II. Grundsätze der Besteuerung im internationalen

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Vorlesung Steuerberatung
Vermögenstransfer auf ausländische juristische Personen
zur Steuerersparnis – Grenzen nach deutschem Recht
20. Mai 2010
von
Dr. Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Vermögenstransfer auf ausländische juristische Personen
zur Steuerersparnis – Grenzen nach deutschem Steuerrecht
Vorlesungsbegleitende Literatur
Tipke/Lang, § 2 Rz. 31 ff.
Birk, Steuerrecht, § 3
Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht
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I. Fall
Bürger Z ist Spitzenverdiener als Top-Manager. Mehr als 50 v.H. seines
Gehaltes zahlt er Steuern. So geht es nicht weiter, denkt er. Die Medien
sind voll davon, dass es Gestaltungen gibt, um die Steuerzahlung zu umgehen. Sein Hausberater scheint unfähig zu sein, ein Top-Berater muss
her, der die Lösung weiß.
Z erzielt Einkünfte aus:
-
Vorstandsgehalt § 19 EStG
Immobilien in Deutschland § 21 EStG
Kapitalvermögen § 20 EStG, § 23 EStG
Er möchte eine einfache Struktur mit einer Gesellschaft in einem Steueroasenstaat wissen, der die Einkünfte zukünftig zugerechnet werden
können. Wie funktioniert das eigentlich mit einer Stiftung in Liechtenstein?
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II. Grundsätze der Besteuerung
im internationalen Steuerrecht
1. Wohnsitzstaat
Welteinkommensprinzip, aber Anrechnung ausländischer Steuern
Progressionsvorbehalt
Wohnsitz: §§ 8, 9 AO, gewöhnlicher Aufenthalt
Ferienwohnung als Wohnsitz
Mehrere Wohnsitze: D, Mallorca, USA → Steuerrechtsfolge
Konkurrenz der Besteuerungsregime:
● Doppelbesteuerungsabkommen
Steuerfreistellung bei Doppelwohnsitzfällen
Freistellungs- oder Anrechnungsmethode
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2. Quellenstaat
will das in seinem Staat erwirtschaftete Einkommen besteuern
● beschränkte Steuerpflicht, Steueranspruch in D (§§ 49 ff. EStG) bei
- Betriebsstätte
- Belegenheit Immobilie
- Ausübung Tätigkeit (nicht selbstständig, selbstständig, Sportler/
Künstler)
- Verwertung ausländischer Tätigkeit oder Rechte
● Konkurrenz des Besteuerungsregimes mit dem Wohnsitzstaat
Doppelbesteuerungsabkommen (völkerrechtliche Verträge zur Verteilung der Steuerquellen)
Vorrang des Quellenstaates, Freistellung oder Anrechnung im
Wohnsitzstaat, evtl. Zurücktreten des Quellenstaates
(Bsp.: Dividende, Lizenz etc.)
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3. Formen der Steuererhebung
a) Veranlagung: ESt, KSt, ErbSt
Pflicht zur Erklärung, Anknüpfung an individuelle
Leistungsfähigkeit (Nettoprinzip)
b) Quellensteuer:Abgeltungsteuer, KapErtSt, Lohnsteuer,
Quellensteuer nach § 50a EStG
Anknüpfung an Bruttobetrag, allenfalls pauschalierte
Abzüge (Werbungskostenfreibetrag etc.)
Einkünfte: Lohn, Kapitalertrag,
Künstler-/Sportlerhonorare
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4. Grenzen des Wohnsitzprinzips
● Zurechnung des Einkommens zum Steuerpflichtigen, der im Inland
wohnt:
ausländische Stiftung
Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft nicht transparent
Trust
deren Einkommen wird grundsätzlich im Ausland besteuert
Voraussetzung:
● Ort der Geschäftsleitung der Körperschaft (§ 11 AO)
● Zurechnung des Einkommens zur ausländischen Körperschaft (deren Einkommen, nicht nur Treuhänder, eine steuerlich unbeachtliche
Basisgesellschaft [Bankkonto statt eigene Einkünfteerzielung])
Sachverhaltswürdigung, ausländische Dokumente, ob Treuhänder oder
eigenes Einkommen → vollständig vorlegen und Rechtslage zutreffend
erklären: Gesteigerte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten § 90
II AO (Tipke/Lang, § 21 Rz. 173)
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5. Ausdehnung des Wohnsitzprinzips durch Hinzurechnungsbesteuerung
Einkünfte werden ausländischer Stiftung oder ausländischer Kapitalgesellschaft zugerechnet. Deutschland darf Einkünfte ausländischer
Steuersubjekte nach DBA vielfach nicht besteuern, aber: deren Einkünfte kann inländischem Steuersubjekt zugerechnet und hier unter
Anrechnung ausländischer Steuern besteuert werden.
Soweit Kapitalgesellschaft/Stiftung in Steueroase sitzt (Liechtenstein,
Bermudas, Monaco etc.), zahlt sie dort zwar (kaum/keine) Steuern,
aber: auch kein Schutz durch DBA.
