Transcript obj. Tb.

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Klausur S 75 Strafrecht
WS 2009/2010
Friedrich Toepel
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I.
A. Strafbarkeit des K gem. § 242 StGB
durch Einstecken der CDs in die
Manteltasche
1. obj. Tb.:
erörtern Wegnahme =
a) Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung
des Gewahrsams des früheren
Gewahrsamsinhabers ohne dessen Willen
Hier: kein Einverständnis durch Beobachten/
Funktion des D umfasste nicht
Verfügungsbefugnis über Waren
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b) Begründung neuen eigenen Gewahrsams
= Ausübung der Herrschaftsgewalt
unbehindert vom früheren
Gewahrsamsinhaber?
Kaufhaus: grdsätzl. generell beherrschter
Raum, eigener Gewahrsam erst bei
Verlassen,
Ausnahme: Gewahrsamsexklave (hier:
Kleidung), Einstecken eines solchen kleinen
Gegenstands genügt (Apprehensionstheorie,
h.M.)
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Mindermeinung Eser: Apprehension und
zusätzlich Möglichkeit der Ablation
erforderlich, danach wegen Beobachtens
erst Gewahrsamsbegr. nach Passieren der
Kasse,
Hier: Kasse passiert, daher
kommt es auf Streit nicht an)
obj. Tb.: +
2. subj. Tb.:
a) Vorsatz +
b) Abs. rw Zueignung +,
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Rw, Schuld +, strafbar gem. § 242 I StGB
(kein § 248a StGB, da Wert EUR 50,
Verkehrswert entscheidend)
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B. Strafbarkeit des F
1. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 25 II StGB
durch Übernahme der CDs
Wegnahme nicht durch F,
Beitrag des K vor Hinzutreten des F dem F
zurechenbar gem. § 25 II StGB?
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Sukzessive Mittäterschaft?
a. wenn man sie sukzessive Mittäterschaft
grundsätzlich ablehnt (Roxin AT/II § 25
Rn 227 gut vertretbar): b. Rspr.: nach materiellrechtl. Vollendung
grundsätzlich problematisch
(typischer Fall, wo Rspr. anerkennt:
Beiteiligung an Wegnahme nach
Gewaltanwendung)
hier aber Gewichtvon F‘s Beitrag jedenfalls
nicht täterschaftlich:
aa. keine Tatherrschaft
bb. kein Täterwille
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2. Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 27 StGB
durch Übernahme der CDs
a. obj. Tb.:
aa) vorsätzliche rw Haupttat +,
bb) Hilfeleisten dazu?
Sukzessive Beihilfe?
Problem: in welchen Stadien zulassen?
Hier: zwischen Vollendung und Beendigung;
noch Hilfeleisten zur Haupttat oder bereits
Begünstigung? Vertretbar: Hilfeleisten bis zur
Beendigung, danach § 257
(iVm subj. Willensrichtung des Täters)
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Danach hier: noch nicht beendigt
(keine endgültige Beutesicherung, da
Verfolgung durch D),
obj. Tb. der §§ 242 I, 27 StGB: +
b. subj. Tb.:
doppelter Gehilfenvorsatz +
Rw, Schuld +
strafbar gem. §§ 242 I, 27 StGB
(Strafmilderungsmögl. gem. §§ 27 II StGB)
Rücksendung an Eigentümer?
für Strafbarkeit unerheblich, aber weiterer
strafmildernder Gesichtspunkt, § 46 II StGB)
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3. Strafbarkeit gem. § 257 StGB durch
Übernahme der CDs
a. Tb.:
aa) obj. Begünstigung +, falls Beihilfe
verneint wurde
bb) subj. Absicht der Vorteilssicherung +
Rw, Sch +,
Rücksendung:
Frage, ob Rücktrittsvorschriften analog
anwendbar,
analoge Anwendung der besonderen für
Unternehmensdelikte geltenden
Rücktrittsregeln §§ 83a I, 306e StGB,
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beides + und –, vertretbar,
falls analoge Anwendung verneint: wieder
nur Berücksichtigung bei der
Strafzumessung, Strafbarkeit gem. § 257
StGB dann +
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4. §259 I StGB durch Übernahme der CDs
und Zurücksenden
obj. Tb.: -,
a. nicht durch Übernahme: weil F eigene
Verfügungsbefugnis durch Übernahme,
Zweck nur: aufzubewahren
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b. nicht durch Zurücksenden: dies war zwar
Anmaßung eigener Verfügungsbefugnis,
Aber: kein Perpetuieren der rechtswidrigen
Vermögenslage,
Sachen werden dem Eigentümer wieder
zukommen gelassen;
Strafbarkeit gem. § 259 StGB daher –
C. Strafbarkeit des K gem. §§ 257, 26
StGB durch Bitte an F die Beute zu
übernehmen?
