Powerpointpräsentation S 353

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Transcript Powerpointpräsentation S 353

Klausur S 353 Strafrecht
SS 2013
Friedrich Toepel
0-3
4-6
7-9
10-12 13-15 Teiln.

68
35
11
5
3,9
0
119
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1. Tatkomplex: Im Miethaus
Strafbarkeit des A
I.
Strafbarkeit gem. §§ 253 Abs. 1 und
3, 255, 22 StGB durch Drohung mit
Tötung, falls R das Geld nicht herausgibt
1.
Nichtvollendung und Strafbarkeit des
Versuchs (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. §§
255, 249 StGB) +
2.
Tatentschluss bezüglich
a) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das
Leben des R +
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b) Herausgabe des Geldes +
(Vermögensverfügung, nicht: Geld ohnehin
verloren, A wusste nicht, wo es sich befand,
hätte es eventuell nicht gefunden).
c) Absicht, sich einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen +
„Stoffgleichheit“ zwischen Vorteil und
Nachteil, die durch ein und dieselbe
Vermögensverfügung vermittelt worden sind
+.
3.
Unmittelbares Ansetzen
Unproblematisch mit Verwirklichung der
Drohung.
4.
Rechtswidrigkeit und Schuld +
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5.
Qualifizierende Folge gem. § 251
StGB da R verstorben ist
a)
Spezifischer Zusammenhang
Grunddelikt i.S.d. § 251 StGB
verwirklicht?
§§ 253 Abs. 1 und 3, 255, 22 StGB
begangen
§ 255 i.V.m. § 249 StGB: § 251 StGB auf die
räuberische Erpressung grundsätzlich
anwendbar
fehlende Vollendung der Tat der
Anwendbarkeit von § 251 StGB
entgegenstehend?
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Wortlaut § 251 StGB scheinbar: vollendetes
Delikt h.M.:
reicht Tathandlung der Erpressung,
(Von der Tathandlung geht spezifische
Gefahr aus)
Gefahrverwirklichungszusammenhang:
aa) ursächlicher Zusammenhang zwischen
Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und
Tod
bb) Zurechnungszusammenhang ebenfalls
+,
A kausal, Tod des R ihm objektiv
zurechenbar
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bb) zeitliche Begrenzung:
tödliche Handlung in der Ausführungsphase
der räuberischen Erpressung: +
b)
Leichtfertigkeit
abweichend von § 18 StGB wenigstens
Leichtfertigkeit erforderlich
Leichtfertigkeit = Täter handelt grob achtlos,
beachtet nicht, was sich unter den
Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und
Fähigkeiten aufdrängen muss
Hier +
(A handelte ohne jegliche Rücksicht auf
fortgeschrittenes Alter des Opfers,
Geschehensablauf durchaus möglich)
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erfolgsqualifizierter Versuch einer
räuberischen Erpressung +
6.
Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB
Rücktritt vom Versuch des
erfolgsqualifizierten Delikts auch dann
möglich ist, wenn die schwere Folge beim
Versuch des Grunddelikts bereits
eingetreten?
a)
Literaturansicht
Möglichkeit des Rücktritts von einem
vollendeten erfolgsqualifizierten Delikt
ausgeschlossen
Wesentlich für § 251 StGB allein die
tatbestandsmäßige Handlung,
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Wegnahme für Qualifikation nicht
erforderlich.
b)
h. M.
Möglichkeit des Rücktritts trotz Eintritt der
Erfolgsqualifikation +
Wortlaut des § 24 StGB lasse Rücktritt zu
Eintritt des qualifizierten Erfolgs ändere
nichts
c)
Falls der h. M. gefolgt wird:
Freiwilligkeit + (Abscheu)
Strafbarkeit gem. §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1
StGB
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II. Strafbarkeit gem. § 123 Abs. 1, 1. Alt. StGB
unproblematisch
III.
Strafbarkeit gem. § 222 StGB
1. Drohung war kausal für den Tod des R
2. auch objektiv zurechenbar
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Erfolg vermeidbar und vorhersehbar.
3. rechtswidrig, schuldhaft und subjektiv
sorgfaltswidrig, vorhersehbar und vermeidbar.
Strafbarkeit gem. § 222 StGB +
IV.
Strafbarkeit gem. § 241 Abs. 1 StGB
Drohung mit Tötung = Verbrechen i.S.d. § 12 Abs.
1 StGB
Unproblematisch +
V.
