Update Betriebsprüfung - Typische Steuerthemen bei

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Transcript Update Betriebsprüfung - Typische Steuerthemen bei

UPDATE BAO,
Finanzstrafrecht und
Betriebsprüfung
Steuerupdate 2007
ÖGWT Klienten- und KollegenInfo
Update Betriebsprüfung
Typische Steuerthemen
bei Betriebsprüfung
UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung
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Berichtigung Bilanzfehler
bis zur Wurzel
Nachholverbot
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Berichtigung Bilanzfehler 1
Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 EStG), wenn
• Bilanzposten fehlen (zB Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen, VwGH 11.12.1964, 2334/63);
• Bilanzposten unrichtig sind (zB Berichtigung einer unrichtig
angesetzten Betriebsschuld, E 22.9.1961, 552/61);
• Bilanzposten zu Unrecht aufgenommen wurden (zB Aktivierung
von Instandhaltungsaufwand, E 14.9.1971, 1952/70).
Eine Bilanz ist dann unrichtig, wenn sie nicht
den GoB entspricht oder gegen zwingende
Vorschriften des EStG verstößt.
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Berichtigung Bilanzfehler 2
• Bilanz zwingend zu berichtigen, wenn Bilanzansatz "nach
Verhältnissen am Bilanzstichtag objektiv unrichtig ist und dem Stpfl
die Umstände bei der Bilanzerstellung bekannt waren oder bekannt
sein mussten"
• Lt VwGH zwingende „Rückwärts-Berichtigung“ einer unrichtigen
Bilanz bis zur Wurzel, auch wenn Abgabenbescheide
rechtskräftig sind und – zB wegen Verjährung - nicht mehr geändert
werden können
• Begründung des VwGH: Aus § 4 Abs 2 EStG ergibt sich Vorrang
der Richtigkeit der Periodenbesteuerung gegenüber Grundsatz
der Gesamtgewinnbesteuerung (zB VwGH 25.11.1999, 99/15/0194)
• Anders BFH: Keine Rückwärtsberichtigung, wenn keine steuerliche
Auswirkung (BFH, BStBl 1966 II 142)
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Berichtigung Bilanzfehler 3
zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/ 0090 (siehe Beilage):
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Bildung einer PRA für Investitionszuschuss (Kabelanschluss) zur
Verteilung auf ND der Investition
Lt VwGH steuerlich sofortige Betriebseinnahme
Daher zwingende Bilanzberichtigung bis zum Fehlerursprungsjahr (eine
auf Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte unzutreffende
Rechtsansicht des Steuerpflichtigen steht Bilanzberichtigung nicht entgegen)!
4 Abs 2 zweiter Satz EStG: Richtigkeit der Periodenbesteuerung hat Vorrang
vor Gesamtgewinnbesteuerung: In Vorjahren zu Unrecht unterlassene
Besteuerung darf daher in späteren Perioden nicht nachgeholt werden.
Wenn sich Berichtigung um Fehlerursprungsjahr zB wegen Verjährung
steuerlich nicht mehr auswirkt - Konsequenz: steuerneutrale
Berichtigung der EB im ersten noch nicht verjährten Jahr (schon VwGH
16. 9. 1986, 86/14/0017)
Kann zum Vor- oder Nachteil des Stpfl sein!
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Berichtigung Bilanzfehler 4
Beispiele zum Nachholverbot (s. auch EStR Rz 650, 3207,
3420; Doralt, EStG, § 4 Rz 162ff; Rz 169ff)):
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Jubiläumsgeld-RSt (VwGH 25.2.98, 97/14/0015)
Urlaubstage-RSt (VwGH 1.7.03, 98/13/0214)
Rückstellung Bürgschaftsverpflichtung (VwGH 2.6.1976, 1667/75)
Passivierg Zuschüsse/Anschlussgebühren (VwGH 29.10.03,
2000/13/0090; 18.11.03, 2001/14/0050)
Rückstellung für vertragliche Abfertigungen (VfGH 11.12.2002, B
1609/01; Rz 3334 EStR)
Unterlassene Forderungsabschreibungen (VwGH 3.7.1968, 1067/66;
26.11.2002, 99/15/0176)
Unterlassene Forderungsaktivierung (21.10.66, 349/66)
Passivierung Erfüllungsrückstand Altersteilzeit (Rz 2441a EStR)
Erlöschen einer Verbindlichkeit (3.12.1975, 1521/75)
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Berichtigung Bilanzfehler 5
ABER: Absetzungen für Abnutzung
• Unterlassene AfA darf nicht nachgeholt werden
(27.5.1978, 84/13/0270) – Nachholverbot!
