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Inkrafttreten 

Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes am 1.4.2012

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W esentliche Neuerungen

1. Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften

§ 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 i.V.m. § 6 Abs. 2 UStG

2. Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes

. § 12 Abs. 10, § 12 Abs. 10a, § 18 Abs. 10 UStG

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Bisherige Rechtslage

:  § 6 Abs. 1 Z 16 UStG: Vermietung / Verpachtung von Grundstücken ist unecht befreit  § 6 Abs. 1 Z 17 UStG: Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung/Verwaltung/Betrieb der in ihrem Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die nicht für Wohnzwecke verwendet werden, sind unecht befreit  § 6 Abs. 2 UStG: oa steuerbefreite Umsätze dürfen als steuerpflichtig behandelt werden  Umsatzsteuerliche Stellung des Leistungsempfängers war unerheblich

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Neue Rechtslage:

 Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiung wird eingeschränkt  Option nur dann möglich, wenn Leistungsempfänger das Grundstück / baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug

NICHT

ausschließen  Nahezu : mindestens 95% der Umsätze müssen vorsteuerabzugsberechtigt sein (Nachweis durch den Mieter: keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften)

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken  Leistender Unternehmer kann für JEDEN baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten  Durch Neuregelung: KEINE Änderung bei der steuerpflichtigen Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken (10% Steuersatz gem. § 10 Abs. 2 Z 4 UStG)  Aufgrund Neuregelung: USt Stellung des Leistungsempfängers ist ausschlaggebend dafür, ob Vorsteuern iZm Vermietung zustehen !!!

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Beispiel:

V errichtet ein mehrgeschoßiges Gebäude und vermietet es wie folgt: Die Räume im Erdgeschoß an einen Arzt Die Räume im 1. Obergeschoß an einen Rechtsanwalt Die Räume im 2. Obergeschoß an eine KöR zum Betrieb einer Schule Die Räume im 3. Obergeschoß an eine KöR zum Betrieb eines steuerpflichtigen Kindergartens

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Lösung:

Die Vermietungsumsätze des V sind USt-frei (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG). Die Geschoße sind baulich abgeschlossene, selbständige Grundstücksteile. Die Frage der Option sind für JEDEN Grundstücksteil gesondert zu prüfen.

EG: V kann auf Steuerbefreiung NICHT verzichten, weil Arzt den Gebäudeteil für steuerfreie Umsätze verwendet. Laufende Mietentgelte sind steuerbefreit.

OG 1: V kann auf Steuerbefreiung verzichten, weil Rechtsanwalt den Gebäudeteil für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Laufende Mietentgelte sind steuerpflichtig OG 2: V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die KöR den Gebäudeteil nicht unternehmerisch nutzt. Laufende Mietentgelte sind steuerbefreit.

OG 3: V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil die KöR den Gebäudeteil unternehmerisch nutzt. Laufende Mietentgelte sind steuerpflichtig.

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken • Anzuwenden für Miet- / Pachtverhältnisse, die

nach dem 31.08.2012

beginnen • Maßgeblich ist NICHT der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern faktische Begründung des Miet- / Pachtverhältnisses (Innutzungnahme des Gebäude(teils)) • Wechsel auf Mieter- / Vermieterseite USt-Zwecke) begründet ein neues Miet- / Pachtverhältnis (für

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken • Neuregelung gilt nur für jene Fälle, in denen mit der

Errichtung

bereits VOR dem 1.9.2012 begonnen wurde des Gebäudes nicht • Beginn der Errichtung: Beginn von Bauausführungen, handwerkliche Baumaßnahmen

(Bauausschreibung, Auftragserteilung gelten NICHT als Errichtung)

• Vorgelagerte Planungs-, Projektierungs Gebäudeerrichtung und Abbrucharbeiten zählen nicht zur • Fortgesetzte Bautätigkeit bis zum Abschluss der Baumaßnahmen ist notwendig

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Sanierungsmaßnahmen NACH 31.08.2012: Keine (Neu-)errichtung, soweit ertragsteuerlich Erhaltungsaufwand und NICHT Herstellungsaufwand (vgl. EStR 2000, RZ 3173 ff und 6450 ff) Beispiel: Ein Vermieter lässt sein im Jahr 2006 errichtetes und im selben Jahr für Geschäftszwecke vermietetes Gebäude nach dem 31.08.2012 neu ausmalen Lösung: Da Malerarbeiten Erhaltungsaufwand sind, kann die Option gem. § 6(2) UStG weiter ausgeübt werden, auch wenn das Gebäude an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter vermietet wird. Bei Optionsausübung: Vorsteuerabzug des Vermieters für Malerarbeiten

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Sanierungsmaßnahmen NACH 31.08.2012: Beispiel: Vermieter errichtet 1999 ein Betriebsgebäude und vermietet dieses steuerpflichtig (d.h. Verzicht auf Steuerbefreiung) an eine Bank. Im Jahr 2013 lässt er das Gebäude aufstocken und vermietet in weiterer Folge auch dieses Geschoß.

