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ÖGWT Landesstelle Tirol
Aktuelles zur Umsatzsteuer
Übersicht
Gesetze
Verordnungen
Rechtsprechung
Umsatzsteuer – Salzburger Steuerdialog 2013
BMF 7.10.2013
UStR Wartungserlass 2013 Begutachtungsentwurf
Fristende 31.10.2013
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Neue Verordnungen der EU
Schnellreaktionsmechanismus und Reverse-Charge-Verfahren
Rat 22.7.2013, Änderungen der MwSt-SystRl (2006/112/EG)
• Richtlinie 2013/42/EU
Der Schnellreaktionsmechanismus bietet Mitgliedstaaten die Rechtsgrundlage zur
Durchführung einer Notfallmaßnahme, falls sie mit einem ernsten Fall von plötzlichem
und massivem MwSt-Betrug konfrontiert werden. Die Maßnahme erlaubt den
Mitgliedstaaten, durch ein schnelleres Verfahren zB den Reverse-ChargeMechanismus für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen
anzuwenden.
• Richtlinie 2013/43/EU
Fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Hinblick
auf betrugsanfällige Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen
(Handys, integrierte Schaltkreise, die Lieferung von Gas und Elektrizität,
Telekommunikationsdienstleistungen, Spielekonsolen, Tablet-Computer, Laptops,
Getreide und Handelsgewächse sowie Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse.)
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
• BMF 22.10.2013, Fristende Begutachtung 8.11.2013
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Formular U 30
Umsatzsteuervoranmeldung 2014
ab 2014 entfallen
• die Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ nach EKR 063, 064, 732, 733 und
744-747) und
• 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude nach EKR 030-037 und 070, 071).
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2014/U30.pdf
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Photovoltaikanlage und Eigenheim
VwGH 25.7.2013, 2013/15/0201
Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund 38.000 Euro eine
Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005 bis
2008 hat diese Anlage 19.801 kWh Strom erzeugt; der Steuerpflichtige
hat in diesem Zeitraum 44.600 kWh Strom verbraucht. Der von ihm
erzeugte Strom wurde voll in das öffentliche Netz eingespeist. Damit
bleibt für eine Anwendung der Vorsteuerausschlussbestimmung des
§ 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG oder für die Eigenverbrauchsbesteuerung
gemäß § 3 Abs 2 UStG kein Raum. Damit steht die
Unternehmereigenschaft fest, und der Steuerpflichtige hat die Vorsteuer
zu Recht geltend gemacht.
–
EuGH 20.6.2013, C-219/12 Thomas Fuchs: Der Betrieb einer auf oder neben
einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass
zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber
insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen
der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird,
unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Liebhaberei und Umsatzsteuer
Wohnungsvermietung (VwGH 26.4 2012, 2011/15/0175; bereits VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082)
•
•
Wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kein Überschuss
erwirtschaftet werden kann, unterliegen die aus einer solchen Vermietung
erzielten Umsätze nach § 28 Abs. 5 Z 4 und § 2 Abs. 5 Z 2 UStG iVm § 1
Abs. 2 Z 3 und § 6 LVO nicht der USt und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
In unionsrechtskonformer Interpretation ist eine als Liebhaberei beurteilte
verlustträchtige Wohnraumvermietung zwingend unecht steuerbefreit
(ebenso Rz 168 LRL 2012).
Kommt es bei einer als Liebhaberei beurteilten verlustträchtigen
Wohnraumvermietung in den Folgejahren zu einer Änderung der
Bewirtschaftung und wird dadurch eine steuerpflichtige, nicht mehr als
Liebhaberei zu beurteilende Tätigkeit begründet, liegt - abweichend von Rz
182 - eine Änderung der Verhältnisse nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 UStG
vor (Rz 184 LRL 2012).
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Liebhaberei und Umsatzsteuer
Hobbytätigkeit (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107)
•
•
Streitgegenständlich war eine verlustträchtige nebenberufliche Tätigkeit eines
Lehrers in Form einer Tierzucht (insbesondere Schafzucht).
§ 1 Abs 2 LVO umfasst aus Sicht der EU-Richtlinien zur MwSt verschiedene
Bereiche; das sind
–
–
–
•
die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich in besonderen Maß für Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eigenen (Z 1),
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurück zu führen sind (Z 2) und
die Immobilienvermietungen (Z 3).
