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ÖGWT Landesstelle Tirol
Inländer verkauft Grundstück im Ausland I
Immobilienertragsteuer
•
Ist DBA Art. 13 OECD-Musterabkommen nachgebildet, erfolgt die
Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen im Belegenheitsstaat.
– Einkünfte aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen wird hingegen dem
Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers zur Besteuerung zugeteilt, ausgenommen
es handelt sich um Vermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte bzw.
festen Einrichtung.
•
Veräußert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person ein im
Ausland gelegenes Grundstück und sieht das anzuwendende DBA die
Besteuerung der Einkünfte durch den ausländischen Vertragsstaat und
eine Befreiung dieser Einkünfte durch den Ansässigkeitsstaat vor, finden
diese Einkünfte keine Berücksichtigung im Progressionsvorbehalt, wenn
der besondere Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt (dies ist bei
privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG auch bei Ausübung
der Veranlagungsoption der Fall).
– Optiert der Steuerpflichtige aber in die Regelbesteuerung unter Anwendung des
progressiven Tarifs und kommt der besondere Steuersatz daher nicht zur Anwendung,
finden die Einkünfte hingegen Berücksichtigung im Progressionsvorbehalt.
STEUERUPDATE2013IMMOBILIENERTRAGSTEUER
21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Inländer verkauft Grundstück im Ausland II
Immobilienertragsteuer
• Befreiungsmethode (OECD-Musterabkommen, also Grundprinzip):
Ausländische Einkünfte aus der Veräußerung der Liegenschaft
werden im Belegenheitsstaat besteuert; Österreich stellt frei. Keine
ImmoESt. Es kommt auch zu keiner Erhöhung der inländischen
Progression (EAS 3292, 25.7.2012). Ist der Veräußerungserlös im
anderen Staat aber befreit (zB Ablaufe einer Spekulationsfrist) kommt
es grundsätzlich zu einer Doppelnichtbesteuerung, es sei denn im
DBA ist eine subject-to-tax-Klausel vereinbart.
• Anrechnungsmethode (Ausnahme):
Der Verkauf des ausländischen Grundstückes unterliegt der österr.
ESt, allerdings nur im Wege der besonderen Vorauszahlung (§ 30b
Abs 4 EStG).
STEUERUPDATE2013IMMOBILIENERTRAGSTEUER
21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Ausländer verkauft Grundstück im Inland I
Immobilienertragsteuer
• Gemäß § 98 Abs. 1 Z 7 EStG unterliegen Einkünfte aus privaten
Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG seit dem 1. April
2012 der beschränkten Steuerpflicht, soweit es sich um inländische
Grundstücke handelt.
• Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG
1988 unterliegen folglich auch im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht
– grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 25% (§ 30a EStG) sowie
– den Bestimmungen zur Immobilienertragsteuer (§ 30b EStG) sowie
– Den Bestimmungen zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den
Parteienvertreter (§ 30c EStG).
STEUERUPDATE2013IMMOBILIENERTRAGSTEUER
21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Ausländer verkauft Grundstück im Inland II
Immobilienertragsteuer
Beispiel (Rz 7985 EStR): Der beschränkt Steuerpflichtige A veräußert ein
inländisches privates Grundstück .
• Die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nach § 98
Abs. 1 Z 7 EStG steuerlich zu erfassen; der besondere Steuersatz iHv
25% ist anwendbar.
• Allerdings ist auf Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen eine Option in
die Regelbesteuerung unter Anwendung des progressiven Tarifes
möglich. Macht der beschränkt Steuerpflichtige von der
Regelbesteuerungsoption jedoch nicht Gebrauch und wird eine
Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter berechnet und
entrichtet, entfaltet diese grundsätzlich Abgeltungswirkung.
• Es ist jedoch auf Antrag die Aufnahme des Veräußerungsvorganges in
die Veranlagung unter Anwendung des besonderen Steuersatzes von
25% möglich. Eine Veranlagung durch den beschränkt Steuerpflichtigen
ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn keine Immobilienertragsteuer
durch den Parteienvertreter entrichtet wurde oder keine
Abgeltungswirkung im Sinne des § 30b Abs. 2 EStG gegeben ist.
STEUERUPDATE2013IMMOBILIENERTRAGSTEUER
21. November 2013