rep-ss2014_10 - Universität Innsbruck

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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht
Mag. Richard Wachter
Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und
wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at.
Programm am 11.06.2014
• Umwandlung nach Art II UmgrStG
• Einbringungen mit positivem Einbringungskapital und nachfolgender
Umwandlung
• Einbringungen mit negativem Einbringungskapital und nachfolgender
Umwandlung
• Wiederholung
• Grenzüberschreitende Einbringungen
• Grundstücksoptionen iZm Einbringungen
Einbringung mit positivem
Einbringungskapital und
nachfolgende Umwandlung
Beispiel
Ein Einzelunternehmer gründet durch Bareinzahlung eine GmbH mit 100.000.Nennkapital. Zum 30.6.2014 bringt er seinen Betrieb in die GmbH ein. Die
Einbringungsbilanz weist ein steuerliches Eigenkapital von 5 Mio auf. In der GmbH
wird in den folgenden 5 Jahren ein Gewinn von 6,66 Mio erwirtschaftet. Nach Ablauf
dieser 5 Jahre wird beschlossen, die GmbH wieder in ein Einzelunternehmen
umzuwandeln. Der Unternehmenswert laut Bewertungsgutachten beträgt 20 Mio.
Fragen:
Erläutern Sie diese Umgründungen aus ertragsteuerlicher Sicht:
Wie verändern sich die steuerlichen Werte im Falle der Einbringung auf Ebene
der übernehmenden Körperschaft und des einbringenden Gesellschafters?
Wie viel Gewinn kann ausgeschüttet werden?
Ist steuerlich eine Gewinnausschüttung ratsam oder liegt eine günstigere
Alternative vor? Wenn ja, wie ist diese vorzunehmen?
Wie hoch ist der mit KESt zu belastende Gewinn iVm der Umwandlung, wenn
angenommen wird, dass zuvor kein Gewinn bzw der gesamte Gewinn
ausgeschüttet wurde (§9 Abs 6 UmgrStG)?
Lösung I
• Steuerlichen Werte

bei Gründung




EK der GmbH:
AK des Gesellschafters:
Evidenzkonto:
0,1 Mio
0,1 Mio
0,1 Mio
positives Einbringungskapital iHv 5 Mio



Evidenzkonto:
EK der GmbH:
AK der Beteiligung:
5,1 Mio (= 0,1 + 5)
5,1 Mio (= 0,1 + 5)
5,1 Mio (= 0,1 + 5)
• Gewinnphase – Ausschüttung (Wahlrecht für Gesellschafter)

Mögliche Gewinnausschüttung


6,66 Mio x 25% KöSt = 5 Mio; davon 25% KESt = 1,25 Mio; 3,75 Mio netto beim Gesellschafter
Alternative


5 Mio steuerneutrale Einlagenrückzahlung
o Hintergrund: Im Zeitpunkt der Einbringung bereits als versteuertes (=steuerneutrales) Kapital
eingebracht worden.
Vorgehensweise 3-fach Dokumentation
o im Gewinnausschüttungsbeschluss als steuerneutrale Einlagenrückzahlung vermerken
o im Evidenzkonto verbuchen
o in der KESt-Anmeldung (§96 EStG) die Ausschüttung mit Null ausweisen
Lösung II
• Umwandlung
 Trennung von Gewinn- und Einlagenkapital
 Im Falle vollständiger Gewinnausschüttung:
o Positives Eigenkapital vor Ausschüttung:
10,1 Mio
o Positives Eigenkapital nach Ausschüttung:
5,1 Mio
o Gewinnkapital nach§9 Abs 6 UmgrStG:
0 (= 5,1 – Einlagenstand (5,1))
 Im Zeitpunkt der Umwandlung liegt kein KESt-pflichtiges Gewinnkapital mehr vor, da zuvor eine
KESt-pflichtige Gewinnausschüttung vorgenommen wurde.
 Beim restlichen Kapital handelt es sich um steuerneutrales Einlagenkapital, welches im Zeitpunkt
der Einbringung bereits steuerneutral der GmbH zugeführt wurde.
 Im Falle steuerneutraler Einlagenrückzahlung:
o Positives Eigenkapital vor Rückzahlung:
10,1 Mio
o Positives Eigenkapital nach Rückzahlung:
5,1 Mio
o Gewinnkapital nach§9 Abs 6 UmgrStG:
5 Mio (= 5,1 – Einlagenstand (0,1))
 5 Mio sind mit 25% KESt im Zeitpunkt der Umwandlung in Abzug zu bringen und binnen 7 Tagen
nach Anmeldung der Umwandlung beim FB-Gericht abzuführen.
 Der Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG beträgt nach der Einlagenrückzahlung nunmehr 0,1 Mio.
Die 5 Mio Gewinnkapital gelten im Zeitpunkt der Umwandlung als an den Gesellschafter
ausgeschüttet.
Einbringungen mit negativen
Einbringungskapital und
nachfolgender Umwandlung
Negatives Einbringungskapital aufgrund einer Passivpost
nach§16 Abs 5 Z 2 UmgrStG
• Negatives Einbringungskapital iHv -5 Mio


