Powerpointpräsentation

Download Report

Transcript Powerpointpräsentation

Klausur S 437 Strafrecht
SS 2014
Friedrich Toepel
0-3
4-6
7-9
10-12 13 14
15

36
33
36
12
1
6,2
5
1
•
•
•
•
•
•
A. Strafbarkeit des A
I. §§ 212, 22, 23 StGB durch den
Gewehrschuss auf P2
Tötungsvorsatz –
A hat als Jäger zwar gewusst, dass sein
Schuss unter unglücklichen Umständen
tödlich sein konnte.
Dieser Todeserfolg ist hier nur aufgrund der
Bewegung des P2, eines glücklichen Zufalls,
ausgeblieben. Da A hat aber auf das
Ausbleiben dieses für ihn unerwünschten
Erfolges fest vertraut
(vgl. zu dem Meinungsstand etwa Roxin,
AT, 4.Aufl., § 12 Rn. 21 ff., insbes. 75 ff.).
•
•
•
•
•
•
•
II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3,
Nr. 5 StGB durch den Gewehrschuss auf
P2
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtb. +
b) Qualifikation: Gewehr = Waffe,
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB +
c) hinterlistiger Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3
StGB?
Hinterlistig = wenn der Täter planmäßig, in
einer auf Verdeckung seiner wahren
(Verletzungs-) Absicht berechneten Weise
vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten
Angriffs zu erschweren.
•
•
•
•
•
•
Hier: A schießt, als P2 in den
Gaststättenraum gesprungen ist,
verdeckt seine Absichten nicht planvoll,
sondern nutzt nur die überraschende
Situation aus
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB d) lebensgefährdende Behandlung, § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB:
Nur durch Zufall keine tödliche Verletzung =
konkrete Lebensgefahr +
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nach allen
Ansichten +
•
•
•
•
•
•
2. Subjektiver Tatbestand.
Vorsatz nur in Bezug auf § 224 Abs. 1 Nr.
5 StGB problematisch
a) Wenn abstrakte Lebensgefährdung
ausreichend: Vorsatz +
Täter muss nur die Umstände kennen, aus
denen sich die Eignung zur Lebensgefahr
ergibt
b) A kennt nicht die die konkrete Gefahr
begründenden Umstände: Wer eine konkrete
Lebensgefahr verlangt, für den:
Vorsatz –
•
•
•
•
•
•
•
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit
§ 32 StGB, Notwehr?
Angriff?
= die von einem Menschen drohende
Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
a) notwehrfähiges Rechtsgut = körperliche
Unversehrtheit des A und sein Leben in
Betracht,
objektiv drohte aber keine Verletzung, da P2
nicht als Angreifer schießen wollte.
•
•
•
•
•
•
b) P2 drang in das befriedete Besitztum des
A ein und erfüllte damit den objektiven und
subjektiven Tatbestand des § 123 Abs. 1
StGB
c) Eigentumsverletzung des P1 am
Türschloss,
dem P2 mittäterschaftlich zuechenbar,
P1 erfüllte den objektiven und subjektiven
Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB durch
das Aufbohren des Türschlosses,
Angriff müsste aber auch rechtswidrig sein,
Hier -, P2 (wie P1) durch die richterliche
Anordnung gerechtfertigt
•
•
•
•
•
•
4. Schuld, Erlaubnistatbestandsirrtum
(ETBI)
a) Voraussetzungen des ETBI
ETBI = wenn der Täter sich einen
Sachverhalt vorstellt, der ihn rechtfertigen
würde, wenn seine Vorstellung den
Tatsachen entspräche.
§ 32 StGB vorgestellt?
aa) gegenw. Rw. Angriff:
A ging von einem rechtswidrigen und
gegenwärtigen Angriff nicht nur auf sein
Hausrecht, sondern auch auf seine
körperliche Unversehrtheit aus.
•
•
•
•
•
•
•
bb) Erforderlichkeit:
Aus seiner Sicht drohte P2 unmittelbar das
Feuer auf ihn zu eröffnen, also keine
Alternativen, als ebenfalls zu schießen.
Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel nicht
ersichtlich.
Also ETBI: +
b) Behandlung des ETBI
aa) strenge Schuldtheorie:
jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit =
Verbotsirrtum, also ein Fall des § 17 StGB
•
•
•
•
•
Aber aufgrund der Gesamtumstände und der
äußerst kurzen Zeitspanne, nur schwer
vertretbar, den Irrtum als vermeidbar
einzustufen.
A hatte keine Chance, den Irrtum
aufzuklären.
Also Unvermeidbarkeit des Irrtums
bb) Lehre von den negativen
Tatbestandsmerkmalen:
bei irriger Annahme der tatsächlichen
Voraussetzungen eines
Rechtfertigungsgrundes § 16 StGB
unmittelbar anwendbar und schließt damit
den Vorsatz aus.
•
•
•
•
•
•
•
Also: Alle Theorien gelangen zu §§ 223 Abs.
1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB III. § 229 StGB durch den Gewehrschuss
auf P2
Bearbeiter, die nicht der strengen
Schuldtheorie gefolgt sind:
können kurz § 229 StGB anprüfen.
Aber: Irrtum jedoch nicht vermeidbar war,
Pflichtverletzung des A fehlt,
Daher Tatbestand -
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
IV. § 239 Abs. 1 StGB durch das Fesseln
von P1 und P2
1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
Fesseln = Freiheitsberaubung in sonstiger
Weise vor.
Dauer 25 Minuten überschreitet die
Bagatellgrenze
Vorsatz +
2. Rechtswidrigkeit
§ 127 Abs. 1 StPO ?
a) „Tat“ i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO
aa) Nach einer Ansicht :
= dringender Tatverdacht
•
•
•
= wenn bei verständiger Würdigung eine
große Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen
einer Straftat spricht.
Entscheidend, ob der Private die
Voraussetzungen des Rechts ohne
Fahrlässigkeit annehme (Roxin,
Strafverfahrensrecht, § 31 A 2 d)
nicht mehr als von einem Beamten zu
verlangen werden, den er in der konkreten
Situation gleichsam vertrete (Roxin, AT I, 4.
Aufl., § 17 Rn. 23).
•
•
•
•
•
•
Hier: aus der Sicht des A spricht alles für
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und
sogar versuchte Tötungsdelikte in
Mittäterschaft.
A hat aus dem Anruf und dem sich ihm
bietenden Bild einen zwar nicht zutreffenden,
aber auch nicht fahrlässigen Rückschluss
gezogen.
Also „Tat“ i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO +
bb) Eine andere Ansicht :
tatsächlich begangene Straftat
Innerhalb dieser Ansicht Abstufungen
verschiedener „Unteransichten“
•
•
•
•
•
Teilweise tatbestandsmäßige,
rechtswidrige und schuldhafte Straftat
verlangt
Teilweise tatbestandsmäßige und
rechtswidrige Tat verlangt
Teilweise nur eine objektiv
tatbestandsmäßige Handlung
Hier: Öffnen der Tür und Eindringen in den
Gaststättenraum = Tatbestand des § 123
StGB und § 303 StGB erfüllt,
nach „Unteransicht“ , die nur
tatbestandsmäßige Handlung verlangt: „Tat“
i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO +, Handlung des A
gerechtfertigt
•
•
•
•
•
•
•
Alle Auffassungen sind vertretbar.
Wer das Vorliegen einer Tat i. S. d. § 127
StPO bejaht hat bzw. wem der Tatverdacht
genügt, prüft weiter:
b) Tatfrische, Fluchtverdacht,
Identitätsfeststellung
„Frische“ der Tat = aufgrund des Betreffens
vor Ort zu bejahen
Fluchtverdacht:
da P1 und P2 aus Sicht des A eine falsche
Identität angeben.
Annahme gerechtfertigt, P1 und P2 würden
sich einer Verantwortung durch Flucht
entziehen
•
•
•
•
•
•
•
- sofortige - Identitätsfeststellung aber nicht
unmöglich (a.A. vertretbar),
wenn man davon ausgeht, dass die
Polizisten sich ausweisen konnten. D
Dass A den Polizisten ihre Identität nicht
glaubt, ändert daran nichts.
