Powerpointpräsentation

Download Report

Transcript Powerpointpräsentation

Klausur S 433 Strafrecht
SS 2014
Friedrich Toepel
0-3
4-6
7-9
10
11 12
13

46
37
14
5
2
1
4,9
2
•
•
•
•
•
•
•
1. Ausgangsfall
I. Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB
(durch Verkauf des Titels)
1.Tatbestand
a. Täuschung
Versprechen, dem A einen Titel zu
verschaffen, obwohl T weder fähig noch
bereit war, dies zu tun.
b. Irrtum
entsprechend
•
•
•
•
•
•
•
c. Vermögensverfügung
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen
des Getäuschten, das unmittelbar zu
einer Vermögensminderung führt.
= A überwies 25.000,- €
d. Vermögensschaden
A aufgrund der Sittenwidrigkeit des
Titelhandels keinen Leistungsanspruch
nachteilige Vermögensdifferenz?
Anm.: Ausführungen zur
Zweckverfehlungstheorie war nicht
einschlägig, da kein sozialer Zweck verfolgt
•
•
•
•
•
aa) Juristischer Vermögensbegriff
nur die Summe der einzelnen
Vermögensrechte ist geschützt
Vertrag zwischen A und T gem. § 138 BGB
nichtig,
kein Vermögensschaden
Anm.: juristischer Vermögensbegriff in einer
Klausur grds. entbehrlich, da veraltet
•
•
•
•
•
•
bb) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
= alle geldwerten Güter einer Person
geschützt
nichtigen Ansprüche aus verbotenem oder
unsittlichen Geschäften und auch
Werte geschützt, die widerrechtlich oder
sonst in missbilligenswerter Weise erlangt
Im vorliegenden Fall: keine vergleichbare
Gegenleistung für 25.000,00 €,
Schaden +
•
•
•
•
•
•
cc) Juristisch-ökonomischer
Vermögensbegriff
„Einheit der Rechtsordnung" verbiete
Wertungswidersprüche, wie sie der
wirtschaftliche Vermögensbegriff in Kauf
nehmen müsse:
(1) von A gezahltes Geld = dessen
rechtlich anerkanntes Vermögen
Vermögen ohne Kompensation verringert
Schaden +
Oder:
•
•
•
•
•
•
•
(2) Geld des A rechtlich geschützt als
personale Teilhabemöglichkeit am
(rechtlich erlaubten) Wirtschaftsverkehr
von A Geld bewusst zu verbotenen Zwecken
eingesetzt
Zweck verfehlt.
Wer bewusst sein Vermögen verringert, ist
nur dann geschädigt, wenn ihm der Schaden
verborgen bleibt
(fehlende Vergleichbarkeit Leistung und
Gegenleistung oder Zweckverfehlung)
Hier: bewusst kein rechtlich anerkannter
Zweck verfehlt,
Kein Schaden
•
•
•
•
•
•
•
dd) Streitentscheid notwendig, wenn Sie
zu unterschiedlichen Ergebnissen
gelangen
e. Vorsatz und Bereicherungsabsicht +
2. Rechtswidrigkeit/Schuld +
3. Strafzumessung, Regelbeispiel
a) Gewerbsmäßig
T als Titelhändler= gewerbsmäßig,
besonders schwerer Fall gem. § 263 III Nr. 1
vorläge?
keine Anhaltspunkt dafür, dass er seinen
Handel stets auf betrügerische Weise
betreibt,
•
•
•
•
•
•
•
•
§ 263 III Nr. 1 = Tatfrage.
b) Vermögensschaden großen Ausmaßes
§ 263 III Nr. 2: durch die Rechtsprechung
konkretisiert, ab 50.000,- Euro,
Hier: Zahlung von 25.000,- Euro, also –
c) Unbenannter Fall
planmäßiges Vorgehen des T?
= besondere, d.h. gesteigerte kriminelle
Energie
Dageben: sämtliche zusätzliche
rechtswidrige Verhaltensweisen bereits
durch das Strafrecht abgedeckt,
•
•
•
würde zu einer Doppelwertung kommen,
wenn Anfertigung der Schriftstücke
strafschäftend berücksichtigt
4. Ergebnis
§ 263 Abs. 1 StGB, wenn man dem
wirtschaftlichen Vermögensbegriff folgt.
•
•
•
II. Strafbarkeit gem. § 263 Abs. 1 StGB
durch Forderung des Notarhonorars von
1.500,- €
1. Täuschung
Geltendmachung der Forderung mittels der
fingierten Honorarrechnung =
•
•
•
•
•
•
•
•
Täuschung über die Erbringung einer
Leistung, die tatsächlich nicht erfolgt ist.
2. Irrtum: entsprechend
3. Verfügung
A zahlte 1.500,- Euro
4. Vermögensschaden: keine
Kompensation
5. Vorsatz, Absicht rw Bereicherung,
Rechtswidrigkeit und Schuld +
4. Ergebnis
Strafbar gemäß § 263 Abs. 1 StGB
•
•
•
•
•
•
•
III. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Var.
