Problemfall Rechnungen

Download Report

Transcript Problemfall Rechnungen

Umsatzsteuerliche Regeln beachten und Ärger mit
dem Finanzamt vermeiden.
Lieferungen und
Leistungen
Vorsteuerabzug
Lieferungen und Leistungen
 Nachweis der Vollständigkeit der Buchführung
 Ermittlung der Anwendung des richtigen Steuersatzes
 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim
Leistungsempfänger
 Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
 Buchnachweis bei Lieferungen ins Drittland
Vorsteuerabzug
 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 I Nr. 1
UStG)
 Nachweise über den Inhalt der Lieferung/Leistung
 Nachweis, dass die Lieferung/Leistung von einem
Unternehmer erbracht wurde
 Anwendung des Steuersatzes
 Berechnung der Steuer selbst
Themen
Umsatzsteuerliche
Formvorschriften für
Rechnungen gemäß
§ 14 UStG
Besonderheiten des
innergemeinschaftlichen
Warenverkehrs
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig
wie das Dokument bezeichnet wird (§ 14 I S. 1 UStG)
Pflicht zur Rechnungserstellung
 steuerpflichtigen Werklieferungen an Privatpersonen
(§14 II Nr. 1 UStG)
 bei sonstigen Leistungen an Grundstücken von
Privatpersonen (§ 14 II Nr. 1 UStG)
 Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer
oder juristische Personen
 Ausnahme: bei steuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 8
bis 28
Innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung!
 § 14 IV UStG = Pflichtangaben
 § 31 bis 34 UStDv = Verschieden Hinweise
§ 14a UStG = Zusätzliche Pflichtangaben
Vollständige Name und die vollständige Anschrift des
Leistungsempfängers und des Leistenden
• Rechnungen unter 150 EUR nur die Anschrift des leistenden Unternehmers
• Postfach und Großkundenadresse des Leistungsempfängers möglich
• Anschrift eines Dritten nur gültig, wenn der Leistungsempfänger dort auch
eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Betriebsteil hat
• bei umsatzsteuerlichen Organschaften kann Organgesellschaft der
Rechungsempfänger sein
• jeder Betriebsstätte oder Niederlassung kann Anschrift sein
Steuernummer
§ 14 IV Nr. 2 UStG
Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
 die aktuell erteilte Steuernummer (Ausnahme: Kleinbetragsrechnung)
 bei mehreren Betriebssitzen, die für den leistenden Betriebssitz erteilte
Steuernummer
 bei Abrechnungen über Gutschriften: Steuernummer/UStId-Nr des
Gutsschriftempfängers
 bei Organschaften die dem Organträger erteilte
Steuernummer/UStId-Nr
 bei Vermittlungsumsätzen (z.B. Tankstelle, Reisebüro) ist die
Steuernummer/UStIdNr des leistenden Unternehmers anzugeben (z.B.
Mineralölgesellschaft oder Reiseunternehmer)
Steuernummer
§ 14 IV Nr. 2 UStG
Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
 bei Verträgen kann die Steuernummer aufgenommen werden, wenn
diese als Rechnungen dienen sollen
 auch Angabe bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung
 auch Anwendung bei umsatzsteuerfreien Rechnungen
 auch Anwendung bei Rechnungen über Leistungen gem. § 13b UStG
Ausstellungsdatum
§ 14 IV Nr. 3 UStG
Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten
Fortlaufende Nummer
§ 14 IV Nr. 4 UStG
Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig, vergeben wird.
 einmalige oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen
 Kombination zwischen Buchstaben und Ziffern
 Anzahl der Rechnungsnummernkreise ist freigestellt
 Verträge über Dauerleistungen benötigen nur eine einzige Nummer
 Gutschriften erhalten die Nummer des Ausstellers
 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise benötigen keine Nummer
 eine lückenlose Abfolge ist nicht zwingend
Leistungsbeschreibung
§ 14 IV Nr. 5 UStG
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
 Beschreibung der Leistung muss eindeutig sein
 die beschriebene Leistung muss leicht nachprüfbar sein
 die Richtigkeit des angewandten Steuersatzes muss prüfbar sein
 bei Lieferungen sind die Gegenstände mit ihrem handelsüblichen
Namen zu bezeichnen (Beispiel: Markenname)
 handelsübliche Sammelbezeichnungen sind auch zulässig
Leistungsbeschreibung
§ 14 IV Nr. 5 UStG
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
Beispiel für Gruppenbezeichnungen:
Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen,
Tabakwaren, Waschmittel, Spirituosen
Nicht ausreichend: Geschenkartikel
Leistungsbeschreibung
§ 14 IV Nr. 5 UStG
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
Beispiel für mangelnde Leistungsbeschreibungen:
„Hotelreinigung und Reinigungsarbeiten“
„für technische Beratung und Kontrolle“
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
 Rechnungsdatum und Lieferdatum müssen vorhanden sein
 Fallen Lieferung und Rechnung zusammen, so reicht der
Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“
 einfache Angabe des Kalendermonats ist möglich (§ 31 IV
UStDv)
 Lieferdatum kann sich auch aus Lieferschein ergeben
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Lieferschein als Nachweis
Der Lieferschein muss das Leistungsdatum enthalten!
In der Rechnung muss auf den Lieferschein verwiesen
werden!
