Problemfall Rechnungen
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Transcript Problemfall Rechnungen
Umsatzsteuerliche Regeln beachten und Ärger mit
dem Finanzamt vermeiden.
Lieferungen und
Leistungen
Vorsteuerabzug
Lieferungen und Leistungen
Nachweis der Vollständigkeit der Buchführung
Ermittlung der Anwendung des richtigen Steuersatzes
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim
Leistungsempfänger
Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
Buchnachweis bei Lieferungen ins Drittland
Vorsteuerabzug
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 I Nr. 1
UStG)
Nachweise über den Inhalt der Lieferung/Leistung
Nachweis, dass die Lieferung/Leistung von einem
Unternehmer erbracht wurde
Anwendung des Steuersatzes
Berechnung der Steuer selbst
Themen
Umsatzsteuerliche
Formvorschriften für
Rechnungen gemäß
§ 14 UStG
Besonderheiten des
innergemeinschaftlichen
Warenverkehrs
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig
wie das Dokument bezeichnet wird (§ 14 I S. 1 UStG)
Pflicht zur Rechnungserstellung
steuerpflichtigen Werklieferungen an Privatpersonen
(§14 II Nr. 1 UStG)
bei sonstigen Leistungen an Grundstücken von
Privatpersonen (§ 14 II Nr. 1 UStG)
Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer
oder juristische Personen
Ausnahme: bei steuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 8
bis 28
Innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung!
§ 14 IV UStG = Pflichtangaben
§ 31 bis 34 UStDv = Verschieden Hinweise
§ 14a UStG = Zusätzliche Pflichtangaben
Vollständige Name und die vollständige Anschrift des
Leistungsempfängers und des Leistenden
• Rechnungen unter 150 EUR nur die Anschrift des leistenden Unternehmers
• Postfach und Großkundenadresse des Leistungsempfängers möglich
• Anschrift eines Dritten nur gültig, wenn der Leistungsempfänger dort auch
eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Betriebsteil hat
• bei umsatzsteuerlichen Organschaften kann Organgesellschaft der
Rechungsempfänger sein
• jeder Betriebsstätte oder Niederlassung kann Anschrift sein
Steuernummer
§ 14 IV Nr. 2 UStG
Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
die aktuell erteilte Steuernummer (Ausnahme: Kleinbetragsrechnung)
bei mehreren Betriebssitzen, die für den leistenden Betriebssitz erteilte
Steuernummer
bei Abrechnungen über Gutschriften: Steuernummer/UStId-Nr des
Gutsschriftempfängers
bei Organschaften die dem Organträger erteilte
Steuernummer/UStId-Nr
bei Vermittlungsumsätzen (z.B. Tankstelle, Reisebüro) ist die
Steuernummer/UStIdNr des leistenden Unternehmers anzugeben (z.B.
Mineralölgesellschaft oder Reiseunternehmer)
Steuernummer
§ 14 IV Nr. 2 UStG
Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
bei Verträgen kann die Steuernummer aufgenommen werden, wenn
diese als Rechnungen dienen sollen
auch Angabe bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung
auch Anwendung bei umsatzsteuerfreien Rechnungen
auch Anwendung bei Rechnungen über Leistungen gem. § 13b UStG
Ausstellungsdatum
§ 14 IV Nr. 3 UStG
Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten
Fortlaufende Nummer
§ 14 IV Nr. 4 UStG
Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig, vergeben wird.
einmalige oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen
Kombination zwischen Buchstaben und Ziffern
Anzahl der Rechnungsnummernkreise ist freigestellt
Verträge über Dauerleistungen benötigen nur eine einzige Nummer
Gutschriften erhalten die Nummer des Ausstellers
Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise benötigen keine Nummer
eine lückenlose Abfolge ist nicht zwingend
Leistungsbeschreibung
§ 14 IV Nr. 5 UStG
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
Beschreibung der Leistung muss eindeutig sein
die beschriebene Leistung muss leicht nachprüfbar sein
die Richtigkeit des angewandten Steuersatzes muss prüfbar sein
bei Lieferungen sind die Gegenstände mit ihrem handelsüblichen
Namen zu bezeichnen (Beispiel: Markenname)
handelsübliche Sammelbezeichnungen sind auch zulässig
Leistungsbeschreibung
§ 14 IV Nr. 5 UStG
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
Beispiel für Gruppenbezeichnungen:
Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen,
Tabakwaren, Waschmittel, Spirituosen
Nicht ausreichend: Geschenkartikel
Leistungsbeschreibung
§ 14 IV Nr. 5 UStG
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
Beispiel für mangelnde Leistungsbeschreibungen:
„Hotelreinigung und Reinigungsarbeiten“
„für technische Beratung und Kontrolle“
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Rechnungsdatum und Lieferdatum müssen vorhanden sein
Fallen Lieferung und Rechnung zusammen, so reicht der
Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“
einfache Angabe des Kalendermonats ist möglich (§ 31 IV
UStDv)
Lieferdatum kann sich auch aus Lieferschein ergeben
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Lieferschein als Nachweis
Der Lieferschein muss das Leistungsdatum enthalten!
