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Klausur S 421 Strafrecht
WS 2013/14
Friedrich Toepel
0-3
4-6
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6,0
3
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1. Tatkomplex (nach BGH NStZ 2009, 148
ff.): Das Autorennen
A. Strafbarkeit des A
I. Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b)
StGB durch Autorennen
1.) objektiver Tatbestand:
A = im öffentlichen Verkehrsraum
grob verkehrswidrig (= ein besonders
schwerer Verstoß gegen eine
Verkehrsvorschrift):
zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr
als das Doppelte überschritten
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Rücksichtslos:
= wer sich aus eigensüchtigen Gründen über
die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung
unnötiger Gefährdung anderer (§ 1 StVO)
hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit
Bedenken gegen sein Verhalten von
vornherein nicht aufkommen lässt
Hier: eigensüchtige Motivation des A =
Willen,
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öffentlichen Verkehrsraum für ein "illegales AutoRennen" zu nutzen und
die erheblichen Gefahren für andere
Verkehrsteilnehmer bewusst zu ignorieren.
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Außerdem: bei einem Überholmanöver (3
Pkw auf zwei Fahrstreifen) falsch überholt,
§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO
konkrete Gefährdung eines anderen
Menschen = sogar Gefahrrealisierung, Tod
der S
konkrete Gefahr (hier der Tod der S) = Folge
der Tathandlung:
Pkw des A geriet aufgrund der
Geschwindigkeit und der Nähe der
beteiligten Pkw ins Schleudern =
Ursachenzusammenhang
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2.) subjektiver Tatbestand:
Zumindest bedingter Vorsatz +: A hat die
Gefährdung der S billigend in Kauf
genommen.
3.) Rechtfertigung:
Einwilligung der S?
davon auszugehen, dass S sich der
Gefahren des "illegalen Auto-Rennens"
bewusst war und gleichwohl A in seinem Kfz
begleitete.
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a) Schutz der Sicherheit des
Straßenverkehrs = überindividuelles
Rechtsgut, steht nach der Rspr. im
Vordergrund, keine Disponibilität für die
Einzelnen
b) Gegenteil ist vertretbar: neben dem
überindividuellen Rechtsgut der Sicherheit
des Straßenverkehrs zumindest gleichrangig
die Gefährdung der einzelnen
Rechtsgutsinhaber als Individualrechtsgut
geschützt
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Daher: Einwilligung beseitigt Verletzung
des Individualrechtsguts, und es bleibt
dann nur noch eine - nach dieser Ansicht
nicht mehr die Strafbarkeit rechtfertigende Verletzung des überindividuellen Rechtsguts
übrig.
Aber: Leben grundsätzlich kein
disponibles Rechtsgut und die Rspr. eine
Einwilligung in eine konkrete Todesgefahr
als nichtig wegen Sittenwidrigkeit
betrachtet, Gedanke des § 228 StGB, auf
§ 315c StGB analog angewandt, BGH NStZ
2009,148, 150 Tz 29.
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4.) Ergebnis:
Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b)
StGB +
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II. Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 3
StGB
-, kein verkehrsfremder Eingriff
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III. Strafbarkeit nach § 222 StGB aufgrund
desselben Verhaltens
1.) Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges: +
b) Erfolgsverursachung: +
c) objektive Sorgfaltspflichtverletzung:
Überholvorgang, § 5 Abs. 4 S. 2 StVO
Fahrstreifenwechsel, 7 Abs. 5 StVO
Nicht alles getan, um die mit dem
Überholvorgang verbundene Gefahr zu
vermeiden (§ 1 Abs. 2 StVO).
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d) objektive Vorhersehbarkeit:
+, Folgen des Handelns mit ihrem Gewicht
im Wesentlichen voraussehbar
e) Schutzzweck der Norm,
eigenverantwortliche Selbstgefährdung:
Selbstgefährdung oder eine dieser
ausnahmsweise gleichzustellende
Fremdgefährdung:
vorliegende Todesverursachung vom
Schutzzweck des § 222 StGB erfasst?
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Nach BGH nicht strafbar: Förderung der
Selbsttötung / Selbstverletzung
Nach welchen Abgrenzungskriterien
zwischen strafloser Beteiligung an einer
eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und
der tatbestandsmäßigen Fremdschädigung
umstritten:
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a) Rechtsprechung:
Trennungslinie = Unterscheidung zwischen
Täterschaft und Teilnahme
Tatherrschaft nicht allein beim
Gefährdeten? Dann begeht eigene Tat des
Täters, der nicht straffrei bleibt.
