13b UStG - Inter Tax GmbH

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Transcript 13b UStG - Inter Tax GmbH

Jahresendseminar Dezember 2012
Referent
Peter Lentschig
Referent
Dennis Naumann
Zeitplan:
9.00 Uhr bis 10.30 Uhr
Pause 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr
11.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr
Pause
12.30 Uhr bis 13.30 Uhr
13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr
Jahressteuergesetz 2013
06.03.2012
23.05.2012
25.10.2012
08.11.2012
23.11.2012
12.12.2012
Zeitplan:
1. Referentenentwurf
Bundesregierung beschließt Entwurf zum
Jahressteuergesetz
Zustimmung im Bundestag
Sitzung des Finanzausschuss im Bundesrat
Sitzung des Bundesrat / keine Zustimmung
Vermittlungsausschuss
Problempunkte
•
•
•
•
Einkommensteuer
Lohnsteuernachschau
Erbschaftsteuer
Abgabenordnung
Abgabenordnung
• § 93 AO
Auskunftspflicht
• § 97 AO
Vorlage von Urkunden
Abgabenordnung
• § 147 AO
Aufbewahrung von Unterlagen
Problem:
• § 169 AO
Festsetzungsverjährung
Abgabenordnung
• § 224 AO
Tag der Zahlung
• § 288 AO
Vollstreckung
Zuziehung von Zeugen
§ 3a Abs. 2 UStG Ort der sonstigen
Leistung (B2B-Umsatz) alt
(2) 1 Eine sonstige Leistung, die an
einen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird, wird
vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und
der §§ 3b 3e und 3f an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der
Empfänger
sein
Unternehmen
betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung
an
die
Betriebsstätte
eines
Unternehmers
ausgeführt,
ist
stattdessen der Ort der Betriebsstätte
maßgebend. 3 Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend bei einer
sonstigen Leistung an eine nicht
unternehmerisch tätige juristische
Person, der eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
erteilt
worden ist.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt
gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend bei einer sonstigen
Leistung an eine ausschließlich
nicht
unternehmerisch
tätige
juristische
Person,
der
eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei
einer sonstigen Leistung an eine
juristische Person, die sowohl
unternehmerisch als auch nicht
unternehmerisch tätig ist; dies gilt
nicht für sonstige Leistungen, die
ausschließlich für den privaten
Bedarf des Personals oder eines
Gesellschafters bestimmt sind.“
Umsatzsteuer
• § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Beförderungsmittel
kurzfristige Vermietung
Sportboot
Problem:
Leasingfahrzeuge an Privatpersonen
Umsatzsteuer
§ 4 UStG Steuerbefreiung
§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG Hygienefachkräfte
§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG Betreuungs-Pflegekosten
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG Bühnenregisseur
§ 4 Nr. 21 UStG
Bildungsleistung
Umsatzsteuer
§ 4 UStG Steuerbefreiung
Keine Änderung bei Fortbildungsleistungen
Steuerschuldnerschaft im Inland
Steuerschuldner
Normalfall § 13a UStG
Der Leistungsgeber
Ausnahme § 13b UStG
Der Leistungsempfänger
Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG
EU – Tatbestand
§ 13b Abs. 1 UStG
Rechtsfolge:
Inlands-Tatbestand
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG
§13b Abs. 5 UStG
Leistungsempfänger – Unternehmer
ist der Steuerschuldner
§ 13b Abs. 1 UStG
fremder EU-Unternehmer
erbringt eine im Inland
steuerbare und steuerpflichtige
sonstige Leistung
Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Ausländischer Unternehmer erbringt eine im
Inland steuerbare und steuerpflichtige
Werklieferung
sonstige
Werkleistung
§ 3 Abs. 1 UStG
Leistung
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
§ 13b Abs. 5 UStG
(5)1 In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3
genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine
juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5
bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein
Unternehmer ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen
Bereich bezogen wird.
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG
a)
b)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten
Gegenstände
eines
im
Ausland
ansässigen Unternehmers unter den
Bedingungen des § 3g und
von Gas über das Erdgasnetz und von
Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a
fallen;
§ 3g UStG
Ort der Lieferung
Energielieferung
(1) 1 Bei einer Lieferung von Gas über das
Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder
Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen
Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf
den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung
besteht und dessen eigener Verbrauch dieser
Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist,
gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der
Abnehmer sein Unternehmen betreibt.
§ 13b Abs. 5 UStG
(5)1 In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3
genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine
juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5
bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein
Unternehmer ist
§ 13b Abs. 7 UStG
Klarstellung: Ausländischer Unternehmer
Problem:
Eingangsumsatz: Erhalt einer Bauleistung
Ausgangsumsatz: Erbringung von einem B2B-Umsatz
§ 13b Abs. 7 UStG
Handels-
Vermittlung
Unternehmer Italien
Ware
Unternehmer
Vertreter
Lager Deutschland
Italien
DE-ID-Nr
DE-ID-Nr.
