Power Point Umsatzsteuer aktuell März 2012

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Transcript Power Point Umsatzsteuer aktuell März 2012

Umsatzsteuer
Aktuell
Arbeitskreis
März 2012
Dozent
Peter Lentschig
Inter Tax GmbH Freiburg
Abgabenordnung - Aktuell
• Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht
auf einer wirksamen Rechtsgrundlage
BFH, Urteil vom 16.11.2011 XR 18/09
• Steueridentifikationsnummer ist
verfassungsgemäß
BFH, Urteil vom 18.01.2012 II R 49/10
Abgabenordnung Aktuell
(Rück-)Wirkung einer Rechnungsberichtigung:
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 15.07.2010 C-368/09 (Pannon Gép)
Centrum kft), DStR 2010, 1475.
Rechtsgrundlage
Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der MwStSystRL
Die Rechnungsberichtigung bezieht sich auf das
Datum der erstmals fehlerhaften Rechnung.
Wegfall des Zinsproblems i.S. des § 233a AO
EuGH, Urteil vom 15.07.2010
C-368/09 (Pannon Gép
VZ 2007
BP im Jahr
2010
Streichung
Vorsteuer
100.000 €
Berichtigung der
fehlerhaften
Rechnungen im
Jahr 2010
Abgabenordnung - Aktuell
• BMF, Schreiben vom 16.03.2011
(Antwortschreiben an den Deutschen Steuerberaterverband
3. Rechnungskorrektur
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
haben das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
15.7.2010, C-368/09 = SIS 10 22 16, erörtert. Sie kamen zu dem
Ergebnis, dass der Europäische Gerichtshof nicht
entschieden habe, dass eine Rechnungsberichtigung auf den
Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt.
An der bestehenden Verwaltungsauffassung wird daher
festgehalten.
Abgabenordnung - Aktuell
• Bilanzen für Kleinstunternehmer werden
abgespeckt. Micro-Richtlinie der EU
Einschränkung der Veröffentlichungspflicht
Von den Befreiungen profitieren Unternehmen, die
mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte
unterschreiten:
• 350.000 Euro Bilanzsumme,
• 700.000 Euro Jahresumsatz und
• zehn Mitarbeiter
Abgabenordnung - Aktuell
• Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung
von Jahressteuererklärungen
Gilt für die Abgabe der
Einkommensteuererklärung 2011
Abgabenordnung - Aktuell
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
in Millionenhöhe
Bundesgerichtshof
7. Februar 2012,
Mitteilung der Pressestelle Nr. 20/2012
Hinterziehung vom mehr als 1,0 Millionen Steuer
= besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Rechtsfolge: keine Bewährung; also Knast
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 4 Nr. 26. UStG :
Steuerfrei ist: die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des
öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in
Auslagenersatz und einer angemessenen
Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
Umsatzsteuer - Aktuell
Ehrenamtliche Tätigkeit § 4 Nr. 26 UStG
für den öffentlich
rechtlichen Teil
oder nicht unternehmerischen Teil
für einen Betrieb
gewerblicher Art
oder für den unternehmerischen Teil
§ 4 Nr. 26 Buchst. a
nur ehrenamtliche
Tätigkeit
§ 4 Nr. 26 Buchst. b
50 € pro Stunde
max. 17.500 €
Umsatzsteuer - Aktuell
Verpachtung eines
landwirtschaftlichen
Betrieb
Verpachtung
Grundstücke
und Gebäude
Verpachtung
lebendes und totes
Inventar
keine
Einkünfte
i.S. des § 24 UStG
steuerfreier
Umsatz
§ 4 Nr. 12 UStG
Steuerpflicht
beachte
§ 19 UStG
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG :
Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
Beachte: § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Umsatzarten des UStG
Leistung
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Umsatzarten des UStG
Leistung
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
Lieferung
Werklieferung
sonstige
Leistung
Werkleistung
innergem
Erwerb
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
System der Regelbesteuerung
Art des Umsatzes
nicht steuerbarer
Umsatz
§ 1 UStG
steuerbarer
Umsatz
steuerfreier Umsatz
§ 4 UStG
steuerpflichtiger
Umsatz
Bemessungsgrundlage
X Steuersatz
=
Ausgangs-
§ 13a UStG
§ 13b UStG
Umsatzsteuer
./. Vorsteuer
Zahllast / Überhang
Systemprüfung: Leistungsgeber
1. Art des Umsatzes
2. Ort des Umsatzes
3. Steuerbarkeit des Umsatzes
4. Steuerpflicht des Umsatzes
5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes
6. Steuersatz des Umsatzes
7. Ausgangs-USt des Umsatzes
8. Wer ist Schuldner der Steuer
§ 13a UStG oder § 13b UStG
Systemprüfung: Leistungsempfänger
Vorsteuerabzug
§ 15 UStG
Abziehbare Vorsteuer
§ 15 Abs. 1 UStG
Abzugsfähige Vorsteuer
§ 15 Abs. 2 UStG
oder Abzugsverbote
§ 15 Abs. 3 UStG
Vorsteueraufteilung
§ 15 Abs. 4 UStG
Übernahme der Steuerschuld
§ 13b UStG
Ort des Umsatzes
§ 3 Abs. 6 und 7 UStG
Lieferungen mit
Warenbewegung:
• Abhollieferung
• Beförderungslieferung
• Versendungslieferung
§ 3 Abs. 6 UStG
Lieferung
ohne
Warenbewegung
§ 3 Abs. 7
Satz 1 UStG
Ort der sonstigen Leistung
Grundregel
§ 3a Abs. 1 UStG
B2C
§ 3a Abs. 2 UStG
B2B
Inland
Ausnahme
EU
Drittland
§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG
§ 3b UStG
Steuerschuldnerschaft im Inland
Steuerschuldner
Normalfall § 13a UStG
Der Leistungsgeber
Ausnahme § 13b UStG
Der Leistungsempfänger
Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG
EU – Tatbestand
§ 13b Abs. 1 UStG
Rechtsfolge:
Inlands-Tatbestand
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG
§13b Abs. 5 UStG
Leistungsempfänger – Unternehmer
ist der Steuerschuldner
Bauträger mit Baustelle im Inland
1.
Eingangsrechnung Architekt
Luxembourg 100.000 €
aus
2.
Eingangsrechnung Rohbau
PL-ID-NR 1,0 Mio. €
3.
Eingangsrechnung Innenausbau
DE-ID-NR 1,0 Mio. €
Bauträger mit Baustelle im Inland
1.
Eingangsrechnung Architekt
aus Luxembourg 100.000 €
§ 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG
§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
2. Eingangsrechnung Rohbau
PL-ID-Nr. 1,0 Mio. €
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG
§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
3. Eingangsrechnung Innenausbau
DE-ID-NR 1,0 Mio. €
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG
§ 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG :
Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
Beachte: § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Reverse-Charge-Regel
§ 13b UStG
Rechtsfolge der Falschanwendung
§ 13b UStG fehlerhaft
angewandt
§ 13b UStG fehlerhaft
nicht angewandt
keine Rechtsfolge
wenn
Leistungsempfänger
richtig versteuert hat
Abschn.
13b.1. Abs. 23 UStAE
Rechtsfolge:
Leistungsgeber: § 14c UStG
Leistungsempfänger:
1. keine Vorsteuer
2. schuldet USt auf den
Bruttobetrag
§ 13b (5) UStG
Werklieferungen im Ausland
Leistungsort ist der Lageort
Steuersatz und Steuerpflicht oder
Anwendung der Reverse-Charge-Regel ist
für jedes Land einzeln zu prüfen
www.ahk.de
Umsatzsteuer - Aktuell
§ 12 Abs. 2 UStG : Steuersatz
Umsätze mit Pferden:
Regelsteuersatz ab dem 01.07.2012
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
Grundlegende Änderung aufgrund
Rechtsprechung des EuGH und BFH
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
•
•
•
Einfache Herstellung
Standardisierte Zubereitung
Auf Vorrat gehalten
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 282/2011
Art. 6
(1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe
zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke,
zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die
deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen
und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung,
bei
der
der
Dienstleistungsanteil
überwiegt.
3
Restaurantdienstleistungen
sind
die
Erbringung
solcher
Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers
und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher
Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des
Dienstleistungserbringers.
(2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen
und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne
andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurantoder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.
