Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008

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Transcript Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008

Klausur S 187 Strafrecht
SS 2011
Friedrich Toepel
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A. Strafbarkeit des T
I. § 253 I StGB durch Ankündigen einer
Strafanzeige und Androhung, T werde O
durch Freunde zusammenschlagen
lassen
1. obj. Tb.:
a) Drohung mit empfindlichem Übel
durch Ankündigen der Strafanzeige, nach h.
M. + trotz Erlaubtheit des Übels (a. A.
Jakobs)
durch Ankündigung, T werde O durch
Freunde zusammenschlagen lassen +
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durch Ankündigung, die
Wohnungseinrichtgung kurz und klein zu
schlagen +
b) dadurch Bewegen zu
Vermögensverfügung:
+, Herausgabe von EUR 5.000
c) Schaden aufgrund der Verfügung:
+, keine Kompensation
2. subj. Tb.:
a) Vorsatz +
b) Bereicherungsabsicht (Vorteil
stoffgleich mit dem Schaden) +,
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3. Rw: +,
4. auch die Verwerflichkeit gem. § 253 II
StGB
5. Schuld +, Strafbarkeit +gem. § 253
StGB +
II. §§ 253, 255 StGB durch Androhung, T
werde O durch Freunde
zusammenschlagen lassen
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben?
Fraglich ist die Gegenwärtigkeit der
Drohung
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Dauergefahr genügt, wenn sie jederzeit,
alsbald oder später, in einen Schaden
umschlagen kann (BGH NJW 1997, 265)
O gebrauchte den Begriff „demnächst“und
erschien auch bereits am selben Abend mit F
Daher vertretbar:
O durfte die Drohung als eine solche mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
betrachten
Wenn so argumentiert:
qualifizierte Drohung und damit § 255 StGB
+
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III. § 240 I StGB aufgrund desselben
Verhaltens:
+, tritt hinter §§ 253, 255 StGB zurück.
IV. § 123 StGB aufgrund Betretens der
Wohnung des O?
-, da Os Einverständnis vorlag
V. Ergebnis Srafbarkeit des T:
§§ 253, 255 StGB
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B. Strafbarkeit des F
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§§ 253, 255, 25 II StGB durch Treten
gegen die CD-Sammlung und Abbauen
der Stereoanlage
Mittäterschaft, § 25 StGB bezüglich
1. Grundtb.:
F ist Mittäter nach allen Ansichten:
a) subjektive Theorie:
Täterwille des F +
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(Indizien:
aa) keine erkennbare soziale Unterordnung
unter T,
bb) zwar auch kein erkennbares
Eigeninteresse an der Tat,
cc) aber erhebliches Gewicht seines
Tatbeitrags, durch den er die Drohung des T
unterstrich).
b) Tatherrschaftslehren:
F hatte funktionelle Tatherrschaft,
verhielt sich passend zu Ts Drohung verhielt
und unterstützte diesen dadurch
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c) Aber: enge Tatherrschaftslehre von
Rudolphi, Bockelmann FS, nach der eine
Mitwirkung an Tatbestandsmerkmalen
Voraussetzung für Tatherrschaft ist.
F nach allen übrigen Ansichten gem. § 25
II StGB die Drohung des T zurechenbar
2. Qualifizierung:
Nicht dem F gemäß § 25 II StGB
zurechenbar:
qualifizierte Drohung des T iSd § 255 StGB
durch die Ankündigung, den O demnächst
zusammenschlagen zu lassen
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F zum Zeitpunkt dieser Drohung noch
nicht am tatbestandlichen Geschehen
beteiligt.
Für sukzessives Billigen dieser Drohung
durch F keine genügenden Anhaltspunkte
nicht einmal klar, ob dem F diese Drohung
bekannt war.
Daher nur Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 25 II
StGB
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C. Strafbarkeit des O
I. §§ 211, 212, 22, 23 I StGB durch den
Messerstich
1. Tatentschluss, Vorsatz bezüglich
a) Grundtb.: unproblematisch +
b) Mordmerkmalen?
aa) Heimtücke?
Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers in feindlicher
Willensrichtung?
Fraglich, ob T hier arglos war:
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a) BGHSt 48, 207:
Bei Bestehen einer Notwehrlage keine
Arglosigkeit,
Opfer musste aufgrund vorangegangenen
rechtswidrigen und noch gegenwärtigen
Angriffs mit Gegenwehr rechnen
Hier:
Angriff = Erpressung,
rechtswidrig +, da T nicht seinerseits
gerechtfertigt war,
gegenwärtig? +, noch andauernd, daher
Heimtücke –
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b) Teil der Literatur:
Heimtücke + : Verlust der Arglosigkeit durch
Notwehrlage = nur Fiktion (Zaczyk, JuS
2004, 750, 752)
Heimtücke –: Mindermeinung, besonders
verwerflicher Vertrauensbruch notwendig sei
(SK-Horn, § 211 Rdnr. 32 f.)
g) anderer Teil der Lit.:
Gesamtbetrachtung erforderlich,
Heimtücke = spezieller niedriger
Beweggrund
danach vertretbar, Heimtücke –
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da Bestehen der Notwehrlage in die
Waagschale geworfen
Auch Strafmilderung auf der
Rechtsfolgenseite über analoge Anwendung
von § 49 I Nr. 1 StGB vertretbar mit der
Rechtsfolgenlösung des BGH (BGHSt 30,
105)
bb) Verdeckungsabsicht:
Verdecken des Handeltreibens mit
Raubkopien (strafbar gemäß § 106 UrhG)?
ein Motiv im Motivbündel genügt,
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Verdeckung muss nicht das einzige, wohl
aber das dominierende Motiv sein (BGH
NStZ 2005, 332, 333; BGH MDR bei Holtz
1977, 809 f.).