In der Rechnung muss auf den Lieferschein verwiesen
werden!
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Beförderungen oder Versendungen
Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung ist
maßgeblich.
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Sonstige Lieferungen
Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.
Zeitpunkt
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Sonstigen Leistungen
Sonstige Leistung wird mit der Vollendung erbracht.
Bei sonstigen Leistungen über einen längeren Zeitraum
reicht der Leistungszeitraum.
Zeitpunkt bei Anzahlungen
§ 14 IV Nr. 6 UStG
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils
des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum
übereinstimmt .
Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass es sich um
eine Anzahlung handelt
§ 14 IV UStG findet hier sinngemäß Anwendung
Entgelt
§ 14 IV Nr. 7 UStG
Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sowie die
vereinbarten Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht bereits im
Entgelt enthalten sind.
Entgelte sind die Nettopreise ohne Umsatzsteuer
aus der Rechnung muss sie Zuordnung nach den einzelnen
Steuersätzen und Steuerbefreiungen hervorgehen
Entgeltsminderungen sind z.B. Rabatte, an dieser Stelle
aber nicht Skonti
auf mögliche Entgeltsminderungen muss hingewiesen
werden
Steuersatz und Steuerbetrag
§ 14 IV Nr. 8 UStG
Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt
Steuersatz und die berechnete Steuer ist entsprechend der
Summen der Entgelte anzugeben
Hinweis auf eine Steuerbefreiung auch ohne Nennung der
Vorschrift (z.B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung)
Kosten für Nebenleistungen (z.B. Transport) sind
entsprechend zuzuordnen bzw. aufzuteilen
Hinweis Aufbewahrungspflicht
§ 14 IV Nr. 9 UStG
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Werklieferungen und
sonstigen Leistungen an Grundstücken an Privatpersonen
auch an Unternehmer, wenn die obige Leistung nicht für
sein Unternehmen erbracht wird
Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre (14b I S. 5 UStG)
Muster: Gemäß § 14b I S. 5 UStG sind Sie verpflichtet, diese
Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.
bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDv) entfällt der
Hinweis
Zusatzangaben
gem. § 14a UStG
Sonstige Leistungen im Ausland: Hinweis auf § 13b
UStG
Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf die
innergemeinschaftliche Lieferung und UStIdNr des
Leistungsempfängers
bei Leistungen im Sinne des § 13b UStG: Hinweise auf
die Anwendung des § 13b UStG und Verschiebung der
Steuerschuldnerschaft
Reiseleistungen: Hinweis auf die Anwendung des § 25
UStG
Zusatzangaben
gem. § 14a UStG
Differenzbesteuerung: Hinweis auf die Anwendung
des § 25a UStG
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft: Hinweise
auf die Anwendung des § 25b UStG und auf die
Verschiebung der Besteuerung auf den
Leistungsempfänger
Kein Ausweis der Umsatzsteuer!!!
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als nach dem
Gesetz für den Umsatz geschuldet, gesondert ausgewiesen,
schuldet er auch den Mehrbetrag.
Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.
Zu den unrichtigen Angaben, …, zählen in einer Rechnung
enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des
Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags.
Im Falle des § 14c I UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter
den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene
Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.
Bestandteile einer
Kleinbetragsrechnung § 33 UStDv
Gesamtbetrag nicht höher als 150 EUR
vollständige Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers
das Ausstellungsdatum
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
das Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer
Summe
den Steuersatz
Fragen zu diesem Themenbereich
Wann liegt ein innergemeinschaftlicher
Warenverkehr vor?
Innergemeinschaftlicher
Erwerb (igE)
Innergemeinschaftliche
Lieferung (igL)
Teilnahmevoraussetzung
Sie verfügen über eine
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Wie gelangt die Ware zum
Abnehmer?
Wichtig für den Belegnachweis:
Wie gelangt die Ware an den
Abnehmer und in den
Mitgliedstaat?
Abholung
Beförderung
Versendung
Abholung
Abnehmer
Abnehmer
Lieferer
Abnehmer + Ware
Hinweis: Abnehmer kann auch einen unselbstständigen
Erfüllungsgehilfen mit der Abholung beauftragen.
