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Prof. Dr. Christoph Gröpl
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht
Universität des Saarlandes
„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Entscheidungen des BVerfG
 Urt. v. 9.12.2008 – Pendlerpauschale
2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210 ff.
 Beschl. v. 12.5.2009 – Jubiläumsrückstellungen
2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 ff.
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Gliederung
I. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2009
II. Verfassungsrechtliche Analyse
III. Allgemeinere verfassungsrechtliche Überlegungen zum Gebot der Folgerichtigkeit
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Bilanzielle Rückstellungen
WJ 01: wirtschaftliche
u. ff.
Verursachung
 Arbeitsverhältnis
 Zusage
WJ 20: Aufwand
Auszahlung der
Jubiläumszuwendung
t
anteilige Zurechnung
 Vorverlagerung des Aufwands
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Aktiva
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Brutto-BV
Bilanz
Passiva
(Eigen-)Kapital
= Netto-BV,
§ 4 Abs. 1 EStG
Fremdkapital
= Schulden
 Verbindlichkeiten
 Rückstellungen
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten […] zu bilden.
Grundsatz der Maßgeblichkeit
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
Bei Gewerbetreibenden […] ist für den
Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),
das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist […].
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Art. 3 Abs. 1 GG
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Freiheit des Gesetzgebers bei
 Steuergegenstand und
 Steuersatz
Begrenzung durch
 Grundsatz der Leistungsfähigkeit und
 Gebot der Folgerichtigkeit
Abweichungen nur aus
besonderem sachlichen Grund
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Aufschwung des Gebots der Folgerichtigkeit
mit
BVerfG, Urt. v. 27.6.1991 – Zinssteuer
2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff.
(Berichterstatter: P. Kirchhof)
seither st. Rspr.
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit i.w.S.)
Spielraum des
Gesetzgebers
Gebot der
Folgerichtigkeit
Untermaßverbot (grundrechtl. Schutzpflichten)
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Widerstreit
Suche nach politischen
Mehrheiten 
Kompromisslösungen
Demokratieprinzip
 mögliche Widersprüchlichkeiten
Rationalitätserwartungen,
„Konsistenz“
Rechtsstaatsprinzip,
Grundrechte
insb.
 Verhältnismäßigkeit,
 Gleichheit
mit Subprinzipien,
z.B. Folgerichtigkeit
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
Vielen Dank.
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
§ 5 Abs. 4 EStG (seit 3.8.1988)
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer
Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums
dürfen nur gebildet werden, wenn das
Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
bestanden hat, das Dienstjubiläum das
Bestehen eines Dienstverhältnisses von
mindestens 15 Jahren voraussetzt, die
Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der
Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft
nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
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„Wer A sagt, muss auch B sagen?“
– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –
§ 52 Abs. 6 EStG 1990
1Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer
Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums
dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem
31.12.1992 erwirbt. 2Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem
31.12.1988 endenden Wirtschaftsjahres und
der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit
mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend
aufzulösen.
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