IT-ID-Nr
DE Steuernummer
Beratung
Ware
Ware
Steuer
berater
Einzel-
Einzel-
Einzel-
DE-ID-Nr
händler
händler
händler
Inland
Inland
Inland
§ 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für
Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines
Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und
nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus
vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist ,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass
für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5
Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
einen Hinweis auf die
Quick – Transport
79111 Freiburg Industriestr. 112
An
Spedition
XY
Datum
Steuernummer
HandyNummer
Rechnungs
-nummer
Beförderungsleistungen
1.000 €
Gewichtzuschlag
100 €
Umsatzsteuer
209 €
Summe:
1.309 €
=====================================
um Barzahlung wird gebeten
§ 14 UStG
Ausstellung von Rechnungen
§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung)
der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die
Art der sonstigen Leistung,
§ 14 UStG
Ausstellung von Rechnungen
§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG
„Gutschrift“
§ 14a UStG
Zusätzliche Pflichten bei der
Ausstellung von Rechnungen
in besonderen Fällen
Angaben zum Steuerschuldner
EU-Rechnung Lieferung oder B2B-Umsatz
Rechnung 15 Tage nach Leistungsmonat
Hinweis auf Sonderfälle:
Reiseleistung; Differenzbesteuerung; Sonderfälle
§ 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG
Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu)
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der
innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im
Inland bewirkt wird;“.
Vorsteuerabzug
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG
Leistung
DE-Id-Nr.
FR – ID –Nr.
Entgelt
Ware
Baustelle in
Spanien
Ort des innergem. Erwerb
§ 3d UStG
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des
Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende
der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der
Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen
Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt
der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als
bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch
den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist
oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste
Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1
Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ]
nachgekommen ist.
Reihengeschäft
EuGH-Urteil vom 27.09.2012
Unternehmer
USA
FIN-Id-Nr.
Ware
DE-Id-Nr.
Reihengeschäft
§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG
5 Schließen mehrere Unternehmer über denselben
Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser
Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar
vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die
Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der
Lieferungen zuzuordnen. 6 Wird der Gegenstand der Lieferung
dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der
zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der
Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass
er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
Lieferungen im Binnenmarkt
EU – Gemeinschaftsgebiet
Warenbewegung
Inland
Gelangensbestätigung
übriges
EUGemeinschaftsgebiet
§ 6a UStG
• Abnehmer
ein im fremden EU-Land registrierter Unternehmer
- Überprüfung der USt-ID-Nr.
• Abnehmer
ein im fremden EU-Land zur Erwerbsbesteuerung
verpflichtet: Hinweis in der Rechnung; Kauf für das Untern.
•
•
ordnungsgemäße EU-Rechnung
Verbringungsnachweis auch ohne CMR-Papier möglich
Neuregelung der Buchnachweise
§ 17 ff UStDV
Einheitliche Nachweise für die
Warenbewegung
„Gelangensbestätigung“
Innergem. Lieferung
Belegnachweis
CMR-Papier
Feld 24
nicht allein entscheidend
Beratungshinweis:
Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
Ermäßigter Steuersatz
§ 12 Abs. 2 UStG : Steuersatz
Umsätze mit Kunstwerken:
Regelsteuersatz ab dem 01.01.2013
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
Grundlegende Änderung aufgrund
Rechtsprechung des EuGH und BFH
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
•
•
•
Einfache Herstellung
Standardisierte Zubereitung
Auf Vorrat gehalten
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 282/2011
Art. 6
(1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe
zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke,
zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die
deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen
und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung,
bei
der
der
Dienstleistungsanteil
überwiegt.
3
Restaurantdienstleistungen
sind
die
Erbringung
solcher
Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers
und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher
Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des
Dienstleistungserbringers.
(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen
und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne
andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurantoder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.
EuGH, Urteil vom 15.07.2010
C-368/09 (Pannon Gép
VZ 2007
BP im Jahr
2010
Streichung
Vorsteuer
100.000 €
Berichtigung der
fehlerhaften
Rechnungen im
Jahr 2010
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Problem:
Zurückbehalt des Betriebsgrundstücks
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Geschäftsveräußerung
Ein Unternehmen
Ein in der Gliederung eines
Unternehmens gesondert
geführter Betrieb
wird entgeltlich oder unentgeltlich übereignet
oder
in eine Gesellschaft eingebracht.
Der Erwerber ist Unternehmer; die Geschäftsveräußerung ist für
sein Unternehmen bestimmt.
UStG: 1 (1a)/177.vsd U-06/11.06.1998
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 1
Halle 2
Eigentümer X GmbH
Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Verkauf an die
Y-GmbH
Einstellung der Produktion
und
Verkauf an die Y-GmbH
Geschäftsveräußerung im
Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 3
Halle 4
Eigentümer X GmbH
Eigentümer X GmbH
vermietet an Y GmbH
Produktionsstätte der X-GmbH
Verkauf an die
Z-GmbH welche die
Halle weiter an die
Y GmbH vermietet
Verkauf der gesamten
Produktionsstätte an X.
Zurückbehalten des
Gebäudes mit Vermietung an
X über mehrere Jahre
Die Geschäftsleitung und die Dozenten
der Firma Inter Tax GmbH
wünschen Ihnen einen guten Heimweg,
gesegnete und ruhige Weihnacht und einen guten
Rutsch in das Jahr 2013