Annahme: Einbringungskapital sinkt aufgrund vorbehaltener Entnahme iHv 10 Mio auf -5 Mio
Ausschüttungsfiktion nach§18 Abs 2 Z 1 UmgrStG


In Höhe des negativen Einbringungskapitals ist 25% KESt binnen einer Woche nach Tilgung (=Fälligkeit) der Passivpost ans
zuständige Finanzamt abzuführen.
5 Mio x 25% = 1,25 Mio
• Anschaffungskosten auf Gesellschafterebene




AK bei Gründung: 0,1 Mio
AK bei Einbringung: -4,99 Mio (§20 Abs 4 UmgrStG)
Mit Fälligkeit der KESt für die vorbehaltene Entnahme: 0,1 Mio (-4,99 + 5) §20 Abs 2 Z 4 UmgrStG
Verhinderung einer Doppelerfassung

Ohne Aufstockung der AK wäre im Falle einer Ausschüttung an den Gesellschafter 25% KESt fällig und zudem im Falle einer
Veräußerung der Beteiligung durch die negativen AK ein überhöhter Überschuss nach §27 iVm§27a EStG zu versteuern.
• Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG


Soweit Entnahmen nach§16 Abs 5 iVm§18 Abs 2 UmgrStG als Ausschüttung zu versteuern sind,
sinkt der Einlagenstand im Evidenzkonto NICHT!
Hintergrund: das gesamte negative Einbringungskapital wird als KESt-pflichtige Ausschüttung erfasst. 
Einlagenstand somit: 0,1 Mio
Negatives Einbringungskapital aufgrund von
Entnahmen VOR dem ES und das Evidenzkonto
Ausgangslage:
EK der GmbH nach Gründung: 100.000.AK der Beteiligung: 100.000.Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG: 100.000.-
Frage:
Mindert ein negatives Einbringungskapital laut Einbringungsbilanz (iHv -5 Mio)
aufgrund von Entnahmen VOR dem ES den Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG?
Antwort:
• Finanzverwaltung: Nein: negatives Einbringungskapital mindert den
Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG nicht  100.000.- trotz -5 Mio EK
• Beiser: Ja: negatives Einbringungskapital mindert den Einlagenstand (-4,9 Mio)
• Unterschied: Soweit Entnahmen als Ausschüttung nach§18 Abs 2 zu
versteuern sind, sinkt der Einlagenstand nicht! (vgl vorangehende Folien)
Steuersparmodell
1) Verschuldung des Betriebs durch Entnahmen bis zum Einbringungsstichtag
•
Anwendung eines Zwei-Konten-Modells
Umsatzerlöse auf ein Konto und entnehmen; Betriebsaufwendungen über ein anderes Konto fremdfinanzieren
2) Bargründung einer GmbH und Einbringung nach Art III UmgrStG
•
•
•
Negatives Einbringungskapital iHv -5 Mio  -4,9 Mio EK der GmbH
Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG: 0,1 Mio durch Bargründung
Negatives Einbringungskapital tangiert den Einlagenstand nicht! (BMF)
3) GmbH erwirtschaftet Gewinne iHv 6,66 Mio bspw in 5 Jahren
•
•
1,66 Mio KöSt auf 6,66 Mio  5 Mio Gewinnkapital
5 Mio Gewinnkapital mit negativem EK der GmbH (=Einlagenkapital) verrechnen  EK der GmbH: 0,1 Mio
4) Umwandlung nach Art II UmgrStG
•
•
•
•
Einlagenstand derselbe wie bei der Einbringung  0,1 Mio
Gewinnkapital nach§9 Abs 6 UmgrStG: NULL (0,1 - 0,1)
Vorteil: keine KESt auf 5 Mio Gewinn aus der Einkunftserzielung der GmbH
Einmalerfassung ist verletzt (Beiser)
5) Beginn mit der Verschuldung durch Entnahmen bis zum nächsten Einbringungsstichtag
Systemkonforme Anwendung (Beiser):
„Fiktiver“ Ausschüttungsbetrag nach§9 Abs 6 UmgrStG
1. Bargründung: 0,1 Mio (Einlagenstand)
2. Einbringung: 0,1 Mio + -5 Mio = -4,9 Mio (Einlagenstand)
