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Einnahmen-Ausgabenrechnung Für Personalverrechner 2013 EA-rechnung/Überschußrechnung • Gegenüberstellung der Geldeinnahmen und Geldausgaben • Zufluss – Abflussprinzip --• Ausnahme: Anlagevermögen – AFA zwingend wie bei Bilanzierern • EA-r. ieS: § 4 Abs 3 EStG • EA-r. iwS: alle Aufzeichnungen nicht bilanzierender Unternehmen EA-Rechner für die betrieblichen Einkünfte nach EStG • Land – und Forstwirtschaft • Selbständige Arbeit • Gewerbebetrieb • § 4 Abs 3 EStG : Betriebseinnahmen • - Betriebsausgaben • Gewinn/ Verlust Überschußeinkünfte bzw. außerbetriebliche Einkünfte • • • • Nichtselbständige Arbeit Vermietung und Verpachtung Kapitalvermögen Sonstige Einkünfte • Einkünfte: Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten Praktische Bedeutung in Österreich • Ca 100 000 bilanzierende Unternehmen • Ca 400 000 EA – Rechner § 4 Abs 3 EStG • Nicht freiwillig buchführende Land-und Forstwirte mit Einheitswert zwischen € 65.500 und € 150.000 oder unter 65.500, wenn keine Vollpauschalierung beansprucht wird • Nicht freiwillig buchführende Angehörige freier Berufe und sonstige Selbständige, die nicht nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig sind Schwellenwerte Buchführungspflicht Umsatz-Schwellenwert 700.000 Euro bei zweimaliger, Rechnungslegungspflicht tritt aufeineinanderfolgender ein Überschreitung ab wann? nach einem Pufferjahr Beispiele Umsätze 2012 und 2013: jeweils 750.000 Euro Rechnungslegungspflicht ab 2015 Qualifizierter UmsatzSchwellenwert 1.000.000 Euro bei einmaliger Überschreitung ohne Pufferjahr bereits ab Folgejahr Umsatz 2013: 1.050.000 Euro Rechnungslegungspflicht ab 2014 Pauschalierung § 17 EStG • Vollpauschalierung: Landwirte mit Einheitswert bis zu € 65.500 • Teilpauschalierung (als Sonderform der EARechnung) bei • -Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft • -selbständiger Arbeit • -Gewerbebetrieb Unterschiede EA-Rechner zu Bilanzierern EA-Rechner • Materialverbrauch und Wareneinsatz sind gewinnwirksam (Vorrat) • Keine Bildung von Rückstellungen • Zufluß – Abflußprinzip; daher keine Rechnungsabgrenzungsposten • Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahme Bilanzierer • Erst der anschließende Verkauf ist gewinnwirksam • Verpflichtung zu Bildung von Rückstellungen • Zeitliche Abgrenzung von • Aufwänden und Erträgen • Keine Betriebseinnahme Unterschiede EA-Rechner Bilanzierer • Geleistete Anzahlungen sind • Noch keine Betriebsausgabe Betriebsausgabe • Wertminderungen von • Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nicht Wirtschaftsgütern werden zu berücksichtigen in Form von Teilwertabschreibungen berücksichtigt (außerplanmäßige Abschreibung) Rechtsgrundlagen für EA-Rechner • BAO: § 125 Buchführungsgrenzen für Landund Forstwirte • § 126 Führung von Aufzeichnungen • § 127 Wareneingangsbuch • § 131 Ordnungsmäßigkeit • § 132 Aufbewahrungspflicht • § 163 Folgen der Ordnungsmäßigkeit Einkommensteuergesetz • § 4 Abs 3 --Gewinnermittlung/ Voraussetzungen • § 7 Anlagenverzeichnis • § 14 Aufzeichnung für Abfertigungsrückstellungen • § 17Pauschalierungen • § 44 Gruppenweise Gliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Umsatzsteuergesetz • § 14 Vorsteuerpauschalierungen • § 17 Ist – Versteuerung (Bei VSt erst seit 1.1.2013) • § 18 Aufzeichungspflichten iR der Umsatzsteuer • Exkurs: §189 UGB: Rechnungslegungspflicht • - Unternehmer kraft Rechtsform • - Schwellenwert Aufzeichungspflichten • Aufzeichnung umfasst nicht nur die Sammlung aller Belege, sondern