Auch wenn eine Landwirtschaft einkommensteuerlich als Liebhaberei nach §
1 Abs 2 LVO eingestuft wird, findet sich für einen Vorsteuerausschluss bei
Landwirtschaften - so der Landwirt marktkonform agiert - keine Deckung in
der MwStSystRL. Landwirtschaften, auch wenn sie einkommensteuerlich
unter § 1 Abs 2 LVO subsumiert werden, fallen unter das normale UStRegime fallen, sofern eine "wirtschaftliche Tätigkeit" entfaltet wird.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Sachbezug PKW über die Grenze
Salzburger Steuerdialog 2013
Ein deutscher Arbeitgeber beschäftigt einen Dienstnehmer mit
Hauptwohnsitz in Österreich und stellt ihm ein Firmenfahrzeug (PKW,
angeschafft in Deutschland mit Vorsteuerabzug) zur Verfügung. Dieses
darf der Dienstnehmer auch für private Fahrten benützen (Sachbezug).
• Der Dienstnehmer kehrt täglich nach Österreich zurück (zB
Grenzgänger).
• Variante: Der Dienstnehmer übernachtet fallweise bzw. von Montag
bis Freitag in Deutschland.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Sachbezug PKW über die Grenze
Antwort
Salzburger Steuerdialog 2013
 Sachzuwendungen für die AN einen Teil seiner Arbeitsleistung
aufwendet, sind tauschähnlicher Umsatz (Rz 489 UStR), wenn das
Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur
gelegentlich zur Privatnutzung (zB aus besonderem Anlass)
überlassen wird.
 Die Überlassung des Fahrzeuges stellt eine langfristige Vermietung
eines Beförderungsmittels dar und richtet sich ab 1.1.2013 nach § 3a
Abs. 12 Z 2 UStG.
 Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige
Vermietung im Sinne der Z 1, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der
Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3
erbracht wird
 Der deutsche Unternehmer hat sich in Finanzamt Graz-Stadt
erfassen zu lassen.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Gutscheine im Handel
Salzburger Steuerdialog 2013
Die Kunden eines österreichischen Unternehmers A erhalten beim Kauf
eines bestimmten Produkts einen Gutschein für den Erwerb von näher
bezeichneten Waren ihrer Wahl bei Vertragshändlern. Die Waren
wurden von Dritten an die Vertragshändler verkauft. Die Ausstellung des
Gutscheines erfolgt nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Gutschein ist
nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag.
Der Kunde kauft beim Vertragshändler einen Gegenstand um € 800 + €
160 USt. Der Kunde löst einen Gutschein lautend auf € 50 ein und
bezahlt die restlichen € 910 bar. Der Vertragshändler meldet die
Einlösung des Gutscheines an den österreichischen Unternehmer A und
erhält eine sog. "Provisionsgutschrift".
Wie ist dieser Sachverhalt umsatzsteuerlich
• beim Vertragshändler bzw.
• beim österreichischen Unternehmer A zu beurteilen?
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Gutscheine im Handel
Antwort
Salzburger Steuerdialog 2013
 § 4 und § 16 UStG; Rz 2394 UStR
 Legt Unternehmer A der verkauften Ware ein Werbegeschenk bei,
berührt dies den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig nicht; dasselbe
gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein
beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden
kann.
 Auch keine Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn der mit dem eingelösten
Gutschein verbundene finanzielle Aufwand vom Unternehmer aus allgemeinem
Werbeinteresse getragen wird und nicht einem nachfolgenden Umsatz in der
Leistungskette (Hersteller - Endabnehmer) zugeordnet werden kann.
 Die Zahlungen des österreichischen Unternehmers A an die
Vertragshändler sind aus Sicht des Vertragshändlers Entgelt von
dritter Seite (für die an den Kunden ausgeführte Lieferung). Der
Kunde kann Vorsteuerabzug hinsichtlich des Gesamtentgelts
vornehmen.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Steuerschuld aufgrund Rechnung
Salzburger Steuerdialog 2013
Ein Kleinunternehmer stellt Umsatzsteuer in Rechnung. Da dem
Kleinunternehmer vom Finanzamt keine UID-Nummer erteilt wurde,
enthält die Rechnung keine UID-Nummer. Für den betreffenden
Veranlagungszeitraum wurde bzw. wird vom Kleinunternehmer keine
Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG abgegeben.
• Schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer kraft
Rechnungslegung oder liegt eine mangelhafte Rechnung vor, die
eine Steuerschuld verhindert?
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Steuerschuld aufgrund Rechnung
Antwort
Salzburger Steuerdialog 2013
 § 11 Abs 12; Rz 1733 UStR
 Nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG idF AbgÄG 2012 hat eine Rechnung, soweit der
Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das
Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten.
 Da der Kleinunternehmer keine Leistungen im Inland erbringt, für die
das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ist die Angabe einer UID in
einem solchen Fall auch kein notwendiges Rechnungsmerkmal.
 Die vom Kleinunternehmer ausgestellte Rechnung erfüllt somit alle
Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG und weist unrichtig einen
Umsatzsteuerbetrag aus, der aufgrund der erbrachten Leistung nicht
geschuldet wird. Es kommt somit § 11 Abs. 12 UStG zur Anwendung.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Optionswechsel pauschalierter Landwirt
Salzburger Steuerdialog 2013
Pauschalierter Land- und Forstwirt optiert gemäß § 22 Abs. 6 UStG mit
Wirkung ab 1.1.2008 zur Regelbesteuerung. Die Umsätze sind in 2010
und 2011 unter € 30.000 und er verzichtet nach § 6 Abs. 3 UStG mit
Wirkung ab 1.1.2010 auch auf die Anwendung der
Kleinunternehmerbefreiung. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindung gibt
der Landwirt im Jänner 2013 beim Finanzamt eine schriftliche
Widerrufserklärung iSd § 22 Abs. 6 UStG ab, aus der hervorgeht, dass
er ab 1.1.2013 wieder in die Pauschalbesteuerung wechseln möchte.
• Ist dieser Rückwechsel zur Durchschnittssatzbesteuerung trotz der
noch nicht abgelaufenen fünfjährigen Bindung des Unternehmers an
den Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung zulässig?
2013
2010
2008
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Optionswechsel pauschalierter Landwirt
Antwort
Salzburger Steuerdialog 2013
 § 22 UStG hat als Spezialregelung Vorrang vor der
Kleinunternehmerbefreiung. Auch wenn die land- und
forstwirtschaftlichen Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze liegen,
kommt für sie die Pauschalbesteuerung nach § 22 Abs. 1 UStG zur
Anwendung; der Landwirt darf Rechnungen mit Steuerausweis
(Pauschalsteuersatz) ausstellen.
 Der Widerruf (§ 22 Abs. 6 UStG) mit Wirkung ab 1.1.2013 ist daher
zulässig, obwohl die fünfjährige Bindung an den Verzicht auf die
Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung zu diesem Zeitpunkt noch
nicht abgelaufen ist.
 Für Umsätze außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die
nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG zu besteuern sind (zB
Vermietung einer Eigentumswohnung), bleiben die Rechtsfolgen des § 6
Abs. 3 UStG - auch nach Rückkehr in die Pauschalierung nach § 22
UStG 1994 – aber uneingeschränkt aufrecht.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Einräumung Fruchtgenuss
Salzburger Steuerdialog 2013
Alleineigentümer hat per 1.1.2013 eine Immobilie an seine Kinder übertragen. Diese
räumen ihrer Mutter (Ehegattin des vormaligen Alleineigentümers) hinsichtlich der
vermieteten Liegenschaftsanteile ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht ein.
Sämtliche Aufwendungen und Ausgaben (insb. Instandsetzungen) iZm der
Vermietung sind von der Fruchtgenussberechtigten zu tragen. Die Vermietungen
erfolgen einerseits für Wohnzwecke und anderseits für unternehmerische Zwecke an
eine Psychologin, sowie an einen Verein (Kindergarten und Krabbelstube) mit
steuerpflichtigen Umsätzen. Hinsichtlich der Vermietungsumsätze, die grundsätzlich
gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerbefreit wären, wurde vom bisherigen
Alleineigentümer zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Dem Alleineigentümer wurde das
Haus vor Jahren im Erbweg und durch Schenkung zugewendet.
1.
2.
3.
4.
Ist Vorsteuerberichtigung vorzunehmen?
Wenn ja, kann Korrektur weiter verrechnet werden?
Liegen neue Mietverhältnisse vor?
Wie sind die Dauerrechnungen auszustellen?