Gesetz verlangt an dieser Stelle mehr als nur
einen Verdacht
c) Ergebnis
Wer § 127 StPO bejaht: Rechtfertigung des
A
Wer § 127 StPO ablehnt: Prüfung des ETBI.
In diesem Zusammenhang auch die
Identitätsfeststellung nicht sofort möglich
•
•
•
•
•
•
•
•
V. § 240 Abs. 1 StGB durch das Fesseln
von P1 und P2
wie Freiheitsberaubung, s. oben
Prüfung des § 240 Abs. 1 StGB kann
unterbleiben, da Gesetzeskonkurrenz zu §
239 StGB besteht .
B. Strafbarkeit der G
I. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 26
StGB durch den Anruf bei A
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Haupttat, ETBI des Haupttäters:
•
•
•
•
•
•
Lehre von den negativen
Tatbestandsvoraussetzungen: fehlt bereits
an einer vorsätzlichen Tat eines anderen.
eingeschränkte Schuldtheorie i.e.S.:
Vorsatzunrecht und damit die
Rechtswidrigkeit entfällt
Nach den übrigen Theorien: vorsätzliche,
rechtswidrige Tat des A +
In diesem Falle weiter prüfen:
bb) „Bestimmen“ des A
nach allen Ansichten +
•
•
•
•
•
•
•
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich tbm rw Haupttat -,
G ging davon aus, dass A das Gewehr nur
zur - rechtmäßigen - Verteidigung einsetzen
werde.
2. Ergebnis:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 26
StGB II. §§ 212 Abs. 1, 30 StGB durch den Anruf
bei A
G nahm billigend in Kauf, dass A einen
Menschen töten könnte,
•
•
•
•
•
•
•
aber ging lediglich von einer gerechtfertigten - Verteidigung des A aus,
Vorsatz bezüglich tbm rw Haupttat –
C. Strafbarkeit der J
I. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 2.
Alt. StGB durch den Anruf bei G
1. Vorprüfung
Totschlag nicht vollendet.
Strafbarkeit des Versuchs: § 12 Abs. 1 i. V.
m. § 23 Abs. 1 StGB.
•
•
•
•
•
•
2. Tatbestand
a) Subjektiver Tatbestand - Tatentschluss
aa) Tötungsvorsatz +
bb) J wollte die anwesenden Polizisten damit auch P2 - nicht eigenhändig töten.
Aber § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB?
Hintermann zur Begehung der Vorsatztat
bedient sich wissentlich und willentlich eines
nicht tatbestandsmäßig, nicht rechtswidrig
oder nicht voll verantwortlich handelnden
Werkzeugs bedient
•
•
•
•
•
J stellte sich Geschehen vor, bei dem sie
aufgrund ihres überlegenen Wissens (G und)
A als Werkzeug(e) einsetzt.
Bei G ruft sie danach den Irrtum darüber
hervor, dass A gerechtfertigt handeln würde,
sodass es G am Vorsatz zur Teilnahme fehlt,
s. o.
Vorstellung, Täterin dieses Geschehens zu
sein?
a) Nach der Tatherrschaftslehre:
J stellte sich vor, dass A irrt und daher im
ETBI handelt.
•
•
•
•
•
•
•
überlegenes Wissen, bewusst planvolllenkend Gesschehen in den Händen
gehalten
b) Nach der modifizierten subjektiven
Theorie:
ist im Rahmen einer wertenden
Gesamtbetrachtung der Tatumstände,
Täterwillen:
Fehlen einer sozialen Unterordnung,
hohes Interesse der J am Erfolg
Wille zur Tatherrschaft
•
•
•
•
•
•
J wollte daher mittelbare Täterin sein i. S. v.
§ 25 I Alt. 2 StGB.
cc) Ergebnis
Tatentschluss, einen Totschlag in mittelbarer
Täterschaft zu begehen +
b) Objektiver Tatbestand - Unmittelbares
Ansetzen gemäß § 22 StGB
aa) Gesamtlösung:
der mittelbare Täter setzt an, wenn der
Tatmittler ansetzt. = letztmöglicher Zeitpunkt
für ein unmittelbares Ansetzen.
•
•
•
•
•
•
bb) anderen Ansichten stellen auf einen
früheren Zeitpunkt ab.
schon dann, wenn er auf den Tatmittler
einwirkt
wenn der mittelbare Täter das Geschehen
aus der Hand gibt und das Tatobjekt aus
Sicht des mittelbaren Täters bereits konkret
gefährdet ist
A hat den Schuss bereits abgegeben.
daher hat A als Tatmittler schon die
Tathandlung vorgenommen. Selbst nach der
strengsten Theorie (Gesamtlösung)
angesetzt.
Nach allen Ansichten § 22 StGB +
•
•
•
3. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
4. Ergebnis
§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB
+
•
II. §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 2.
Alt. StGB durch den Anruf bei G
•
Falls für Teilnahme entschieden und nun
(versuchte) Anstiftung zum Mord geprüft wird,
muss bei den täterbezogenen Mordmerkmalen auf
die Frage eingegangen werden, ob § 28 Abs. 1
oder Abs. 2 StGB Anwendung findet
•
Hier: Mordmerkmale Heimtücke und
Straftatverdeckungsabsicht bzw. an sonstige
niedrige Beweggründe in Betracht ziehen!
•
•
•
•
•
1. Straftatverdeckungsabsicht muss sich auf
eine eigene oder fremde Straftat beziehen
Taten ihres Ehemannes = für J fremde
Straftaten
Absicht, durch die Tötung die Aufdeckung
der Tat oder die Aufdeckung der Identität des
Täters zu verhindern?
Tat selbst ist den Strafverfolgungsbehörden
schon bekannt,
im Vordergrund für J die Absicht, die
Identität ihres Ehemannes geheim zu halten.
•
•
•
•
•
•
Allerdings durch Verwirrung bei den
Ermittlungsorganen stiften.
Straftatverdeckungsabsicht – (a. A.
vertretbar)
2. sonstiger niedrigen Beweggrund?
Tötung eines Menschen, nur um daraus
einen - wenn auch nicht unmittelbar auf die
Verdeckung einer Straftat gerichteten Vorteil im Rahmen der Strafverfolgung zu
erzielen = sittlich auf tiefster Stufe
3. Vorsatz gehabt haben, P2 heimtückisch zu
töten?
auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des
Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt?
•
•
•
•
•
•
•
•
Durchsuchung durch maskierte Polizisten
des Sondereinsatzkommandos durchgeführt
= Situation in der eindringende Polizisten mit
Gegenwehr rechnen
Vorsatz, P2 sei arglos, 4. Unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit
und Schuld +
5. Ergebnis
versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft +
II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 25
Abs. 1 2. Alt. StGB durch den Anruf bei G
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
•
•
gegenüber P2 gefährliche
Körperverletzung, s. oben
mittelbare Täterschaft der J
•
Anm.: Spätestens hier auch die Qualifikation
prüfen. !
•
•
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller Merkmale, auch
bezüglich der Qualifikationsmerkmale des §
224 StGB
und bezüglich der Begehung in mittelbarer
Täterschaft +
•
•
•
•
•
•
•
•
2. Rechtswidrigkeit und Schuld +
3. Ergebnis
gefährliche Körperverletzung in mittelbarer
Täterschaft +
IV. § 258 Abs. 1 bzw. §§ 258 Abs. 1, 22, 23
Abs. 1, 258 Abs. 4 StGB durch den Anruf
bei G
aus dem Sachverhalt nicht hervorgehend,
dass es zu einem Vereitelungserfolg in Form
einer Verzögerung gekommen ist
Außerdem: § 258 Abs. 6 StGB
Daher Strafbarkeit insoweit -
•
•
•
D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A und G: nicht strafbar
J: §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1,
25 Abs. 1 2. Alt.; §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1
Nr. 2, Nr. 5, 25 Abs. 1 2. Alt.; 52 StGB