b. Tatentschluss zu § 242 I StGB

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Transcript b. Tatentschluss zu § 242 I StGB

Klausur S 253 Strafrecht
WS 2011-2012
Friedrich Toepel
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Strafbarkeit von A, B und P
Erster Tatkomplex: Der fehlgeschlagene
Einbruch
Strafbarkeit von A und B
1. §§ 242, 243 I Nr. 1 und 2, 25 II, 22 StGB
wegen Ansetzens des Glasschneiders am
Schaufenster und von Werkzeugen zum
Öffnen an der Ladentür
a. Vorprüfung:
- keine Vollendung § 242 I StGB
- Versuch strafbar: § 242 II StGB
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b. Tatentschluss zu § 242 I StGB:
aa) fbS +
bb) Wegnahme +
cc) Zueignungsabsicht
dd) geplante Begehung in Mittäterschaft, §
25 II StGB:
a) nach allen Varianten der
Tatherrschaftslehre +
(Zweifel nach Rudolphi, Bockelmann FS)
b) subjektive Theorie +
c. § 22 StGB, Problem:
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Maßstäbe:
aa) (subjektives) Überschreiten der Schwelle
zum „Jetzt geht es los“ (BGH 1)
Konkretisierung (BGH 2): Der Täter muss
das geschützte Rechtsgut nach seiner
Vorstellung bereits in eine konkrete nahe
Gefahr gebracht haben.
bb) Einmünden des Verhaltens ohne weitere
wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die
Tatbestandsverwirklichung (BGH 3. BGHSt
26, 201 „Tigersprung“ die brauchbarste
Rspr.-Formel)
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cc) Roxin JuS 1979,1: 1. Berührung der
Opfersphäre und 2. unmittelbare zeitliche
Nähe
dd) restriktivste Mindermeinung:
Versuchsbeginn bei unmittelbarer
Gefährdung für das geschützte Rechtsgut.
- scheinen hier eher gegen Versuchsbeginn
(des § 242 I StGB) zu sprechen:
Beseitigung der Sicherungen
Sicherheitsglas/Ladentür als wesentlicher
Schritt zwischen dem aktuellen Stadium und
der Wegnahme
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- BGH: Ansetzen zur
Regelbeispielverwirklichung sei auch stets
Ansetzen zum Grundtb.
Diskussion m. Sachverhaltsauslegung, § 22
StGB + oder –, vertretbar
Versuch in Mittäterschaft: hier
unproblematisch, da keiner von beiden
weniger nah am Geschehen dran ist als der
andere.
d. Rw, Schuld: +
e. Regelbeispiele:
aa) §§ 242, 243 I Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 22
StGB: unproblematisch, falls sie vollendet
wären
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bb) aber Problem: versuchte
Regelbeispiele möglich? Beides
vertretbar:
a) BGH + (vertretbare Begründung
insbesondere wennRegelbeispiele =
Tatbestandsmerkmale vertreten!)
b) hL hingegen: Verstoß gegen das
Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG),
- Regelbeispiele Tatbestandsmerkmale,
- nur Indizwirkung,
- versuchtes Regelbeispiel selbe
Indizwirkung wie vollendetes,
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- h. L. allenfalls Rückgriff auf unbenannten
schweren Fall
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f. Rücktritt, § 24 II StGB?
-, fehlgeschlagener Versuch
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g. Ergebnis:
Strafbarkeit gemäß §§ 242, 25 II, 22 StGB
(wenn § 22 StGB +, versuchte
Regelbeispiele –)
bzw. §§ 242, 243 I Nr. 1 und 2, 25 II, 22
StGB (§ 22 StGB und Regelbeispiele +)
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2. §§ 242, 244 I Nr. 1a) Alt. 2, II, 25 II, 22
StGB aufgrund desselben Verhaltens
Glasschneider = gefährliches Werkzeug
i.S.v. § 244 I Nr. 1a) Alt. 2 StGB? (paralleler
Streit zu § 250 I Nr. 1 StGB)
a) objektive Beschaffenheit:
eine Eignung zu erheblichen
Körperverletzungen auf jeden Fall
erforderlich: hier + Verletzungen des
Körpers, insbesondere der Haut,
herbeigeführt werden können.
b) darüber hinaus eine weitere
Einschränkung?