Verzehr an Ort und Stelle
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Es greift die Vertrauensschutzregel
weiterhin Versteuerung nach dem
BMF, Schreiben vom 16.10.2008,
BStBl I 2008,949
Benzingutscheine
Sachgutscheine
Wertgutscheine
Art und Menge der Leistung
ist konkret angegeben
Nur die Höhe ist begrenzt.
keine Leistungsbeschreibung
z.B. 30 Liter Superbenzin
z.B. Gutschein über 44 €
Bezug: Vorsteuer § 15 UStG
Bezug: keine Vorsteuer § 15
Weitergabe:
§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG
BM: § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG
Weitergabe:
kein § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG
Allgemeine Gutscheine
Leistung ist nicht
konkret bezeichnet
Leistung ist
konkret bezeichnet
Umtausch eines
Zahlungsmittel
kein steuerbarer
Umsatz
Anzahlung auf
einen
steuerpflichtigen
Umsatz
Dauerfristverlängerung
§ 47 UStDV
Anrechnung der Sondervorauszahlung
Antrag auf
Sondervorauszahlung
wird widerrufen
Antrag auf
Sondervorauszahlung
wird nicht widerrufen
Anrechnung in der
Jahreserklärung
Anrechnung in der
letzten Voranmeldung
Umsatzsteuer - Aktuell
Freie Mitarbeiter und Pkw-Überlassung erfolgt:
unentgeltlich
Nutzung für
betriebliche
Zwecke
Nutzung für
ausserbetriebliche
Zwecke
nicht steuerbare
Beistellung
tauschähnlicher
Umsatz
Steuerpflichtig
§ 3a Abs. 8 UStG
(8)1 Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung,
ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der
Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang
stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2 , eine
Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine
Begutachtung dieser Gegenstände , eine Reisevorleistung
im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine
Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen ist diese Leistung abweichend von Absatz 2
als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die
Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird.
Leistungen bei Messen und
Ausstellungen können sein
EuGH, Urteil vom 27.10.2011 C-530/09
• Werbeleistungen,
• Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen,
künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen,
unterrichtenden unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen
oder
• eine Vermietung von beweglichen körperlichen
Gegenständen, mit Ausnahme von Beförderungsmitteln .
Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem
Grundstück hat der EuGH verneint.
Umsatzsteuer - Aktuell
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
in der Regel
nicht steuerbar
im Falle der
Organschaft
§ 1 Abs. 1a UStG
ist zu beachten
Photovoltaikanlage
0,4301 €
selbstgenutzte
Nr: 1
Wohnung
Nr: 2
Energieunternehmer
0,19 €
Photovoltaikanlage und USt
www.erneuerbare-energien.de
Photovoltaikanlage
Verzichtsleistung
steuerpflichtiger
Umsatz
1. Verlust 0,4301
2. Gewinn 0,1900
3. Gewinn 0,2501
Summe: + 0,01
==============
0,2501 €
Nr: 3
selbstgenutzte
Wohnung
0,4301 €
Nr: 1
Nr: 2
0,19 €
Energieunternehmer
Umsatzsteuer
Gesetz – Aktuell 01.01.2012
Drittes Gesetz zur Änderung des UStG
§ 20 UStG
Ist-Versteuerungsgrenze von 500.000 €
ist dauerhaft
Ist-Versteuerung ist antragsbedingt
Entstehung der USt
§ 13 UStG
Vereinbarte Entgelte
Vereinnahmte Entgelte
Soll-Versteuerung
Ist-Versteuerung
§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG
Mit Ablauf des
Mit Ablauf des
Voranmeldezeitraums
Voranmeldezeitraums
der
Leistungsausführung
der
Entgeltvereinnahmung
Entstehung der USt
§ 13 UStG
das Finanzamt kann auf Antrag gestatten
§ 20 Nr. 1 UStG
§ 20 Nr. 2 UStG
§ 20 Nr. 3 UStG
Gesamtumsatz
im Vorjahr
nicht mehr als
Unternehmer
ist von der
Pflicht zur
Bilanzierung
befreit
§ 148 AO
Unternehmer
ist Freiberufler
i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1
EStG
500.000 €
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten [1]
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein
Unternehmer,
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines
freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz
1 ), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
BFH, Urteil vom 22.7.2010 VR 4/09
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt nicht für eine
steuerberatend tätige und zur Buchführung
verpflichtete GmbH
Umsatzsteuer
Gesetz – Aktuell 01.01.2012
VZ 2008
Karrenzzeit 15 Monate
31.12.2008
Beginn Zinslauf
m.Beg. des 01.04.2010
31.03.2010
VZ 2009
31.12.2009
Karrenzzeit 15 Monate
31.03.2011
Betriebsprüfung
März 2011
Beginn Zinslauf
m.Beg. des 01.04.2011
Umsatzsteuer
Gesetz – Aktuell 01.01.2012
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Personenbeförderung auf Schiffen
Steuersatz beträgt weiterhin 7 %
Umsatzsteuer
Gesetz – Aktuell 01.07.2011
§ 14 UStG
Die elektronische Rechnung
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer
Papierrechnung?