Lösung: Die Aufstockung stellt Herstellungsaufwand dar, es liegt daher eine Errichtung vor. Da diese nach dem 31.08.2012 erfolgt und die tatsächliche Vermietung auch nach 01.09.2012 beginnt, steht dem Vermieter der Vorsteuerabzug aus der Aufstockung nicht zu. Die Optionsmöglichkeit für das restliche Gebäude bleibt durch den Zubau unberührt.

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken • Nicht von Neuregelung erfasst: Gebäude wird VOR dem 1.9.2012 durch den Vermieter / Verpächter errichtet (bzw. wird mit der Errichtung begonnen) – unabhängig vom Beginn des Miet / Pachtverhältnisses • Bei Erwerb des Gebäudes (anstelle von Errichtung): Neuregelung gilt für alle Miet- / Pachtverhältnisse, die nach dem 1.9.2012 beginnen

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Unternehmer errichtet Gebäude ja Beginn Errichtung vor 1.9.2012

ja nein Alte Regel ja Neue Regel (Missbrauch!) Beginn Mietverhältnis vor 1.9.2012

nein Neue Regel Beginn Mietverhältnis vor 1.9.2012

ja nein Alte Regel Neue Regel

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Beginn der Gebäudeerrichtung

Vor dem 1.9.2012

Nach dem 31.8.2012

Beginn des Mietverhältnisses

Vor dem 1.9.2012

Vor dem 1.9.2012

Vor dem 1.9.2012

Nach dem 31.08.2012

Nach dem 31.08.2012

Nach dem 31.08.2012

Anwendung von § 6 (2) UStG idF 1. StabG 2012

Nein Nach Ansicht des BMF bzw. erlRV ist die Innutzungsnahme als Beginn des Mietverhältnisses ausschlaggebend, sodass dieser Fall praktisch unmöglich ist Nein Ja

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Anschaffung des Gebäudes

Vor dem 1.9.2012

Vor dem 1.9.2012

Nach dem 31.8.2012

Beginn des Mietverhältnisses

Vor dem 1.9.2012

Nach dem 31.8.2012

Vor dem 1.9.2012

Nach dem 31.08.2012

Nach dem 31.08.2012

Anwendung von § 6 (2) UStG idF 1. StabG 2012

Nein Ja Lt. BMD ist die

Neuregelung

im Fall eines Vermieterwechsels anzuwenden (entgeltliche Übertragung des Mietobjektes und Übergang des Mietvertrages) Ja

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Beispiel: V beginnt im Jahr 2013 mit der Errichtung eines Betriebsgebäudes, welches er noch im gleichen Jahr an eine Versicherung vermietet Lösung: V kann auf die Befreiung nicht verzichten, da weder das Mietverhältnis noch die Errichtung vor dem 1.9.2012 begonnen wurden

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Wann ist Mieterwechsel schädlich?

Mieterwechsel nach dem 31.08.2012

Gebäudeerrichtung vor 1.9.2012

Altregelung Gebäudeanschaffung vor dem 1.9.2012 Neuregelung Gebäudeerrichtung nach 31.8.2012

Gebäudeanschaffung nach 31.8.2012

Neuregelung Neuregelung

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Beispiel: V errichtet 2010 bis 2011 ein Betriebsgebäude und vermietet dieses ab 1.2.2012 an die Versicherung A. Im Jahr 2014 wechselt der Mieter und V vermietet das Gebäude an die Versicherung B.

Lösung: Es handelt sich um ein selbst errichtetes Gebäude, mit der Errichtung wurde VOR dem 1.9.2012 begonnen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist auch nach dem Mieterwechsel möglich.