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6. Ausdehnung des Wohnsitzprinzips
Tatbestände:
a) § 2 AStG: erweitert beschränkte Steuerpflicht, ehemaliger Inländer
wird nach Wegzug in das Ausland mit seinen inländischen Einkünften weiter zehn Jahre im Inland veranlagt, wenn in Niedrigsteuergebiet ansässig
b) §§ 7 ff. AStG: Hinzurechnungsbesteuerung
-
Steuerpflicht inländischer Gesellschafter für nicht ausgeschüttete
Gewinne einer ausländischen Gesellschaft (zu mehr als der
Hälfte beteiligt)
-
passive Einkünfte, diese ggf. aufteilen (Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter)
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-
niedrige Besteuerung im Ausland (weniger als 25 v.H. Ertragsteuern)
-
Hinzurechnungsbetrag beim inländischen Gesellschafter: Einkünfte abzüglich ausländische Steuern
Einkünfte nach § 20 EStG. Bei Ausschüttung in das Inland Vermeidung Doppelbesteuerung
-
Treaty override: § 20 AStG, Durchbrechung von DBA
c) § 15 AStG: Besteuerung beim Stifter oder anfalls-/bezugsberechtigten Inländern, bei mehr als die Hälfte Bezugsberechtigung von Inländern, Anrechnung ausländischer Steuern
d) § 2 ErbStG: erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht: deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd
im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu
haben
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7. Besteuerung des Wegzugs
a) § 6 AStG: wesentliche Beteiligung an Kapgesft. (warum nicht bei
Beteiligung an gewerbl. PersGesft.?; was ist bei Wegzug der
Arbeitskraft, der persönlichen Verwertungschancen [Persönlichkeitsrechte])
b) Einbringungsgewinn I/II: sobald Besteuerungsrecht D endet wegen
Wegzug, wird Einbringung nachträglich besteuert
c) Aufgabe eines inländischen Betriebes durch Wegzug → § 16 EStG?
Keine „finale Betriebsaufgabe“ durch Betriebsverlagerung ins
Ausland: BFH v. 28.10.2009, I R 99/08; dazu BMF-Schreiben v.
5.3.2010 IV D 2-S 7210/07/10003
d) Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Stiftung/Trust
(sofern keine Treuhand) → § 7 I Nr. 8 ErbStG: Schenkungsteuer in
Steuerklasse III
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8. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
(Kavallerie gegen Indianer) v. 25.9.2009, in Kraft ab VZ 2010 (§§ 51 I
Nr. 2 f EStG; 33 I Nr. 2e) KStG)
a) Einschränkung bzw. Versagung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzuges durch Rechtsverordnung einführbar, wenn Zahlung
an Personen in Staaten erfolgt, mit denen kein Auskunftsaustausch
nach OECD-Standard (Art. 26 OECD-MA) möglich ist
b) Keine Entlastung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer, wenn
Gesellschafter der nach DBA berechtigten Gesellschaft in auskunftsunwilligen Staaten ansässig sind
c) Keine Steuerfreiheit nach § 8b KStG für Dividendenbezug/Veräußerungsgewinne aus derartigen Staaten
d) Nach BMF-Schreiben v. 5.1.2010 IV B 2-S1315/08/10001-09
kooperieren gegenwärtig alle Staaten
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III. Falllösung
1. Übertragung des Vermögens auf ausländische KapGesft. in
Steueroase
-
Ort der Geschäftsleitung
-
nicht nur Briefkastenfirma
-
Hinzurechnungsbesteuerung → Gewinn wird im Inland auf inländischem Niveau besteuert, auch wenn nicht ausgeschüttet wird
-
Einbringung des Vermögens: tauschähnlich, Gewinnrealisation, es
sei denn § 21 UmwStG → im Einzelfall prüfen
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III. Falllösung
2. Übertragung auf Stiftung in Liechtenstein
-
Schenkungsteuer, aber: typischer Liechtenstein-Fall löst keine
Schenkungsteuer aus, weil Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen ist, da verwaltende Bank weiterhin Weisungen des Stifters
zu folgen verpflichtet ist (BFH v. 28.06.2007 II R 21/05, DStRE 2007,
1170)
Höhe Schenkungsteuer: 1 Mio. € = 500 T€
Schenkungsteuer! prohibitiv
-
Verjährung Schenkungsteuer:
-- 5 Jahre nach Tat Strafrecht
-- Schenkungsteuer: kein Beginn Festsetzungsfrist, wenn nicht
erklärt wird, deswegen keine Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs.
5 Nr. 2 AO)
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III. Falllösung
-
Einkommensteuer:
-- Kapitalvermögen weiterhin Inländer zuzurechnen, wenn nicht bei Stiftung.
Nichterklärung des Kapitalvermögens. Steuerhinterziehung: Zinserträge,
Veräußerungsgewinne, soweit steuerpflichtig
-- Wenn Stiftung zuzurechnen § 15 AStG: Zurechnung im Inland bei
Stifter/Destinatären, unabhängig von Zufluss im Inland, wenn später an
Inländer ausgezahlt wird, wird nicht erneut besteuert
Besteuerung nach § 15 AStG, als wenn inländische Stiftung Einkünfte
selbst erzielt hätte, unter Anrechnung ausländischer Steuer, aber
ausländische Quellensteuer aus Drittstaaten kann verloren gehen
BFH v. 8.4.2009 I B 223/08: Einkünfte werden zunächst ausländischer
Stiftung zugerechnet und dann ggf. durch gesonderten Bescheid nach § 15
AStG dem Stifter zugerechnet
-- Sonderfall: Ort Geschäftsleitung ausländischer Stiftung im Inland
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IV. Vermögensverlagerung in das Ausland
1. Wertzuwachs in ausländische Stiftung
Vorteil: Asset protection; Zuwachs unterliegt nicht inländischer Erbschaftsteuer, Familienvermögen als Sparbüchse im Ausland
2. Vermögenseinbringung über die Grenze
Wegzug zu niedrigen Werten, oder D nur noch 2. Wohnsitz, Mittelpunkt
woanders
3. Wegzug mit der Arbeitskraft
Keine Besteuerung im Inland, soweit Einkommen nicht aus inländischen
Quellen stammt. Aber: in Monaco heißt die Steuer Miete! Leben in
Steueroasen ist teuer, es gibt (auch London/Schweiz) aber sehr viel
verschiedene Regelungen im Ausland
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