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Einnahmen-Ausgabenrechnung
Für Personalverrechner 2013
EA-rechnung/Überschußrechnung
• Gegenüberstellung der Geldeinnahmen und
Geldausgaben
• Zufluss – Abflussprinzip --• Ausnahme: Anlagevermögen – AFA zwingend
wie bei Bilanzierern
• EA-r. ieS: § 4 Abs 3 EStG
• EA-r. iwS: alle Aufzeichnungen nicht
bilanzierender Unternehmen
EA-Rechner für die betrieblichen
Einkünfte nach EStG
• Land – und Forstwirtschaft
• Selbständige Arbeit
• Gewerbebetrieb
• § 4 Abs 3 EStG : Betriebseinnahmen
•
- Betriebsausgaben
•
Gewinn/ Verlust
Überschußeinkünfte bzw.
außerbetriebliche Einkünfte
•
•
•
•
Nichtselbständige Arbeit
Vermietung und Verpachtung
Kapitalvermögen
Sonstige Einkünfte
• Einkünfte: Überschuß der Einnahmen über
die Werbungskosten
Praktische Bedeutung in Österreich
• Ca 100 000 bilanzierende Unternehmen
• Ca 400 000 EA – Rechner
§ 4 Abs 3 EStG
• Nicht freiwillig buchführende Land-und
Forstwirte mit Einheitswert zwischen € 65.500
und € 150.000 oder unter 65.500, wenn keine
Vollpauschalierung beansprucht wird
• Nicht freiwillig buchführende Angehörige
freier Berufe und sonstige Selbständige, die
nicht nach § 189 UGB
rechnungslegungspflichtig sind
Schwellenwerte Buchführungspflicht
Umsatz-Schwellenwert
700.000 Euro
bei zweimaliger,
Rechnungslegungspflicht tritt
aufeineinanderfolgender
ein
Überschreitung
ab wann?
nach einem Pufferjahr
Beispiele
Umsätze 2012 und 2013:
jeweils 750.000 Euro
Rechnungslegungspflicht
ab 2015
Qualifizierter UmsatzSchwellenwert
1.000.000 Euro
bei einmaliger
Überschreitung
ohne Pufferjahr bereits ab
Folgejahr
Umsatz 2013:
1.050.000 Euro
Rechnungslegungspflicht
ab 2014
Pauschalierung § 17 EStG
• Vollpauschalierung: Landwirte mit
Einheitswert bis zu € 65.500
• Teilpauschalierung (als Sonderform der EARechnung) bei
• -Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft
• -selbständiger Arbeit
• -Gewerbebetrieb
Unterschiede EA-Rechner zu
Bilanzierern
EA-Rechner
• Materialverbrauch und
Wareneinsatz sind
gewinnwirksam (Vorrat)
• Keine Bildung von
Rückstellungen
• Zufluß – Abflußprinzip; daher
keine
Rechnungsabgrenzungsposten
• Erhaltene Anzahlungen sind
Betriebseinnahme
Bilanzierer
• Erst der anschließende
Verkauf ist gewinnwirksam
• Verpflichtung zu Bildung
von Rückstellungen
• Zeitliche Abgrenzung von
• Aufwänden und Erträgen
• Keine Betriebseinnahme
Unterschiede
EA-Rechner
Bilanzierer
• Geleistete Anzahlungen sind • Noch keine Betriebsausgabe
Betriebsausgabe
• Wertminderungen von
• Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern sind nicht
Wirtschaftsgütern werden
zu berücksichtigen
in Form von
Teilwertabschreibungen
berücksichtigt
(außerplanmäßige
Abschreibung)
Rechtsgrundlagen für EA-Rechner
• BAO: § 125 Buchführungsgrenzen für Landund Forstwirte
•
§ 126 Führung von Aufzeichnungen
•
§ 127 Wareneingangsbuch
•
§ 131 Ordnungsmäßigkeit
•
§ 132 Aufbewahrungspflicht
•
§ 163 Folgen der Ordnungsmäßigkeit
Einkommensteuergesetz
• § 4 Abs 3 --Gewinnermittlung/
Voraussetzungen
• § 7 Anlagenverzeichnis
• § 14 Aufzeichnung für
Abfertigungsrückstellungen
• § 17Pauschalierungen
• § 44 Gruppenweise Gliederung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Umsatzsteuergesetz
• § 14 Vorsteuerpauschalierungen
• § 17 Ist – Versteuerung (Bei VSt erst seit
1.1.2013)
• § 18 Aufzeichungspflichten iR der
Umsatzsteuer
• Exkurs: §189 UGB: Rechnungslegungspflicht
• - Unternehmer kraft Rechtsform
• - Schwellenwert
Aufzeichungspflichten
• Aufzeichnung umfasst nicht nur die Sammlung
aller Belege, sondern Aufzeichnung aller
