13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

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Transcript 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Abgabenordnung
und Umsatzsteuer
Aktuell
Mandatsträger
Oktober 2011
Dozent
Peter Lentschig
Abgabenordnung Aktuell
1.
Aktuell
1.1. Musterverfahren,
vorläufige Steuerfestsetzung,
Verfahrensruhe, AdV:
8 Besteuerungsgrundlagen stehen
automatisch unter
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
Abgabenordnung Aktuell
Die elektronische Rechnung
09.06.2011
Bundestag verabschiedet
das neue Gesetz
08.07.2011
Bundesrat erteilt keine
Zustimmung
Anrufung des Vermittlungsausschusses
Vorgabe der EU:
Umsetzung bis
spätestens 31.12.2012
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Es ergibt sich folgendes Prüfschema:
1.
2.
3.
4.
Echtheit der Herkunft der Rechnung
(Authentizität)
Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität)
Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des
Aufbewahrungszeitraums
Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des
§ 14 Abs. 4 und § 14a UStG
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?
jeder Unternehmer
Innerhalb des Unternehmens
• Steuerabteilung,
• Buchhaltung,
• Rechtsabteilung,
• Einkauf und Verkauf.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer
Papierrechnung?
Hierunter fallen Rechnungen welche,
•
•
•
•
per Web-Download oder
im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)
die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang,
per Computer-Telefax oder Fax-Server,
übermittelt werden.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Voraussetzungen:
Echtheit der
Herkunft
Unversehrtheit des
Inhalts
Die Echtheit der
Herkunft einer
Rechnung ist
gewährleistet, wenn
die Identität des
Rechnungsausstellers
sichergestellt ist.
wenn die nach dem
Umsatzsteuergesetz
erforderlichen
Pflichtangaben
während der
Übermittlung der
Rechnung nicht
geändert worden sind.
Lesbarkeit der
Rechnung
Die Rechnung
muss in einer für
das menschliche
Auge lesbaren
Form geschrieben
sein.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung
von Rechnungen verwendet werden?
• E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang),
• im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder
Faxserver oder
• per Web-Download.
• Auch DE-Mail oder E-Post
können zukünftig für die elektronische Übermittlung
einer Rechnung verwendet werden.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG
Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der
Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner
Zahlungsverpflichtung einsetzt.
•ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in
Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität
und Quantität erbracht wurde,
•der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch
hat,
•die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt
ist und ähnliches.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG?
•ein Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und,
•ggf. dem Lieferschein
überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich
ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende
Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen
erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
festzustellen.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen
beachtet werden?
Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische
Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung
bzw. des Empfangs z.B.:
• digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf
oder tiff,
• digital als Computer-Telefax,
• digital als Web-Download oder in EDI-Formaten
aufzubewahren
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer
der Aufbewahrungsfrist jederzeit
•
•
lesbar und
maschinell auswertbar sein.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung:
Ausgangsrechnung:
1. Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen
Rechnung?
2. Hat der Rechungsempfänger der elektronischen Übermittlung
zugestimmt?
3. An welche E-Mail-Adresse (nicht info@) ist die Rechnung zu
versenden?
4. Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert?
5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert?
6. Wie erfolgen Rechnungskorrekturen?
7. Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden
Rechnungen?
8. Ist die Anpassung der AGBs notwendig?
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung:
Eingangsrechnungen:
1.Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse
(z.B. Rechnung@...)
2.
Einrichtung
eines
Prüfpfad
(Verbindung
zur
Bestellung, Lieferschein u.s.w.)
3.
Wer prüft den Inhalt der Lieferung?
4.
Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung?
5.
Wo und wie werden die Rechnungen archiviert?
(Lesbarkeit 10 Jahre)
Abgabenordnung Aktuell
E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben
Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen
Info siehe: www.bundesfinanzministerum.de
E-Bilanz
§ 5b EStG
§ 5 b EStG ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31.12.2011 beginnen
(§ 52 Absatz 15 a EStG i. V. m. § 1 der
AnwZpvV).
