Finanzierung von Kunststoffrasensportplätzen

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Finanzieren von Kunststoffrasensportplätzen
unter Berücksichtigung (umsatz-) steuerrechtlicher
Rahmenbedingungen
Gut, wenn uns die
Asche zum
Kunststoffrasen
fehlt, …
… Hauptsache
wir haben das
Geld dafür!
Manfred Schmidt
Honorarberater für Städte, Sportverbände und Vereine
13.11.14
5. sportinfra LSB Hessen: Finanzierung von Kunststoffrasensportplätzen
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Eigentumsverhältnisse
Unternehmerstatus
Finanzierung
Beziehungsfeld Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde (jPdöR) – Verein
Ausnahme: vereinseigene Sportstätte
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jPdöR
Hoheitsverwaltung
§ 4 Abs. 5 KStG
Betrieb
gewerblicher Art (BgA)
§ 4 Abs.1 KStG
i.V. mit Abschn. 6 KStR
Gemeinnütziger
Verein
Unternehmer i.S.
§ 19 Abs. 1 UStG
§ 23a UStG
Unternehmer i.S.
§ 2 UStG
BGB- und
wirtschaftlicher
Eigentümer
Kein BGB- und
wirtschaftlicher
Eigentümer
Interessenslage Bauherr: negativ,
da ggf. Konsolidierungs- oder
Nothaushaltsstatus
Interessenslage Bauherr: positiv,
da Mitgliederverluste im Juniorenbereich und
eingeschränkter Trainings-/Spielbetrieb
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Sportstättenverwaltung
Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Sportstätten
(Bäder, Sporthallen, Sportplätze)
INFORMATION
Bedingung
Einnahmenerzielungsabsicht ohne
Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage aus
unternehmerischer Nutzung mit 19% USt
gem. § 12 Abs. 1 UStG i.V. mit
§ 1 Abs. 1 KStG, § 8 Abs. 7 Nr. 1 KStG und
§ 10 Abs. 5 UStG bzw. BMF-Schreiben vom 12.11.09
(Verpachtung an Dritte, z.B. Vereine)
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Rechtsfolge
Vorsteuerabzugsberechtigung
der Investiv- und Konsumtivkosten
aus unternehmerischer Nutzung
gem. § 15 UStG
aus Rechnungen Dritter mit offen
ausgewiesener USt
(Verpachtung an Dritte, z.B. Vereine)
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jPdöR wechselt zur
Betriebsform BgA , ist
Unternehmer i.S.
§ 2 UStG und verpachtet
z.B. Sportstätten gegen
Gebühren u.a. an Vereine
mit 19% USt
jPdöR konsolidiert den
Haushalt durch
Mehreinnahmen (Gebühren)
und Minderausgaben
(Vorsteuern) unter
Berücksichtigung gezahlter
Zuschüsse
jPdöR macht Vorsteuern
aus Investiv- und
Konsumtivkosten der
Rechnungen Dritter mit
offen ausgewiesener USt
aus unternehmerischer
Nutzung geltend
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Verein ist Unternehmer oder
optiert zur Umsatzsteuer, ist
vorsteuerabzugsberechtigt
und nur mit dem
Nettobetrag aus der BgARechnung belastet
jPdöR verabschiedet als
Ortsrechtsnorm die
Sportförderrichtlinien,
gewährt Zuschüsse, z.B. an
Vereine als Träger der freien
Jugendhilfe, zur
Sportgerätebeschaffung pp.
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GRUNDLAGE
ZIEL
Kostenträger,
u.a.
Niederschlagswasser
BGB- und
wirtschaftlicher
Eigentümer
jPdöR
Kunststoffrasensportplatz
Betriebsvorrichtung
Grund und
Boden
Wirtschaftlicher
Eigentümer
Verein
Unterbau mit Dränage
Grundstück
BGBEigentümer
jPdöR
Eigentumsverhältnisse
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Verein = Ausschreibender ohne VOB- / VOL-Verpflichtung
Ausschreibungsart: Freihändige Vergabe
Auftrag mit Investition auf fremden Grund und Boden
Betriebsvorrichtung
Kunststoffrasensportplatz
Grund und
Boden
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Verein
jPdöR
(Grundstücksnutzungs-) Vertrag mit der jPdöR
nach § 246 HGB i.V. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Wirtschaftliches Eigentum
am
Kunststoffrasensportplatz
für die
betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer (20 Jahre)
beim Verein
Ausschluss § 94 BGB
Einbringung
Betriebsvorrichtung i.V.
mit Abschn. 4.12.11 Abs.