• Aber: Überhöhte AfA in Vergangenheit ist durch
Minderung der AfA in der Zukunft auszugleichen
(Begründung: § 7 EStG – maximal Abschreibung der
AK/HK – VwGH 12.3.1965, 205/64; Rz 3119 EStR) – zB
Absetzung der geringeren AfA vom Restbuchwert – siehe
auch UFS RV/1869-W/05 v 4.12.2006 (dazu Fröhlich,
SWK 2007, S 556). Kritisch Zorn in Hofstätter/Reichel,
EStG, § 4 Abs 2 Tz 85.
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Berichtigung Bilanzfehler 6
BEACHTE: Einschränkung Nachholverbot durch
Grundsatz von Treu & Glauben
• VfGH 30.1.1980, B 29/77 - Änderung einer jahrelangen
Verwaltungspraxis darf nicht zu Doppelbesteuerung führen;
Verletzung Treu & Glauben; Verstoß gg Gleichheitssatz
• Bei unklarer Rechtslage + vertretbarer Rechtsansicht: Kein
Nachholverbot für bisher unterlassene Rückstellung
• DAHER: Lt Verwaltungspraxis steuerneutrale Auflösung einer
steuerneutral gebildeten Rückstellung (siehe zB Rz 650 + 3396
EStR zur Pensionsrückstellung)
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Empfängernennung
§ 162 BAO
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Empfängernennung § 162 BAO - 1
• Abgabenbehörde kann verlangen, dass Steuerpflichtiger die
Empfänger abgesetzter Beträge genau bezeichnet (Ermessen!)
• Wenn der Steuerpflichtige trotz dieses Verlangens die Nennung
verweigert – zwingende Folge der Nichtabsetzbarkeit
• §162 BAO beruht auf Grundsatz, dass das, was beim einen
abzusetzen ist, beim anderen versteuert werden muss
• Schätzungsweise Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt bei
§ 162 BAO nicht in Betracht (VwGH 31.01.2001, 98/13/0156)
• Beachte § 20 Abs 1 Z 5 EStG: Nichtabsetzbarkeit von strafbaren
Zuwendungen (Schmiergelder), auch wenn Empfänger genannt
werden! Siehe später!
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Empfängernennung § 162 BAO - 2
Zuletzt VwGH 04.06.2009, 2004/13/0076
• Wird von §162 BAO Gebrauch gemacht, so führt dies bei
Verweigerung der verlangten Angaben (= ua die Angabe eines
anderen als des tatsächlichen Empfängers) auch dann zur
Nichtanerkennung der Betriebsausgabe, wenn sie als solche
erwiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.
• § 162 BAO dient bestimmten - die Erfassung der Beträge beim
Empfänger betreffenden - Gesetzeszwecken, an denen sich auch die
Ausübung des Ermessens (= Verlangen nach konkreter
Empfängernennung) zu orientieren hat.
• Ermessensausübung: Konkrete Anfrage gemäß § 162 Abs 1 BAO
• Alleinige Sanktion bei Nichtnennung: Verweigerung Absetzbarkeit
als Betriebsausgabe (vgl auch VwGH 14.12.2005, 2001/13/0253).
UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung
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Judikatur zu§ 162 BAO - 3
Empfängernennung / Briefkastenfirma – VwGH 28.5.2009,
2008/15/0046; 20.9.2007, 2007/14/0007; 1.6.2006, 2004/15/0066
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•
Abzug von Schulden/Aufwendungen ist mit Namhaftmachung von Personen
grundsätzlich noch nicht gesichert. Bloße Nennung einer falschen oder beliebigen
Person (Hinweis VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; 17.11.1982, 81/13/0194) oder Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (8.6.1988, 84/13/0069) kann zwingende
Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; gleiches gilt für
Nennung einer Firma in Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, die keinen
geschäftlichen Betrieb hat und keine Leistung erbringen kann (31.5. 2006,
2002/13/0145, 0146).
Es geht dabei nicht um einen "Durchgriff" durch juristische Person, sondern um eine
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei der Feststellung des wahren
(wirtschaftlichen) Gehalts eines steuerlich bedeutsamen Sachverhaltes.