StGB durch die Vorlage der fingierten
Honorarrechnung
Anm.: § 267 I 1. Var. ? Sachverhalt bei
genauer Betrachtung keine Angaben dazu,
ob T die Rechnung fingiert hat!
1. Die Honorarrechnung als Urkunde
Urkunde
= verkörperte Gedankenerklärung,
zum Beweis geeignet und bestimmt ist
und die einen Aussteller erkennen lässt
•
•
•
Mittels Rechnung erklärt N, der als Gläubiger
als Aussteller gilt, die Geltendmachung einer
Forderung
Rechnung kein Beweis über das Bestehen
einer Forderung, jedoch über deren
Geltendmachung!
Anm.: § 267 schützt denjenigen, der auf die
Echtheit der Urkunde vertraut. Der
vermeintliche Aussteller wird hingegen nicht
geschützt. Daher ist es unbeachtlich, dass es
N gar nicht gibt.
•
•
•
•
•
•
•
•
2. Unechtheit
über die Identität des Ausstellers getäuscht,
Rechnung stammt nicht von N
Urkunde = unecht +
3. Gebrauch einer unechten Urkunde
Vorlage der Rechnung = Zugänglichmachen
einer unechten Urkunde zur sinnlichen
Wahrnehmung
Gebrauchmachen zu bejahen
objektiver Tatbestand des § 267 I 3. Var.
StGB durch T verwirklicht
•
•
•
•
•
•
•
•
4. Vorsatz und Täuschungsabsicht
T handelte vorsätzlich und in
Täuschungsabsicht.
5. Rechtswidrigkeit und Schuld +
6. Ergebnis
Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Var. StGB
+
IV. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Alt.
StGB durch Ausstellung der Quittung
1. Urkunde
Die Quittung ist eine Urkunde.
•
•
•
•
•
•
•
•
2. Unechtheit
Fraglich ist, ob die Quittung unecht ist:
enthält neben den Angaben bzgl. N als
vermeintlichen Gläubiger die Unterschrift des
T als vermeintlichen Stellvertreter
doppelt individualisierte Urkunde?
Bestimmung des Ausstellers bei sog. offener
Stellvertretung umstritten:
a) Geistigkeitstheorie (ganz h.M.):
nicht körperliche Herstellung der Urkunde
entscheidend,
sondern, ob die Erklärung von dem "geistig
herrührt", der als Aussteller angegeben ist.
•
•
•
Hersteller zur Vertretung in der Erklärung
bevollmächtigt und zur Beurkundung
autorisiert,
dann der aus der Urkunde erkennbare
Aussteller = wirkliche Aussteller
b) wenn sowohl die die Urkunde
herstellende Person, wie auch die Person,
der die Erklärung rechtlich als ihre
zugerechnet werden soll, aus der
Urkunde erkennbar ist, ist streitig, wer der
"erkennbare Aussteller" ist:
•
•
•
•
•
aa) 1. Ansicht:
Erklärender – und damit Aussteller – =
immer der (evtl. vollmachtlose) Vertreter, da
nur natürliche Personen Erklärungen
abgeben können
Vertretene nur dann Aussteller, wenn keine
natürliche Person als Erklärender angegeben
T = erkennbarer und wirklicher Aussteller
der Quittung
Behauptung einer Vertretungsmacht für N
lediglich schriftliche Lüge
•
•
•
•
•
bb) 2. Ansicht:
Erklärender (= Aussteller) = immer der
Vertretene, da ihm im Rechtsverkehr die
Erklärung zugerechnet wird und die Urkunde
gerade ihm gegenüber als Beweismittel
dienen soll
Stempel erweckt den Eindruck, als habe T im
Namen des vermeintlichen Gläubigers N den
Erhalt des Geldes bestätigt
T hatte keine Vertretungsmacht.
Beurkundung der scheinbaren Erklärung des
N nicht autorisiert = unecht.
•
•
•
•
•
•
•
•
cc) 3. Ansicht:
unterscheiden, ob der Vertretene
natürliche Person ist oder eine Firma oder
Behörde
Bei Behörden- oder Firmenerklärungen
Vertretener entscheidend
bei fehlender Vollmacht Urkunde unecht
Bei natürlichen Personen:
kommt darauf an, wer dem Urkunden- und
Erklärungsempfänger wichtiger ist;
i.d.R Person des Vertreters
Bei fehlender Vollmacht bleibt Urkunde echt
(schriftliche Lüge)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Notar = natürliche Person
folglich auf die Person des Vertreters
entscheidend:
T ist der wahre Aussteller, Urkunde ist echt.
dd) Streitentscheid notwendig
3. Gebrauchmachen
+, Aushändigung der Quittung
4. Vorsatz und Täuschungsabsicht +
5. Ergebnis
Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Var. StGB
+
•
•
•
•
•
V. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 1. Var.