2 Nr.1b) UStAE und
Kostenübertragung auf
den Verein
Anwendung § 95 Abs. 1
BGB
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Rechtsfolgen: Verein erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum
jPdöR und Verein befinden sich im Leistungsaustausch;
Verein wird zum Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB
Verein
jPdöR wird Eigentümer gem. § 94 BGB der vom Verein errichteten
Eigentumserwerb
jPdöR
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Gemeinnützigkeitsrecht,
Steuern
Sportstätte, Verein erwirbt kein Eigentum;
Abwicklung der Geschäftsvorfälle beim Verein im Tätigkeitsbereich:
„Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ – Kontenklasse 8
(vgl. Urt. BFH vom 05.08.10)
Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
führt ggf. zu >50% des
Gesamtetats des Vereins =
Gefährdung der Gemeinnützigkeit
nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO;
Problem: Verluste im
Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
mangels Rechnungslegung Verein
Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
löst ggf. Körperschaft-/
Gewerbesteuerpflichten aus;
Verein ist mangels Tätigkeit für
„sein Unternehmen“ nach
§ 15 UStG nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt!
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Ausschreibung:
Bau eines Kunststoffrasensportplatzes auf fremden Grund und Boden
Hinweis: Besondere Problematik Lärmschutz, Stellplatzverpflichtung (Parkplatzgestellung) und
Spielfeldgröße
DFB-Regel 1: Das Spielfeld
Abmessungen internationale Spiele: Länge 100 m, Breite 64 m; gilt auch bei überkreislichem
Spielbetrieb für den Hauptplatz (z.Z. nur im Bereich FLVW e.V. in NRW)
Erforderliche Nachweise mit dem Angebot vorlegen lassen zum Zeitpunkt der Leistungserstellung(!):
- Auszug nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A (Abruf der Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis)
- Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer nach § 48b EStG des zuständigen Finanzamtes
(i.d.R. für drei Jahre zum Ablauf eines Jahres oder für Einzelfälle ausgestellt gültig);
bei Auftragsvergabe ohne Freistellungsbescheinigung haftet der Verein mit 15% der Bausumme
gegenüber dem zuständigen Finanzamt (!)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
(Prüfung offener Forderungen öffentlicher Abgaben, z.B. Gewerbesteuer)
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Gesundheit geht vor Finanzierung
Normen sichern den Schutz der Sportler:
DIN EN 15 330-1 und DIN 18035-7
Ballreflexion, Ballrollverhalten,
Kraftabbau, Drehwiderstand,
Ebenheit der Oberfläche
Standardmaße:
Kunststoffrasensportfläche 68 m x 104 m = 7.072 m²
Bedarfsfläche
72 m x 108 m = 7.776 m²
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• Verein
• jPdöR
Vorsteuerpauschalierer
Kleinunternehmer
• Verein
Betrieb
gewerblicher
Art (BgA
Sportstätten)
Unternehmer
nach Option
oder
Unternehmer
nach § 2 UStG
• Verein
Unternehmerstatus
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Vorsteuerpauschalierer
§ 23a UStG
Statusmerkmale:
Steuerpflichtiger Vorjahresumsatz ab 01.01.08:
35.000 €/Jahr einschließlich Umsatzsteuer
Keine Verpflichtung zur Buchführung
(kein Bilanzierer, sondern Einnahmenüberschussrechner gem. § 4 Abs. 3 EStG)
Vorsteuerpauschalierung mit 7% des steuerpflichtigen Umsatzes
(ohne innergemeinschaftlichen Erwerb)
5 Jahre Bindungsfrist; nach Ablauf der Bindungsfrist …
Widerruf bis zum 10.04. des Folgejahres zum Beginn des Jahres
(Prinzip der Jährlichkeit im Steuerrecht), ansonsten 1 Jahr Fortsetzung im Status
Kleinunternehmer
§ 19 Abs. 1 UStG,
Abschn. 19.1 und 19.2 UStAE
Statusmerkmale:
Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz nach
vereinnahmten Entgelten ...