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aa) objektiv? Nach den § 224 I Nr. 2 StGB
entwickelten Kriterien, d.h. die Art der
Benutzung?
bb) die konkrete Verwendungsabsicht des
Täters?
cc) Verwendungsmöglichkeit des
Gegenstands in der konkreten Weise aus
Sicht eines objektiven Betrachters?
Nach allen Ansichten –,
A und Bs Absicht:
Glasschneider zum Öffnen des
Schaufensters einzusetzen
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A und Bs Absicht:
Glasschneider zum Öffnen des
Schaufensters einsetze
Glasschneider auch aus objektiver Sicht
nicht zum Einsatz gegen Menschen
bestimmt war
(keine Streitentscheidung erforderlich)
3. §§ 303 I, III, 25 II, 22 StGB aufgrund
desselben Verhaltens
Unproblematisch +, Antragsdelikt, § 303c
StGB
[4. §§ 123 I, 22, 23 I StGB: Versuch nicht
strafbar, muss nicht erwähnt werden.]
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Zweiter Tatkomplex: Die Flucht
1. Strafbarkeit des A:
a) § 315b I Nr. 3 StGB durch das Zufahren
auf P
aa) „ähnlicher, ebenso gefährlicher
Eingriff“ nach Nr. 3?
= Zufahren auf P
bb) Fahrzeug von A als
Fortbewegungsmittel benutzt?
- dann § 315c StGB
- § 315b StGB = „verkehrsfremde Eingriffe“
Aber hier Verkehrsvorgang zu einem Eingriff
in den Straßenverkehr „pervertiert“?
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a) BGHSt 48, 237 f. :
wenn das Fahrzeug gezielt „als Waffe“
missbraucht wird
Erforderlich: Schädigungsabsicht
nach der Rspr. nicht in der Konstellation, des
Nötigens, um den Fluchtweg frei zu
bekommen, also hier –
b) Gegenteil vertretbar:
Immer dann +, wenn Fahrzeug zu
verkehrsfremdem Zweck eingesetzt wird
(König NStZ 2004, S. 177 f.) ,
so auch hier
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g) frühere Rspr. selbes Ergebnis wie b):
§ 315b StGB +, bei gezieltem Zufahren auf
einen Polizisten, um ihn zu zwingen, den
Weg freizugeben (BGHSt 22, 6; 22, 67 (73
f.); 26, 176; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1111
f.)
aber – wenn Täter von Anfang an nur an
dem Beamten vorbeifahren will, hier daher +
bb) konkrete Gefährdung:
a) körperliche Unversehrtheit des P +
b) Sache von bedeutendem Wert =
Polizeifahrzeug,
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nicht unerheblichen Beschädigung,
Wertgrenze: Verkehrswert, umstr., nach
BGH, (2003) derzeit bei 750 €[ nach OLGs
(2005) ca. bei 1.300 €, hier wahrscheinlich
überschritten
b) Subj. Tb.: Vorsatz
aa) bezüglich Tathandlung
bb) bezüglich Gefahr unterscheiden,
hier vertretbar:
beides +,
oder nur bezüglich aa +, nicht bezüglich bb,
da er die Gefahr nicht wollte (dann § 315b IV
StGB, häufig bei Nötigungsabsicht bezüglich
Tathandlung angenommen,
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entscheidend saubere Subsumtion,
mind. dolus eventualis erforderlich =
Fürmöglichhalten der Tb.verwirklichung und
Sich Abfinden damit
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b) § 315b I Nr. 3 III i. V. m. § 315 III Nr. 1 a)
StGB aufgrund desselben Verhaltens
aa) qualifizierter gefährlicher Eingriff nach III
iVm. § 315 III StGB objektiv +
bb) subj.: Vorsatz unproblematisch +
cc) Verdeckungsabsicht (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 a
StGB)?
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= der Täter verdeckt seine Beteiligung an
einer anderen Straftat, hier: der versuchte
Einbruchdiebstahl?
