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Themen:
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen
Renten
Zulage nach § 249a SGB V
 Formular „A1“
Referent:
Herbert Meyer, Knappschaft RD München
Forchheim, 25.04.2012
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von
ausländischen Renten
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Recht bis 30.06.2011

ausländische Renten, die den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, galten bislang weder als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung noch als Versorgungsbezüge

damit gehörten ausländische Renten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausnahmen: Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten und der Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur
Änderung anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 17/4978)
In Kraft ab 01.07.2011
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Recht ab 01.07.2011

Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung wird angeordnet

ausländische Renten werden in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen

Dadurch ergeben sich Änderungen auf die Beitragsbemessung der Krankenversicherung der Rentner, der freiwilligen Mitglieder sowie der versicherungspflichtig Beschäftigten
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
§ 228 SGB V - in der Fassung ab 1. Juli 2011 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie Renten der knappschaftlichen
Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland
bezogen werden.
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten

Vergleichbarkeit mit einer deutschen gesetzlichen Rente ist dann gegeben, wenn
die Rentenleistung von einem ausländischen Träger bezogen wird, der für das
staatliche Alters- oder Invalidenrentensystem oder die Gewährung von
Hinterbliebenenrenten zuständig ist.

Als Ausland gilt hierbei der Bereich der EU, des EWR, der Abkommensstaaten
sowie das vertragslose Ausland
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten

Wie auch bei den deutschen Renten sind die ausländischen Renten
grundsätzlich mit ihrem – ggf. umzurechnenden – Zahlbetrag zu
berücksichtigen.

Einige Staaten gewähren ihren Rentenbeziehern jährliche Einmalzahlungen
(z.B. „Ostergeld“, „Urlaubsgeld“ und „Weihnachtsgeld“). Auch diese
Einmahlzahlungen unterliegen der Beitragspflicht
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten

Sofern die ausländische Rente nicht in Euro gewährt wird, ist für die
Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen eine Umrechnung in Euro
erforderlich.

Hierbei ergeben sich hinsichtlich des anzuwenden Umrechnungskurses Unterschiede zwischen Renten eines EU-Staates und Renten eines Landes im
Anwendungsbereich der EWR-Verordnungen (Island, Liechtenstein, Norwegen
und der Schweiz) bzw. dem Nichtvertragsstaat.
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Renten eines EU-Staates
Bei ausländischen Renten eines EU-Staates ist grundsätzlich der Wechselkurs
maßgebend, der zuletzt bzw. am Tag der Festsetzung der Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurde.
Dies gilt auch für eine rückwirkende Festsetzung oder Forderung.
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beispiel:
Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht am 01.03.2012 folgende monatliche Einkünfte:
ungarische gesetzliche Rente
162.000 Forint (HUF)
Tag der erstmaligen Beitragsfestsetzung durch die Knappschaft am 19.03.2012
Wechselkurs Ungarische Forint (HUF) in Euro am 19.03.2012: 271,50 HUF = 1,00 €
Umgerechneter Zahlbetrag der ausländischen Rente: 596,69 Euro (162.000 / 271,50)
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Renten aus dem EWR- bzw. Nichtvertragsausland
Bei ausländischen Renten aus dem EWG- bzw. des Nichtvertragsauslands ist
eine Währungsumrechnung wie folgt vorzunehmen:
Rentenbescheid wird vor Ablauf der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge, also bis
zum 15. des Folgemonats vorgelegt
 durchschnittlicher Umrechnungskurs für den 1. Monat des Quartals maßgebend, das der erstmaligen Beitragsfestsetzung vorangeht
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beispiel:
Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht ab 01.04.2012 folgende monatliche Einkünfte:
schweizerische gesetzliche Rente
1.200,00 Schweizer Franken (CHF)
Rentenbescheid wird der Knappschaft am 10.04.2012 vorgelegt.
Erstmalige Beitragsfestsetzung:
April 2012
1. Monat des Quartals vor der erstmaligen Beitragsfestsetzung: Januar 2012 (1,29774 CHF =
1,00 €)
Umgerechneter Zahlbetrag der ausländischen Rente: 924,68 Euro (1.200 / 1,29774)
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Renten aus dem EWr- bzw. Nichtvertragsausland
Wird der Rentenbescheid verspätet – also nach Ablauf der jeweiligen Fälligkeit vorgelegt
 Umrechnung unter Anwendung der Devisenkurse für den Monat der erstmaligen Beitragsfestsetzung
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
wie vorheriges Beispiel:
Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht ab 01.04.2012 folgende monatliche Einkünfte:
schweizerische gesetzliche Rente
1.200,00 Schweizer Franken (CHF)
Rentenbescheid wird der Knappschaft am 25.05.2012 vorgelegt.
Erstmalige – rückwirkende - Beitragsfestsetzung:
April 2012
In diesem Fall ist der Umrechnungskurs für den Monat April 2012 maßgebend.
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Rangfolge der Einnahmearten
Aus der Gleichstellung von inländischer und ausländischer Rente ergeben sich
Auswirkungen auf die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der
Rentner, der freiwilligen Mitglieder sowie der versicherungspflichtigen
Beschäftigten
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner



Zahlbetrag der Rente
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Betriebsrente)
Arbeitseinkommen
Höchstbetrag: Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.)
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beispiel:
Ein versicherungspflichtiger Rentner hat am 01.03.2012 folgende mtl. Einkünfte:
deutsche gesetzliche Rente
niederländische gesetzliche Rente
Versorgungsbezug
2.500 Euro
1.300 Euro
1.800 Euro
Für die Beitragsbemessung sind die Renten in voller Höhe (3.800 Euro) heranzuziehen.
Der Versorgungsbezug ist nur mehr in Höhe von 25 Euro (BBG = 3.825 Euro) beitragspflichtig.
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung
Im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder unterliegt die
ausländische Rente nicht mehr als sonstige Einnahme, sondern auch als Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht.
Höchstbetrag: Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.)
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten
Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten werden einerseits nacheinander
das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das
Arbeitseinkommen und andererseits der Zahlbetrag der Rente jeweils bis zur
Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) berücksichtigt.
Beitragserstattung auf Antrag nach § 231 SGB V!
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
§ 247 SGB V - in der Fassung ab 1. Juli 2011 Beitragssatz aus der Rente
Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung.
Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der
Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des
allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragssatz zur Krankenversicherung aus ausländischen Renten:
Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte
= 15,5 % / 2 + 0,45 = 8,2 %
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
§ 249 a SGB V - in der Fassung ab 1. Juli 2011 Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen,
trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu
bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten
allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge
aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
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Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Mitteilungspflichten / Erhebungsverfahren
Es besteht weder für die ausländischen noch für die deutschen Rentenversicherungsträger eine Mitteilungspflicht gegenüber den deutschen gesetzlichen Krankenkassen.
Der Tatbestand des Bezuges einer ausländischen gesetzlichen Rente ist damit
von der Krankenkasse auf Grundlage der Auskunfts- und Mitteilungspflichten
des Versicherten zu erheben.
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Zulage nach § 249a SGB V
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am
06.07.2000
i.S. Movrin (Rechtssache C-73/99)
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25.04.2012
Tenor des Urteils:
Einem in den Niederlanden wohnenden Bezieher einer deutschen
Rente, der der niederländischen Krankenversicherungspflicht
unterliegt und der auch aus der deutschen Rente Beiträge zur
niederländischen Krankenversicherung zu entrichten hat, ist der
hälftige Beitragsanteil nach § 249 a SGB V aus der deutschen
Rente als Zulage zu den Aufwendungen für die niederländische
Pflicht-Krankenversicherung zu zahlen (Beitragszulage)
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Gleichstellung aufgrund des EuGH-Urteils mit folgenden
Konsequenzen:
Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland
oder einem anderen EU-/EWR-Staat, die der KV-Pflicht eines
ausländischen EU-/EWR-Staates unterliegen und (auch) aus der
deutschen Rente Pflichtbeiträge zur ausländischen
Krankenversicherung zu zahlen haben, erhalten vom deutschen
RV-Träger eine Zulage entsprechend § 249 a SGB V zu den aus
der deutschen Rente zu entrichtenden ausländischen KVBeiträgen.
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Voraussetzung:
Krankenversicherungspflicht mit eigener Beitragsleistung!!
- bei Auslandswohnsitz unabhängig ob Voraussetzungen für
deutsche KVdR erfüllt
Keine Zulage bei
- Familienversicherung ohne Beitragsleistung
- beitragsfreier Einwohner-KV
- Nichtberücksichtigung der deutschen Rente
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25.04.2012
Höhe der Zulage:
Hälfte der vom Rentenberechtigten zu entrichtenden Beiträge
höchstens
die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um
0,9 % geminderten Beitragssatzes der deutschen KVdR auf den
Zahlbetrag der deutschen Rente ergeben würde
zzt. 15,5 % - 0,9 % = 14,6 % : 2 = 7,3 %
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- Die Zulage wird auf Antrag gewährt! -
Zahlungsbeginn:
grundsätzl. von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
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Bisher erfolgt die Zahlung einer Beitragszulage der deutschen RVTräger nur im Verhältnis zu den
Niederlanden und
Österreich.
In Einzelfällen erfolgte eine Zahlung der Zulage durch die DRV
Bund auch im Verhältnis zu Belgien, Finnland und Frankreich.
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18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden
25.04.2012
Derzeit liegen den deutschen RV-Trägern keine Erkenntnisse vor,
nach denen andere mitgliedsstaatliche Träger aufgrund der
EuGH-Rechtsprechung eine Beitragszulage zahlen.
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Formular „ A 1 „
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25.04.2012
Haben Sie noch Fragen?
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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