Im vorliegenden Fall: Herrschaft über das
Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem
Beginn des Überholvorganges allein beim
Fahrzeugführer
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b) Literatur:
Anerkennung einer "quasi
mittäterschaftlichen Herrschaft" oder des
Vorrangs des Willens zur Selbstgefährdung
erforderlich, dass das Opfer nach seinen
geistigen Fähigkeiten und seiner sittlichen
Reife im konkreten Fall in der Lage, die
Bedeutung der Handlung und ihrer
möglichen Folgen zu erkennen und zu
bewerten, insbesondere den Wert des
gefährdeten Rechtsguts und die sittliche
Bedeutung des Vorgangs zutreffend
Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles
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Insbesondere Lehre des Vorranges des
Willens zur Selbstgefährdung:
hier ein strafloses Verhalten des A
S war sich bewusst, welche Gefahren sie
insbesondere mit der Teilnahme an dem
"illegalen Auto-Rennen" auf sich nimmt.
keinerlei Anhaltspunkte für Fehlen geistiger
Reife und Einsichtsfähigkeit
Gegen weite Sichtweise aber:
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vorrangiger Schutz menschlichen Lebens
§ 216 StGB analog, Einwilligungssperre
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2.) Rechtfertigung:
Einwilligung:
entsprechend § 216 StGB: Einwilligung in
den von einem anderen vorsätzlich
herbeigeführten Tod nicht strafbefreiend,
vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung
gerechtfertigt, wenn nicht § 228 StGB
Zulässigkeit und Bedeutung der
Einwilligung in eine Lebensgefahr sind
jedoch umstritten:
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a) ältere Rechtsprechung des BGH (BGHZ 34,
355, 361) und Teil der Literatur:
solche Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich
Leben eines Menschen auch in § 222 StGB zum
Schutz der Allgemeinheit mit Strafe bedroht
Einwilligung kann das Handlungsunrecht der
fahrlässigen Tötung nicht beseitigen
Rechtfertigung b) neuere Rechtsprechung:
stellt darauf ab, ob bei einer Einwilligung in die
Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit
überschritten
der Fall, wenn bei vorausschauender objektiver
Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat
der Einwilligende durch die
Körperverletzungshandlung in konkrete
Todesgefahr gebracht wird
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Übertragbar, wenn das spätere Opfer in das
Risiko des eigenen Todes einwilligt und sich
dieses anschließend verwirklicht (BGHSt 49,
166, 175)
Auch danach: Rechtfertigung 3.) Schuld
subjektiv sorgfaltswidrig
Tod der S subjektiv vorhersehbar und
vermeidbar
§ 222 StGB +
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B. Strafbarkeit des B nach §§ 315c Abs. 1
Nr. 2 b), 222 StGB
Identische Überlegungen, welche für die
Strafbarkeit des A angestellt worden sind,
auch hier relevant
Verweisung auf die Ausführungen zu A
möglich
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C. Strafbarkeit des D nach §§ 315c Abs. 1
Nr. 2 b), 27 Abs.1 StGB durch Filmen des
Überholmanövers
1.) objektiver Tatbestand:
a) vorsätzlich begangene rechtswidrige
Haupttat: +
b) Hilfe leisten:
+, psychische Beihilfe
2.) subjektiver Tatbestand:
Doppelter Beihilfevorsatz +
3.) Rechtswidrigkeit/Schuld +
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4.) Ergebnis
Strafbarkeit gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b),
27 Abs. 1 StGB +
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D. Konkurrenzen und Ergebnis zum 1.
Tatkomplex
A und B: § 315c Abs. 1 Nr. 2 b; 222, 52 Abs.
1 StGB,
D: §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b), 27 Abs.1 StGB..
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2. Tatkomplex: Die Folgen des ComputerKaufs
[Vorsätzliche Körperverletzung nicht zu
prüfen: I. Strafbarkeit des A nach §§ 223
Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 5 StGB
Schläge mit der Faust auf den Kopf]
II. Strafbarkeit des A nach § 249 Abs. 1
StGB durch Entfernen mit dem Rucksack
1.) objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel: körperliche Gewalt
gegen eine Person i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB
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b) Wegnahme einer fremden beweglichen
Sache:
Rucksack des X = für den A fremde
bewegliche Sache
spätestens mit dem Entfernen vom Tatort =
Gewahrsamsbruch bezüglich des Rucksacks
und Begründung neuen Gewahrsam
Wegnahme auch schon unmittelbar durch
das Losreißen des X mit der Folge, dass A
den Rucksack in Händen hielt?