–, Beteiligung von A an der Vortat lag offen
zutage,
nicht Verdeckungsabsicht, wer sich lediglich
einer Festnahme entziehen will (OLG Hamm
StV 2008, 588),
keine Strafbarkeit gem. §§ 315b I Nr. 3 i. V.
m. 315 III Nr. 1 a StGB
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c) § 113 I StGB aufgrund desselben
Verhaltens
aa) obj. Tb.:
a) P = Amtsträger, § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB
b) bei der Vornahme einer Diensthandlung
P war im Begriff, A und B gemäß § 127 StPO
festzunehmen
g) mit Gewalt tätlich angegriffen
= A fuhr mit dem Fahrzeug auf P zu (vis
absoluta),
P musste A und den B entkommen lassen.
bb) Vorsatz: unproblematisch +
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cc) Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(obj. Bedingung der Strafbarkeit):
hier kein Zweifel
3 Merkmale:
sachliche/örtliche Zuständigkeit,
Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten,
pflichtgemäße Würdigung der
Eingriffsvoraussetzungen
hier unproblematisch +
dd) besonders schwerer Fall nach II Nr. 2,
Todesgefahr, Gefahr schwerer
Gesundheitsschädigung?
Musterlösung: Sachverhalt offen (=Tatfrage),
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Gegenteil vertretbar (d. h. Zufahren auf den
Polizisten lebensgefährlich)
ee) Rw, Schuld unproblematisch, Strafbarkeit
gem. § 113 I, II Nr. 2 StGB +
d) § 240 StGB aufgrund desselben
Verhaltens
§ 240 StGB durch das Zufahren auf P:
Gesetzeskonkurrenz, da § 113 Abs. 1 StGB
insoweit lex specialis (Privilegierung, BGH
NJW 2003, 1613, 1614)
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e) § 142 I Nr. 1 StGB durch die Flucht
nach der Kollision mit dem Streifenwagen
unproblematisch +,
Rspr.: § 52 StGB zu § 315b StGB und §
113 StGB
(ununterbrochene Fluchtfahrt = natürliche
Handlungseinheit, d. h. eine Tat i.S.d.
§ 52 StGB)
f) § 315c I Nr. 2 d StGB durch das
Überfahren der Kreuzung und den
anschließenden Unfall
aa) obj. Tb., Tathandlung
= Gefährdung des Straßenverkehrs:
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zu schnell gefahren an einer
Straßenkreuzung, § 8 StVO +
bb) konkrete Gefahr –,
mangels Querverkehrs keine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer
Verletzung des B:
Ursächlichkeit +, überhöhte Geschwindigkeit
zwar ursächlich für die Verletzung des B,
aber nicht sonst objektiv zurechenbar:
- nicht vom Schutzzweck der Norm
erfasst:
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Verletzung des B beruht nicht auf dem
Verkehrsverstoß, sondern ist nur gelegentlich
dieses Verhaltens eingetreten
Verbot überhöhter Geschwindigkeit dient
dem Schutz des Begegnungsverkehrs
und soll sicherstellen, dass der
nachrangige Fahrzeugführer vor dem
Vorfahrtberechtigten rechtzeitig anhalten
kann,
bezweckt dagegen nicht den Schutz der
Insassen des falsch fahrenden Fahrzeugs
selbst vor irgendwelchen anderen Gefahren,
die nicht mit Begegnungsverkehr
zusammenhängen
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Verletzung des B beruht nicht auf dem nicht
auf dem Verkehrsverstoß, sondern ist nur
gelegentlich dieses Verhaltens eingetreten.
- zw. ob Teilnehmer überhaupt zu dem von
§ 315c StGB geschützten Personenkreis
zählen
(Dagegen BGHSt 27, 40 (43); NStZ 1992,
233; NStZ-RR 1998, 150)
g) § 229 StGB (Verletzung des B) durch
dasselbe Verhalten
aa) körperliche Misshandlung:
üble, unangemessene Beeinträchtigung des
körperlichen Wohlbefindens +
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bb) Gesundheitsschädigung:
Herbeiführung eines pathologischen
Zustands +,
aber: Einschränkung der objektiven
Zurechenbarkeit wegen ständigen
Anfeuerns durch B, der dann das Opfer
wurde?