• 5 Mio nach KöSt sind auf Ebene der GmbH erwirtschaftet worden.
• Die gespeicherten Gewinne erhöhen den Einlagenstand NICHT.
(VwGH: Trennung von Gewinn- und Einlagenkapital)
3. Umwandlung:
• Fiktiver Ausschüttungsgewinn iHv 5 Mio (0,1 Mio Umwandlungskapital =
Eigenkapital der GmbH - (-4,9) Einlagenstand)
§9 Abs 6 UmgrStG: Gewinnkapital = Umwandlungskapital minus Einlagenstand nach
§4 Abs 12 EStG
• KESt von 5 Mio = 1,25 Mio! binnen einer Woche (=Fälligkeitszeitpunkt)
ab Tag der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung ins FB
Zusammenfassung
• Entnahmen VOR dem Einbringungsstichtag und negatives
Einbringungskapital
• Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG
 Beiser: Einlagenstand sinkt ab!
 BMF: Einlagenstand sinkt NICHT ab!
 VwGH: Trennung von Einlagen- und Gewinnkapital geboten!
• Umwandlung
 Einmalerfassung: Differenz zwischen Eigenkapital lt Umwandlungsbilanz
und Einlagenstand = Gewinnkapital  mit KESt zu belasten! (§9 Abs 6
UmgrStG)
 Steuermodell!!! (Verschulden  Einbringen  Verrechnung von Gewinnund Einlagenkapital  Umwandlung  Ergebnis: KESt-Umgehung =
Einmalerfassung verletzt!
Grenzüberschreitende
Einbringungen
Ausgangsfall I
An einer gewerblich tätigen GmbH & Co KG mit Sitz, Geschäftsleitung
und Betriebstätte in Kufstein (§23 EStG) sind sechs Kommanditisten je
zu 10% (Fixkapital) am Vermögen und Erfolg der KG beteiligt.
Das steuerliche Eigenkapital beträgt 100 Mio. Der Unternehmenswert
beträgt auf Grund von stillen Reserven und Firmenwert 500 Mio.
Die in Österreich ansässige Komplementär-GmbH (Sitz und Geschäftsleitung in Kufstein) hält einen Anteil von 40% am Fixkapital der KG.
Die sechs Kommanditisten sind drei natürliche Personen und drei
Kapitalgesellschaften (GmbH) und ansässig in:
• Österreich
• Deutschland
• Schweiz
Ansässigkeit in Österreich
• Einbringung zu Buchwerten
 §16 Abs 1 UmgrStG
• Ebene der übernehmenden Körperschaft
 §18 Abs 1 Z 1 UmgrStG
• Ebene der einbringenden Gesellschafter
 §20 Abs 4 UmgrStG
• „Verdoppelung der stillen Reserven bzw der Steuerhängigkeit“
 BWF macht die stillen Reserven auf beiden Ebenen steuerhängig
 Veräußert die übernehmende GmbH einen eingebrachten Kommanditanteil:
 zB 10% um 50 Mio  40 Mio stille Reserven sind zu versteuern (50 – 10 = 40)
 Veräußert der einbringende Gesellschafter seinen GmbH-Anteil:
 Annahme der Beteiligungsidentität: 10% um 50 Mio  40 Mio stille Reserven sind zu versteuern
• Einmalerfassung bleibt gewahrt
Ansässigkeit in Deutschland I
(Natürliche Personen)
• Auffassung Mayr (BMF neu)
 Vor Einbringung: Österreich hat das Besteuerungsrecht an den MUAnteilen
 Grund: Betriebstättenregel gemäß Art 7 DBA/D
 MU-Anteil: Durchgriffsprinzip  Mitunternehmer hat aliquoten Anteil am Betriebsvermögen
 Besteuerung nach§24 iVm§33 EStG (50%) bzw§24 iVm§27a,§30a oder§37 Abs 5 EStG!!!
 Bei Einbringung: Österreich verliert das Besteuerungsrecht auf
Gesellschafterebene
 Österreich verliert im Ausgangsfall das Besteuerungsrecht gemäß Art 13 DBA/D
 Deutschland gewinnt im Ausgangsfall das Besteuerungsrecht gemäß Art 13 DBA/D
 Art 13 DBA/D: Ansässigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht auf Veräußerungen von
Kapitalgesellschaftsanteilen aus dem PV!
 Rechtsfolgen
 Ebene der übernehmenden Körperschaft: Buchwerteinbringung
