Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell März 2013

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Transcript Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell März 2013

Abgabenordnung Umsatzsteuer
Aktuell
März 2013
Umsatzsteuer – Praxisfall 1
Unternehmer DE1
DE-ID-Nr.
Generalunternehmer
Unternehmer DE2
DE-ID-Nr.
Subunternehmer
Gebäude
Frankreich
Privatperson
Arbeit und
Material
Umsatzsteuer – Praxisfall 2
Unternehmer DE1
DE-ID-Nr.
Generalunternehmer
Unternehmer DE2
DE-ID-Nr.
Subunternehmer
Gebäude
Frankreich
FR-ID-Nr.
Arbeit und
Material
Umsatzsteuer - Praxisfall
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung
(4)
(7)
Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines
Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er
selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen
(Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten
oder sonstige Nebensachen handelt. 2 Das gilt auch dann, wenn die
Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
1
1
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet,
wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit
der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Umsatzsteuer - Praxisfall
§ 18a Zusammenfassende Meldung
(1) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach
Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er
innergemeinschaftliche
Warenlieferungen
oder
Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat,
(2) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag
nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in
dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige
sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 , für die
der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat,
Umsatzsteuer – Praxisfall 3
Unternehmer PL1
PL-ID-Nr.
Generalunternehmer
Unternehmer RO 1
RO-ID-Nr.
Subunternehmer
Gebäude
Inland
DE-ID-Nr.
Steuerberater
Arbeit und
Material
Umsatzsteuer - Gesetz
„Die Umsatzsteuer, diese unsozialste aller
Steuern, muss roh und einfach bleiben. Sie
hat ausschließlich die Aufgabe, Geld zu
schaffen und soll bewußt alle Feinheiten auf
sozialem, ethischem und kulturellen Gebiet in
erster Linie den Gewinnsteuern überlassen.
Johannes Popitz“
Umsatzsteuer - Gesetz
Einnahmen 2010 ca. 184 Milliarden €
Einnahmen 2011 ca. 191 Milliarden €
Einnahmen 2012 ca. 210 Milliarden €
Der Mangel liegt zunehmend in der Einfachheit
Umsatzsteuer - Gesetz
Achtung :
Der Steuerbürger versteht das
Umsatzsteuergesetz nicht mehr.
Umsatzsteuer - Gesetz
Mehrwertsteuersystemrichtlinie
12 Anhänge
1.
das
EU-Recht
Das EU-Recht bedarf
der Umsetzung in
das nationale Recht.
Der Steuerpflichtige
kann
sich
bei
Abweichungen
auf
die MWStSyt.RL und
auf die MWSt-DVO
berufen.
2.
das
nationale Recht
1.1. Mehrwertsteuer-System-Richtlinie
(MwStSyst.RL)
414 Artikel und 12 Anhänge
Das Grundgesetz des UStG.
Vorgänger war die 6. EG-Richtlinie 77/288 EWG
1.2. ab dem 01.07.2011
Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
(MWSt-DVO)
Erläutert die MWStSyst.RL
1.3.
Rechtsprechung des EuGH
2.1. Nationales Umsatzsteuergesetz (UStG)
2.2. Nationaler Umsatzsteuer Anwendungserlass
(UStAE)
2.3. Entscheidungen des BFH
Umsatzsteuer - Gesetz
Entwicklung des nationalen
Umsatzsteuerrecht
Stand: 28.02.2013
Das Jahressteuergesetz 2013 ist gescheitert
Umsatzsteuer - Gesetz
Entwicklung des nationalen
Umsatzsteuerrecht
Das Jahressteuergesetz 2013 light kommt
Abstimmung am 22.03.2013
Jahressteuergesetz-Light 2013
Folgende Änderungen sind geplant:
•
•
•
•
•
§ 14 UStG
Inhaltsvorschriften für
Rechnungen
§ 14a UStG zusätzliche Pflichten bei der
Rechnungsstellung
§ 12 UStG
Regelsteuersatz für
Sammlungen
§ 25a UStG mit Sondermarge i.H. von 30
%
§ 15 UStG
kein Vorsteuerabzug beim
innergem.
Erwerb i.S. des §
§ 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für
Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines
Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und
nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus
vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist ,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass
für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5
Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
einen Hinweis auf die
§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG
10. In den Fällen der Ausstellung der
Rechnung
durch
den
Leistungsempfänger , oder durch einen von ihm
beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz
2 die Angabe „Gutschrift“.