Hierunter fallen Rechnungen welche,
•
•
•
•
per Web-Download oder
im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)
die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang,
per Computer-Telefax oder Fax-Server,
übermittelt werden.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Voraussetzungen:
Echtheit der
Herkunft
Unversehrtheit des
Inhalts
Die Echtheit der
Herkunft einer
Rechnung ist
gewährleistet, wenn
die Identität des
Rechnungsausstellers
sichergestellt ist.
wenn die nach dem
Umsatzsteuergesetz
erforderlichen
Pflichtangaben
während der
Übermittlung der
Rechnung nicht
geändert worden sind.
Lesbarkeit der
Rechnung
Die Rechnung
muss in einer für
das menschliche
Auge lesbaren
Form geschrieben
sein.
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung:
Ausgangsrechnung:
1.
Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen
Rechnung?
2.
Hat der Rechungsempfänger der elektronischen
Übermittlung zugestimmt?
3.
An welche E-Mail-Adresse (nicht info@) ist die Rechnung
zu versenden?
4.
Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert?
5.
Wo und wie werden die Rechnungen archiviert?
6.
Wie erfolgen Rechnungskorrekturen?
7.
Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden
Rechnungen?
8.
Ist die Anpassung der AGBs notwendig?
Elektronische Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung:
Eingangsrechnungen:
1.
2.
3.
4.
5.
Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse
(z.B. Rechnung@...)
Einrichtung
eines
Prüfpfad
(Verbindung
zur
Bestellung, Lieferschein u.s.w.)
Wer prüft den Inhalt der Lieferung?
Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung?
Wo und wie werden die Rechnungen archiviert?
(Lesbarkeit 10 Jahre)
Umsatzsteuer
Gesetz – Aktuell 01.07.2011
§ 13b Abs. 2 Nr. 10
Erweiterung der Reverse Charge Regel:
Lieferung von
- Mobilfunkgeräte (Handys)
- integrierten Schaltkreisen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG
Mobilfunkgeräte
integrierten Schaltkreise (CPUs)
vor Einbau in einen zur Lieferung auf
der Einzelhandelsstufe
geeigneten Gegenstand
Umsatzsumme mindestens 5.000 €
im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs
Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
Reverse-Charge-Regel
Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
Vorsteuer aus den HK
100.000 €
Selbstgenutzte
Wohnung
80 %
der Nutzfläche
eigen-unternehmerisch
genutzter Teil
20 % der Nutzfläche
Zuordnungswahlrecht
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Wirtschaftsgut unternehmerische Nutzung mehr als 10 %
Zuordnungswahlrecht
BFH, Urteil vom 07.07.2011
100 %
100 %
tatsächlicher
Unternehmensvermögen
Privatvermögen
unternehmerischer
Nutzungsanteil
Einschränkung des Vorsteuerabzugs
§ 15 Abs. 1b UStG
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke
seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des
Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines
Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und
den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die
Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens
entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1
entsprechend anzuwenden.
Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung
BFH, Urteil 07.07. 2011; V R 42/09
VZ 2003
Gebäude
41,5 %
unternehmerische
Nutzung
Veranlagungszeitraum 2004
20.12.2004
31.05.2004
Abgabe
Jahreserklärung
2003
Vorsteuer
Voranmeldung
2003
Vorsteuer
Jahreserklärung
2003
0 Euro
100 % (Seeling)
Steuerfreie Ausfuhrlieferung
EU – Gemeinschaftsgebiet
z.Z. 27 Staaten
übriges
Inland
EU-Gemeinschaftsgebiet
§ 1 Abs. 2
z.Z. 26
Staaten
UStG
1 EU-Staat
Warenbewegung
Drittlandsgebiet
Steuerfreie Ausfuhrlieferung
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG
Warenbewegung: Inland –
Drittland
Warenbewegung: Inland –
Drittland
Befördern oder Versenden
durch den Leistungsgeber
Abholfall und
Warenbewegung durch den
Leistungsempfänger
Ausfuhrnachweis / Zoll
Ausländischer Abnehmer
Ausfuhrnachweis / Zoll
IT-Verfahren ATLAS
Steuerfreie Ausfuhrlieferung
Buchnachweis § 13 UStDV
Die MR - Nummer auf dem
Ausgangsvermerk der Zollbehörde
ist im Konto 4120 / 8120 im
Buchungstext abzulegen
Rückschein und § 14c UStG
PKW – Preis Brutto
11.900 €
PKW – Preis Netto
10.000 €
Im Bruttopreis ist die deutsche Umsatzsteuer
enthalten.