Schutzzweck der Norm:
einverständliche Fremdgefährdung,
Gesichtspunkt der Festlegung der
Verantwortungsbereiche:
B nahm die gefährliche Handlung nicht selbst
vor, sondern setzte sich der gefährlichen
Handlung des A aus
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B übersah aber das Risiko im selben Maß wie A .
Schaden war auch die Folge des bewusst und
freiwillig eingegangenen Risikos.
Rspr.:
verneint indes Zurechnungsausschluss bei
Körperverletzungshandlungen,
nur obj. Vorhersehbarkeit konkreter Lebensgefahr
durch den Täter erforderlich,
Wertung der §§ 216, 228 StGB,
Gesetz verfolgt soziales Interesse am Erhalt dieser
Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des
Betroffenen.
problematisch: ob §§ 216, 228 StGB auf
fahrlässige Delikte anwendbar sind
saubere Diskussion erforderlich
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h) Konkurrenz § 229 StGB zu im Rahmen
der Fluchtfahrt vorher verwirklichten
Delikten?
§ 52 StGB:
natürliche Handlungseinheit zu den
vorangegangenen Delikten
keine Zäsur durch Streifen des
Streifenwagens)
insgesamt eine ununterbrochene Fluchtfahrt:
A ist wie ursprünglich beabsichtigt
weitergefahren, ohne einen neuen
Tatentschluss zu fassen
(a. A., Zäsur, mit entsprechender
Begründung vertretbar).
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2. Strafbarkeit des B
a) §§ 315b I Nr. 3, 25 II StGB durch
Aufforderung „Hau bloß ab, gib doch
Gas“?
Mittäterschaft eher fernliegend, kann aber
kurz angesprochen werden
aa) Tatherrschaftslehre:
§ 25 II StGB bei B scheitert an eigenem
Entschluss des A darüber, wie er das
Fahrzeug lenkt
(im Grunde: Kriterium der objektiven
Zurechenbarkeit: Trennung der
Verantwortungsbereiche)
bb) Rspr., subj. Theorie:
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Täterwille,
festgestellt durch die Diskussion von drei
Indizien
(fehlende Unterordnung, eigenes
Tatinteresse und Gewicht des Tatbeitrags
(oder Wille zur Tatherrschaft)!),
hier fehlt entsprechendes Gewicht des
Tatbeitrags,
nicht mehr vertreten: extrem-subjektiven
Täterlehre, wonach entscheidend nur das
eigene Interesse am Taterfolg
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b) §§ 315b I Nr. 3, 26 StGB aufgrund
desselben Verhaltens
aa) obj.:
a) vorsätzliche rw Haupttat?
Wenn bei A § 315 b StGB +,
b) Hervorrufen des Tatentschlusses nicht
ganz klar,
nach Musterlösung +
oder – (A omnimodo facturus) vertretbar
(wenn § 26 StGB –: bleibt psychische
Beihilfe nach § 27 StGB,
falls Hervorrufen +:
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bb) subj.: doppelter Anstiftervorsatz +,
Rw, Schuld + Strafbarkeit gem. §§ 315b I
Nr. 3, 26 StGB +
c) §§ 113, 26 StGB aufgrund desselben
Verhaltens
Für die Beteiligung des B an der Tat des A
gemäß § 113 StGB gilt das Entsprechende
(omnimod facturus, psychische Beihilfe; oder
Anstiftung)
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C. Dritter Tatkomplex: Die
Verfolgungsjagd
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1. Strafbarkeit des P
a) § 315c I Nr. 2 d und e StGB durch die
Verursachung des Unfalls von M,
aa) Obj. Tb.:
a) § 3 StVO:
an unübersichtlichen Stellen zu schnell
gefahren, so dass das Fahrzeug nicht mehr
beherrscht wurde
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Indiz: P geriet in der Kurve auf die
Gegenfahrbahn,
zusätzlich Verstoß gegen Rechtsfahrgebot (§
2 StVO)
§ 35 StVO Anhang zur Aufgabenstellung
aufgeführt.