Ob Verdeckung dominierendes Motiv, dem
Sachverhalt nicht entnehmbar.
Musterlösung: daher in dubio pro reo
Korrekt wäre: Tatfrage
(Von in dubio pro reo nur auszugehen, falls
der Sachverhalt ausermittelt.
Dies muss Studenten im Sachverhalt
mitgeteilt werden.
Derartiger Anhaltspunkt fehlt vorliegend.)
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2. Unmittelbares Ansetzen, § 22
StGB: unproblematisch +
3. Rw, § 32 StGB?
a) Notwehrlage +, s. o.
b) Verteidigungshandlung
aa) Erforderlichkeit:
Geeignetheit +,
Notwendigkeit?
Gab es kein gleich geeignetes milderes
Mittel?
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Bei Waffen und gefährlichen Werkzeugen
Rspr.:
je eher sei ein bloßes Drohen gleich geeignet
wie der Einsatz, je gefährlicher die Waffe
oder das Werkzeug
Hier Abwehr dadurch erschwert, dass 2
Angreifer
Musterlösung geht davon aus, dass dies
durch Betrunkenheit des T wieder
aufgewogen wurde,
Erforderlichkeit dann – (Gegenteil
vertretbar)
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bb) Gebotenheit, § 32 I StGB?
a) Bewusstes Einlassen in die Wohnung 
Notwehrprovokation
Notwehrprovokation = zumindest eine
sozialethisch zu missbilligende
vorwerfbare Herbeiführung der
Notwehrlage
b) Aber Fallgruppe der Betrunkenen:
Gegenüber Betrunkenen = Notwehr
eingeschränkt
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muss zunächst milderes, wenngleich
unsichereres Mittel eingesetzt werden,
bevor zu Mitteln übergegangen wird, die mit
hoher Gefahr für Leib oder Leben
verbunden sind.
Musterlösung:
komme vorliegend hinzu, dass O und T seit
langem miteinander bekannt waren, daher
Gebotenheit –
(Gegenteil unter Berufung darauf vertretbar,
dass F und T zusammen gegenüber O die
Übermacht hatten)
Falls Gebotenheit bejaht:
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c) Verteidigungswille?
nach der Rspr. nicht das einzige Motiv
sein, aber Verteidigender muss hier
zumindest auch der Rechtsverletzung
entgegentreten wollen (BGHSt 2, 114):
hier Verteidigung als ein Motiv u. a. zu
bejahen
Strafbarkeit gemäß §§ 211, 212, 22, 23 I
StGB abzulehnen.
Falls Rechtfertigung verneint wird, kurz
ansprechen:
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II. §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB aufgrund
desselben Verhaltens
1. Grundtb.:unproblematisch,
2. Qualifizierung:
a) § 224 I Nr. 2 StGB:
Gemüsemesser
= nach Art seiner Beschaffenheit und seiner
Benutzung im konkreten Fall geeignet,
erhebliche Verletzungen zuzufügen,
daher gefährliches Werkzeug +
b) § 224 I Nr. 5 StGB:
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T überlebte nur knapp,
Verletzung daher auch eine das Leben
gefährdende Behandlung +
III. Ergebnis, falls eine Rechtfertigung des
O abgelehnt wird:
Strafbarkeit des O =
§§ 211, 212 I, 22, 23 I;
223, 224 I Nr. 2, 5; 52 StGB
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D. Strafbarkeit des F
I. § 249 I StGB durch Aus-der-HandReißen des Geldes
1. obj. Tb.:
a) Gewalt?
Bei Entreißen gegenüber Opfer (T), das
durch den Angriff überrascht wird, umstr.
aa) BGHSt 18, 329, 330:
Wenn Opfer nicht geringwertige
Gegenstände in der Hand hält, von seiner
Verteidigungsbereitschaft auszugehen.
Auch gegenüber Bewusstlosen wie hier
kann danach Raub verübt werden.
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Dann Gewalt +.
bb) BGH NStZ 1986, 218:
Wenn hingegen Gewalt wesentlicher
Bestandteil der Wegnahme, muss
Kraftentfaltung vom Opfer als
körperlicher Zwang empfunden werden.
T hier schon bewusstlos, konnte daher
körperlichen Zwang nicht mehr empfinden.
Danach: Raub Falls Gewalt bejaht, weiterprüfen:
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b) Wegnahme:
T nach h. M. auch nach Eintritt der
Bewusstlosigkeit Gewahrsamsinhaber
Daher Gewahrsambruch möglich.
Musterlösung:
erwägt „mutmaßliches Einverständnis“
des T mit dem Gewahrsamswechsel
gegenüber F.
Sachverhalt aber zu unklar, Tatfrage.
Falls a und b bejaht:
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c) Finalzusammenhang zwischen a und b:
+
2. Subj. Tb.:
Vorsatz, Zueignungsabsicht
unproblematisch +
Daher Strafbarkeit gemäß § 249 I StGB +.
falls Gewalt und Wegnahme, im obj. Tb.
bejaht
II. § 242 I StGB durch Aus-der-HandReißen des Geldes
Wenn Strafbarkeit gemäß § 249 I StGB
mangels hinreichender Gewalt abgelehnt,
bleibt Strafbarkeit wegen Diebstahls möglich.