EUR 19 - Rechts

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Vorlesung Steuerberatung
Umsatzsteuer
07. Juli 2011
von
Dr. Stephan Schauhoff
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
Umsatzsteuer
Vorlesungsbegleitende Literatur
Tipke/Lang, § 14 B
Birk, § 10
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I. Grundzüge
Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
Jeder Unternehmer zahlt USt;
zur Vermeidung der Steuerkumulation: Vorsteuerabzug:
Produzent:
Großhändler:
EUR 100 x 19% = EUR 19
EUR 200 x 19 % = EUR 38
Vorsteuerabzug: ./. EUR 19
EUR 19
Einzelhändler:
EUR 300 X 19 % = EUR 57
Vorsteuerabzug ./. EUR 38
EUR 19
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I. Grundzüge
Steuerbar
(steuerpflichtig/steuerfrei)
Nicht
steuerbar
Nr. 1
Leistung
Lieferung
und Leistung
Nr. 4
Einfuhr
Nr. 5
Innergemeinschaftlicher Erwerb
fiktive Leistung
Sachentnahme
Nutzung und
Leistungsentnahme
Lieferung und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt
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I. Grundzüge
Unentgeltliche Wertabgaben
Abgabe von
Gegenständen
Sachentnahme
von Dienstleistungen
Nutzungsentnahme
Leistungsentnahme
Zweck: Korrektur des Vorsteuerabzugs für Sach- und Nutzungsentnahme
Private Nutzung des Dienst-Kfz
§ 10 IV Nr. 2 UStG
Ertragsteuer, Umsatzsteuer
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II. Steuerfreie Umsätze
§ 4 UStG:
●
●
●
●
Exportfälle
Geld- und Kapitalverkehr
Vermeidung Doppelbesteuerung mit USt + GrErwSt, Versicherungssteuer
Verbilligung aus sozialen Gründen
§ 4 Nr. 14 – 27 UStG
Option zur Steuerpflicht, warum?
Bau Festspielhalle,
Rechnung Bauhandwerker nicht abziehbar nach § 4 Nr. 20 UStG
EUR 100 Mio. Bauvolumen, darin 19 % USt = Bau EUR 16 Mio. billiger, wenn
optiert werden kann
Kein § 4 Nr. 20 UStG für Betreiber, dann kann Verpächter nach §§ 4 Nr. 12,
UStG zur USt optieren
Option nach MwStSystRL: Faktisches Wahlrecht in Einzelfällen, weil sich
Steuerpflichtiger auf die ihm günstigere Regelung berufen kann
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II. Steuerfreie Umsätze
Sportplatzbau und Verpachtung an Sportvereine
BFH v. 11.3.2009 X I R 71/07
●
Verpachtung unter § 4 Nr. 12a UStG oder einheitliche steuerpflichtige
Leistung? Betriebsvorrichtung, teilbare Leistung oder Leistungsbündel:
Sportverein an Nutzer steuerpflichtig
●
Investor an Sportverein: Optionsmöglichkeit, aber keine Pflicht: § 9
UStG, es sei denn ausschließlich nicht steuerbare/steuerfreie Umsätze
●
Tatsächliche Handhabung durch Sportverein unerheblich (behandelt
Umsätze als steuerfrei entsprechend früherer Auffassung Finanzverwaltung)
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II. Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen
Behandlung in Deutschland
Drittland
EU-Land
Behandlung im Ausland
Export aus
Deutschland
Steuerfreie Ausfuhrlieferung,
§ 4 Nr. 1a, 6 UStG
VSt-Abzug (nur für Unternehmer)
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Nachweis durch Ausfuhrbescheinigung des Zolls
Ggf. USt nach Recht des Drittlandes
Import nach
Deutschland
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,
wird vom Zoll erhoben
muss auch von Nichtunternehmern gezahlt werden
VSt-Abzug nur für Unternehmer,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG
Üblicherweise erfolgt hier eine
Steuerfreistellung des Exports
Export aus
Deutschland
durch Unternehmer
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, §§ 4
Nr. 1b, 6a UStG
VSt-Abzug, § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Nachweis durch USt-ID-Nummer des Abnehmers
zusammenfassende Meldung,
§ 18a UStG
Durch Unternehmer
innergemeinschaftlicher Erwerb
„§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a UStG-EU-Land“
VSt-Abzug, „§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStGEU-Land“
Erhält zusammenfassende Meldung
und kann daher Besteuerung
sicherstellen
durch Nichtunternehmer (privater Reiseverkehr): Es verbleibt bei der im Ursprungsland
gezahlten USt. Export und Import haben keine folgen.