17.500 € im vorangegangen Jahr betrug und
im lfd. Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird
Vorsteuerausschluss und kein Umsatzsteuerausweis in eigenen
Rechnungen nach § 14 UStG
Verzicht auf Anwendung möglich: Erklärung an die Finanzverwaltung bis
zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (s. BMF-Schreiben vom 02.01.14)
5 Jahre Bindungsfrist
Förderung des Zwecks
Begünstigter
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(WGasV)
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
außerhalb sportlicher
Veranstaltungen
(WGsV)
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
sportliche
Veranstaltungen
(ZBasV)
Zweckbetrieb außerhalb
sportlicher
Veranstaltungen
Zweckbetrieb
sportliche
Veranstaltungen
(ZBsV)
Vermögensverwaltung
(VV)
Ideeller Bereich
(IB)
umsatzsteuerbarer Bereich
Keine Förderung des Zwecks
Nicht begünstigter
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage (Kostendeckung) im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
nach § 10 Abs. 4 UStG i.V. mit § 64 Abs. 2 AO und AEAO zu § 64 Abs. 2 Nr. 13 Satz 2 für Einzeltätigkeiten
Der Verein soll spätestens auf die Kleinunternehmerregelung verzichten,
wenn die vom Verein aus Rechnungen Dritter abziehbare Vorsteuer die
vom Verein geschuldete Mehrwertsteuer der Entgelte überschreitet:
Einnahmenmehrwertsteuer
- Ausgabenvorsteuer
____________________________________________
<0 € = Erstattungsanspruch des Vereins
(Vorsteuerüberschuss)
>0 € = Zahlungsanspruch der Finanzverwaltung
(Zahllast)
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Unternehmer
§ 2 UStG, § 19 Abs. 2 UStG
Abschn. 19.2 UStAE
Statusmerkmale:
Umsatzsteuer wird erhoben, wenn der Gesamtumsatz aus einem
Leistungsaustausch nach vereinnahmten Entgelten ...
>17.500 € im vorangegangen Jahr betrug und
im lfd. Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigt oder der
Verzicht auf Anwendung der Umsatzgrenze nach
§ 19 Abs. 2 UStG erklärt wird (Option)
Vorsteuerabzug aus Rechnungen Dritter nach § 15 UStG aus
unternehmerischer Nutzung und Umsatzsteuerausweis in eigenen
Rechnungen nach § 14 UStG
Hinweis: Die Anwendung ermäßigter Steuersätze bei der Einnahme mindert nicht den Vorsteuerabzug bei der Ausgabe!
Hauptzwecke (Satzungszwecke)
(Einnahmen i.d.R. >50% der Gesamteinnahmen)
ab 01.01.13:
Zweckbetriebsfreigrenze
45.000 €/Jahr
Einnahmen einschl.
Kontenklassen (KK)
Umsatzsteuer
Mitgliederverwaltung,
-pflege,
„echte“
Zuschüsse,
Spenden
Nur Zweck
§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
i.V. mit § 67a AO,
(Kurse Mitglieder /
Nichtmitglieder),
„unechte“ Zuschüsse
Förderung des Zwecks
Körperschaft- , Gewerbesteuerpflicht
Zahlungspflicht >5.000 € Gewinn/Jahr
Besteuerungsfreigrenze
ab 01.01.07: >35.000 €/Jahr Einnahmen
einschl. Umsatzsteuer
Alle Zwecke
§ 52 Abs. 2 AO außer
KK 5; Zweckbetriebe i.S.
§ 68 AO; Vermietung an
Mitglieder,
gemeinnützige
Nichtmitglieder i.R.
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Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
sportliche
Veranstaltungen
(WGsV)
Zweckbetrieb
außerhalb
sportlicher
Veranstaltungen
(ZBasV)
6
ZBsV >45.000 €/Jahr
oder Einsatz
bezahlter Sportler
>400 €/Monat
§§ 65 und 67a AO,
„unechte“ Zuschüsse
8
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
außerhalb sportlicher
Veranstaltungen
(WGasV)
Zinsen, Pachten,
Namensrechte,
Homepagelinks
ohne Verlinkung,
langfristige
Vermietung,
Ausgliederungen
WGasV
5
Zweckbetrieb
sportliche
Veranstaltungen
(ZBsV)
4
Vermögensverwaltung
(VV)
Ideeller Bereich
(IB)
2
Nebenzwecke
Verkauf, Vermarktung,
(Werbung, Sponsoring),
Vermietung,
Leistungen an Nichtmitglieder
als Erfüllungs- / Verrichtungsgehilfen
Keine Förderung des Zwecks
umsatzsteuerbarer Bereich
Einfluss auf den Vorsteueranspruch
mit Beachtung der unternehmerischen Mindestgrenze
von 10% nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Ausweichen auf andere
Sportstätten und Fremdnutzung
Folgejahre der 5-jährigen Bindungsfrist
(ab 2. Jahr - 5. Jahr jeweils ganzjährig)
Erstjahr der 5-jährigen Bindungsfrist
(ab Nutzungsübernahme bis zum Jahresende)
Vorlagepflicht beim Finanzamt: Nachweis unternehmerischer Nutzung
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EINNAHMEN
(Mehrwertsteuer)
Forderung Finanzamt
AUSGABEN
(Vorsteuer)
Forderung Verein
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Unternehmer
wie bisher
Unternehmer
nach Option
gem.
