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Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz
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Einleitung
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Gliederung
I.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom
16. Dezember 2013
II.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
III.
Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
1. „Mütterrente“
2. Abschlagsfreie Rente ab 63
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung
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I. Koalitionsvertrag
„Der demografische Wandel stellt unsere
Alterssicherungssysteme vor besondere
Herausforderungen. Das hohe Maß an sozialer
Sicherheit im Alter, das wir heute in Deutschland
haben, wollen wir auch in Zukunft erhalten.
Dazu müssen wir die Strukturen und Leistungen
kontinuierlich an die Veränderungen in der
Arbeitswelt anpassen. Insbesondere die
Finanzierung muss immer wieder neu und in der
Lastenverteilung gerecht zwischen den
Generationen ausbalanciert werden.
Quelle: dpa
Deswegen wollen wir, wie auch im Arbeitsmarkt, in
der Rente Anreize setzen, damit möglichst viele
Menschen bei guter Gesundheit möglichst lange
im Erwerbsleben bleiben und über ihre Steuern
und Sozialbeiträge die finanzielle Basis unserer
Alterssicherungssysteme stärken.
Gleichzeitig wollen wir genug Raum für zusätzliche
Vorsorge und Freiheiten zum selbstbestimmten
Gestalten der späten Lebensabschnitte lassen.“
(S. 51 ff.: Für Soziale Sicherheit im Alter)
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I. Koalitionsvertrag
Erwerbsgeminderte besser
absichern
Arbeiten bis 67
Angleichungsprozess OstWest fortsetzen
Reha-Budget
demografiefest
ausgestalten
Private &
betriebliche
Altersvorsorge
Für soziale
Sicherheit im
Alter
Eigenständige
Alterssicherungs
-systeme
erhalten
Lebensleistung
in der Rente
honorieren
Minijobs
Kindererziehung
besser
anerkennen
„Mütterrente“
Abschlagsfreie
Altersrente ab 63
Verbesserungen
bei der Erwerbsminderungsrente
Anhebung des
„Reha-Deckels“
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II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
1. Durchgang
Bundesrat
2. Durchgang
Bundesrat
April
Januar 2014
März
29. Januar 2014
Kabinettsbeschluss
Zuleitung des
Gesetzentwurfs
an den Bundespräsidenten
Mai
Juli
Ende 2014
Juni
1. Lesung
Bundestag
(ggf. Anhörung)
2./3. Lesung
Bundestag
1. Juli 2014
Inkrafttreten
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
1. „Mütterrente“
Rentenbezug am 30. Juni 2014
• Zuschlag ab Juli 2014 in Höhe eines pEP
(brutto ca. 28 € West / ca. 26 € Ost)
• Voraussetzung: KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der
Geburt im Versicherungskonto gespeichert
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
1. „Mütterrente“
Kein Rentenbezug am 30. Juni 2014
• Anerkennung der KEZ für 24 KM nach Ablauf der Geburt
(§ 249 SGB VI-E)
• Voraussetzung:
Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr
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III. Antragserfordernis
1. „Mütterrente“
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III. Weitere Aspekte
1. „Mütterrente“
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
1. „Mütterrente“
Umstellung des Rentenbestandes
• pauschale Lösung
 ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen
 keine komplette Neufeststellung erforderlich
 keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung
im Konto
• voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
2. Abschlagsfreie Rente ab 63
• Modifikation der Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(§ 38 SGB VI) => § 236b SGB VI-E
• ab 1. Juli 2014 abschlagsfreie Rente nach Vollendung des
63. Lebensjahrs möglich (Geburtsjahrgang 1952 und älter)
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
2. Abschlagsfreie Rente ab 63
Stufenweise Anhebung
•
•
ab Geburtsjahrgang 1953
stufenweise Anhebung der
Altersgrenze (zwei
Monate/Jahrgang)
ab Geburtsjahrgang 1964
gilt wieder Altersgrenze von
65 Jahren
Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um ...
Monate
Jahr
auf Alter
1953
2
63
2
1954
4
63
4
1955
6
63
6
1956
8
63
8
1957
10
63
10
1958
12
64
0
1959
14
64
2
1960
16
64
4
1961
18
64
6
1962
20
64
8
1963
22
64
10
Monat
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
2. Abschlagsfreie Rente ab 63
• Voraussetzung: 45 Jahre rentenrechtliche Zeiten für versicherte
Beschäftigung/Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten
• Glaubhaftmachung möglich für Leistungsbezug bei Zeiten vor
1. Januar 2001
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
2. Abschlagsfreie Rente ab 63
Rente für besonders langjährig
Versicherte (geltendes Recht)
Neu: Abschlagsfreie Rente ab 63
Voraussetzung:
45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder
Berücksichtigungszeiten
Voraussetzung:
45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder
Berücksichtigungszeiten
ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit
mit
Zeiten des Bezugs von
 Arbeitslosengeld
 Leistungen bei Krankheit
 Übergangsgeld
ohne
Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosenhilfe oder
ALG II
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Entwicklung der Renten wegen Erwerbsminderung
in Euro
Ø Rentenzahlbeträge in Euro, Rentenzugänge, Männer, Frauen, Deutschland insgesamt
800
110%
105%
750
100%
95%
700
90%
85%
650
80%
75%
600
70%
65%
550
60%
55%
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Renten wegen Erwerbsminderung
Renten wegen Alters
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2004
2003
2002
2001
2000
1999
1998
1997
1996
1995
1994
50%
1993
500
Relation EM- zu Altersrente
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014:
Verlängerung der Zurechnungszeit um 2 Jahre
auf Vollendung des 62. Lebensjahrs
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III. Inhalt des
RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Quelle: BMAS-Presseinformation, 22.09.2011
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Eintritt der Erwerbsminderung zeichnet sich
bereits im Vorfeld auch anhand der Entgelte ab
Quelle: Sonderauswertung Studie zur Situation von EM-Rentnern
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014:
Die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
werden nur bewertet, wenn diese günstiger sind
(Vergleichsberechnung erfolgt automatisch)
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III. Inhalt des RVLeistungsverbesserungsgesetzes
4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung
Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050:
Einführung einer Demografiekomponente zur Festsetzung der
jährlichen Ausgaben (§ 287b Abs. 3 SGB VI-E) abhängig vom
Bedarf
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Ich wünsche
Aktuelle
Reformmaßnahmen
Ihnen einen
in der Appetit!
guten
Rentenversicherung
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