Geschäftsfälle nach einem Ordnungsprinzip
• § 126 BAO: allgemeine Aufz.p.: knüpft an die
Abgabenpflicht
• §§ 127 BAO, 7 EStG, 18 UStG: besondere
Aufzeichnungspflichten
§ 127 ff BAO
• Wareneingangsbuch: Aufzeichnung der
Wareneinkäufe;
• Zwingend für Gewerbetreibende (außer es
handelt sich um reine Dinenstleister)
• Aufzeichnungspflicht betrifft:
• -Einkäufe von Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten
Eintragungen wie:
• In zeitlich richtiger Reihenfolge
• Tag des Wareneingangs oder der
Rechnungsausstellung
• Name und Anschrift des Lieferanten
• Branchenübliche Bezeichnung
• Preis
• Hinweis auf die dazugehörigen Belege
USt, VorST. Zu -WEB
• Die Vorsteuer zum Wareneinkauf kann
entweder im WEB oder im Kassabuch
aufgezeichnet werden
• Bei ig Erwerben ist die Bemessungsgrundlage
für die Erwerbssteuer zwingend aufzuzeichnen
• Bei Einfuhr aus Drittstaaten ist die
Bemessungsgrundlage für die EinfuhrUSt
aufzuzeichnen
Kassabuch §§ 126 BAO, 18 UStG,
• Laufende Verrechnung des Bargeldbestandes
–Aufzeichnung aller Eingänge und Ausgänge
• Haben ALLE EA-Rechner zu führen
• Umfasst auch alle Privatentnahmen und
Privateinlagen
• Möglich mit Bestandsverrechnung und ohne
Bestandsverrechnung
Kassabuch mit Bestandsverrechnung
• Der Kassabestand wird zu Beginn der
Buchführung aufgezeichnet
• Jeder Barausgang und –eingang verändert den
tatsächlichen Bestand
• Der rechnerische Kassenbestand –
Sollbestand- muß am Ende des Tages mit dem
tatsächlichen – Istbestand - übereinstimmen
Kassabuch ohne Bestandsverrechnung
• Grundsätzlich müssen nur die
erfolgswirksamen Betriebseinnahmen und –
ausgaben erfasst werden
• Privateinlagen und Privatentnahmen sowie
Bankabhebungen und Bankeinzahlungen
müssen nicht eingetragen werden (außer bei
Ermittlung der Tageslosung durch
Rückrechnung)
§ 18 UStG und Kassabuch:
• Erfassung aller Barumsätze
• Erfassung der Vorsteuerbeträge – sofern sie
nicht im Wareneingangsbuch erfasst werden
• Aufzeichnung wahlweise nach der Bruttooder Nettomethode
Anlagenverzeichnis § 7 Abs 3 EStG
• Zwingend für EA-Rechner, soweit sie
Anlagevermögen haben
• Anschaffung mit Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten aufzuzeichnen
• Bestimmung über GWG anwendbar
• Verpflichtende AFA über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
§ 7 Abs 3 EStG
• Aufwendungen für den Erwerb des
Anlagegutes sind den Anschaffungskosten
hinzuzurechnen
• Umfasst auch selbsthergestelltes
Anlagevermögen
• AFA zu berücksichtigen wie bei § 5- Ermittlern
§ 18 UStG
• Zufluss – Abflussprinzip: IST-Besteuerung• auch beim Anlageverzeichnis erfolgt die
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
• EStG: IST-Besteuerung
• Bez. der Ust hat der EA-Rechner die
Möglichkeit, zur Soll-Besteuerung zu optieren
Umsatzsteueraufzeichnungen
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Entgelte
Eigenverbrauch
Vorsteuerbeträge
Einfuhrumsatzsteuer
Erwerbsteuer
Grundlagen bei Reverse Charge
Grundlagen für die ZM
Barbewegungsverordnung
• Vereinfachte Ermittlung der Tageslosung
• Voraussetzungen:
• --die Umsätze für den Betrieb haben in den
vergangenen 2 Wi.jahren den Betrag von €
150.000 nicht überschritten
• --für die Dauer der Inanspruchnahme der
Barbew.VO werden über die Bareingänge
keine Einzelaufzeichnungen geführt zur
Ermittlung der Tageslosung
Form der Aufzeichnungen
•
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•
•
Dem Unternehmer überlassen
Mögliche Varianten:
--Strichlisten
--Tischabrechnung
--Stock- oder Standverrechnung
--Automatenumsätze
• Vereinfachte Ermittlung der Tageslosung durch
Kassasturz