Abgabenordnung Aktuell
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung für VZ 2002 und 2003:
§ 170 Abs. 2 AO
BFH, Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10
Abgabenordnung Aktuell
Haftung der GbR-Gesellschafter für
Steuerschulden der GbR
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung,
ergibt
sich
die persönliche
Haftung
der
Gesellschafter
• für die Steuerschulden und
• die steuerlichen Nebenleistungen der GbR
aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.
Abgabenordnung Aktuell
Haftung im Steuerrecht
Steuerschuldner
Festsetzung durch
Verwaltungsakt
- Steuerbescheid
- Steueranmeldung
- sonstiger
Verwaltungsakt
Haftungsschuldner
Gesamtschuldner
Festsetzung durch
Verwaltungsakt
- Haftungsbescheid
§ 191 AO
Umsatzarten des UStG
Leistung
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Umsatzarten des UStG
Leistung
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Lieferung
Werklieferung
sonstige
Leistung
Werkleistung
System der Regelbesteuerung
Art des Umsatzes
nicht steuerbarer
Umsatz
§ 1 UStG
steuerbarer
Umsatz
steuerfreier Umsatz
§ 4 UStG
steuerpflichtiger
Umsatz
Bemessungsgrundlage
X Steuersatz
=
Ausgangs-
§ 13a UStG
§ 13b UStG
Umsatzsteuer
./. Vorsteuer
Zahllast / Überhang
Systemprüfung: Leistungsgeber
1. Art des Umsatzes
2. Ort des Umsatzes
3. Steuerbarkeit des Umsatzes
4. Steuerpflicht des Umsatzes
5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes
6. Steuersatz des Umsatzes
7. Ausgangs-USt des Umsatzes
8. Wer ist Schuldner der Steuer
§ 13a UStG oder § 13b UStG
Systemprüfung: Leistungsempfänger
Vorsteuerabzug
§ 15 UStG
Abziehbare Vorsteuer
§ 15 Abs. 1 UStG
Abzugsfähige Vorsteuer
§ 15 Abs. 2 UStG
oder Abzugsverbote
§ 15 Abs. 3 UStG
Vorsteueraufteilung
§ 15 Abs. 4 UStG
Übernahme der Steuerschuld
§ 13b UStG
Steuerschuldnerschaft im Inland
Steuerschuldner
Normalfall § 13a UStG
Der Leistungsgeber
Ausnahme § 13b UStG
Der Leistungsempfänger
Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG
EU – Tatbestand
§ 13b Abs. 1 UStG
Rechtsfolge:
Inlands-Tatbestand
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG
§13b Abs. 5 UStG
Leistungsempfänger – Unternehmer
ist der Steuerschuldner
§ 13b Abs. 1 UStG
fremder EU-Unternehmer
erbringt eine im Inland
steuerbare und steuerpflichtige
sonstige Leistung
Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Ausländischer Unternehmer erbringt eine im
Inland steuerbare und steuerpflichtige
Werklieferung
sonstige
Werkleistung
§ 3 Abs. 1 UStG
Leistung
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
Steuersätze und ReverseCharge-Regel im Ausland
1. Baustelle Reparatur Privatperson Frankreich
2. Baustelle Neubau Unternehmer Frankreich
3. Baustelle Neubau Unternehmer in
Luxemburg;
Schweden;
Vereinigtes Königreich, Griechenland
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bauleistungsunternehmer
Subunternehmer
Netto
Bauleis
tung
Bauleistungsunternehmer
Generalunternehmer
Werklieferung
Brutto
Bauleis
tung
EndKunde
Bauträger mit Baustelle im Inland
1.
Eingangsrechnung Architekt
Luxembourg 100.000 €
aus
2.
Eingangsrechnung Rohbau
PL-ID-NR 1,0 Mio. €
3.
Eingangsrechnung Innenausbau
DE-ID-NR 1,0 Mio. €
Bauträger mit Baustelle im Inland
1.
Eingangsrechnung Architekt
aus Luxembourg 100.000 €
§ 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG
§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
2. Eingangsrechnung Rohbau
PL-ID-Nr. 1,0 Mio. €
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG
§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
3. Eingangsrechnung Innenausbau
DE-ID-NR 1,0 Mio. €
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG
§ 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG
Bauträger und Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Erbringung von:
steuerpflichtigen
Bauleistungsumsätze
steuerfreien
Werklieferungen
Bauträger und Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für
Umsatzsteuer.
Wir sind Bauleistungsunternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Wir akzeptieren nur Nettorechnungen
Übergangsregel bis 31.12.2010
Reverse-Charge-Regel
§ 13b UStG
Rechtsfolge der Falschanwendung
§ 13b UStG fehlerhaft
angewandt
§ 13b UStG fehlerhaft
nicht angewandt
keine Rechtsfolge
wenn
Leistungsempfänger
richtig versteuert hat
Abschn.
13b.1. Abs. 23 UStAE
Rechtsfolge:
Leistungsgeber: § 14c UStG
Leistungsempfänger:
1. keine Vorsteuer
2. schuldet USt auf den
Bruttobetrag
§ 13b (5) UStG
Jahressteuergesetz 2010
Änderungen des UStG zum 01.01.2010
1. Neuordnung; Ort der sonstigen
Leistung § 3a und 3b UStG
2. Neuordnung und Erweiterung der
Reverse-Charge-Regel § 13b UStG
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.07.2010
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG
Lieferung von Gas und Elektrizität
unter Beachtung des § 3 g UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG
Lieferung von Emissionen
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.01.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
lt. Anlage 3 Schrotthandel
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Gebäudereinigung
§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
Goldlieferungen
Gebäudereinigung
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Gebäudereiniger
Subunternehmer
Netto
Gebäudereinigung
Gebäudereiniger
Generalunternehmer
10 % der
Umsätze
Bescheinigung
Brutto
EndKunde
Gebäudereinigung
Gesetzänderung
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Änderungen des UStG zum 01.07.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Lieferung von
- Mobilfunkgeräte (Handys)
- integrierten Schaltkreisen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG
Mobilfunkgeräte
integrierten Schaltkreise (CPUs)
vor Einbau in einen zur Lieferung auf
der Einzelhandelsstufe
geeigneten Gegenstand
Umsatzsumme mindestens 5.000 €
im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs
Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
Reverse-Charge-Regel
Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Mobilfunkgeräte:
Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum
Gebrauch mittels eines zugelassenen
Netzes und auf bestimmten Frequenzen
hergestellt oder hergerichtet wurden
unabhängig von etwaigen weiteren
Nutzungsmöglichkeiten,
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Keine Mobilfunkgeräte sind:
• Navigationsgeräte;
• Computer, soweit sie eine
Sprachübertragung über
drahtlose MobilfunkNetzwerke nicht ermöglichen
(z.B. Tablet-PC);
• mp3-Player;
• Spielekonsolen;
• On-Board-Units.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Integrierte Schaltkreise
Integrierte Schaltkreise sind z.B.
Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für
die Datenverarbeitung vor dem Einbau in
ein Endprodukt.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
-
-
Keine Integrierten Schaltkreise sind:
Antennen;
elektrotechnische Filter;
Induktivitäten (passive elektrische oder
elektronische Bauelemente mit festem
oder einstellbarem Induktivitätswert);
Kondensatoren;
Sensoren (Fühler).
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Umsatzgrenze
wenn der Leistungsempfänger:
•ein Unternehmer ist
•und die Summe der für die steuerpflichtigen
Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu
stellenden
Bemessungsgrundlagen
mindestens
5 000 € beträgt.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Umsatzgrenze
Als Anhaltspunkt für einen
wirtschaftlichen Vorgang dient
insbesondere
• die Bestellung,
• der Auftrag oder
- der (Rahmen-)Vertrag
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Einzelhandelsregelung
Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf
der Einzelhandelsstufe insbesondere dann
geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder
Verarbeitung an einen Endverbraucher
geliefert werden kann.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Umsatzgrenze
Als Anhaltspunkt für einen
wirtschaftlichen Vorgang dient
insbesondere
• die Bestellung,
• der Auftrag oder
- der (Rahmen-)Vertrag
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Rechnung: Nr. 250 / xxx
50 Straßenleuchten Dolphin-Serie à 1000 €
Transportkosten
Zwischensumme
zuzüglich 19 % USt
50.000 €
1.000 €
51.000 €
9.690 €
1.000 Schaltungen, elektronisch,
integriert IC-Schaltungen
als elektrisch löschbare,
programmierbare Lesespeicher
Flash E²PROMs, mit einer Speicherkapazität
von <= 512 Mbit
à 25,00 €
25.000 €
Versicherung
500 €
Zwischensumme
25.500 €
steuerpflichtig berechnete USt
0€
der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
§13b Abs. 2 Nr. 10 UStG; Reverse-Charge-Regel
_______________________________________________________________
zu zahlen
86.190 €
==========================================================================================
Zu zahlen bis zum xx.xx.xxxx 3 % Skonto bei Zahlung bis zum xx.xx.xxxx.