 Ebene des einbringenden Gesellschafters: Tauschregel nach§6 Z 14 EStG
 Begründung:§16 Abs 2 Z 1 verweist auf Abs 1 und dieser auf§1 Abs 2 UmgrStG
 Gewinnrealisierung mit Antrag auf Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung
 Steuersatz: 25% linear für die Anteilsveräußerung an der GmbH!!!
Ansässigkeit in Deutschland II
(Natürliche Personen)
• Auffassung Beiser I
 Buchwerteinbringung auf beiden Ebenen
 §16 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 UmgrStG
 Begründung: Besteuerungsrecht bleibt auf Ebene der übernehmenden Körperschaft gewahrt
 Betriebsvermögen der KG bleibt in der AUT-GmbH
 Kombination von Gewinnrealisierung auf Gesellschafterebene und BWF
auf Ebene der übernehmenden Körperschaft gesetzlich nicht gedeckt
 Vergleich den Wortlaut des§16 Abs 2 Z 1 und§1 Abs 2 UmgrStG!!!
 Verstoß gegen Art 18 B-VG
 BWF auf beiden Ebenen = Wahrung einer konsistenten Einmalerfassung
 Symmetrie bei übernehmenden Körperschaft (§18 UmgrStG), beim einbringenden
Gesellschafter (§20 UmgrStG) und im Evidenzkonto (§4 Abs 12 EStG)
 Auffassung des BMF verletzt diese Symmetrie
Ansässigkeit in Deutschland III
(Natürliche Personen)
• Auffassung Beiser II
 Exzessive Steuerbelastung nach der Rechtsmeinung des BMF
 Veräußerung der Anteile zB 2 Jahre nach Einbringung
 idR 50% (nicht 25%), da Österreich zum Einbringungszeitpunkt nach§24 iVm§33
EStG festsetzen muss (=Besteuerungsaufschub für MU-Anteile – nicht GmbH-Anteile
 denn hier liegt Besteuerungsrecht nach DBA bei Deutschland)
Ausnahme:§27a,§30a,§37 Abs 5 EStG
 Veräußerung des KG-Anteils zB 3 Jahre nach Einbringung durch GmbH
 25% KöSt und im Ausschüttungsfall 25% KESt = 43,75% auf die stillen Reserven
(Grund: BWF auf Ebene der übernehmenden Körperschaft)
 Gesamtsteuerbelastung: 93,75%!!!
 Durch die Rechtsmeinung des BMF kommt es zur Verfehlung einer konsistenten
Einmalerfassung hinsichtlich der Besteuerung der stillen Reserven!
(Doppelbesteuerung)
 Veräußerung der Anteile nach Ablauf von 10 Jahren
 absolute Verjährungsfrist greift (§209 BAO)
dh in AUT keine ESt zu bezahlen (jedoch nach DBA in Deutschland)
Ansässigkeit in Deutschland IV
(Kapitalgesellschaften)
• Buchwerteinbringung
• BMF lässt in diesem Fall eine Buchwerteinbringung auf
beiden Ebenen zu!
• Ungleichbehandlung auf der Ebene der einbringenden
Gesellschafter durch Rechtsmeinung des BMF
 Natürliche Personen: Tauschregel nach§16 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1
iVm§1 Abs 2 UmgrStG iVm§6 Z 14 EStG
 Juristische Personen: Buchwerteinbringung nach§16 Abs 2 Z 1 iVm
Abs 1 UmgrStG
Ergebnis: BMF-Lösung stellt Unionsbürger schlechter
als im Inland und im Drittstaat ansässige Bürger!!!
Sachliche Rechtfertigung?
Ansässigkeit in der Schweiz
• Einbringung zu Teilwerten (Tauschregel)
 §16 Abs 2 Z 2 UmgrStG iVm§6 Z 14 EStG
 sowohl für natürliche als auch juristische Personen (=Gleichbehandlung)
• Ebene der übernehmenden Körperschaft
 Ansatz der Teilwerte für das eingebrachte Vermögen = Erhöhung des steuerlichen
Einbringungskapitals
• Ebene der einbringenden Gesellschafter
 Erhöhung der AK und des Einlagenstandes nach§4 Abs 12 EStG
 Eine konsistente Einmalerfassung bleibt gewahrt!
Zwischenfazit
• Inlandssachverhalt