Aufzeichnung aller Geschäftsfälle nach einem Ordnungsprinzip • § 126 BAO: allgemeine Aufz.p.: knüpft an die Abgabenpflicht • §§ 127 BAO, 7 EStG, 18 UStG: besondere Aufzeichnungspflichten § 127 ff BAO • Wareneingangsbuch: Aufzeichnung der Wareneinkäufe; • Zwingend für Gewerbetreibende (außer es handelt sich um reine Dinenstleister) • Aufzeichnungspflicht betrifft: • -Einkäufe von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten Eintragungen wie: • In zeitlich richtiger Reihenfolge • Tag des Wareneingangs oder der Rechnungsausstellung • Name und Anschrift des Lieferanten • Branchenübliche Bezeichnung • Preis • Hinweis auf die dazugehörigen Belege USt, VorST. Zu -WEB • Die Vorsteuer zum Wareneinkauf kann entweder im WEB oder im Kassabuch aufgezeichnet werden • Bei ig Erwerben ist die Bemessungsgrundlage für die Erwerbssteuer zwingend aufzuzeichnen • Bei Einfuhr aus Drittstaaten ist die Bemessungsgrundlage für die EinfuhrUSt aufzuzeichnen Kassabuch §§ 126 BAO, 18 UStG, • Laufende Verrechnung des Bargeldbestandes –Aufzeichnung aller Eingänge und Ausgänge • Haben ALLE EA-Rechner zu führen • Umfasst auch alle Privatentnahmen und Privateinlagen • Möglich mit Bestandsverrechnung und ohne Bestandsverrechnung Kassabuch mit Bestandsverrechnung • Der Kassabestand wird zu Beginn der Buchführung aufgezeichnet • Jeder Barausgang und –eingang verändert den tatsächlichen Bestand • Der rechnerische Kassenbestand – Sollbestand- muß am Ende des Tages mit dem tatsächlichen – Istbestand - übereinstimmen Kassabuch ohne Bestandsverrechnung • Grundsätzlich müssen nur die erfolgswirksamen Betriebseinnahmen und – ausgaben erfasst werden • Privateinlagen und Privatentnahmen sowie Bankabhebungen und Bankeinzahlungen müssen nicht eingetragen werden (außer bei Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung) § 18 UStG und Kassabuch: • Erfassung aller Barumsätze • Erfassung der Vorsteuerbeträge – sofern sie nicht im Wareneingangsbuch erfasst werden • Aufzeichnung wahlweise nach der Bruttooder Nettomethode Anlagenverzeichnis § 7 Abs 3 EStG • Zwingend für EA-Rechner, soweit sie Anlagevermögen haben • Anschaffung mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufzuzeichnen • Bestimmung über GWG anwendbar • Verpflichtende AFA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer § 7 Abs 3 EStG • Aufwendungen für den Erwerb des Anlagegutes sind den Anschaffungskosten hinzuzurechnen • Umfasst auch selbsthergestelltes Anlagevermögen • AFA zu berücksichtigen wie bei § 5- Ermittlern § 18 UStG • Zufluss – Abflussprinzip: IST-Besteuerung• auch beim Anlageverzeichnis erfolgt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten • EStG: IST-Besteuerung • Bez. der Ust hat der EA-Rechner die Möglichkeit, zur Soll-Besteuerung zu optieren Umsatzsteueraufzeichnungen • • • • • • • Entgelte Eigenverbrauch Vorsteuerbeträge Einfuhrumsatzsteuer Erwerbsteuer Grundlagen bei Reverse Charge Grundlagen für die ZM Barbewegungsverordnung • Vereinfachte Ermittlung der Tageslosung • Voraussetzungen: • --die Umsätze für den Betrieb haben in den vergangenen 2 Wi.jahren den Betrag von € 150.000 nicht überschritten • --für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbew.VO werden über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt zur Ermittlung der Tageslosung Form der Aufzeichnungen • • • • • • Dem Unternehmer überlassen Mögliche Varianten: --Strichlisten --Tischabrechnung --Stock- oder Standverrechnung --Automatenumsätze • Vereinfachte Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz