PowerPoint-Vortrag - Wirtgen Augsburg Vertriebs

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Transcript PowerPoint-Vortrag - Wirtgen Augsburg Vertriebs

Arbeitsrecht
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitnehmerentsendung
- Schwarzarbeit
Leib oder Leben
-Baugefährdung
- Körperverletzung /
Tötung
- Arbeitsschutz
Korruption
StGB
Umwelt
Unternehmen
in der Krise
Boden
-Gewässer
- Luft
- Lärm/
-Erschütterung
(Insolvenz)
Sachschaden
-Sachbeschädigung
- Spartenschaden
Straf- / OWi- und Nebengesetzte
VBG
37
AÜG
LandesBauO
(HBauO)
BaustellenVO
AEntG
Gesetz z.
Bekämpfung
d. Schwarzarbeit
BetriebssichVO
StGB
OWiG
WHG
ArbStättVO
BlmSchG
GeräteSicherheitsG
ArbSchG
Ein Fall für die Staatsanwaltschaft
?
Verschulden?
Straßenbauingenieur?
Baugrundgutachter?
Naturgeschichte?
Baugefährdung § 319
• (1) Wer bei der Planung, Leitung oder
Ausführung eines Baues oder des
Abbruchs eines Bauwerks gegen die
allgemein anerkannten Regeln der
Technik verstößt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
• (2) …
• (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
• (4)…
Bausicherheit und
Baugefährdung
• Täter :
- Architekt
- Bauleiter
- Polier
- Tragwerksplaner
- Bohrmeister
- Bauhandwerker
Bausicherheit und
Baugefährdung
• Gefährdungsbeurteilung
Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit
Der Arbeitgeber hat zunächst die
Gefahrenpotentiale der Beschäftigten auf der
Baustelle zu erfassen, an Hand von technischen
Regeln zu bewerten und bei Feststellung von
Gefahren Maßnahmen für den Gesundheitsschutz
durchzuführen.
Bausicherheit und
Baugefährdung
• Unterweisung
Gewährleisten von Sicherheit und
Gesundheitsschutz, wobei sowohl bei der
Einstellung als auch bei neuen
Aufgabenbereichen, der Einführung neuer
Arbeitsmittel und auch in regelmäßigen
Wiederholungen umfassende Anweisungen
und Erläuterungen bezüglich der
Bautätigkeit zu erfolgen haben.
Bausicherheit und
Baugefährdung
Dokumentation der Belehrungen,
Unterweisungen, Fortbildungen und
Maßnahmen der Kontrolle
Korruption
• Schaden 5-10 Milliarden
EURO/Jahr
• Ca. 400.000
Bestechungen
• Baubranche an 2. Stelle
in BRD
• BRD auf Platz 16 in
Europa
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
bei Ausschreibungen
§ 298
I.
Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder
gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf
einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf
abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines
bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
II.
Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die
freihändige Vergabe eines Auftrages nach
vorangegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
Ausschreibung
/
Freihändige
Waren und
Vergabe
Gewerbliche
Vollendung
Leistungen
Veranlassung
§ 298 StGB
Bestimmtes
Angebot
Abgabe
Eines
Angebotes
Rechtswidrige
Absprache
Veranstalter
Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr
§ 299
I.
II.
Wer als Angestellter oder Beauftragter eines
geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
einen anderen bei dem Bezug von Waren oder
gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder
Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil
für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einem
anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
Straftaten gegen den
Wettbewerb
• Wettbewerbsbeschränk. • Vorteil = Alles, was
Absprachen
die Lage des
( § 298 StGB )
Empfängers irgendwie
verbessert und auf
• Bestechung und
das er keinen
Bestechlichkeit im
Anspruch hat
geschäftlichen Verkehr
( § 299 StGB )
• Bestechung und
• Sozialadäquanz =
Vorteilsgewährung beim
Leistungen die der
Amtsträger ( §§ 331 ff. )
Höflichkeit
entsprechen und die
gewohnheitsrechtlich
Beispiele für nichtsozialadäquate
Vorteile
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Geldzuwendungen
Zinsgünstige Darlehen
Gewährung von Rabatten
Stundungen
Urlaubsreisen
Wohnungen
Konzertkarten
Berufliches Fortkommen
Auszeichnungen / Ehrenämter
Parteispenden / Sponsoring
Pelzmantel für Ehefrau
Exzessives Abendessen
Sexuelle Zuwendungen
Vorspiegelung
falscher
Tatsachen
Irrtumserregung
Absicht
§ 263 STGB
Rechtswidriger
Vermögensvorteil
VermögensSchaden /
VermögensGefährdung
(Marktpreis)
Absprachen mit Außenwirkung und Vertragsabschluss und Vermögensschaden
oder konkrete Vermögensgefährdung
Aus dem Leben:
Baupraktiker – Immer wieder vor Gericht …
Schwarzarbeit in Deutschland
400
350
300
250
200
150
100
50
0
1980
1985
1990
1995
2000
2006
Arbeitsrecht
• Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
( AÜG )
• Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
nach Deutschland ( AEntG )
• Schwarzarbeit ( SchwArbG )
• Beitragsvorenthaltung ( § 266a StGB )
Gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung
• Vereinbarung zwischen Verleiher und
Entleiher, wonach der AN für den
Entleiher tätig werden soll
• Weisungsrecht des Entleihers
• Eingliederung des AN in den Betrieb
des Entleihers
• Keine eigenen Arbeitsmittel
• Keine Übernahme des
Unternehmerrisikos durch den
Verleiher
• Keine Erlaubnis der Bundesagentur
für Arbeit
• Abrechnung nach Zeiteinheiten,
keine ergebnisbezogene Vergütung
Ausländische Arbeitnehmer auf
deutschen Baustellen
• Arbeitserlaubnis fehlt
- OWi nach §§ 284 / 404 SGB III
- § 11 SchwarzArbG
• Gesetzliche Fiktion der §§ 9, 10 AÜG
- OWi nach § 16 AÜG
• Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB
E 101 – Was ist das ?
Die Entsendebescheinigung in der
Rechtsprechung des EuGH / BGH
- Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Bindungswirkung der Bescheinigung für dt.
Behörden und Gerichte
- Unanwendbarkeit deutschen Sozialvers.R
- Keine sozialrechtliche Beitragspflicht in BRD
Vorsorge
Erfassung von Berührungspunkten mit
Bestimmungen des Straf- und OWi- Rechtes
Ausbildung + Fortbildung (Seminare) –
Delegierung von Aufgabenbereichen.
Aufsichtspflichten + Kontrolle
•
•
•
•
Ordnungsgemäße Auswahl der Person
Klare Verteilung von Zuständigkeiten
Stichprobenartige Kontrollen
Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
Dokumentation ihrer Maßnahmen
Der Staatsanwalt steht vor
der Tür – Was tun
• Verhaltensmaßregeln bei
Ermittlungen von Polizei und
Staatsanwaltschaft – ein
Leitfaden
a) Der Durchsuchungsbeschluß
Gesetzliche Vorraussetzung für eine
Durchsuchung ist ein
Durchsuchungsbeschluss durch
einen Richter, außer bei Gefahr im
Verzug (durch Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten zulässig)
Gültigkeitsdauer 6 Monate (aber
verlängerbar)
b) Der Anfangsverdacht
Voraussetzung einer Durchsuchung
ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine
bestimmte Straftat bereits begangen
oder nicht straflos vorbereitet wurde
c) Inhalt des
Durchsuchungsbeschlusses
• Ausstellendes Gericht
• Konkreter tatsächlicher und rechtlicher
Tatvorwurf
• Bestimmte Bezeichnung der zu
durchsuchenden Räume
• Bezeichnung der Sachen, welche die
Auffindungsvermutung gegen den
Beschuldigten begründen
• Erkennbare Abwägung der
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(Wohnraum)
d) Verhaltensweisen
• Keine Mitwirkungspflicht
• Keine Auskunftspflicht über Inhalt und
Aufbewahrungsort von Akten
• Ausnahme ist das Öffnen
verschlossener Räume oder
Behältnisse
• Keinesfalls darf die Arbeit der Beamten
behindert werden
• Rechtsanspruch auf das Führen eines
Telefonates mit einem Rechtsanwalt
• Personalien der Beamten aufnehmen
• Erstellung / Übergabe eines
Verzeichnisses der beschlagnahmten
Gegenstände
• Fertigung von Kopien wichtiger
Geschäftsunterlagen (Auswertung der
Unterlagen kann Jahre dauern) !!!
• Evtl. Versiegelung sensibler Unterlagen
• Ladung zu polizeilicher Vernehmung /
Ladung bei staatsanwaltschaftlicher/
ermittlungsrichterlicher Vorladung
e) Verhaftung
U-Haft bei dringendem Tatverdacht und
Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (per
Haftbefehl)
• Aussageverweigerungsrecht ( erst
Rücksprache mit RA vor einer evtl. Aussage)
• Schweigen hat keine negativen Folgen
• Teilschweigen hat meist negative Folgen
f) Notfallplan
• Ansprechpartner im Betrieb auswählen
• Frage der Firmenleitung (längerfristiger
Ausfall und fehlende
Kontaktmöglichkeit, insbesondere bei
U-Haft)
• Gestellung einer Kaution ?
oder
vom Bau in
den Bau