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Beförderungen oder Versendungen
Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung ist
maßgeblich.
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Sonstige Lieferungen
Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Sonstigen Leistungen
Sonstige Leistung wird mit der Vollendung erbracht.
Bei sonstigen Leistungen über einen längeren Zeitraum
reicht der Leistungszeitraum.
Zeitpunkt bei Anzahlungen
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils
des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum
übereinstimmt .
 Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass es sich um
eine Anzahlung handelt
 § 14 IV UStG findet hier sinngemäß Anwendung
Entgelt
§ 14 IV Nr. 7 UStG
Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sowie die
vereinbarten Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht bereits im
Entgelt enthalten sind.
 Entgelte sind die Nettopreise ohne Umsatzsteuer
 aus der Rechnung muss sie Zuordnung nach den einzelnen
Steuersätzen und Steuerbefreiungen hervorgehen
 Entgeltsminderungen sind z.B. Rabatte, an dieser Stelle
aber nicht Skonti
 auf mögliche Entgeltsminderungen muss hingewiesen
werden
Steuersatz und Steuerbetrag
§ 14 IV Nr. 8 UStG
Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt
 Steuersatz und die berechnete Steuer ist entsprechend der
Summen der Entgelte anzugeben
 Hinweis auf eine Steuerbefreiung auch ohne Nennung der
Vorschrift (z.B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung)
 Kosten für Nebenleistungen (z.B. Transport) sind
entsprechend zuzuordnen bzw. aufzuteilen
Hinweis Aufbewahrungspflicht
§ 14 IV Nr. 9 UStG
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Werklieferungen und
sonstigen Leistungen an Grundstücken an Privatpersonen
 auch an Unternehmer, wenn die obige Leistung nicht für
sein Unternehmen erbracht wird
 Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre (14b I S. 5 UStG)
Muster: Gemäß § 14b I S. 5 UStG sind Sie verpflichtet, diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.
 bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDv) entfällt der
Hinweis
Zusatzangaben
gem. § 14a UStG
 Sonstige Leistungen im Ausland: Hinweis auf § 13b
UStG
 Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf die
innergemeinschaftliche Lieferung und UStIdNr des
Leistungsempfängers
 bei Leistungen im Sinne des § 13b UStG: Hinweise auf
die Anwendung des § 13b UStG und Verschiebung der
Steuerschuldnerschaft
 Reiseleistungen: Hinweis auf die Anwendung des § 25
UStG
Zusatzangaben
gem. § 14a UStG
 Differenzbesteuerung: Hinweis auf die Anwendung
des § 25a UStG
 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft: Hinweise
auf die Anwendung des § 25b UStG und auf die
Verschiebung der Besteuerung auf den
Leistungsempfänger
Kein Ausweis der Umsatzsteuer!!!
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als nach dem
Gesetz für den Umsatz geschuldet, gesondert ausgewiesen,
schuldet er auch den Mehrbetrag.
Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.
Zu den unrichtigen Angaben, …, zählen in einer Rechnung
enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des
Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags.
Im Falle des § 14c I UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter
den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene
Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.
Bestandteile einer
Kleinbetragsrechnung § 33 UStDv
 Gesamtbetrag nicht höher als 150 EUR
 vollständige Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers
 das Ausstellungsdatum
 die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
 das Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer
Summe
 den Steuersatz
Fragen zu diesem Themenbereich
Wann liegt ein innergemeinschaftlicher
Warenverkehr vor?
Innergemeinschaftlicher
Erwerb (igE)
Innergemeinschaftliche
Lieferung (igL)
Teilnahmevoraussetzung
Sie verfügen über eine
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Wie gelangt die Ware zum
Abnehmer?
Wichtig für den Belegnachweis:
Wie gelangt die Ware an den
Abnehmer und in den
Mitgliedstaat?
 Abholung
 Beförderung
 Versendung
Abholung
Abnehmer
Abnehmer
Lieferer
Abnehmer + Ware
Hinweis: Abnehmer kann auch einen unselbstständigen
Erfüllungsgehilfen mit der Abholung beauftragen.
Beförderung
Abnehmer
Lieferer + Ware
Lieferer
Versendung
Abnehmer
Ware
Selbstständiger Beauftragter
z.B.: Spediteur, Post, FedEx
Lieferer
Belegnachweis § 17a UStDv
 Doppel der Rechnung
 Doppel der Rechnung
 Lieferschein oder anderer
 Gelangensbestätigung
handelsüblicher Beleg mit
Bestimmungsort
 Empfangsbestätigung
 Verbringungsnachweis
(Abholfall, Beförderung
durch Abnehmer)
 Versendungsfall SCAC oder
Spediteurbescheinigung § 10
I UStDV
Checkliste ig Lieferungen
 Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine igL vorliegen
 Beleg- und Buchnachweis beachten
 Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
 ggf. ausländische Währung umrechnen und angeben
 Erklärungs- und Meldepflichten beachten
Voraussetzungen igL
 Abnehmer ist Unternehmer,