§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG
Merke:
bei einer echten = umsatzsteuerlichen
Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger sich
selbst die Rechnung für den Vorsteuerabzug
Fehlt auf einer echten Gutschrift das Wort
„Gutschrift“, ist der Vorsteuerabzug verwirkt
Abrechnungsdokument-Gutschrift
Beispiele
1) Rechnung über
Warenlieferung
Firma Müller
2) Beschwerde wegen
Mängeln
3) „Gutschrift“ über
50%
Firma
Schmitt
Die „Gutschrift“ ist keine Gutschrift iSd USt., da Müller lediglich
seine ursprüngliche Rechnung korrigiert
19
Abrechnungsdokument-Gutschrift
1)
Warenlieferung
Firma Müller
2)
Gutschrift über die
Warenlieferung
Firma
Schmitt
Echte Gutschrift iSd USt., da Schmitt über die von Müller erhaltene Leistung
abrechnet
Wichtig
Die Rechnungsnummer - Gutschriftnummer vergibt Schmitt!
Auf die Gutschrift gehört die Steuernummer / UStId-Nummer von Müller!
§ 14a Abs. 1 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung
Rechnungen in besonderen Fällen
von
B2B-Umsatz mit Verlagerung in das Ausland
• Hinweis auf die Anwendung der Reverse-Charge-Regel
• USt-ID-Nr. des Leistungsgebers und des
Leistungsempfängers
• Rechnungsstellung innerhalb 15 Tage nach Ablauf des
Leistungsmonat
§ 14a Abs. 3 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung
Rechnungen in besonderen Fällen
von
Erbringung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
• Hinweis auf die Anwendung der Reverse-Charge-Regel
• USt-ID-Nr. des Leistungsgebers und des
Leistungsempfängers
• Rechnungsstellung innerhalb 15 Tage nach Ablauf des
Leistungsmonat
§ 14a Abs. 6 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung
Rechnungen in besonderen Fällen
Hinweis auf Sonderfällte der Besteuerung
• Hinweis auf die Anwendung des § 25 UStG
- Besteuerung von Reiseleistungen
• Hinweis auf die Anwendung des § 25a UStG
- Anwendung der Margenbesteuerung
von
§ 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG
Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu)
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der
innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im
Inland bewirkt wird;“.
Vorsteuerabzug
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG
Leistung
DE-Id-Nr.
FR – ID –Nr.
Entgelt
Ware
Baustelle in
Spanien
Ort des innergem. Erwerb
§ 3d UStG
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des
Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende
der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der
Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen
Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt
der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als
bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch
den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist
oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste
Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1
Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ]
nachgekommen ist.
Vergleich:
EU-Recht – Nationales Recht
EU-Recht:
Artikel 100
und 115
MwStSystRL und
Art. 6 MwSystRL-VO
NationalesRecht
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 12 Abs. 2 UStG
Steuersatz:
Verzehr an Ort und Stelle
EU-Recht:
Artikel 100
und 115
MwStSystRL und
Art. 6 MwSystRL-VO
NationalesRecht
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 12 Abs. 2 UStG
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
•
•
•
Einfache Herstellung
Standardisierte Zubereitung
Auf Vorrat gehalten
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 282/2011
Art. 6
(1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe
zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke,
zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die
deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen
und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung,
bei
der
der
Dienstleistungsanteil
überwiegt.
3
Restaurantdienstleistungen
sind
die
Erbringung
solcher
Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers
und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher
Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des
Dienstleistungserbringers.
(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen
und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne
andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurantoder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.
Steuerbefreiung:
EU-Recht:
Artikel 132
und 133
MwStSystRL
Unterrichtsleistung
NationalesRecht
§ 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG
§ 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG
Steuerbefreiung:
Unterrichtsleistung
EU-Recht:
Nationales-Recht
Artikel 132 und 133 MwStSystRL
§ 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG
§ 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG
Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
Schul und Hochschulunterricht, Aus- und
Fortbildung sowie berufliche Schulung durch
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit
solchen Aufgaben betraut sind, oder andere
Einrichtungen mit von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten vergleichbaren
Zielsetzungen.
•
Allgemein bildende oder
berufsbildende Einrichtung
• Unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienende
Leistung
• Bescheinigung der
• Landesbehörde
Umsatzsteuer - Aktuell
Mietvertrag als Rechnung
Das FG des Saarlandes geht im Beschl. zur Aussetzung
der Vollziehung 2 V 1343/11 v. 16.2.2012, EFG 2012,
1115 (Beschw. unter Az. XI B 33/12 dass die iS von § 14
UStG
rechnungsersetzende
Wirkung
von
Mietverträgen
erst
durch
die
monatliche
Zahlungsaufforderung oder -belege konkretisiert wird.
