abrollen-Lassen auf Gefälle (+)
Lenken bei Abschleppen (+)
Anschieben? (-)
Versuch, festsitzendes Auto loszubekommen? (-)
Fahrlehrer?
7
Führen eines Fahrzeugs im (Straßen)Verkehr
-
(Straßen-)Verkehr
= alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum
= Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder
ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des
Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest
für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur
Benutzung zugelassen ist oder so benutzt wird (z.B. Stadtund Landstraßen; Autobahnen)
Beispiele:
-
Parkplätze bei Einkaufsmarkt oder Gaststätte
-
Parkhaus
-
Privates Betriebsgelände?
8
Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit
Gegenbeweis ist nicht zulässig
-
Auto: 1,1‰ = Grundwert von 1,0‰ + Sicherheitszuschlag
von 0,1‰
-
Fahrrad: 1,6‰ = Grundwert von 1,5‰ + Sicherheitszuschlag von 0,1‰
Relative Fahruntüchtigkeit
Zwischen 0,3‰ und 1,1‰ + weitere Beweisanzeichen in Form
von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
Unterscheide: Fahruntüchtigkeit und Schuld(un)fähigkeit
9
Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Führen eines Fahrzeugs
bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a oder 1b)
ODER
grob verkehrswidrige Verfehlung nach Nr. 2a – g
b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sache
von bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + bei Nr. 2a-g rücksichtslose Verfehlung
II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bea.: Vorsatz-Fahrl.komb. (III Nr. 1) + Fahrlässigkeit (III Nr. 2)
10
Konkrete Gefahr
Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist,
dass sein Eintritt „nahe liegt“.
Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten
Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark
beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob
das Rechtsgut verletzt wird oder nicht: „Kritische
Verkehrssituation“ bzw. „Beinahe-Unfall“.
11
Probleme bei § 315 c
-
Problem: Gefährdung von Mitfahrern
Auch hier kritische Verkehrssituation im Einzelfall
erforderlich
-
Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten
-
Problem: Gefährdung des Tatmittels
-
Problem: Wertgrenze
-
Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang
12
Fall 1
Aufgrund strömenden Regens stiftet A den B an, trotz dessen
erheblichen Alkoholkonsums (1,5 Promille) mit Bs Auto nach
Hause zu fahren. A weiß wie B selbst, dass B zu viel Alkohol
getrunken hat. A nimmt billigend in Kauf, dass B einen Unfall
verursacht. Aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit steuert B das
Auto in den Straßengraben. A wird leicht verletzt. Auch das
Fahrzeug – ein Mietwagen – erleidet erheblichen Schaden.
Strafbarkeit von B und A?
13
Lösung Fall 1
B:
A.
I. § 315c I Nr. 1a
a. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
b. absolute Fahruntüchtigkeit (BAK 1,5 Promille)
c. konkrete Gefährdung von Tatobjekten:
aa. A? Tatbeteiligter, da Anstifter gem. § 26
Inklusions- vs. Exklusionsthese, nach h.M. (-)
bb. Mietwagen, erheblicher Schaden?
Fremd (+), aber Tatfahrzeug? Nach h.M. (-)
Konsequenz: § 315c I Nr. 1a (-)
II. § 316 I (+)
§§ 316 I, 26
14
Fall 2 (vgl. BGH NStZ 2011, 215)
A fährt nach einem harten Arbeitstag stark übermüdet mit
seinem Auto nach Hause. Während eines sog.
Sekundenschlafs kommt er von der Fahrbahn ab und prallt
gegen das Garagentor des O. Sein Wagen wird erheblich
beschädigt. Der Schaden am Garagentor des O beträgt 1000,Euro.
Strafbarkeit des A?
Lösung: § 315c I Nr. 1b, III Nr. 1? (i.E. +)
P: Schaden am Garagentor des O ausreichend?
BGH: Angleichung an Wertgrenze des § 69 II Nr. 3 – 1300€ – (-),
da unterschiedliche Schutzzwecke (§ 69 II Nr. 3 ist auf § 142
bezogen und erfaßt daher neben Reparatur- auch Bergungsund Abschleppkosten) und keine grundlegende Veränderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse
15
Fall 3
Quartalstrinker A fährt mit dem Auto zum Einkaufen. Nach dem
Lebensmitteleinkauf rangiert er auf dem Kundenparkplatz
zurück und stößt aus Unachtsamkeit an den mittlerweile
gegenüber parkenden neuen Mercedes des O. Es entsteht ein
Sachschaden an dem Mercedes in Höhe von 2000 Euro. A hatte
zur Tatzeit 1,5 Promille. Wegen der engen Parkplatzsituation
wäre der Unfall jedoch auch für einen nüchternen Fahrer nicht
vermeidbar gewesen. Strafbarkeit des A?
Lösung:
1. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 (-), da Verursachung der konkreten
Gefahr für Mercedes des O nicht auf Fahruntüchtigkeit infolge
Alkohol beruht (fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
2. § 316 I (+)
16
Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I
I . Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) verkehrsfremder Eingriff (Nrn. 1 – 3) P
b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des
Straßenverkehrs P
c) dadurch konkrete Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sache von bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Beachte: - Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 315 b IV
- Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 315 b V
- Qualifikationen gem. 17
§ 315 b III i.V.m. § 315 III
Verkehrsfremde Außeneingriffe
-
Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen
oder Fahrzeugen
Beispiele: Durchtrennen von Bremsschläuchen, Zerstören bzw.
Beschädigen von Fahrzeugen durch Steinwürfe von
Autobahnbrücken, Abbau von Verkehrsschildern
-
Nr. 2: Hindernisbereiten (auch durch Unterlassen möglich)
Beispiele: Straßensperren, Spannen eines Drahtes über die
Fahrbahn, Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn;
Nichtbeseitigung verlorener Ladung; Vollbremsung zwecks
Unfallprovokation, um Versicherungsleistungen zu erlangen
-
Nr. 3: ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe
Beispiele: Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt;
absichtliches Schütten von Altöl auf die Straße
18
Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b
- Grundsatz: nur verkehrsfremde Außeneingriffe
- Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang
zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht
nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich
(verkehrsfremder / -feindlicher Inneneingriff entspricht
verkehrsfremden Außeneingriff)
Voraussetzung:
- Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr
- Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln
(zweckwidriger Einsatz z.B. als Waffe) + zumindest bedingter
Schädigungsvorsatz (BGHSt 48, 233)
19
Fall 4
T fährt auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Auto gezielt auf
den Halt gebietenden Polizeibeamten P zu, um ihn zur Freigabe
des Weges zu erzwingen. T vertraut darauf, dass P im letzten
Moment zur Seite springen und nicht verletzt werden wird. So
geschieht es. Strafbarkeit des T aus § 315b?
Lösung: § 315b I Nr. 3 nach neuer BGH-Rechtsprechung (-), da T
für Zweckentfremdung des Fahrzeugs bedingter
Schädigungsvorsatz fehlt
20
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- Tathandlung muss eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs bewirken, die sich zu einer konkreten Gefahr
für die genannten Schutzobjekte verdichtet („Beinahe-Unfall“).
- Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen der abstrakten
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der
konkreten Gefahr ist nicht mehr erforderlich.
- Es genügt, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem
bedeutenden Fremdschaden führt und dieser Erfolg sich als
Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten
Gefahr für die Sicherheit des Strassenverkehrs darstellt
(verkehrsspezifische Gefahr)
21
Fall 5 (vgl. BGHSt 48, 119 = BGH NJW 2003, 836).
A und B werfen schwere Steine von einer Autobahnbrücke
auf die vorbeifahrenden Fahrzeugen. Sie treffen dabei – wie
beabsichtigt – ein auf der BAB fahrendes Fahrzeug und
beschädigen dieses erheblich. Strafbarkeit nach § 315b I?
Lösung: § 315b I Nr. 3 (+), da hinreichender
verkehrsspezifischer Zusammenhang zur konkreten Gefahr
Was gilt, wenn A und B zwei Dosen Lackfarbe auf einen
Hilfsgüterkonvoi gießen, zwei Fahrzeuge an der Frontscheibe mit erheblichen Lackschäden getroffen werden und die
Fahrer ihre Fahrzeuge nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere
Gefahren rechts zum Stehen bringen? Lösung: § 315b I Nr.
3 (-), da kein verkehrsspezifischer Zusammenhang
22
Fall 6 (vgl. BGH NStZ 2009, 100)
B verfolgt mit seinem Auto den nach einem Banküberfall im Auto
flüchtenden A. Um B abzuschütteln, schießt A bei einer
Geschwindigkeit von 90 km/h dreimal auf das Fahrzeug des B. Zwei
Schüsse treffen das Fahrzeug, an dem erheblicher Sachschaden
entsteht. Die beiden Einschüsse führen nicht zu einer
Fahrzeugerschütterung. B, der die Waffe des A gesehen und die
Einschüsse akustisch wahrgenommen hatte, fühlte sich in seiner
Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt.