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Einschränkung der Option zur Steuerpflicht Wohnungseigentumsgemeinschaften

Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften

§

6 Abs. 1 Z 17 UStG

Ziel des Gesetzgebers: Gleichstellung von Wohnungseigentümern und Mietern Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 17 UStG durch Wohnungseigentumsgemeinschaft nur dann, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück / Grundstücksteil für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug zulassen Neuregelung gilt für Wohnungseigentum, das nach 31.08.2012 erworben wird

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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes

Bisherige Rechtslage:

• Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken, wenn sich Verhältnisse in den auf das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung folgenden 9 Kalenderjahren ändern • Berichtigung auch für nachträgliche Anschaffungs- / Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Großreparaturen iZm Gebäuden

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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes

Neue Rechtslage:

• • • Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes bei Grundstücken, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen auf

20 Jahre

– § 12 Abs. 10 UStG Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen auf 22 Jahre § 18 Abs. 10 UStG Gem. § 12 Abs. 12 UStG auch bei Grundstücken anzuwenden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören

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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Betrifft Leistungen iZm Grundstücken, die der Unternehmer

nach dem 31.03.2012

erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet / nutzt • Maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungnahme des Gebäudes • Bei Vermietung zu Wohnzwecken: 20 Jahre Berichtigungszeitraum nur, wenn neben der erstmaligen Verwendung und Nutzung des Gebäudes auch der Mietvertrag NACH dem 31.03.2012 abgeschlossen wird • Bereits in Nutzung stehende Grundstücke (inkl. aktivierungspflichtiger Aufwendungen bzw. Kosten für Großreparaturen) > wenn Mietvertrag VOR 1.4.2012: alte Rechtslage

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Verwendung als Anlagevermögen vor 01.04.2012

ja nein Alte Regel (Beobachtungszeitraum 10 Jahre) Vermietung für Wohnzwecke ja nein Vertragsabschluss vor 01.04.2012 *) ja nein Neue Regel (Beobachtungszeitraum 20 Jahre) Alte Regel Neue Regel *) geht auch, wenn ein Mietvertrag für die Zukunft abgeschlossen worden ist; dh. Mietvertrag vor Anlagenzugang erfolgt !

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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Beispiel: Tischler M errichtet im Jahr 2000 ein Betriebsgebäude und verwendet es ab demselben Jahr zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, er macht Vorsteuern aus der Errichtung geltend. Im Jahr 2013 verkauft er das Gebäude unecht steuerbefreit.

Lösung: Da das Gebäude bereits vor dem 1.4.2012 als Anlagevermögen verwendet wurde, gilt die alte Rechtslage (10 Jahre Beobachtungszeitraum). Vorsteuerberichtigungszeitraum ist im Zeitpunkt des Verkaufs bereits abgelaufen > keine Vorsteuerberichtigung

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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Beispiel: V vermietet 2013 ein im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken. Der Vertragsabschluss mit dem Mieter erfolgt: a) b) Am 01.01.2012

Am 01.01.2012, 2015 erfolgt Mieterwechsel c) d) Am 01.01.2013

Am 01.01.2013, 2015 erfolgt Mieterwechsel 2017 verkauft V das Gebäude unecht steuerbefreit

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Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Lösung: a) Vertragsabschluss über die Vermietung ist vor dem 1.4.2012 erfolgt > Alte Regelung > 2017 ist eine Vorsteuerberichtigung von 6/10 vorzunehmen b) c) Der zum Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag ist nach dem 1.4.2012 abgeschlossen und Gebäude wurde NICHT bereits vor dem 1.4.2012 als Anlagevermögen genutzt > Neue Regelung > 2017 ist eine Vorsteuerberichtigung von 16/20 vorzunehmen Vertragsabschluss über die Vermietung ist nach 31.03.2012 erfolgt und das Gebäude wurde nicht vor dem 1.4.2012 als Anlagevermögen genutzt > Neue Regelung > 2017 ist eine Vorsteuerberichtigung von 16/20 vorzunehmen d) Siehe c)

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Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog • • • • • • • • Winterpackage zum Pauschalpreis All-Inclusive Angebot: Seminarpauschale Vorsteuerabzug für Beratungskosten iVm einer unecht befreiten Beteiligungsveräußerung Lieferung eines gebrauchten PKW durch einen inländischen Unternehmer an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet Verwendung einer „falschen“ UID Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb Umsätze im Sinne der Schrott UStV -Reihengeschäft Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges Nutzung eines in Deutschland zugelassenen PKW durch eine österreichische Dienstnehmerin

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Stornogebühren – RZ 15

Hotel verrechnet an Hotelgast Stornogebühren, weil dieser vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktritt.

Stornogebühren (z.B. iZm Nichtantritts eines Hotelaufenthaltes) sind ein nicht steuerbarer Schadenersatz

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Prozesskostenersatz – RZ 19

Die einem Rechtsstreit unterliegende Partei hat ihrem Gegner die durch die Prozessführung verursachten, vom Gericht als notwendig anerkannten Prozesskosten zu ersetzen.