der den Gegenstand für sein
Unternehmen erwirbt, oder
juristische Person, die nicht
Unternehmer ist oder den
Gegenstand nicht für ihr
Unternehmen erwirbt, oder
Erwerber eines neuen
Fahrzeugs
Gegenstand gelangt in die EU
Abnehmer unterliegt der
Umsatzbesteuerung
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Beleg- und Buchnachweis
Daten zu igL müssen sich aus der Buchführung ergeben.
 Name und Anschrift des Abnehmers und ggf. des Beauftragten
 Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
 Handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Gegenstände
 Tag der Lieferung
 Vereinbarte/vereinnahmte Entgelt und Tag der Vereinnahmung
 Bestimmungsort
 Beförderung oder Versendung
 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
 Vollmachten eines Vertretungsberechtigten
Anforderungen Rechnung
 Rechnungsangaben § 14 IV




UStG
Hinweis auf die
innergemeinschaftliche
Lieferung
die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des
Abnehmers
die eigene UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
kein Ausweis der
Umsatzsteuer
Erklärungs- und Meldepflichten
 Angabe der igL in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das
Finanzamt
 Abgabe „Zusammenfassende Meldung“ an das
Bundeszentralamt für Steuern (online möglich)
 Meldezeitraum: Kalendermonat, -viertel oder -jahr
 Zusammenfassende Meldung auf für sonstige Leistungen
Fragen zu diesem Themenbereich
Innergemeinschaftliches
Verbringen
Was versteht man darunter?
 Lieferant verbringt seine Ware in
einen anderen Mitgliedstaat und
 Abnehmer steht noch nicht fest
und
 Ware wird nicht nur
vorübergehend im anderen
Mitgliedstaat verwendet
Verbringen ist einer Lieferung gegen Entgelt
gemäß § 3 Abs. 1a UStG gleichgestellt!
Abnehmer ?
Beispiel
Markthändler bringt 100 T-Shirts
von Essen auf den Wochenmarkt
nach Venlo
Verkauf =
20 T-Shirts
80 T-Shirts bringt er
wieder nach Essen zurück
Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen von 20 T-Shirts vor.
Konsequenzen
 Unternehmer muss eine Erwerbsbesteuerung in dem
jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen (UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Mitgliedstaats)
 Erfolgt keine Erwerbsbesteuerung, so ist das
Verbringen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig
 Bemessungsgrundlage: EK zzgl. Nebenkosten oder
Selbstkostenpreis zzgl. Nebenkosten
Fragen zu diesem Themenbereich
Innergemeinschaftliches
Reihengeschäft
Reihengeschäft ?
Kunde
Niederlande
Unternehmer
Bestellung
Essen
Hersteller
Bestellung
Berlin
Ware
Voraussetzung: Mindestens 3 Unternehmer, die nacheinander über
denselben Gegenstand ein Geschäft abschließen und der Gegenstand
unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Möglichkeit 1
Unternehmer
Essen
Tritt gegenüber Hersteller mit seiner
deutschen USt-IdNr auf.
Kunde
Niederlande
Hersteller
Beförderung/Versendung
Berlin
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und
steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr
auftritt.
Für den Unternehmer aus Essen ist die Lieferung in Deutschland solange
steuerbar und steuerpflichtig bis er die Erwerbsbesteuerung in den
Niederlanden nachweist.
Möglichkeit 2
Unternehmer
Essen
Tritt gegenüber Hersteller mit seiner
niederländischen USt-IdNr auf.
Kunde
Niederlande
Hersteller
Beförderung/Versendung
Berlin
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b
UStG steuerfrei, da der Unternehmer aus Essen mit seiner niederländischen
USt-IdNr auftritt.
Für den Unternehmer aus Essen liegt der Ort der Lieferung in den
Niederlanden. Er muss eine Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden
durchführen.
Möglichkeit 3
Unternehmer aus Essen holt die Ware
in Berlin ab und liefert sie selbst in die
Niederlande.
Hersteller
Berlin
Abholung
Kunde
Niederlande
Beförderung/Versendung
Unternehmer
Essen
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und
steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr
auftritt.
Der Unternehmer aus Essen bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in
die Niederlande.
Möglichkeit 4
Kunde
Niederlande
Hersteller
Abholung
Berlin
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und
steuerpflichtig, da es sich um die sogenannte „unbewegte“ Lieferung handelt.
Für den Unternehmer aus Essen bewirkt eine steuerfreie igL an den Kunden
in den Niederlanden
Fragen zu diesem Themenbereich