Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis

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Auswirkungen des
Steuervereinfachungsgesetzes
auf die Praxis
MDgt Prof. Dr. Michael Schmitt
Auswirkungen des
Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
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Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer
Änderung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
Künftig keine " Schattenberechnung mehr als
Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug
Ebenfalls keine Schattenberechnung mehr für
die außergewöhnlichen Belastungen
Berücksichtigung künftig damit nur noch in
Anwendungsfällen des § 32d Abs. 2 oder
Abs. 6 EStG
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Entfernungspauschale
• § 9 Abs. 2 S 2 EStG - neu -
• Keine taggenaue Vergleichsberechnung
mehr für die Alternativprüfung zwischen
Pauschalregelung oder Ansatz der
tatsächlichen Kosten
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Arbeitnehmerpauschbetrag
• Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages
• Von bisher 920 auf jetzt 1.000 Euro
• 550.000 Arbeitnehmer sind dann zusätzlich von
Einzelnachweis befreit.
• 62,2 % aller Arbeitnehmer sind dann von
Einzelnachweis befreit ( 21, 6 Mio.
Arbeitnehmer).
• Einführung wohl ab Dezember 2011
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Neuregelung bei den Kinderbetreuungskosten
• Keine Differenzierung mehr zwischen
erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten
• Einheitliche Regelung als Sonderausgaben im
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
• Durch Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen Verfahrensvereinfachung
• Einführung im Dezember 2011
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Die Neuregelung beim Sonderausgabenüberhang
• Keine Rückwirkung auf Altjahr, wenn
Erstattungsüberhang, sondern Verrechnung im
laufenden Jahr
• Verrechnung zwischen den jeweiligen Aufwendungen und Erstattungen der gleichen
Kategorie (Bsp: Kirchensteuer mit Kirchensteuer [ § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG] und Unfall- mit
Haftpflichtversicherung [ § 10 Abs.1 Nr. 3a
EStG ]
• Besteuerung des verbleibenden Überhangs im
Erstattungsjahr
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
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Gesetzliche Regelung der
Betriebsverpachtung/Betriebsunterbrechung
Neuregelung in § 16 Abs. 3b EStG
Fiktion der Betriebsfortführung
Fiktion nur aufgehoben bei ausdrücklicher
Aufgabeerklärung
dadurch Verhinderung schleichender
Betriebsaufgabe, wenn ursprünglicher Betrieb
nicht mehr aufgenommen werden kann.
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
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Neuregelung des § 21 Abs.2 EStG
Neueinführung einer Grenze von 66 %
Bisherige aufwändige Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Korridor zwischen 56 %
und 75 % entfällt.
Unter der Grenze von 66 % Aufteilung der
Aufwendungen (Teilentgeltlichkeit)
Über der Grenze von 66 % Vollabzug möglich
(Vollentgeltlichkeit)
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Vereinfachungen bei der Veranlagung
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Wahlrecht für Zwei-Jahres-Turnus
Abgabe von Steuererklärungen für zwei Jahre
Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr.
Damit keine Verlängerung des
Veranlagungszeitraums
• Verlängerung der Abgabefrist für die Erklärung
des ersten Kalenderjahres
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Wahlrecht für diesen Zwei-Jahres-Turnus
• eingeschränkt auf die Überschusseinkünfte
• Adressaten sind Arbeitnehmer, Rentner und
Bezieher von Kapitaleinnahmen.
• Andere Überschusseinkünfte unschädlich
soweit Einnahmen hieraus nicht > 13.000 Euro
• Zinslauf für Erstjahr beginnt erst 15 Monate
nach Ablauf des zweiten VZ.
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Straffung bei den Veranlagungswahlrechten für
Ehegatten
• Reduktion von sieben auf vier Veranlagungsvarianten
• Bindung mit Eingang der Erkärung
• Keine Wiederverheiratungsveranlagung mehr
• Einzelveranlagung statt getrennter Veranlagung
• Hälftige Zuordnung von Aufwendungen auch
künftig möglich, freie Verteilung nicht mehr
• Zumutbare Belastung erfolgt nur noch
individuell.
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Einkommensgrenzen bei erwachsenen Kindern in
Berufsausbildung
• Wegfall bisheriger Einkommensgrenze von
8.004 Euro
• Berücksichtigung volljähriger Kinder bis zur
Vollendung der ersten Berufsausbildung (ohne
Schulausbildung)
• Folgeänderung beim Sonderbedarf (§ 33a EStG)
► auch hier keine Anrechnung der Bezüge
• Entsprechende Anpassungen beim
Bundeskindergeld
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Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
Änderungen bei der Pflichtveranlagung
• Erleichterungen für Bezieher geringer
Einkommen im JStG 2010 (Saisonarbeitskräfte)
• Parallelregelung in Fällen, in denen
Vorsorgepauschale > tatsächliche
Vorsorgeaufwendungen
• Auch hier bei Fällen mit geringem Einkommen
keine Steuerlast denkbar
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Auswirkungen des
Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis
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Modifizierung der Gebührenpflicht für
verbindliche Auskünfte
Einschränkung der Gebührenpflicht auf
aufwändige Fälle (> 10.000 Euro Gegenstandswert)
Bemessung nach dem Gegenstandswert, da
andere Bezugsgrüßen (Bearbeitungszeit in der
Finanzverwaltung) für Adressaten intransparent
Keine genereller Verzicht geplant.
Ermäßigung der Gebühr schon jetzt möglich
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