Antwort des Abgabepflichtigen auf Verlangen nach exakter Empfängerbenennung
unterliegt - wie alle Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der
Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die
Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw.
Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu
versagen.
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Judikatur zu§ 162 BAO - 4
VwGH 31.05.2006, 2002/13/0145:
Fließen einer bloßen "Briefkastenfirma" für das Zustandekommen von Geschäften
"Provisionen" zu, ist es schlüssig, dass nicht die funktionslose Gesellschaft,
sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden die Geschäfte
tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Provisionen waren und
daher mit der Nennung einer bloß als "Briefkasten" fungierenden Gesellschaft dem
Verlangen nach § 162 BAO nicht entsprochen worden sei.
VwGH 17.05.2006, 2004/14/0102:
• Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn
maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen
nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl VwGH
9.3.2005, 2002/13/0236).
• Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO rechtfertigt zwar die Versagung
der geltend gemachten Betriebsausgaben, stellt aber für sich allein keine Grundlage
zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung an die
Gesellschafter geflossen ist. "Schwarzzahlungen" durch GmbH können somit nicht
ohne weiteres als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter gewertet werden
(Hinweis VwGH 25.4.2001, 98/13/0081).
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Judikatur zu§ 162 BAO - 5
VwGH 14.12.2005, 2001/13/0253
• Bestehen an Identität einer nach § 162 BAO benannten Person ebenso keine Zweifel
wie an Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger, kann fehlende Angabe der
"aktuellen Adresse" für sich allein noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur
Empfängerbenennung angesehen werden.
VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236 – Bareinkauf von Paletten
• Bei konkreter Nennung des Empfängers dürfen dem Steuerpflichtigen keine offenbar
unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar
unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete,
tatsächliche Unmöglichkeit hinsichtlich Namhaftmachung der Empfänger der geltend
gemachten Betriebsausgaben vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des
Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der
Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (auch VwGH 29.11.1988,
87/14/0203). Hat sich der Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach
deren Gestaltung eine Nennung der Zahlungsempfänger nach §162 BAO nicht möglich
war (zB wegen des Unterlassens eines Begehrens nach Ausweisleistung durch
die Palettenverkäufer), ging dies im Grunde des § 162 BAO zu ihren Lasten (vgl auch
28.5.1997, 94/13/0230, 15.9.1999, 99/13/0150).
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Schmier- und Bestechungsgelder
§20 Abs 1 Z 5 EStG
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Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 1
• Unter Abzugsverbot nach§ 20 Abs 1 Z 5 EStG (Geld- und
Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist) fallen nur solche
Zuwendungen, die im Inland strafbar sind
• Nur gerichtliche Strafbarkeit, nicht Verwaltungsstrafen
• Nichtabzugsfähigkeit seit 1999 auch, wenn Zuwendungen
unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen zusammenhängen
• Umfasst auch Sachzuwendungen (zB Urlaubsreisen)
• Gewährung oder Annahme mit Strafe bedroht: Zahlung
auch dann nicht abzugsfähig, wenn nur Empfänger und
nicht Geber strafbar ist (zB Zuwendung an Beamten für
dringend benötigte rechtmäßige Amtshandlung - § 304
Abs 2 StGB)
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Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 2
Betroffene Tatbestände (Rz 4843 EStR)
• § 153a Geschenkannahme durch Machthaber
• § 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
• § 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
• § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt (nur österr Beamte!)
• § 304 StGB Bestechlichkeit (auch Beamte von EU-Staaten oder EUBeamte!)
• § 305 StGB Vorteilsannahme*)
• § 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme
• § 307 StGB Bestechung*)**)
• § 307a StGB Vorteilszuwendung
• § 307b StGB Vorbereitung der Bestechung
• § 308 StGB Verbotene Intervention*) **)
*) können auch von leitenden Angestellten öffentlicher Unternehmen iSd § 309 StGB verwirklicht werden
**) Kann auch von Beamten in EU-Staaten, in der EU und von Drittstaaten verwirklicht werden
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Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 3
Nicht in Rz 4843 EStR angeführt:
• §144 StGB: Erpressung
• §§ 123 + 124 StGB: Auskundschaftung eines
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
• § 310 StGB: Verletzung des Amtsgeheimnisses
• § 311 StGB: Falsche Beurkundung oder
Beglaubigung im Amt
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Schmiergelder § 20 Abs 1 Z 5 EStG - 4
• Bei Beurteilung der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben
mit Auslandsbezug gilt Folgendes (siehe Rz 4844
EStR):
1. Unter Nichtabsetzbarkeit gem § 20 Abs 1 Z 5 EStG fallen nur Taten, die
auf Grund der genannten Paragraphen des StGB strafbar sind.