Import nach
Deutschland
durch Unternehmer
innergemeinschaftlicher Erwerb
§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a UStG
VSt-Abzug, § 15 Abs. 1 Nr. 3
durch Unternehmer
steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung mit VSt-Abzug
durch Nichtunternehmer (privater Reiseverkehr): Es verbleibt bei der im Ursprungsland
gezahlten USt. Export und Import haben keine folgen.
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II. Steuerfreie Umsätze
Ort der Leistung
Deutsche oder ausländische USt:
Steuerausländer erbringt Dienstleistung an dt. Unternehmen/Privatperson/jurPöR
● § 3a UStG
● § 13b UStG
 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die im
Inland steuerbar sind;
 Leistungsempfänger ist Unternehmer oder jurPöR
 einzelne Ausnahmen
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III. Steuersatz
19 %, 7 % Katalogleistungen
einheitliche Leistung
BMF-Schreiben (Koordinierter Ländererlass) IV C 5-S-2353/09/10008 v.
5.3.2010: Beherbungsleistungen: Frühstück, Minibar, Saunanutzung etc.
Einheitliche oder getrennte Leistung
Charakter der Leistung
Preisausweis unerheblich
Nachträgliche Steuersatzänderung:
● Umsatzsteuer kürzen
● Vorsteuerabzug korrigieren, wirkt erst ab geänderter Rechnung
● Zinslauf bleibt
Anwendungsbereich des § 17 UStG
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IV. Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug, wenn diese
●
●
●
●
●
an Unternehmer: was bei Teilunternehmerschaft: Bsp: Social Sponsoring
von anderem Unternehmer
für Leistung
für Unternehmen ausgeführt
korrekte Rechnung (§ 14 IV UStG):
bis EUR 150 Kleinbetrag, darüber alle Angaben erforderlich
Vorsteuerabzug besteht nicht
● außerhalb des Unternehmens (Teilunternehmer), Leistungen direkt
zuordnen, Lieferungen wahlweise (10 %-Grenze), dann Korrektur
über unentgeltliche Wertabgabe
● Verwendung für steuerfreie Leistungen
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V. Kleinunternehmer
Gesamtumsatz:
vorangegangene Jahre nicht über TEUR 17,5 und laufendes Jahr
voraussichtlich nicht TEUR 50
Nur laufende Leistungen, steuerfreie Leistungen
Rechtsfolge: keine USt, keine Vorsteuer, aber Optionsmöglichkeit
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VI. Besteuerungsverfahren
Umsatzsteuererklärungen
Jahreserklärung zum 31.05.
für das abgelaufene Jahr
Voranmeldung
USt im Vorjahr
> 136 €
> 6.136 €
USt im Vorjahr
zwischen 512 €
und 6.136 €
USt im Vorjahr
< 512 €
Monatlich fällig
am 10. des
Folgenmonats
Vierteljährlich
fällig am 10.04.,
10.07.; 10.10.; 10.01.
Befreiung von der
Voranmeldung
Dauerfristverlängerung um
jeweils einen Monat möglich
Sonderfall: Bei Neugründung muss die USt in den ersten 2 Jahren immer monatlich
angemeldet werden
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VI. Besteuerungsverfahren
Soll- und Ist- Besteuerung
Nach vereinbarten Entgelten
SollBesteuerung
Normalfall
Nach gezahlten Entgelten
IstBesteuerung
Voraussetzung
● Gesamtumsatz des
Vorjahres > € 250.000
● Freie Berufe, § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG
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