StGB durch Anfertigung der
Ernennungsurkunde zum „Professor der
Medizin ehrenhalber“ der Universität X in Y
1. Urkunde
Fantasieurkunde mit zwei
Fantasieunterschriften
„Rektor Prof. R.“ und „Dekan Prof. D“
Problematisch: Beweisbestimmung sein,
wenn es sich bei der Fantasieurkunde um
einen bloßen Entwurf handeln würde.
Entwürfe einer Urkunde unterfallen nicht §
267, da der Aussteller eine Erklärung noch
nicht abgegeben hat,
•
•
•
•
•
•
•
Urkunde jedoch dann, wenn sie nach dem
Willen des Ausstellers zur Abgabe in den
Verkehr fertig gestellt ist
Vorliegend: T bereits auf dem Weg zur Post
mit der Fantasieurkunde,
nach dem Willen des T zur Abgabe in den
Verkehr fertig gestellt
nicht mehr nur Entwurf
2. Unechtheit
+, Universität X hat die Urkunde nicht
hergestellt
3. Vorsatz und Täuschungsabsicht + (im
Zeitpunkt der Herstellung)
•
•
•
•
•
•
4. Rücktritt bzw. tätige Reue durch
Vernichten des Falsifikats
auf dem Weg zur Post den Brief mit der darin
befindlichen Urkunde zerrissen
Problematisch:
Delikt formell vollendet, § 24 StGBnicht
unmittelbar anwendbar
a) Die Urkundenfälschung i.S.d. § 267 Abs.
1, 1. Alt. StGB = materiell Versuchsdelikt
(kupiertes Erfolgsdelikt):
Vorsatz des Täters bezieht sich auch auf die
materielle Rechtsgutsverletzung (Täuschung
des Beweisverkehrs)
•
•
•
•
•
•
Zur Strafbarkeit wegen Vollendung reicht
qualifizierte Versuchshandlung (Herstellen
des Falsifikats)
Früher: Tatbestand als zweiaktiges Delikt
ausgestaltet (Herstellen +
Gebrauchmachen),
danachAbbruch nach dem Herstellen nur
Versuch i.S.d. § 22 StGB, von dem nach
§ 24 StGB zurückgetreten werden konnte.
b) Tätige Reue:
soweit entsprechende Rücktrittsvorschriften
fehlen, je nach der Sachlage die Regelungen
der §§ 31, 83a, 149 Abs. 2, 306e
Entsprechendes für § 267 StGB passend,
•
•
•
•
•
Daher straflos, wer eine unechte Urkunde
herstellt, sie aber vor dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch wieder
vernichtet.
Für eine analoge Anwendung des § 149 Abs.
2 StGB (Vorbereitung einer Geldfälschung):
T hat vor der Aufgabe zur Post die
Fantasieurkunde zerrissen und in einen
Abfalleimer geworfen
Freiwilligkeit +,
Angst vor Entdeckung, ohne dass bereits
ein konkretisiertes Entdeckungsrisiko
entstanden ist, schließt Freiwilligkeit nicht
aus
•
•
•
•
•
•
(nach psychologischem Maßstab: frei von
psychischem Zwang;
nach normativem Maßstabe, z. B. Roxins
Maßstäbe der Verbrechervernunft: Für einen
Verbrecher ist es unvernünftig, ohne
konkretisiertes Entdeckungsrisiko
aufzugeben.).
5. Ergebnis
Keine Strafbakreit gem. § 267 Abs. 1, 1. Alt.
StGB
VI. Strafbarkeit gem. § 132 StGB
T stellt Ernennungsurkunde her, die die
Universität X nur kraft öffentlichen Amts
herstellen durfte.
•
Allerdings: Sachverhalt keine hinreichenden
Angaben bzgl. der Universität X.
•
•
2. Fall-Variante
I. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 1. Var.
StGB
Durch Anfertigung der Collage und Kopie
•
•
•
•
1. Die Vorlage als Urkunde
Schon vom äußeren Erscheinungsbild:
fehlt die Beweiseignung und die
Beweisbestimmung.
•
•
•
•
•
•
•
•
Urkundsqualität 2. Die Fotokopie als Urkunde
Nach ständiger Rspr. und h.M. :
Fotokopien keine (Original)Urkunden wenn
sie nach außen als Reproduktion erscheinen,
ihren Aussteller nicht erkennen lassen
jedenfalls insoweit (fast) allgemein
anerkannt, wenn die Kopie „als Kopie“
benutzt wird
T hat Fotokopie als solche in dem
Begleitschreiben bezeichnet.
Strafbarkeit des T danach -
•
•
•
•
•
•
•
Gegenansicht:
beruft sich auf die Bedeutung der Kopie im
Rechtsverkehr und deren häufige
Anerkennung als Ersatz für das Original.
3. Ergebnis
Nach h. m. keine Strafbarkeit gem. § 267
Abs. 1, 1. Alt. StGB
II. Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Alt.
StGB
unechte Urkunde gebraucht n, indem T die
Fotokopie an A übersandte
Vorlegen der Kopie einer falschen Urkunde
kann Gebrauchen der gefälschten Urkunde
sein!
•
•
Hier: keine falsche Urkunde vorgelegen hat
Keine Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1, 3. Alt.
StGB