2. Strafbare Tat kann dann angenommen werden, wenn es sich um die
Geschenkannahme bzw Bestechung ausländischer Amtsträger in
hoheitlicher Funktion für pflichtwidriges Verhalten handelt (auch
Amtsträger, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder
außerhalb ihres unmittelbaren Zuständigkeitsbereichs im Rahmen ihrer
Funktion als Amtsträger tätig sind).
3. Bei anderen erwähnten Delikten mit Auslandsbezug sind amtswegige
Ermittlungen dahingehend, ob durch die Zuwendung ein strafgesetzlicher
Tatbestand verwirklicht worden ist, nur dann vorzunehmen, wenn in
Österreich bereits strafgerichtliche Verfolgungshandlungen eingeleitet
worden sind
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Steuergeheimnis und
Anzeigepflicht / Anzeigerecht von
Abgabenbehörden
§§ 48a + 48b BAO
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Anzeigepflicht von Abgabenbehörden 1
§48a BAO Abgabenrechtl Geheimhaltg (Steuergeheimnis)
• Pflichtverletzung, wenn ein (ehemaliger) Beamter
– der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines
anderen, die ihm ausschließlich kraft Amt in Abgaben-/ Monopol/Finanzstrafverfahren anvertraut/zugänglich geworden sind
– den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines
Finanzstrafverfahrens oder
– den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im
Abgabenverfahren (§ 270) oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet
• Zusätzlich: Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 B-VG und §46 BDG
• Verletzung: § 310 Abs 1 StGB (bis zu 3 Jahre; Anzeigepflicht § 251
FinStrG bzw bei Vermögensvorteil § 121 Abs 1 StGB
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Anzeigepflicht von Abgabenbehörden 2
Ausnahmen von§48a BAO
• wenn für Durchführung eines Abgaben-/Monopol- oder
Finanzstrafverfahrens (zB KM)
• wenn auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder wenn im
zwingenden öffentlichen Interesse gelegen
• wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder
bei Zustimmung
Gesetzliche Verpflichtung:
• § 78 StPO: gesetzl Anzeigepflicht (StA, KrimPol) für Finanzamt nur,
wenn strafbare Handlung gesetzmäßigen Wirkungsbereich des
FA betrifft
– Urkundendelikte (zB Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB)
– falsche Beweisaussage vor Verwaltungsbehörde (zB Falschaussage
eines Zeugen im Abgabenverfahren § 289 StGB)
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Anzeigepflicht von Abgabenbehörden 3
• Gesetzliche Anzeigepflichten nach FinStrG
– § 80 FinStrG: Finanzbehörden haben Finanzvergehen bei zuständiger Finanzstrafbehörde 1. Instanz anzuzeigen ( § 81: Anzeigepflicht
auch für alle Dienststellen von Gebietskörperschaften, GKK, AMS)
– Sonstige Anzeigepflichten:
• Begünstigung (§ 248 FinStrG)
• falsche Verdächtigung (§ 250 FinStrG)
• Verletzung abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 251 FinStrG)
• Gesetzliche Anzeigepflicht nach § 48b BAO
– Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 od 5 EStG
• § 89 EStG: Informationspflichten iZm Lohnabgaben
• Zwingendes öffentliches Interesse? Aufklärung strafbarer
Handlungen stets im zwingenden öffentlichen Interesse?
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Anzeigerecht von Abgabenbehörden
• Wenn keine Pflicht, dann gilt allgemeines Anzeigerecht
gem § 80 Abs 1 StPO
– Gilt für jedermann
– Ausübung Anzeigerecht: Ermessen!