§ 19 Abs. 2
UStG
Umsatzsteuervoranmeldung
(UStVA) durch
Datenfernübertragung
(ELSTER-Online-Verfahren)
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Unternehmer
nach Ablauf
des 2-jährigen
Voranmeldezeitraumes
bis 1.000 € Zahllast =
Voranmeldezeitraum Kalenderjahr
1.000 € - 7.500 € Zahllast =
Voranmeldezeitraum Kalendervierteljahr
>7.500 € Zahllast =
Voranmeldezeitraum Kalendermonat
>7.500 € Vorsteuerüberschuss =
Wahlrecht: Kalendervierteljahr oder
Kalendermonat
Laufendes und Folgejahr:
Voranmeldungszeitraum
Kalendermonat
Analog Darstellung:
Unternehmer wie bisher
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Eigenmittel
Fremdmittel
Zuschüsse
Projektgruppe Kunststoffrasensportplatz
(ggf. mit „Besonderem Vertreter“ i.S. § 30 BGB)
Finanzierung
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Du musst nur mit der
jPdöR die richtige
Vorentscheidung über den
Zuschusstyp treffen!
Weißt du, wie ein
Zuschuss der jPdöR beim
Verein steuerrechtlich zu
behandeln ist?
Investivkostenzuschuss (als Festbetrag): „echter“ Zuschuss (ohne Gegenleistung) unbesteuert
gem. § 10 UStG i.V. mit Abschn. 10.2 Abs. 7 und 8 UStAE und R 6.5 Abs. 2 EStR „erfolgsneutral“
in der Kontenklasse 0 – Anlagevermögen
Konsumtivkostenzuschuss: „echter“ Zuschuss (ohne Gegenleistung) unbesteuert (Zuschuss zur
Förderung des Sports, ggf. als Schuldenhilfe) in der Kontenklasse 2 – Ideeller Bereich
Konsumtivkostenzuschuss: „unechter“ Zuschuss (mit Gegenleistung) besteuert als
Betriebskostenzuschuss für den Spielbetrieb in den Kontenklassen 5 und 6 - Zweckbetrieb
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Finanzmittel zur „Erhöhung des Eigenkapitals“
Arbeitsleistungen von Mitgliedern gegen Bezahlung mit
Auszahlungsverzicht und Rückspende an den Verein
Zweckgebundene Rücklage i.S. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
Gutschriften, Forderungsverzichte beteiligter Unternehmen
Zuwendungen von Mitgliedern bzw. Dritten i.S. § 10b EStG
Darlehen von Mitgliedern bzw. Dritten mit Zinsauszahlungsverzicht gegen Zuwendungsbestätigung
Namensrechte, Werbung, Tombola
Mitgliederbeitragserhöhung, Investitionsumlage
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NRW-Bank
Programm
06.Sportstätten
KfW-Bank
Programm 148
Fremdmittel
oder
nach
Bonitätsprüfung
der Hausbank
www.kfw.de
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(nur in NRW)
nach
Zinsfestsetzung und -bindung
der NRW-Bank
www.NRWBank.de
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Zuschüsse
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Eigenmittel
Fremdmittel
Sportstättenfinanzierung
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Manfred Schmidt
Lauenburger Str. 20
45731 Waltrop
Mail: [email protected]
Tel.: 02309/75075
Arbeiten Sie auch daran?!
Treten Sie die Heimreise mit dem Gefühl an, dass heute
jede Minute gut investiert war;
viel Erfolg und Nutzen bei der Umsetzung im Verein.
Tipp: Ab 01.10.14 können Anträge auf eine DFB-Vereinsberatung über den
jeweiligen Fußballverband gestellt werden!
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