Tatbestandseinschränkung:
§ 35 Abs. 1 StVO dispensiert
Polizeifahrzeuge im Einsatz von einer
strikten Beachtung der in der StVO
niedergelegten Pflichten im Straßenverkehr
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aber Abs. VIII: Übermaßverbot,
daher grundsätzlich keine konkreten
Gefährdungen oder gar Schädigungen!
(ähnliche Wertung wie auf der
Rechtfertigungsebene nach § 34 StGB),
hier im Ergebnis: somit liegt ein Verstoß
gegen Verkehrspflichten in I Nr. 2 d und e +.
b) grobe Verkehrswidrigkeit = besonders
schwerer Verstoß gegen die
Verkehrsvorschriften?
Maßstab:
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auf die konkrete Situation bezogene
generalisierende Betrachtungsweise.
Hier: so schnell in eine unübersichtliche
Kurve fahren, dass Fahrzeug auf die
Gegenfahrbahn schleudert, stets +
g) dadurch konkrete Lebensgefahr
verursacht?
+, Tod des M
bb) subj. Tb.:
Vorsatz in Bezug auf Tathandlung +,
aber Gefahrverursachung – (durch Verlieren
der Gewalt über das Fahrzeug,
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davon ist P bei lebensnaher
Sachverhaltsinterpretation nicht
ausgegangen)
cc) Rücksichtslosigkeit
(nach dem subj. Tb. prüfen (
BGH: besonderes Schuldmerkmal,
gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit[),
iSd § 315 c I Nr. 2 StGB =
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wer sich im Straßenverkehr aus
eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten
gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von
vornherein keine Bedenken gegen seine
Fahrweise aufkommen lässt[
(vorsätzliche Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer = grundsätzlich
rücksichtslos)
Hier:
Eigensüchtigkeit der Motivation fehlt bei
Verfolgung von Straftätern,
daher –
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(gegenteilige Ergebnis vertretbar),
falls Rücksichtslosigkeit +, Rw , Schuld im
Übrigen gegeben, daher Strafbarkeit des P
nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB +
b) § 222 StGB bezüglich M aufgrund
desselben Verhaltens
Tb.: durch verkehrswidriges Verhalten Tod
des M
aa) verursacht,
bb) objektiv zurechenbar:
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(pflichtwidrig: auch bei Verfolgung von
Straftätern nicht erlaubt, andere konkret zu
gefährden, s. oben zu § 35 Abs. 8 StVO,
vorhersehbar, vermeidbar)
Schuld: auch subj. Pflichtwidrigkeit,
Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit gegeben
(Gegenteil vertretbar bei entspr. Arg.)
2. § 222 StGB bezüglich M aufgrund
desselben Verhaltens auch A und B
zurechenbar?
a) Kausalität +,
b) obj. Zurechenbarkeit?
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Kriterien diskutieren:
Schaffung unerlaubten Risikos
im Hinblick auf den Tod des M
Möglich zu verneinen.
Wenn jede Flucht dazu führt, dass der
flüchtende Straftäter für die Folgen
verantwortlich gemacht werden kann, die
sich bei seiner Verfolgung einstellen, dann
wird der Grundsatz, dass niemand zu
seiner Strafverfolgung beitragen muss,
insoweit aufgehoben.
Lehre von der Trennung der
Verantwortungsbereiche:
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Tod des M fällt nicht unter den Schutzzweck
der Verhaltensnorm, die die Setzung des
unerlaubten Risikos für A und B verbietet.
Art und Weise der Verfolgung aber fällt
ausschließlich in den
Verantwortungsbereich des P.
Dagegen einwendbar:
A und B haben Verfolgung durch P
provoziert
Anderes Argument: kein Sichtkontakt,
Flucht von A und B lediglich Motivation
für P, durch die hohe Geschwindigkeit den
Anschluss zu finden.
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Rspr.: allein Vorhersehbarkeit (Adäquanz)
entscheidend
Danach hier Zurechenbarkeit +.