Verkehrsauffassung: entscheidend, ab wann
X die Möglichkeit der Einflussnahme auf
seinen Rucksack verloren
unmittelbar nach dem Losreißen noch nicht
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h. M. für den Gewahrsamswechsel in
generell beherrschten Räumen kann hier
entsprechend herangezogen werden
Apprehensionstheorie:
An Gegenständen, die nicht in eine
Gewahrsamsexklave eingebracht werden
können, erst durch Fortschaffen (Ablation)
aus dem Einflussbereich des früheren
Gewahrsamsinhabers neuer Gewahrsam
begründet
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c) Finalität
bei Wegnahme erst beim Entfernen vom
Tatort:
hat die Gewaltanwendung der Wegnahme
gedient?
-, da die Gewaltanwendung zum Zeitpunkt
des Entfernens vom Tatort bereits beendet
war und auch nicht weiter fortwirkte. In drei
Fallgruppen bejaht der BGH trotz bereits
beendeter Gewaltanwendung noch die
Fortwirkung bejaht (vgl. dazu Fischer, § 249
Rd. 10 ff.):
Bestehende Wehrlosigkeit des Opfers als
Fortwirkung körperlicher Misshandlung
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Fortwirkung gewaltsam herbeigeführter
Freiheitsberaubung oder sonstiger Zwangslagen
Fälle der Fortwirkung von Gewalt als Drohung.
Alle drei Fallgruppen vorliegend nicht einschlägig.
Allein letzten Fallgruppe diskutierbar
Aber dagegen: X hatte noch den Mut, seinen
Rucksack zurückzufordern,
Anders wenn der objektive Tatbestand wegen
Gewahrsamswechsels bereits mit dem
Ansichreißen des Rucksacks durch A bejaht,
würde,
Dann aber jedenfalls der subjektive Tatbestand , A zufällig durch das nicht beabsichtigte Reißen
des Tragegurts in den Besitz des Rucksacks
2.) Ergebnis
§ 249 StGB -
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III. Strafbarkeit des A nach §§ 242 Abs. 1,
244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB wegen
Entfernens mit Rucksack
nur ansprechen, wenn Wegnahme erst durch
das Entfernen vom Tatort
1.) Tatbestand
+ (siehe oben).
2.) Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 2.
Alt. StGB
Fraglich ist, ob auch die Qualifikation des §
244 Abs. 1 Nr. 1 a) 2. Alt. StGB
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Baseballschläger = gefährliches Werkzeug
"bei sich" geführt ?
Gegen ein "Beisichführen„:
Baseballschläger einige Meter entfernt in
einem Gebüsch versteckt
.Aber: abstraktes Gefährdungsdelikt;
abstrakte Gefahr des Waffeneinsatzes + ,
Mit entsprechender Begründung
gegenteiliges Ergebnis vertretbar.
3.) Ergebnis
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 2. Alt.
StGB +
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III. Strafbarkeit des A gemäß § 246 Abs. 1
StGB
1.) Tatbestand
+
2.) Subsidiaritätsklausel
- hL: nur gegenüber anderen
Vermögensdelikten
- Nach der Rechtsprechung (BGHSt 47, 243
ff.):
Tatbegriff des § 246 StGB = Tatbegriff des §
264 StPO
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Norm tritt hinter jedem beliebigen im
Rahmen derselben prozessualen Tat
begangenen Delikt zurück!
Danach hier hinter vorsätzlicher
Körperverletzung zurücktretend!
3. Ergebnis
Je nach Auffassung § 246 Abs. 1 StGB
zurücktretend oder nicht
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IV. Konkurrenzen und Ergebnis zum 2.
Tatkomplex
A: §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 2. Alt.; (nicht
zu prüfen: 223, 224 Abs. 1 Nr. 3); 53 StGB
strafbar
Gesamtergebnis
Die Delikte im ersten und zweiten
Tatkomplex stehen zueinander im
Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1
StGB).