60.690 €
25.500 €
Umsatzsteuer Aktuell
Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011
•
Neuaufnahme KZ 68 für aktive Umsätze
lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
•
Neuaufnahme KZ 78 und 79 für passive
Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Änderung im Bereich des
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3 des UStG)
„Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen
Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen,
Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und
Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen
davon
auszugehen,
dass
sie
unter
die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für
Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition
gibt.“
Ort der sonstigen Leistung
Grundregel
§ 3a Abs. 1 UStG
B2C
§ 3a Abs. 2 UStG
B2B
Inland
Ausnahme
EU
Drittland
§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG
§ 3b UStG
Vermietung von Beförderungsmitteln
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG
Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren
Zu den Beförderungsmitteln gehören auch:
Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger,
Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen,
Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote,
Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge,
Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen
Einräumung von Eintrittsberechtigung
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Durchführung von Seminare, Messen u.s.w.
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der Veranstaltung
genau bekannt
2. von der Anzahl her begrenzt
an
Privatperson:
Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr.
3a UStG
an
Unternehmer
B2B-Umsatz
§ 3a Abs. 2
UStG
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der
Veranstaltung unbekannt
2. von der Anzahl her
unbekannt und unbegrenzt
an
Unternehmer oder Privat
immer Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Vermittlungsleistung
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Verkaufsvermittlung
Einkaufsvermittlung
Leistung
Unternehmer
W
Wien/
Österreich
AT ID NR
Verkaufsvermittlung
Hans
Handel
Deutschland
DE-ID-Nr.
Einkaufsvermittlung
Provision
Provision
Entgelt
Unternehmer
P
PL – ID - NR
Warschau
Polen
Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Vermittlung einer
langfristigen
Grundstücksvermietun
g
kurzfristigen
Grundstücksvermietung
Leistung im
Zusammenhang
mit einem
Grundstück
keine Leistung im
Zusammenhang
mit einem
Grundstück
Die Vermittlung des
Mietverhältnisses steht
deshalb auch im
Zusammenhang mit
einem Grundstück
Leistungsempfänger ist
Privatperson
Unternehmer
Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Lageort
Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr.
4 UStG
Leistungsort
§ 3a Abs. 2
UStG
wie z.B.
Zimmer in Hotels,
Gaststätten, Pensionen,
Ferienwohnungen,
Ferienhäuser
Beratungsleistung
§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Beratungsleistung
Steuerberater
FR-ID-Nr.
DE-ID-Nr.
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr.
Lager in DE
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr.
eigenes Gebäude
in DE
Beförderungsleistung § 3b UStG
Beförderungsleistung
Spediteur
DE - ID - NR
Entgelt
Auftraggeber
FR – ID - NR
1.
Stuttgart
Hamburg
2.
Stuttgart
Paris/Frankreich
3.
Stuttgart
Zürich / Schweiz
4.
Lion/Frankreich
Paris/Frankreich
5.
Zürich / Schweiz
Bern / Schweiz
Umsatzsteuer Aktuell
Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG
Anwendungsbereich:
- alle gemischt genutzten Grundstücke:
- - Schwimmbäder der Gemeinden
- - Festhallender Gemeinden
- - der Fall Seeling
Jahressteuergesetz 2010
Neuregelung
zum
gemischt
Grundstück
Das Ende vom Fall Seling
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
§ 15 Abs. 1b UStG
§ 15a Abs. 6a UStG
genutzten
unentgeltliche Wertabgabe
Vorsteuerabzugsmöglichkeit
Vorsteuerberichtigung
Jahressteuergesetz 2010
§ 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in
der Fassung des Artikels des Gesetzes vom…(BGBl. I S. Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind nicht
anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b,
•
die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft worden sind
• oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden
ist.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden.“
Jahressteuergesetz 2010
Gemischt genutztes Grundstück
Beratungshinweis
Auch bei gemischt genutzten Grundstücken, für welche
nach dem 31.12.2010 ein Bauantrag gestellt wird, ist die
Zuordnungsentscheidung für die ausserunternehmerisch
genutzten Gebäudeteile zeitnah durchzuführen. Es wird
weiterhin eine 100%ige Zuordnung zum
Unternehmensvermögen empfohlen.