Eine nachträgliche Ergänzung (siehe Fall Pannam Gap)
jedoch möglich ist.
Umsatzsteuer - Aktuell
Mietvertrag als Rechnung:
Girokontoauszug ist notwendig:
Monat März 2013
Miete
1.000 €
zuzügl. 19 % USt
190 €
./. 1.190 €
Jahresvorausrechnung wird empfohlen
Umsatzsteuer - Aktuell
Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von
Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Bundesministerium der Finanzen 22. Januar 2013, IV D 2
- S 7244/07/10001-04 (DOK 2013/0035009)
Umsatzsteuer - Aktuell
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
Bundesministerium der Finanzen 21. Januar 2013, IV D
3 - S 7155-a/12/10001 (DOK 2013/0059167
§ 26 Durchführung
(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163
und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende
Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum
Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis
der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. 2 Bei Beförderungen durch ausländische
Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land,
in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende
Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht
erhoben wird.
Umsatzsteuer - Aktuell
BMF: Umsatzsteuer; Leistungsort bei Leistungen an einen
Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen Bereich
BMF vom 30. November 2012, IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (DOK
2012/1099195)
Abstellung auf die jeweilige Tätigkeit.
Ausnahmen sind jedoch möglich
Umsatzsteuer - Aktuell
• BMF:
Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung des Sponsorings aus der
Sicht des Leistungsempfängers
• BMF vom 13. November 2012,
Kein steuerbarer Umsatz bei alleinigen Hinweis auf den Sponsor
Umsatzsteuer - Aktuell
Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im
Internet
Bundesfinanzhof 7.11.2012, Pressemitteilung Nr. 74
BFH Urteil vom 15.05.2012; XI R 16/10
Weitergabe der
Ausländischen
Telefonnummer
Internet-Nutzer
im Inland
InternetAnbieter
im Inland
Tatsächlicher
Internetanbieter
im Ausland
Gebühren über die Telefonrechnung
von einem Webdialer
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Problem:
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Fortführung des Unternehmens
auch
bei
Umsatzsteuer - Aktuell
Geschäftsveräußerung im ganzen
BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12
- Beendigung des gesamten Unternehmen ist nicht
erforderlich
A-GmbH
Betrieb 1
- Errichtung, - Unterhaltung,
- Führung von Kliniken
§ 1 Abs. 1a
UStG
B-GmbH
Betrieb 1
- Errichtung, - Unterhaltung,
- Führung von Kliniken
A-GmbH
Betrieb 2
- Venenmedizin wird weiter
- betrieben
Seite: 26
Umsatzsteuer - Aktuell
Geschäftsveräußerung
BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 1/11
Umsatz aus einem Wettbewerbsverbot kann unter § 1
Abs. 1a UStG fallen
Die Verkäuferin betrieb ein Kranken- und Altenpflegeheim.
Verkauf des gesamten Unternehmen an X, mit der
Verpflichtung in einem Umkreis von 100 km kein
gleichartiges Unternehmen zu eröffnen. Dafür wurde ein
Entgelt bezahlt.
Seite 33
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 1
Halle 2
Eigentümer X GmbH
Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Verkauf an die
Y-GmbH
Einstellung der Produktion
und
Verkauf an die Y-GmbH
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 3
Halle 4
Eigentümer X GmbH
Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Verkauf an die
Z-GmbH welche die
Halle weiter an die
Y GmbH vermietet
Verkauf der gesamten
Produktionsstätte an X.
Zurückbehalten des
Gebäudes mit Vermietung an
X über mehrere Jahre
Umsatzsteuer - Aktuell
Ballettschule, Tanzschule, Umsatzsteuerbefreiung
BMF, Schreiben vom 02.03.2012; Änderung des UStAE
- Bescheinigung der Landesbehörde ist nur ein Indiz
- Kein Freizeitcharakter
- Tatsächlicher Schulbetrieb auch in öffentlichen Schulen
Vermietung und Verpachtung
§ 9 Abs. 2 UStG
Seite 28
Umsatzsteuer - Aktuell
Heileurythmische Leistungen, Umsatzsteuerbefreiung
BFH, Urteil vom 08.03.2012, V R 30/09
.
Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung
von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer
"regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger
genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche
Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für
Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFHUrteils vom 11.11.2004 V R 34/02, BFHE 208 S. 65, BStBl 2005 II S.
316
1
Umsatzsteuer - Aktuell
Heilpädagogische Leistungen, Umsatzsteuerbefreiung
BFH, Urteil vom 26.01.2012 V R 52/10
- Arztähnliche berufliche Qualifikation
- Kostenerstattung durch eine Kasse ist kein Merkmal für die
Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter
1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der
Berufsträger eine arztähnliche berufliche Qualifikation besitzt
(hier verneint für heilpädagogisches Reiten durch eine Dipl.
Sozialarbeiterin). –
2. Die Kostenerstattung im Einzelfall ist keine Anerkennung als
Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG. - Urt.;
Umsatzsteuer - Aktuell
Berufsbetreuer, Umsatzsteuerbefreiung
BFH, Urteil vom 12.01.2012, V R 7 / 11 (NV)
Es ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber unter
Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht
ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden,
von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung
auf Berufsbetreuer zu erstrecken.
Seite 32
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; § 13b Abs. 5 UStG
EuGH-Urteil vom 13.12.2012 Rechtssache C-395/11
Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass
die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit
dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise
für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von
Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte
Leistungsempfänger auszuüben.
Seite 34
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 17a UStDV
Gelangensbestätigung
Referentenentwurf zur Einführung
• Termin
01.09.2013
Alle handelsübliche Warenbegleitpapiere werden
anerkannt
Seite 32
Gelangensbestätigung
Fax Nummer des Lieferanten
Name, Anschrift des Leistungsgeber
Name, Anschrift des Leistungsempfängers
Genau Bezeichnung der Ware
Versicherung des Leistungsempfängers bezüglich
dem Erhalt der Ware in einem fremden EU-Land
Datum und Unterschrift des Leistungsempfängers
Seite 39
Gelangensbestätigung
Problem:
1. Abholfall durch den Leistungsempfänger selbst
Seite 39
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück
Problem:
Lageort oder B2B oder B2C-Umsatz
Seite 43
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück
Problem:
Leistungen von Gerüstebauern
Seite 46
§ 1 Abs. 1 Nr 1 UStG
Leistungsbeziehung bei Abgabe werthaltiger
Abfälle
BMF, Schreiben vom 20.09.2012
Seite 48
Steuerbefreiung
§ 26 (5) UStG und § 4 Nr. 7 UStG
und Artikel 67
Nato-Truppenstatut
Seite 53
§ 3 Abs. 1 UStG
Lieferung
) Lieferungen eines Unternehmers sind
Leistungen, durch die er oder in seinem
Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1
Seite 97
Reihengeschäft Nr. 1
Warenbewegung
Unternehmer
Nr. 1
mit
LKW
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 2
Auftraggeber
der
Warenbewegung
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 3
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 4
Reihengeschäft Nr. 2
Warenbewegung
Unternehmer
Nr. 1
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 2
Auftraggeber
der
mit
WarenLKW
bewegung
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 3
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 4
Reihengeschäft Nr. 3
Warenbewegung
Unternehmer
Nr. 1
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 2
Auftraggeber
der
Warenbewegung
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 3
mit
LKW
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 4
Reihengeschäft
Unternehmer F
Freiburg
Kaufvertrag
§ 433 BGB
Unternehmer Z
Zürich
Deutschland
Gegenleistung
Schweiz
DE – ID- Nr.
Kaufvertrag
§ 433 BGB
.
Gegenleistung
Leistung
Warenbewegung
Unternehmer S
Stuttgart
Deutschland
DE-ID-Nr.
Reihengeschäft
Unternehmer S
Stuttgart
Kaufvertrag
§ 433 BGB
Unternehmer Z
Zürich
Deutschland
Gegenleistung
Schweiz
DE – ID- Nr.
Kaufvertrag
§ 433 BGB
.
Gegenleistung
Leistung
Warenbewegung
Unternehmer F
Freiburg
Deutschland
DE-ID-Nr.
Reihengeschäft
Unternehmer F
Freiburg
Kaufvertrag
§ 433 BGB
Unternehmer Z
Zürich
Deutschland
Gegenleistung
Schweiz
DE – ID- Nr.
Kaufvertrag
§ 433 BGB
.
Gegenleistung
Leistung
Warenbewegung
Unternehmer S
Stuttgart
Deutschland
DE-ID-Nr.