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Einräumung Fruchtgenuss
Salzburger Steuerdialog 2013
Schenkung
Fruchtgenuss
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Einräumung Fruchtgenuss
Antwort I
Salzburger Steuerdialog 2013
Zu 1. Die Schenkung der Liegenschaft ist grundsätzlich ein steuerbarer
Vorgang (Entnahme § 3 Abs 2 UStG; Rz 790 UStR), der nach § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG unecht steuerfrei ist. Für Vorsteuern für (hier:
nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Großreparaturen ist innerhalb
des Vorsteuerberichtigungszeitraumes eine Vorsteuerberichtigung
vorzunehmen.
Zu 2. Eine Vorsteuerberichtigung darf nicht nach § 12 Abs. 15 UStG in
Rechnung gestellt werden. Im vorliegenden Fall erfolgt die Entnahme für
die Kinder, die das Gebäude selbst nicht unternehmerisch nutzen und
die Schenkung jedenfalls nicht im Rahmen ihres Unternehmens
beziehen. Eine Steuerweiterleitung nach Option (§ 6 Abs 2 UStG; Rz
797 UStR) an die Kinder ist daher ausgeschlossen.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Einräumung Fruchtgenuss
Antwort II
Salzburger Steuerdialog 2013
Zu 3. Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für
Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis. Dies gilt
mangels Unternehmeridentität auch dann, wenn der Wechsel im Zuge
einer nicht steuerbaren Rechtsnachfolge (zB Erbfolge, Umgründung)
erfolgt. § 6 Abs. 2 UStG idF 1. StabG 2012 ist daher anzuwenden.
Zu 4. Vermieterin ist die Fruchtgenussberechtigte. Diese hat die
Rechnungen im eigenen Namen nach den allgemeinen Bestimmungen
auszustellen. Dauerrechnungen können nach Maßgabe Rz 1524a UStR
2000 ausgestellt werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung auf Grund
einer solchen Rechnung ist nicht zulässig. Bei Bestandverhältnissen
kann die Angabe des Leistungszeitraumes auch in der Weise erfolgen,
dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz angeführt
wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung) bis zum Ergehen
einer neuen Vorschreibung gilt.
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Dreiecksgeschäft mit Einfuhr
Salzburger Steuerdialog 2013
(Variante 1) Der russische Produzent (RUS) vereinbart mit dem
österreichischen Großhändler Ö die Lieferung einer Ware unter der
Lieferkondition "verzollt und versteuert". Ö hat seinerseits noch vor
Beginn des Warentransports mit seinem Abnehmer, dem Einzelhändler
NL in den Niederlanden, die Weiterlieferung dieser Ware vereinbart. Die
Ware wird im Auftrag des russischen Herstellers RUS direkt an den
letzten Abnehmer NL in die Niederlande versendet. Der russische
Unternehmer RUS erteilt den Auftrag zur zollrechtlichen Abfertigung der
Ware für den freien Verkehr in Deutschland. RUS ist in Deutschland
umsatzsteuerlich erfasst und verfügt über eine deutsche UID.
NL
Ware
RUS
Ö
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21. November 2013
ÖGWT Landesstelle Tirol
Dreiecksgeschäft mit Einfuhr
Antwort
Salzburger Steuerdialog 2013
 Da RUS den Versendungsauftrag erteilt hat, kann die
Warenbewegung der ersten Lieferung (RUS -> Ö) zugeordnet
werden. Damit ist die zweite Lieferung (Ö -> NL) eine ruhende
Lieferung, bei der sich der Lieferort dort befindet, wo dem letzten
Abnehmer NL tatsächlich die Verfügungsmacht über die Waren
verschafft wird. Die Lieferkondition "verzollt und versteuert" ist Indiz,
dass sich bei der Lieferung des RUS an Ö der Lieferort nach
Deutschland verlagert (§ 3 Abs 8 dUStG; § 3 Abs 9 öUStG).
 RUS
 ig Lieferung in Deutschland
 Ö
 ig Erwerb in NL (Grundtatbestand) und ig Erwerb in Ö (Ersatztatbestand, kein
Vorsteuerabzug !) und ruhende Lieferung in NL
 Entsteuerung aller Vorgänge nach Art 25 UStG (ZM mit UID des NL und in
UVA/Jahresumsatzsteuererklärung KZ 077)
STEUERUPDATE2013UMSATZSTEUER
21. November 2013