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Wiederholung
AG StrR I
Fallbearbeitung
Bearbeitervermerk lesen
Sachverhalt lesen
Aufteilung Tatkomplexe / Personen
Gliederung anlegen
Sachverhalt in Gliederung einfügen
Überprüfen mit Bearbeitervermerk
Ausarbeitung
Gutachterstil
Obersatz
legt das Prüfprogramm fest
Definition / Auslegung
was muss abstrakt erfüllt sein?
Subsumtion
trifft das auf den Sachverhalt zu?
Ergebnis
Antwort auf den Obersatz
Deliktsaufbau
Vorsätzliches Erfolgsdelikt
Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafausschließungsgründe
V. Strafzumessung
I.
Deliktsaufbau Versuch
I. Tatbestand
1. Tatentschluss (= subj. Tatbestand)
entspricht die geplante Tat dem objektiven
Tatbestand
2. Ansetzen zur Tat (= obj. Tatbestand)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Auslegung
a) TB Merkmal
Subsumtion
b) Tb Erfolg
aa) Kausalität
c.s.q.n.
bb) Obj. Zurechnung
Gefahrschaffung
Alt. Kausalität
Allg. Lebensrisiko
Risikoverringerung
Atyp. Verl.
Realisation
Dritter
Selbstgef.
Schutzzweck
2. Subjektiver Tatbestand
Ist grundsätzlich Deckungsgleich mit dem
objektiven Tatbestand, außer bei
objektiven Bedingungen der Strafbarkeit
und überschießender Innentendenz
Wird bei Versuch zuerst geprüft als
Tatentschluss
Fehlt bei Fahrlässigkeit
Tatumstandsirrtum
Täter kennt eine Tatsache nicht, die zum
Tatbestand gehört
§ 16 StGB: Der Vorsatz entfällt
Prüfung ob Fahrlässigkeit strafbar
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
Tatumstandsirrtum, § 16
II. Rechtswidrigkeit
Fahrlässigkeit prüfen
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Subjektives Element (z.B. Rettungswille)
III. Schuld
IV. Strafzumessung
Subsumtionsfehler
Bei normativen Tatbestandsmerkmalen
Täter kennt sozialen Sinngehalt
Täter ordnet aber Sachverhalt falsch unter
Fehler ist unbeachtlich was den Vorsatz
betrifft
§ 17 im Bereich der Schuld prüfen
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
Subsumtionsfehler
II. Rechtswidrigkeit
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Subjektives Element (z.B. Rettungswille)
III. Schuld
IV. Strafzumessung
§ 17 StGB Verbotsirrtum
§ 49 StGB Strafmilderung
Error in Persona
Täter verwechselt sein Angriffsziel
Unbeachtlich (allg. Meinung)
Argument:
Generalvorsatz (eine andere Person)
Identität ist nicht Teil des Tatbestandes
 lediglich Motivirrtum
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
Error in persona
II. Rechtswidrigkeit
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Subjektives Element (z.B. Rettungswille)
III. Schuld
IV. Strafzumessung
Error in Objekto
Täter irrt über sein Angriffsziel
Tatsächliches und gewolltes Angriffsziel
sind nicht gleichwertig
Irrtum beachtlich, es fehlt die Kenntnis
über die Natur des Angriffsziels
(= Tatbestandsmerkmal)
Fahrlässigkeit prüfen (bzgl. getroffenes Z.)
Versuch prüfen (bzgl. beabsichtigtes Z.)
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Error in objekto
Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Subjektives Element (z.B. Rettungswille)
III. Schuld
IV. Strafzumessung
Aberratio ictus
Täter verfehlt sein Ziel und trifft ein
anderes (keine Verwechslung beim Zielen,
sondern danebenschießen)
Str.:
Vollendungslösung (Erfolg da, Vorsatz da)
Versuchslösung (Vorsatz ist konkretisiert,
Erfolg trat nur fahrlässig ein)
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Aberratio ictus
Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Subjektives Element (z.B. Rettungswille)
III. Schuld
IV. Strafzumessung
II. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert, es müssen
Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Notwehr
Rechtfertigender Notstand, BGB u. StGB
Einwilligung tatsächlich / mutmaßlich
§ 127 StPO
Prüfschema
a) (Anwendbarkeit der Norm)
b) Rechtfertigungslage
c) Rechtfertigungshandlung
Erforderlichkeit (geeignet, mildestes M.)
Verhältnismäßigkeit (Abwägung)
(Angemessenheit)
d) Subjektives Element
(str.)  nur Versuch
Fehlen des Rettungswillens
Täter weiß nicht, dass ein
Rechtfertigungsgrund gegeben ist
Tatsächlich liegt ein Rechtfertigungsgrund
vor
Str.:
(1) subj. Element nicht erforderlich
(2) Rechtfertigung nicht gegeben
(3) nur nach Versuch bestrafen
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Subjektives Element (z.B. Rettungswille)
Fehlen des subj. Elements
III. Schuld
Versuch prüfen
IV. Strafzumessung
Erlaubnistatumstandsirrtum
Täter glaubt an eine Rechtfertigung
Tatsächlich liegt keine vor
Wäre es so wie der Täter glaubt, läge eine
Rechtfertigung vor (sonst § 17 StGB)
Behandlung sehr strittig
Relevanz beachten!
Eigener Gliederungspunkt
Theorien zum ETUI
Modifizierte Vorsatztheorie (dolus malus
fehlt  § 16 StGB direkt)
Neg. TBM  § 16 StGB direkt
Eingeschr. Schuldtheorie
 § 16 StGB analog
ReFoVerw. Eingeschr. Schuldtheorie
nur Rechtsfolge, Tat bleibt vorsätzlich und
rechtswidrig
Strenge Schuldtheorie  § 17 StGB
Relevanz
Grundsätzlich immer relevant ist die
Unterscheidung nach § 16 oder 17 StGB
Bei § 16 StGB ist direkt oder analog immer
egal
Teilnahme ist nur bei
Rechtsfolgenverweisung nach § 16 StGB
oder bei § 17 StGB möglich!
Behandlung im Gutachten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung)
Liegt nicht vor!
III. Erlaubnistatumstandsirrtum
a) Läge Rechtfertigung vor?
Wenn nicht:
b) Behandlung nach § 16 StGB oder § 17 StGB
Fahrlässigkeit prüfen
§ 17 in IV. Schuld prüfen
III. Schuld
Ist die Tat dem Beschuldigten persönlich
vorwerfbar?
§ 19 StGB
§ 20 StGB
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Verbotsirrtum, § 17 StGB
Notwehrexzess, § 33 StGB
Mehrere Tatbeteiligte
(Nebentäter)
Mittäter
Zurechnung
Mittelbarer Täter
Gehilfe (VRWT + Hilfeleisten)
Anstifter (VRWT + Hervorrufen Tatentschluss)
Prüfung der Tatherrschaft
In objektivem TB oder
Im Tatentschluss
Prüfungsreihenfolge
Bearbeitervermerk beachten!!
Dickschiffe voraus!
Tatnächster zuerst
Erst Täterschaft, dann Teilnahme
Erst Vorsatz, dann Fahrlässigkeit
Brauche ich Ergebnisse für einen
Anderen?
Keine Delikte vergessen!