• Anzeigerecht der Finanzbehörden gem § 48b Abs 2
BAO bei Übertretung
–
–
–
–
arbeitsrechtlicher
sozialversicherungsrechtlicher
gewerberechtlicher
berufsrechtlicher
Vorschriften
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Erhöhte Mitwirkungspflicht bei
Auslandssachverhalten
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Allgemeine Mitwirkungspflichten
• § 119 BAO Allgemeine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
• § 120 BAO Anzeigepflicht: Abgabepflichtige müssen dem
zuständigen Finanzamt alle Umstände hinsichtlich persönlicher
Abgabepflicht anzeigen
• § 133 BAO Erklärungspflicht
• § 141 BAO Pflicht zur Hilfeleistung: Abgabepflichtige gegenüber
Abgabenbehörden, Pflicht zur Auskunftserteilung
• § 138 BAO: Abgabepflichtige haben auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu
beweisen. Ist Beweis nicht zumutbar, genügt Glaubhaftmachung
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Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug
• Aus § 138 BAO leitet VwGH bei Vorliegen steuerlicher
Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen ab (siehe zB VwGH 17.9.1974, 1613/73;
6.3.1985, 84/13/0235; 21.11.1985, 85/16/0092).
• Bei im Ausland wurzelnden Tatumständen ist Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen umso höher, als
Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des
Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (VwGH 27.1.1972,
1671/70; 12.9.1978, 1511, 1512, 2344/75)
• Ist letztlich eine Beweisbeschaffungspflicht des
Abgabepflichtigen (zB durch Zugänglichmachung ausländischer
Unterlagen und ausländischer Zeugen)
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Schätzung § 184 BAO
UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung
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Schätzung § 184 BAO - 1
• Soweit Abgabenbehörde die Grundlagen für Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie
diese unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen
• Schätzung insbesondere, wenn Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
geben kann oder weitere Auskünfte verweigert
• Schätzung weiters, wenn der Abgabepflichtige zu
führende Bücher/Aufzeichnungen nicht vorlegt oder
wenn die Bücher/Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen
UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung
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Schätzung § 184 BAO - 2
• Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer geeignet, die
sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen – Folge: Berechtigung und Verpflichtung zur Schätzung
• Auch Aufbewahrungspflicht so genanter "Schmieraufzeichnungen“
• Schätzungsberechtigung bei Vorliegen eines formellen Mangels
aber nur dann, wenn Abgabepflichtige nicht nachweist, dass
formell mangelhaften Aufzeichnungen doch sachlich richtig sind
• Kassafehlbetrag: schwerwiegender Mangel – Schätzungsberechtigung – außer bei plausibler Erklärung
• Schätzungsmethode kann von Abgabenbehörde frei wählbar
(VwGH 17.11.1971, 1546/71; 22.4.1998, 9511310191; 15.7.1998,
95/13/0286 u.a.), Methode muss aber Ziel (Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsbasis) möglichst nahe kommen (vgl Ritz, BAO,
§ 184, Rz 12 mwN; VwGH 25.6.1998, 97/15/0218)
UPDATE BAO, Finanzstrafrecht und Betriebsprüfung
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Schätzung § 184 BAO - 3
• Gewähltes Verfahren muss stets Ziel haben, jene Besteuerungsbasis zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich hat. Hierbei muss Behörde auf alle vom
Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen schätzungsrelevanten
Behauptungen eingehen, auch wenn Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 31.7.2002, 98/13/0194;
24.2.1998, 9511310083)
• Laut UFS (21.7.2004, RV/4213-W/02) ist auch Schätzung mit
mathematisch-statistischen Schätzungsmethoden - unter der
Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit – zulässig
• Sicherheitszuschlag: griffweise Festsetzung auf Basis der
Einnahmen zulässig, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene
Zuschätzung nicht zu gewinnen sind (VwGH 13.3.1991, 90/13/0232;
VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.2.1999, 96/15/0050)
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Schätzung § 184 BAO - 4
UFSW, GZ RV/0328-W/06 vom 12.03.2009: Gastrobetrieb
• „Vernichtung von Grundaufzeichnungen (Bonierungseingaben);
Einsatz von statistischen Methoden zur Überprüfung der
Plausibilität von Tageslosungen“
• Schätzung von Tageslosungen unter Annahme, dass sie einer
logarithmischen Normalverteilung (LogNV) folgen (entsteht, wenn
viele Zufallsgrößen multiplikativ zusammenwirken)
• Lt BP: Werden Tageseinnahmen unvollständig erfasst, ergibt sich
eine auffallend von LogNV abweichende Verteilungsstruktur –
Vermutung Losungs-Manipulation (Huber, ÖStZ 2002/1150 m.w.N;
Die neue Prüfungstechnik der Betriebsprüfung, Wien 2004, S155)
• 3 Gegengutachten von Statistikern + Einwendungen des
Abgabepflichtigen (Besonderheiten: Weihnachtsfeiern, Muttertag,
Martinie etc) nicht berücksichtigt – Aufhebung durch UFS!
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