Strafbarkeit gem. § 242 Abs. 1 StGB (Vase
im Treppenhaus): unproblematisch +
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VI. Konkurrenzen
§§123, 222, 241: 52 I StGB strafbar
Dazu §§ 242 StGB (Vase): § 53 StGB
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2. Tatkomplex: Die Verfolgung
A. Strafbarkeit des B
I.
Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 25
Abs. 2 StGB , dadurch dass B den N etwa
fünf Minuten festhielt
B : nicht selbst fremde bewegliche Sache
weggenommen
gem. § 25 Abs. 2 StGB As Wegnahme als
eigene zuzurechnen?
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1.) Gemeinsame Tatausführung
Problematisch: Mitwirkungshandlung des B
in der Phase zwischen Vollendung und
Beendigung des Diebstahls
Rspr.:
sukzessive Mittäterschaft möglich, bei
welcher der eine mit der Tat beginnt und sich
der andere vor deren Beendigung in
Kenntnis und Billigung des bisher
Geschehenen durch Förderung der Tat
anschließt.
Aber auch vertretbar:
sukzessive Mittäterschaft im
Beendigungsstadium ablehnen
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b)
Sonstige Anforderungen an den
Tatbeitrag
aa) Nach der Tatherrschaftslehre:
Tatbeitrag jedes Mittäters muss so
bedeutsam sein, dass er zumindest
gemeinsam mit dem anderen Mittäter
Tatherrschaft
Das ist nicht der Fall.
A: Tatbestandsverwirklichung allein
vollendet.
Anm.: Gegenteil bei guter Begründung
(noch) vertretbar, wenn stark normativierte
Tatherrschaftslehre zugrundegelegt wird
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bb) Nach der subjektiven Theorie der
Rspr.:
reicht jeder Kausalbeitrag zum
Gesamtgeschehen
2.
subjektiver Tatbestand
a) Täterwillen
(drei Indizien belegt wird:
fehlende Willensunterordnung,
eigenes Tatinteresse und
hinreichendes Gewicht des Tatbeitrags oder
auch Wille zur Tatherrschaft genannt).
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B fehlte jedoch ein Eigeninteresse,
ordnete sich bewusst dem Willen des A unter
Tatbeitrag hatte auch vermindertes Gewicht
dadurch,
Täterwillen -.
Keine Strafbarkeit gem. § 242 Abs. 1, 25
Abs. 2 StGB
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II. Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 27
StGB
1.
Objektiver Tatbestand
vorsätzlich begangene rechtswidrige
Haupttat = von A begangener Diebstahl
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Hilfe geleistet? Erleichtern, Unterstützen
oder Fördern der Haupttat?
oder Begünstigung gem. § 257 StGB?
Mitwirkungshandlungen, die sich auf die
Phase vor der Vollendung der Tat
beschränken, = Beihilfe;
Tatbeiträge nach Beendigung der Tat = nur
Begünstigung
nach Vollendung, aber vor Beendigung der
Tat (wie hier)?
Umstritten:
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a)
engere Literaturansicht
sukzessive Beihilfe im Stadium zwischen
Vollendung und Beendigung
ausgeschlossen
Hilfeleistung nach der Tat vom Gesetzgeber
durch §§ 257, 258, 259, 261 StGB nur
partiell unter Strafe gestellt worden sei,
würde durch eine extensive Anwendung der
Beihilfe umgangen
b)
weitere Literaturansicht
Beihilfe und Begünstigung können
nebeneinander vorliegen.
Dies zeige schon die Existenz des § 257
Abs. 3 StGB.
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Strafandrohung des § 257 StGB so gering,
dass die subjektive Sicht des Täters nicht
darüber entscheiden könne, ob er wegen
Mitwirkung an der Vortat oder wegen § 257
StGB bestraft wird. Es müsse vielmehr
beides gegeben sein.
c)
h.M.
sukzessive Beihilfe auch noch zwischen
Vollendung und Beendigung der Haupttat
möglich.
Exklusivitätsverhältnis, je nach
Willensrichtung des Mitwirkenden:
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Will der Mitwirkende die Haupttat fördern =
Beihilfe
Will er nur die Vorteile der Tat sichern =
Begünstigung.
Hier, falls b oder c gefolgt wird:
B wollte, dass A mit der Vase flieht und diese
auch behalten kann.
= Hilfeleistung aufzufassen
2.
Subjektiver Tatbestand
Doppelter Teilnehmervoratz Unproblematisch
+
3.
Rechtswidrigkeit und Schuld +
Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 27 StGB +
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III. Strafbarkeit gem. § 257 Abs. 1 StGB
rechtswidrige Vortat des A = Diebstahl
Hilfe geleistet?
Hilfeleistung = Vornahme einer Handlung,
die
- objektiv geeignet ist und
- subjektiv mit der Tendenz vorgenommen
wird, die durch die Vortat erlangten oder
entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu
sichern
Hilfeleistung des B: zwischen der Vollendung
und der Beendigung des Diebstahls des A
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A hatte zu diesem Zeitpunkt Vorteil noch
nicht erlangt,
sondern erstrebte noch dessen Erreichung.
Begünstigungshandlung Keine Strafbarkeit gem. § 257 Abs. 1 StGB
IV. Strafbarkeit gem. § 252 StGB durch
Festhalten des N
objektive Tatbestand:
der bei einem Diebstahl auf frischer Tat
betroffene Täter verübt
nach Vollendurng der Wegnahme
gegen eine Person
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mit Gewalt
B wurde jedoch nicht auf frischer Tat ertappt.
1.
h.M.
nur derjenige Täter eines räuberischen
Diebstahls, der an der Vortat gerade als
Täter beteiligt war.
- B hat lediglich Beihilfe zum Diebstahl des A
geleistet hat
- nach h.M. von vornherein kein tauglicher
Täter des § 252 StGB.
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2.
Gegenauffassung
auch der Teilnehmer an der Vortat als
tauglichen Täter,
sofern sich die Beute in seinem Besitz
befindet und er diese für sich sichern will.
3.
Vereinzelte Literaturansicht
Ganz vereinzelt: auch derjenige, der an der
Vortat nicht beteiligt war,
- Streit kann dahinstehen, da der subjektive
Tatbestand des § 252 StGB nicht erfüllt
ist:
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§ 252 StGB erfasst nicht denjenigen, der
mit Drittzueignungsabsicht handelt!
Somit keine Strafbarkeit gem. § 252 StGB
V. Strafbarkeit des B gem. § 239 Abs. 1, 2.
Alt. StGB durch Festhalten des N
fünf Minuten = Entziehen der
Fortbewegungsfreiheit für einen erheblichen
Zeitraum
+
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VI. Strafbarkeit gem. § 240 Abs. 1, 2
StGB
1.
Objektiver Tatbestand
Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB
BVerfG: erhebliche körperliche
Kraftentfaltung hier +
Strafbarkeit gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB daher
+
VII. Konkurrenzen
§§ 242 I, 27; 240; 239; 52 StGB
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B. Strafbarkeit des A
I.
Strafbarkeit gem. §§ 252, 25 Abs. 1,
2. Alt. StGB durch Zuruf an B, dieser
möge N festhalten
1.
Objektiver Tatbestand
a) Vortat i.S.d. § 252 StGB = vollendeter
Diebstahl an der Vase
gegeben.
b) A auf frischer Tat betroffen
c) Gewaltanwendung gegen N, um den
Besitz an der Vase zu erhalten:
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A hat die Anwendung von Gewalt nicht selbst
vorgenommen, jedoch könnte ihm das
Verhalten des B zuzurechnen sein, gemäß §
25 Abs. 1, 2. Alt. StGB
B = absichtslos doloses Werkzeug?
umstr. Fallgruppe:
aa) Rspr.
Täterwille des Hintermannes + wegen
überwiegenden eigenen Interesses
bb) Teil der Literatur
keine mittelbare Täterschaft durch Benutzen
eines absichtslos dolosen Werkzeugs
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Keine Tatherrschaft:
fehle das charakteristische Übergewicht des
mittelbaren Täters gegenüber dem Tatmittler
cc) h.M.
Der Hintermann besitze das rechtliche
Übergewicht. Erst wenn der Vordermann
ohne jegliches Defizit handle, scheide
mittelbare Täterschaft aus. Falls Rspr. oder
h. M. gefolgt wird:
Mittelbare Täterschaft +
2.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz,
Besitzerhaltungsabsicht +
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3.
Rechtswidrigkeit und Schuld +
Strafbarkeit gem. §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt.
StGB +
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II.
Strafbarkeit gem. §§ 240 Abs. 1 und
2, 26 StGB aufgrund des Zurufs
1.
Objektiver Tatbestand
a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat:
+, von B begangene Nötigung
b) Bestimmen i.S.d. § 26 StGB = Hervorrufen
des Tatentschlusses +
2.
Subjektiver Tatbestand
Doppelter Anstiftervorsatz: +
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3.