BW-Einbringung nach§16 Abs 1 iVm§18 und§20 UmgrStG
Einmalerfassung auf beiden Ebenen gesichert
für natürliche und juristische Personen gleichermaßen
• Drittstaatssachverhalt



Tauschregel nach§16 Abs 2 Z 2 UmgrStG iVm§6 Z 14 EStG
Einmalerfassung auf beiden Ebenen gesichert
für natürliche und juristische Personen gleichermaßen
• Unionssachverhalt

Beiser/Wiesner  BW-Einbringung nach§16 Abs 2 Z 1 und§16 Abs 1 UmgrStG
 Einmalerfassung auf beiden Ebenen gesichert
 für natürliche und juristische Personen gleichermaßen

Mayr/BMF/Gesetzesmaterialien AbgÄG 2010  Gewinnrealisierung mit Antrag auf
Besteuerungsaufschub nach§16 Abs 2 Z 1 iVm§1 Abs 2 UmgrStG
 Einmalerfassung durchbrochen
 Ungleichbehandlung in der Person des einbringenden Gesellschafters
Unionsrechtsrechtliche
Implikationen
Unionsrecht
• Muss das Besteuerungsrecht auf beiden Ebenen aufrecht bleiben?



Frage an den EuGH: Ist die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsrechte durch die
Einbringung verletzt worden (und damit eine Ungleichbehandlung zulässig oder nicht)?
Beiser: Anwendung der Tauschregel auf Ebene der einbringenden Gesellschafter sachlich
nicht gerechtfertigt!
Grund: MS können die Aufteilung der Besteuerungsrechte frei vereinbaren.
Ausfluss aus der Gestaltungsautonomie


Steuerautonomie muss Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote achten
Tausch von Besteuerungsrechten in DBA frei vereinbart = Wahrung der Aufteilung
Einmal verliert Österreich und im umgekehrten Fall gewinnt Österreich
Folge: Entweder die Aufteilung neu vereinbaren oder der vereinbarten Aufteilung folge leisten und die
Besteuerungsrechte tauschen!


Selbstbeschränkung der Ertragsteuerbefugnis durch DBA nicht durch Sofortbesteuerung
verletzen  „Pacta sunt servanda“
Antwort des EuGH noch offen: sofern keine Verletzung der Aufteilung der
Besteuerungsrechte erachtet wird  Gleichbehandlung gefordert  Buchwerteinbringung
für Unionsbürger und für Drittstaatsangehörige (Kapitalverkehrsfreiheit)
Grundstücksoptionen
iZm
Einbringungen
Grundstücksoptionen iZm Art III UmgrStG
1. Aufwertungswahlrecht (§16 Abs 6 UmgrStG)
•
•
•
2.
Abweichend von der BWF kann Grund und Boden (G+B) zum Verkehrswert angesetzt werden
(Aufwertung)
Voraussetzung: fiktive AK nach§30 Abs 4 EStG könnten am ES geltend gemacht werden
(Altvermögensfall)
Folgen: Wertsteigerungen zw BW und TW sind effektiv mit 3,5% zu besteuern; weitere
Wertsteigerungen mit 25% KöSt und allenfalls mit 25% KESt; GrESt und EG beachten
Teilwertevidenz (§18 Abs 5 UmgrStG)
•
•
•
•
Grundstück wird zum BW eingebracht; TW für Grund und Boden ist in Evidenz zu halten
Wertsteigerungen bis zum Einbringungsstichtag  „Altvermögens-Besteuerung“
Wertsteigerungen nach dem Einbringungsstichtag  „Neuvermögens-Besteuerung“
Folge: auf künftige WS entfallen 25% KöSt und 25% KESt; GrESt und EG beachten
3. Zurückbehaltung (§6 Z 4 EStG)
•
•
•
•
•
•
Entnahme nach§6 Z 4 EStG  Grund und Boden zum BW; Gebäude zum TW
Vorteil:§30 Abs 4 EStG für G+B greift für sämtliche Wertsteigerungen bis zum Verkauf
Nachteil: Gebäude  Besteuerung der stillen Reserven im Entnahmezeitpunkt
Vorteil: erhöht die AfA-Basis im Falle einer VuV an die GmbH oder an fremde Dritte
Vorteil: keine GrESt und EG!
Alternative beim Gebäude: Übertagung ins wirtschaftliche Eigentum der GmbH (§24 BAO)
und den Grund und Boden nach§6 Z 4 EStG entnehmen!
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit