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Große Übung Fall 8
Überblick Wiederholung
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Betrug: § 263 StGB
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Urkundenfälschung gem. § 267 StGB
Betrug gem. § 263 I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Täuschung
I. Täuschungsgegenstand
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vergangene Tatsachen
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innere Tatsachen
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Werturteile mit Tatsachenkern/ von Sachverständigen/ in
Vertrauensbeziehungen
II. Täuschungsverhalten
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ausdrückliche Täuschung
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konkludente Täuschung
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Täuschung durch Unterlassen
Irrtum
I. Stufen der Irrtumsintensität
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aktuelle Fehlvorstellung
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Fehlvorstellung im Mitbewusstsein am Rande
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Vorstellung: „alles in Ordnung“
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Schlichtes Nichtwissen: „ignorantia facti“
II. Irrtum unter Zweifel
Umstritten ist, welchen Grad die Zweifel an der Richtigkeit der
behaupteten Tatsache erlangt haben dürfen
Vermögensverfügung
Vermögensbegriff
- Juristischer Vermögensbegriff
alle subjektiven Rechte, nur subjektive Rechte
- Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, nur wirtschaftlich wertvolle
Positionen
- Ökonomisch-juristischer Vermögensbegriff
nur wirtschaftlich wertvolle Positionen, die einer Person in rechtlich
schutzwürdiger Weise zugeordnet wurden
- Personaler Vermögensbegriff
Verfügungsmacht einer Person über die ihr rechtlich zugeordneten
übertragbaren Güter
Vermögensschaden
Schadensbegriff
Vermögensschaden ist gegeben, wenn die durch die Vermögensverfügung bedingte Vermögensminderung nicht durch den Erhalt eines
Äquivalents unmittelbar ausgeglichen wird (Saldierungsprinzip)
Wirtschaftlicher (objektiver) Schadensbegriff
Vergleich von verlorener und gewonnener Position wird unter rein
wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen
Individueller Schadenseinschlag
Vermögensschaden
Schadensberechnung
1. Schritt:
Auflistung der durch die Vermögensverfügung bedingten
Vermögensänderung
2. Schritt:
Vermögenspositionen sind zu bewerten
3. Schritt:
Saldierung ist durchzuführen
Bereicherungsabsicht
Stoffgleicher Vermögensvorteil
Betrug als Vermögensverschiebungsdelikt fordert, dass die
Vermögensminderung, die das Opfer erleidet, unmittelbar dem Täter
zufließen muss
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung
Straflos ist, wer einen fälligen und rechtmäßigen Anspruch hat
Urkundenfälschung gem. § 267 I
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Urkunde
b) Tathandlungen
aa) Herstellen einer unechten Urkunde
ODER bb) Verfälschen einer echten Urkunde
UND/ ODER
cc) Gebrauchen einer unechten oder
verfälschten Urkunde
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) zur Täuschung im Rechtsverkehr
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Schutzinteresse der einzelnen Urkundsdelikte
Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Rechtsverkehrs mit Urkunden
Schutz der
Echtheit
Urkundenfälschung
gem. § 267
Fälschung
technischer
Aufzeichnungen
gem. § 268
Schutz der
Verfügbarkeit
Fälschung
beweiserheblicher
Daten
gem. § 269
Urkundenunterdrückung
gem. § 274
Schutz der inhaltlichen
Wahrheit
Falschbeurkundung im
Amt
gem. § 348
Mittelbare
Falschbeurkundung
gem. § 271
Urkundsbegriff
Urkunde ist
- jede verkörperte Gedankenerklärung
(Perpetuierungsfunktion),
- die im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist
(Beweisfunktion)
- und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
Garantiefunktion
Der (angebliche) Aussteller der Urkunde muss in der Urkunde
selbst bezeichnet sein oder aus ihr heraus zumindest erkennbar
sein. Darüber hinaus muss er über einen Einstandswillen
verfügen.
Abgrenzung: Körperlichkeitstheorie  Geistigkeitstheorie
Zusammengesetze Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte
Gedankenerklärung mit einem Augenscheinsobjekt/Beweiszeichen, auf das sich der Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest
zu einer Beweiseinheit verbunden werden
Beispiel: Verkehrsschilder (str.), Preisschilder
Herstellen einer unechten Urkunde
Eine Urkunde ist unecht, wenn scheinbarer und wirklicher
Aussteller nicht identisch sind.
3-Schritt-Prüfung:
- wirklicher Aussteller
- scheinbarer Aussteller
- Identität zwischen wirklichem und scheinbarem Aussteller
Verfälschen einer echten Urkunde
Verfälschen einer echten Urkunde ist die nachträgliche
Veränderung ihres beweiserheblichen Inhalts – ihrer
Beweisrichtung –, die den Eindruck erweckt, als habe der
Aussteller die Erklärung in der veränderten Form abgegeben.
Lösung Fall 8
1. Tatkomplex: DER ERWERB DES MERCEDES
Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB
2. Tatkomplex: DER VERKAUF DES MERCEDES AN B
A.
Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 2
Problem 1: Urkunde und Verfälschen einer
zusammengesetzten Urkunde
B.
Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 3
C.
Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1
D.
Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1
E.
Betrug gem. § 263 Abs. 1 gegenüber und zum Nachteil
des B Problem 2: Irrtum bei Zweifeln des Getäuschten
F.
Konkurrenzen
3. Tatkomplex: DER KAUF DES BMW-CABRIOLET
A.
Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 2
Problem 3: Urkundenverfälschung durch Aussteller?
B.
Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. Nr. 1
C.
Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 2
D.
Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 3
E.
Betrug gem. § 263 Abs. 1 gegenüber dem Zivilrichter zum
Nachteil des C
Problem 4: Dreiecksbetrug
F.
Konkurrenzen