Jahressteuergesetz 2010
Gemischt genutztes Grundstück
Beratungshinweis:
Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere
Nutzungsänderung durch Vermietung oder Verkauf
Des Grundstücks
Vorsteuer aus den HK
100.000 €
Selbstgenutzte
Wohnung
80 %
der Nutzfläche
eigen-unternehmerisch
genutzter Teil
20 % der Nutzfläche
Erwerbsteuer / Vorsteuer
Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben
BMF-Schreiben vom 07.07.2011
Unternehmer
FR - ID - NR
Ware
Anderes EU-Land
z.B. Spanien
Unternehmer
DE - ID - NR
Innergem. Lieferung
Belegnachweis
CMR-Papier
Feld 24
nicht allein entscheidend
Beratungshinweis:
Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
Empfangsbestätigung
Empfangs- und
Besteuerungsbestätigung des
Leistungsempfängers
Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
USt und Organschaft
Organträger
eigene Steuernummer
aktives U-Signal
eigene USt-ID-Nr.
finanzielle, wirtschaftliche und
organisatorische Eingliederung
Organtochter 1
eigene Steuernummer
passives U-Signal
eigene USt-ID-Nr.
Organtochter 2
eigene Steuernummer
passives U-Signal
eigene USt-ID-Nr.
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
Grundlegende Änderung aufgrund
Rechtsprechung des EuGH und BFH
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG
• Rechtsprechung
BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09
Vorlage an den EuGH:
Aufteilung nach Umsatzschlüssel soll möglich sein
Golfeinzelunterricht kann
steuerfrei sein
6.
Sporteinzelunterricht kann umsatzsteuerfrei sein
•Rechtsgrundlage
RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1
§ 52, § 55 AO 1977
§ 4 Nr. 22 UStG
•Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09
Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht:
Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer
Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer
gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09
Gestaltungsvorschlag z.B. für Italien:
Unternehmer DE 2
aus Deutschland
Werklieferung
in Deutschland nicht steuerbar
in Spanien steuerpflichtig mit
Anwendung der
Reverse-Charge-Regel
Unternehmer FR 1
USt-ID-Nr.: Fr 000000000
Innergem. Lieferung von
FR-ID-Nr. an IT-ID-Nr.
In FR steuerfrei
In IT Erwerb mit Vorsteuer
Subunternehmer
aus
Italien
oder
Lieferanten aus
Italien
Werklieferung oder
Lieferung in Italien
steuerbar und
steuerpflichtig
DE 1
Deutschland
Innergem. Lieferung von
DE-ID-Nr. an IT-ID-Nr.
In DE steuerfrei
In IT Erwerb mit Vorsteuer
Italienische
Tochtergesellschaft
von DE 1
in Italien mit IT-ID-Nr.
Werklieferung
in Italien steuerbar und
steuerpflichtig
Endkunde in Italien
mit IT-ID-Nr.
Umsatzsteuer Atuell
8.1.
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im
nichtkommerziellen Reiseverkehr:
•Rechtsgrundlage
§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3 a UStG
•Verwaltungsauffassung
Abschn. 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 UStAE
BMF, Schreiben vom 12.05.2011, IV D 3 - S 7134/10/10001
Umsatzsteuer Atuell
8.3.
Beförderung von kranken und verletzten Personen
•Rechtsgrundlage
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG
•Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03; BStBl II 2005,314
•Verwaltungsauffassung
BMF, Schreiben vom 07.04.2011 IV D 3 - S 7174/10/10002
Umsatzsteuer Atuell
8.8.
In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene
Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld
•Rechtsprechung:
BFH, Urteil vom 17.02.2011 V R 39/09
BFH 25.5.2011, Pressemitteilung Nr. 40