Tb.: +, Tatentschluss des F hervorgerufen
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Strafausschließungsgrund § 257 III S. 1
StGB:
Vortäter, hier jedoch § 257 III S. 2 StGB: F
ist an der Vortat Unbeteiligter, wenn eine
sukzessive Beihilfe zum Diebstahl verneint
wird,
dann greift § 257 III S. 2 StGB, K ist strafbar
gem. §§ 257, 26 StGB
II.
A. Strafbarkeit der M gem. § 242 I StGB
wegen Einsteckens der CDs
+, s. oben I. A.,
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Abweichung im obj. Tb.:
Mindermeinung von Eser gelangt hier zum
Versuch, falls M nicht schon die Kasse
passiert hat (etwas unklar der Sachverhalt
insoweit)
B. Strafbarkeit des D gem. §§ 258, 13
StGB wegen Unterlassens, die
Informationen and die Polizei
weiterzugeben und Strafanzeige zu
erstatten
Garantenstellung des D für staatlichen
Strafanspruch insoweit -,
D ist privat vom Kaufhaus angestellter
Detektiv
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C. Strafbarkeit des E
1. §§ 266 2. Alt., StGB durch Unterlassen,
einzugreifen
keine allgem. Garantenstellung gem. § 13
StGB erforderlich, da § 266 StGB
Pflichtdelikt ist, aber speziell:
Treubruchstb.: keine
Vermögensbetreuungspflicht des E,
Erforderlich wäre dazu:
a. Hauptpflicht seines Vertrags mit dem
Kaufhaus muss Betreuung fremden
Vermögens zum Inhalt haben,
b. gewisses Gewicht,
c. gewisse Selbständigkeit;
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Hier: keine Hauptpflicht, keine selbständige
Entscheidungsbefugnis
außerdem Vermögensschaden: 2. §§ 242 I, 27, 13 StGB durch Bitte an D,
nicht einzuschreiten und durch
Unterlassen selbst einzuschreiten
-, keine Förderung der Haupttat der M,
allenfalls versuchte Beihilfe, die straflos ist
3. §§ 257, 13 StGB durch Bitte an D, nicht
einzuschreiten und durch Unterlassen
selbst einzuschreiten
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obj.: Hilfe Leisten?
a. Bitte nicht erfolgreich, also nur
untauglicher Versuch, der hier nicht strafbar
b. eigenes Unterlassen ebenfalls nicht
erfolgreich: D wurde tätig
(auch subj.:
Anhaltspunkte für Absicht der
Vorteilssicherung fehlen)
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4. § 258, bzw. §§ 258, 13 StGB durch Bitte
an D, nicht einzuschreiten und durch
Unterlassen selbst einzuschreiten
a. Aktives Tun: Bitte an D erfüllt nicht die
Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns
(Gegenteil bei guter Begründung vertretbar)
b. Unterlassen: Garantenstellung fehlt wie
oben unter II B
E ist ebenfalls bloß Privatdetektiv, daher
nicht verpflichtet die Polizei zu informieren
Prozessuale Zusatzfrage:
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Prozessuale Zusatzfrage:
Problem: Verstoß gegen das Gebot der
Belehrung vor der ersten
Beschuldigtenvernehmung vorliegt, §§ 163a
IV S. 1, S. 2 iVm § 136 StPO,
Folge wäre: Verwertungsverbot
Rspr.:
Belehrungspflicht gilt nicht für
Spontanäußerungen, bei denen der Beamte
nicht die Möglichkeit zur Belehrung hatte
(NJW 1990, 461).
hier Spontanäußerung, also kein Fehler des
Beamten;
Gegenteil aber gut vertretbar:
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1. nicht typische Situation der
Spontanäußerung:
typischerweise vor Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens:
wenn gegen den Täter noch nicht erkennbar
als Beschuldigten vorgegangen wird;
hier hingegen: vorläufige Festnahme,
dann meist die Beschuldigteneigenschaft
klar.
Besonders vor dem Hintergrund: BGH NJW
2009, 3589:
Der Beamte darf nicht die
Belehrungspflichten bewusst umgehen.
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(Verleitung des Betroffenen zu einer
Selbstbelastung durch Hinauszögern der
Belehrung)
2. Lit. lehnt meist die Ausnahme der
Spontanäußerung ab.