Strafbarkeit des A aus § 315b I Nr. 3?
Lösung: 1. § 315b I Nr. 3 (-), da kein Beinahe-Unfall und Schaden
durch Schüsse nicht in relevantem Zusammenhang mit
Eigendynamik der Fahrzeuge steht und also keine
verkehrsspezifische Gefahr darstellt
2. §§ 315b I Nr. 3, II, 22 (+)
23
Fall 6a (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 123)
A fährt mit seinem Pkw zunächst mit Vollgas an, um B zum
ausweichen zu veranlassen, hält jedoch in einer Entfernung von
eineinhalb bis zwei Metern vor B an. Anschließend gibt A erneut
Vollgas, läßt aber die Kupplung schleifen und bewegt sich ruckelnd
auf B zu, um ihn erneut zu bewegen, aus dem Weg zu gehen. Als
das Fahrzeug sich bis auf einen bis eineinhalb Meter dem B
genähert hat, macht B einen Ausfallschritt zur Seite und läßt das
Fahrzeug passieren.
Strafbarkeit des A aus § 315b I Nr. 3?
Lösung: § 315b I Nr. 3 (-), da weder Beinahe-Unfall noch
Schädigungsvorsatz des A
24
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Problem: vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls
b) Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V
c) Sich Entfernen vom Unfallort
d) Pflichtverletzung
aa) Feststellungs- und Vorstellungspflicht
i.S.d. § 142 I Nr. 1
Problem: Anwesenheit
feststellungsbereiter Personen
25
bb) Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2
Problem: Dauer und Umfang der
Wartepflicht/ Visitenkarte
cc) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 1 nach
Ablauf der Wartezeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2
dd) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 2 bei
berechtigtem oder entschuldigtem
Entfernen
Problem: unvorsätzliches Entfernen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III./ IV. Schuld/ Tätige Reue, § 142 IV
26
Ausgewählte Probleme bei § 142 (1)
1. Unfallbegriff: Verkehrstypisches Unfallrisiko?
Unfall = plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen
Straßenverkehr, dass mit dessen typischer Gefahrensituation
im ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.
27
Ausgewählte Probleme bei § 142 (1)
Fall 7 (vgl. BGH NStZ 2002, 252):
A und B beschlossen zum Zeitvertreib und Spaß
auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem
fahrenden Auto heraus zu greifen und nach einer gewissen
Strecke loszulassen. Diesen Entschluss setzten sie um,
indem A den Pkw führte und B vom Beifahrersitz aus die
Mülltonnen ergriff und wieder losließ. Dabei prallte eine
Mülltonne gegen einen Pkw, der erheblich (2000€) beschädigt
wurde.
Lösung: 1. § 142 I (-), da Schadensereignis im Straßenverkehr
schon nach äußerem Erscheinungsbild nicht Folge des
allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung
2. § 303 I (+)
Ausgewählte Probleme bei § 142 (2)
2. Problem: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort?
Fall 8 (vgl. OLG Hamburg NJW 2009, 2974; BVerfG NJW
2007, 1666)
A streift beim Überholen mit dem Außenspiegel seines Lkw
den Außenspiegel des überholten Lkw, der erheblich
beschädigt wird. A bekommt davon nichts mit. Nachdem A
ca. 1,5 km entfernt von der Stelle, an der er den geparkten
Lkw beschädigt hat, zum Stehen kommt, macht ihn der
geschädigte und ihn verfolgende Lkw-Fahrer auf den Unfall
aufmerksam. A setzt seine Fahrt fort. § 142?
Lösung: § 142 I (-) mangels Vorsatzes; § 142 II Nr. 2 (-), da
unvorsätzlich nicht gleichbedeutend mit „entschuldigt“
29
Ausgewählte Probleme bei § 142 (3)
3. Problem: Schuldloses Entfernen wegen § 20
Fall 9
A hat sinnlos betrunken einen Unfall verursacht und entfernt
sich vom Unfallort. Als er wieder nüchtern ist, meldet er den
Unfall nicht gem. § 142 II, III StGB der Polizei.
Lösung: § 142 II, III nach zutreffender Ansicht (-), da A sich
wegen §§ 323a iVm § 142 I nicht insgesamt straflos vom
Unfallort entfernt hat und daher Funktion von § 142 II nicht
greift.