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Konsequenzen aus der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum Fiktivabzug nach
§ 31 FRG
Tagung der Arbeitsgemeinschaft
bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25. April 2012, Forchheim
Holger Raab
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Referat Rechtlicher Grundsatz
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Fragen:
I.
Warum werden ausländische Renten auf die
deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet?
II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive
ausländische Rentenleistungen angerechnet?
III. Was hat das BSG mit Urteil vom 11. Mai 2011
(B5R 8/10 R) entschieden?
IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts?1
I. Warum werden ausländische Renten auf die
deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet?
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I. Warum werden ausländische Renten auf
deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet?
die
1. Allgemeines
 in Kraft seit 01.01.1959
 Ziel: Vermeidung von Doppelzahlungen
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I. Warum werden ausländische Renten auf
deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet?
die
2. Voraussetzungen
 FRG-Berechtigter
 deutsche Rente beruht – zumindest teilweise –
auf FRG-Zeiten
 Anspruch auf Rentenzahlung aus dem
Herkunftsgebiet
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I. Warum werden ausländische Renten auf
deutsche Rente nach § 31 FRG angerechnet?
die
3. Ermittlung des Ruhensbetrages
 Bruttorente maßgeblich.
 Gebühren / Steuern können nicht berücksichtigt werden.
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I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche
Rente nach § 31 FRG angerechnet?
 Umrechnung ausländischer Landeswährungen
nach dem Referenzkurs der EZB (Kurs des
1. Bankarbeitstages des Vormonats).
 Aufgrund von Veränderungen im Wechselkurs
kann der Anrechnungsbetrag vom tatsächlich
überwiesenen Betrag (Tageskurs Bank) abweichen.
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I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche
Rente nach § 31 FRG angerechnet?
Nicht anrechenbare Bestandteile der Rente:

Zulagen

Entschädigungsleistungen
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I. Warum werden ausländische Renten auf die deutsche
Rente nach § 31 FRG angerechnet?
4. Bedeutung
 Stark ansteigende Fallzahlen,
insbesonders aufgrund der EU-Osterweiterung
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II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive
ausländische Rentenleistungen angerechnet?
1. Ursachen
Ausländische Renten wurden – trotz eines dem
Grunde nach bestehenden Anspruchs – nicht
gezahlt, weil der Berechtigte
a) die Feststellung der ausländischen Leistung
wegen Alters nach über- und zwischenstaatlichem Recht aufschob.
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II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive
ausländische Rentenleistungen angerechnet?
b) auf die ausländische Leistung verzichtete oder
c) nicht an der Feststellung oder nicht bei der
Überprüfung der Zahlungsvoraussetzungen der ausländischen Leistung mitwirkte.
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II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive
ausländische Rentenleistungen angerechnet?
2. Konsequenzen
 Pauschale Anrechnung einer durchschnittlichen
Modellrente des jeweiligen Herkunftslandes.
 Rumänien: Bestimmung der fiktiven Rentenhöhe
anhand der individuellen Beschäftigungsdauer und
des rumänischen Rentenpunktwerts.
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II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive
ausländische Rentenleistungen angerechnet?
3. Begründung
§ 2 FRG i.d.F. ab 23.06.1991
Dieses Gesetz gilt nicht für
i.d.F. bis 22.6.91
a)
b)
...
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach einer von einer
europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für
die BRD wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung
oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein
für die BRD verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung
wirksam ist,
i.d.F. ab 23.6.91
...
2Satz
1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die
Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare
Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.
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II. Weshalb wurden in der Vergangenheit fiktive
ausländische Rentenleistungen angerechnet?

weitere Anwendung des FRG durch
entsprechende Regelungen im EU-Recht und
allen SV-Abkommen.

Besondere Verpflichtung für den Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren.
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III. Was hat das BSG mit Urteil vom 11. Mai 2011
(B5R 8/10 R) entschieden?

§ 31 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der
ausländischen Rente ab.

Der Anwendungsbereich des § 46 SGB I ist bei
ausländischen Sicherungssystemen nicht eröffnet.
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IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts?
Es werden keine Fiktivanrechnungen mehr
vorgenommen.
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IV.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts?
Argumente:
Trotz Anwendung von § 31 FRG kann ein
„Restbetrag“ für den Betroffenen verbleiben
(z.B. die ausländische Rente beginnt vor der
deutschen; keine volle Deckungsgleichheit).
Im Rahmen der Rentenberechnung nach EURecht können sich die mitgliedstaatlichen
Versicherungszeiten (in geringem Umfang)
positiv auswirken.
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IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts?
Rechtsanspruch auf ausländische Rente
durch Beitragszahlung.
Entlastung der deutschen Versichertengemeinschaft und damit der nachfolgenden
Generationen.
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IV. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts?
Fazit:
Grundsätzlich
fahrensweise.
keine
Änderung
der
Ver-
In letzter Konsequenz wird lediglich keine
Anrechnung von fiktiven Beträgen mehr vorgenommen.
Verstärkte Unterstützung der Versicherten bei
der Realisierung ihrer ausländischen Rentenansprüche.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
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