Beförderung
Abnehmer
Lieferer + Ware
Lieferer
Versendung
Abnehmer
Ware
Selbstständiger Beauftragter
z.B.: Spediteur, Post, FedEx
Lieferer
Belegnachweis § 17a UStDv
Doppel der Rechnung
Doppel der Rechnung
Lieferschein oder anderer
Gelangensbestätigung
handelsüblicher Beleg mit
Bestimmungsort
Empfangsbestätigung
Verbringungsnachweis
(Abholfall, Beförderung
durch Abnehmer)
Versendungsfall SCAC oder
Spediteurbescheinigung § 10
I UStDV
Checkliste ig Lieferungen
Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine igL vorliegen
Beleg- und Buchnachweis beachten
Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
ggf. ausländische Währung umrechnen und angeben
Erklärungs- und Meldepflichten beachten
Voraussetzungen igL
Abnehmer ist Unternehmer,
der den Gegenstand für sein
Unternehmen erwirbt, oder
juristische Person, die nicht
Unternehmer ist oder den
Gegenstand nicht für ihr
Unternehmen erwirbt, oder
Erwerber eines neuen
Fahrzeugs
Gegenstand gelangt in die EU
Abnehmer unterliegt der
Umsatzbesteuerung
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
Beleg- und Buchnachweis
Daten zu igL müssen sich aus der Buchführung ergeben.
Name und Anschrift des Abnehmers und ggf. des Beauftragten
Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
Handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Gegenstände
Tag der Lieferung
Vereinbarte/vereinnahmte Entgelt und Tag der Vereinnahmung
Bestimmungsort
Beförderung oder Versendung
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
Vollmachten eines Vertretungsberechtigten
Anforderungen Rechnung
Rechnungsangaben § 14 IV
UStG
Hinweis auf die
innergemeinschaftliche
Lieferung
die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des
Abnehmers
die eigene UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
kein Ausweis der
Umsatzsteuer
Erklärungs- und Meldepflichten
Angabe der igL in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das
Finanzamt
Abgabe „Zusammenfassende Meldung“ an das
Bundeszentralamt für Steuern (online möglich)
Meldezeitraum: Kalendermonat, -viertel oder -jahr
Zusammenfassende Meldung auf für sonstige Leistungen
Fragen zu diesem Themenbereich
Innergemeinschaftliches
Verbringen
Was versteht man darunter?
Lieferant verbringt seine Ware in
einen anderen Mitgliedstaat und
Abnehmer steht noch nicht fest
und
Ware wird nicht nur
vorübergehend im anderen
Mitgliedstaat verwendet
Verbringen ist einer Lieferung gegen Entgelt
gemäß § 3 Abs. 1a UStG gleichgestellt!
Abnehmer ?
Beispiel
Markthändler bringt 100 T-Shirts
von Essen auf den Wochenmarkt
nach Venlo
Verkauf =
20 T-Shirts
80 T-Shirts bringt er
wieder nach Essen zurück
Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen von 20 T-Shirts vor.
Konsequenzen
Unternehmer muss eine Erwerbsbesteuerung in dem
jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen (UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Mitgliedstaats)
Erfolgt keine Erwerbsbesteuerung, so ist das
Verbringen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig
Bemessungsgrundlage: EK zzgl. Nebenkosten oder
Selbstkostenpreis zzgl. Nebenkosten
Fragen zu diesem Themenbereich
Innergemeinschaftliches
Reihengeschäft
Reihengeschäft ?
Kunde
Niederlande
Unternehmer
Bestellung
Essen
Hersteller
Bestellung
Berlin
Ware
Voraussetzung: Mindestens 3 Unternehmer, die nacheinander über
denselben Gegenstand ein Geschäft abschließen und der Gegenstand
unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Möglichkeit 1
Unternehmer
Essen
Tritt gegenüber Hersteller mit seiner
deutschen USt-IdNr auf.
Kunde
Niederlande
Hersteller
Beförderung/Versendung
Berlin
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und
steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr
auftritt.
Für den Unternehmer aus Essen ist die Lieferung in Deutschland solange
steuerbar und steuerpflichtig bis er die Erwerbsbesteuerung in den
Niederlanden nachweist.
Möglichkeit 2
Unternehmer
Essen
Tritt gegenüber Hersteller mit seiner
niederländischen USt-IdNr auf.
Kunde
Niederlande
Hersteller
Beförderung/Versendung
Berlin
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b
UStG steuerfrei, da der Unternehmer aus Essen mit seiner niederländischen
USt-IdNr auftritt.
Für den Unternehmer aus Essen liegt der Ort der Lieferung in den
Niederlanden. Er muss eine Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden
durchführen.
Möglichkeit 3
Unternehmer aus Essen holt die Ware
in Berlin ab und liefert sie selbst in die
Niederlande.
Hersteller
Berlin
Abholung
Kunde
Niederlande
Beförderung/Versendung
Unternehmer
Essen
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und
steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr
auftritt.
Der Unternehmer aus Essen bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in
die Niederlande.
Möglichkeit 4
Kunde
Niederlande
Hersteller
Abholung
Berlin
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und
steuerpflichtig, da es sich um die sogenannte „unbewegte“ Lieferung handelt.
Für den Unternehmer aus Essen bewirkt eine steuerfreie igL an den Kunden
in den Niederlanden
Fragen zu diesem Themenbereich