Kostenersatz ist echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Gilt auch für Prozesskostenersatz eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwaltes

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Anwachsen – RZ 46

Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsen: nicht steuerbarer Vorgang Klargestellt wird, dass dies nicht nur beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters der offenen Gesellschaft ( § 142 UGB), sondern auch bei der KG ( § 161 Abs. 2 UGB) gilt.

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Veräußerung von Gegenständen durch Erben – RZ 204

Veräußerungen und Entnahmen von Gegenständen des Unternehmens des Erblassers durch den nicht unternehmerischen Erben im Rahmen der Abwicklung des ererbten Unternehmensvermögens: Lieferung gem. § 1 Abs.1 Z 1 UStG bzw. § 3 Abs. 2 UStG, die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu versteuern sind bisherige Auffassung: Abverkäufe durch Erben sind nicht steuerbar, außer Abverkäufe erfolgen nachhaltig

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Bemessungsgrundlage Eigenverbrauch – RZ 679

Bei der Entnahme ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme (=Wiederbeschaffungspreis). Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen waren beträgt die Bemessungsgrundlage Null.

Beispiel: Ein Gemüsehändler gibt verschiedene Lebensmittel (Einkaufspreis insg. EUR 300,00 zzgl. 30 EUR USt ), deren Ablaufdatum bereits überschritten wurde, an die Caritas ab. Es ist keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen, die Vorsteuer iHv EUR 30,00 bleibt unangetastet.

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Steuersatz für das Einstellen von Pferden – RZ 1178 und 1179

Ab 1.1.2012 sind von den Pferden nur mehr Pferde zum Schlachten vom ermäßigten Steuersatz (10%) erfasst. Somit fallen Reit- und Rennpferde nicht mehr unter diese Ermäßigung. Lieferung sowie der Eigenverbrauch solcher Pferde unterliegt dem Normalsteuersatz (20%).

Auch das Einstellen solcher Tiere unterliegt ab 1.1.2012 dem Normalsteuersatz!

(Anm.: sofern landwirtschaftliche Einkünfte vorliegen, unterliegt die Einstellung von Reit- und Rennpferden der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 UStG > Verweis der RZ 2877 UStR 2000 auf RZ 5139 bis5148 der EStRL 2000)

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Per Fax übermittelte Rechnungen – RZ 1564

Die Frist für die Anerkennung von per Telefax übermittelten Rechnungen als (vorsteuerabzugsberechtigte) Rechnungen iSd § 11 UStG wird bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert.

Anm.: auf andere Weise elektronisch übermittelte Rechnungen (z.B. pdf Beilage eines Mails) sind keine Rechnungen (=Urkunden) iSd § 11 UStG

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Vorsteuerausschluss für Krafträder – RZ 1937

Zu Krafträdern zählen auch Quads, Elektrofahrräder und Segways. Für diese Fahrzeuge ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (Ausnahme: z.B. gewerbliche Vermietung) Anm.: Elektrofahrzeuge unterliegen nicht der NoVA

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Übergang der Steuerschuld bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen – RZ 2605b

Gem. § 19 Abs. 1e UStG kommt es ab 1.1.2012 bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zum Übergang der Steuerschuld, wenn • • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und das Entgelt mind. EUR 5.000,00 beträgt.

Irrelevant ist, ob der Lieferer und der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig sind.

Nicht betroffen: USB Sticks , Modems, Navigationsgeräte, I-Pads, Tablets, MP3 Player u.a.

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Verwendung der UID Nummer

Tritt Schwellenerwerber, der Erwerbsschwelle nicht überschreitet, gegenüber dem Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat mit UID Nummer auf, um steuerfrei Waren zu kaufen, gilt dies als Verzicht auf die Erwerbsschwelle.

Beispiel: Der pauschalierte Landwirt Ö besitzt eine UID Nummer. Im August 01 erwirbt er Saatgut in Deutschland und gibt dem Lieferanten seine UID Nummer bekannt. Dieser liefert steuerfrei nach Ö.

Lösung (Teil 1): Die Bekanntgabe der UID gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle, Ö hat den Erwerb des Saatgutes zu besteuern, es steht im kein Vorsteuerabzug zu.

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Aussagen aus den USt-Richtlinien Wartungserlass 2011

Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Verwendung der UID Nummer

Lösung (Teil 2) Ö ist mindestens 2 Kalenderjahre an den Verzicht auf die Erwerbsschwelle gebunden, wobei die Zweijahresfrist vom Beginn des ersten Kalenderjahres zu berechnen ist, für das der Verzicht gilt.

Bezieht Ö auch im Jahr 02 Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet, so hat er die in Ö damit verbundenen innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle liegen.

Im Jahr 03 kann Ö den Verzicht auf die Erwerbsschwelle (schriftlich) widerrufen

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