Rechtswidrigkeit und Schuld +
Strafbarkeit gem. §§ 240 Abs. 1 und 2, 26
StGB +
III. Strafbarkeit gem. §§ 239 Abs. 1, 26
StGB
Unproblematisch +
IV. Konkurrenzen
§ 242 I StGB im ersten Tatkomplex
begangene Diebstahl tritt als mitbestrafte
Vortat (Konsumtion) hinter §§ 252, 25 I 2.
Alt. StGB zurück,
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§§ 239, 26; 240, 26 StGB im Wege der
Spezialität verdrängt.
Es bleiben: §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB
C. Strafbarkeit des B als Teilnehmer
I.
Strafbarkeit gem. §§ 252, 25 Abs. 1,
2. Alt., 27 StGB
vorsätzliche rechtswidrige Haupttat = von A
begangene §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt . StGB
Dazu Hilfeleistung des B durch den von ihm
bewirkten Gewalteinsatz gegen N in
Kenntnis aller Umstände
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Strafbarkeit des B gem. §§ 252, 25 Abs. 1, 2.
Alt., 27 StGB +
(B = zugleich Tatmittler (Werkzeug) und
Teilnehmer)
II.
Konkurrenzen
§§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB verdrängt
als lex specialis §§ 242 I, 27 StGB
§§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB verdrängt
auch §§ 239, 240 StGB im Wege der
Spezialität.
Insgesamt: Strafbarkeit des B im zweiten
Tatkomplex
= §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB
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3.
Tatkomplex: Die Anzeige bei der
Polizei
A. Strafbarkeit des N
I.
Strafbarkeit gem. § 153 Abs. 1 StGB
durch Dramatisierung
Polizei hat nicht die Zuständigkeit zur
eidlichen Vernehmung.
Keine Strafbarkeit gem. § 153 StGB
II.
Strafbarkeit gem. § 164 Abs. 1 StGB
wegen Dramatisierung
1.
Objektiver Tatbestand
Tathandlung = falsches Verdächtigen der
betreffenden Person bei einer Behörde.
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Falsches Verdächtigen = das Behaupten
von Tatsachen, die im konkreten Fall
geeignet sind, einen Tatverdacht auf eine in
Wahrheit unschuldige Person zu lenken, zu
verstärken oder hervorzurufen.
- Von N geschildertes Geschehen = gem.
§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
- nur die Behauptung zutreffend, dass dem N
die Vase durch das Zusammenwirken des A
und B entwendet wurde
Dazu
a)
Rspr.
kommt darauf an, dass die Tätigkeit der
Behörden schließlich in die richtige Richtung
gelenkt wird
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Habe der Verdächtigte die Tat tatsächlich
begangen und der Täter dies gewusst oder
nur gelogen, um einen überzeugenden
Beweis zu erbringen:
keine Bestrafung (dafür Rechtsgut: Schutz
der Rechtspflege vor Irreführung)
Danach keine Strafbarkeit des N gemäß §
164 StGB
b)
Teil der Literatur
lässt ausreichen, wenn das
verdachtsbegründende Tatsachenmaterial
falsch ist
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Nach dieser Ansicht Strafbarkeit des N
gem. § 164 Abs. 1 StGB + (A und B
haben keinen schweren
gemeinschaftlichen Raub begangen. )
Je nachdem, welcher Auffassung
gefolgt wird: Strafbarkeit + oder –
III. Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1
StGB aufgrund der Dramatisierung
ähnlich wie bei § 164 StGB ist ebenfalls
weitgehend ungeklärt, wie Übertreibungen
mit richtigem Wahrheitskern zu beurteilen
sind:
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§ 145d StGB = ebenfalls Delikt zum Schutz
der Rechtspflege
A und B hatten tatsächlich mit dem Entzug
der Vase zu tun hatten,
die Polizei von N wurde mithin nicht auf eine
falsche Spur gelenkt,
Keine Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 StGB
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B. Strafbarkeit von A und B
I.
Strafbarkeit gem. § 164 Abs. 1 StGB
durch Aussage, N müsse sich alles
ausgedacht haben
objektive Voraussetzungen einer falschen
Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB +
Jedoch Leugnung eigener Taten zum
Zwecke der Selbstbegünstigung
(Selbstbegünstigungsprivileg
Keine Strafbarkeit gemäß § 164 StGB
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II.
Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1
StGB aufgrund desselben Verhaltens
keine weitere unnütze polizeiliche
Ermittlungsarbeit in die Wege geleitet
Sachverhalt, der zur Mitnahme der Vase
geführt hatte, war ohnehin aufzuklären
Keine Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 StGB