Anschrift und Bankverbindung ist zu notieren.
Der Reisepass ist zu fotokopieren
Lieferungen im Binnenmarkt
EU – Gemeinschaftsgebiet
Warenbewegung
Inland
Gelangensbestätigung
übriges
EUGemeinschaftsgebiet
Steuerfreie innergem. Lieferung
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfordert folgende Voraussetzungen:
Sachliche Voraussetzung
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG
Persönliche und sachliche Voraussetzungen des Leistungsempfängers
Warenbewegung
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG
Buchstabe a
Leistungsempfänger
Unternehmer
Erwerb für das Unternehmen
steuerbare Lieferung
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland
mit tatsächlicher
Warenbewegung von einem EULand in ein anderes EU-Land
(Transit ohne Bedeutung)
Buchstabe b
Leistungsempfänger
juristische Person, die kein
Unternehmer ist oder Erwerb
für außerunternehmerische Zwecke
Buchstabe c
bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs
auch jeder andere Erwerber
§ 6a Abs. 3 UStG i. V. mit den §§ 17a bis 17c UStDV
Nachweis aller Voraussetzungen
und
Rechnungsstellung nach § 14a UStG
UStG: 6a (1)/1090.vsd U-02/27.01.2003/PL/fl
Der Erwerb des Gegenstands
unterliegt beim Erwerber in
einem anderen EU-Land der
Erwerbsbesteuerung
Steuerfreie innergem. Lieferung
Bestätigungsverfahren: § 18e UStG
www.bzst.bund.de
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Bestellung von ZM
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Aufbau USt-IdNr.
eigene deutsche UStIdNr.
DE
abzufragende
ausländische USt-IdNr.
12345678
Länderkennzeichen weitere Stellen
Frankreich FR
0987654321
Bestätigungsabfrage
einfache und qualifizierte
einfache Abfrage
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WDDX-Schnittstelle zur
USt-IdNr. Abfrage
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ZM-Datenimport
Datum: 24.02.2005
Uhrzeit: 11:36:12
Eigene UStId-Nr.:
DE123456789
Die angefragte UStId FR09876543210 ist gültig.
Weitere Informationen zum
Bestätigungsverfahren
Technische Hinweise zur
OnlineBestätigungsabfrage
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Name*
Rechtsform*
Ergebnis
Der Ausdruck dieser Webseite mit den Ergebnissen stellte keine amtliche
Bestätigungsmitteilung dar. Sollten Sie eine amtliche Mitteilung benötigen, klicken
Sie bitte auf den entsprechenden Anforderungs-Button.
Mustermann
société anonyme - SA
stimmt
Musterhausen
Ort*
Ergebnis
stimmt
88700
Postleitzahl
Ergebnis
stimmt
Musterstraße
Strasse / Hausnummer
Ergebnis
stimmt
* Diese Felder müssen zwingend gefüllt werden.
qualifizierte Abfrage
§ 6a UStG
• Abnehmer
ein im fremden EU-Land registrierter Unternehmer
- Überprüfung der USt-ID-Nr.
• Abnehmer
ein im fremden EU-Land zur Erwerbsbesteuerung
verpflichtet: Hinweis in der Rechnung; Kauf für das Untern.
•
•
ordnungsgemäße EU-Rechnung
Verbringungsnachweis auch ohne CMR-Papier möglich
Neuregelung der Belegnachweise
§ 17 ff UStDV
Einheitliche Nachweise für die
Warenbewegung
„Gelangensbestätigung“
Neuregelung der Belegnachweise
§ 17a UStDV
Gelangensbestätigung
• Name und Anschrift des Abnehmers
• Liefergegenstand; PKW-ID-Nr.
• Ort und Tag des Erhalts der Ware im
übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet
• Ausstellungsdatum
• Unterschrift des Abnehmers
§ 6a UStG

•

Keine Steuerbefreiung bei fehlerhaften
Rechnungen. Hinweis auf Steuerfreiheit
Keine Steuerfreiheit bei Betrug
Keine Steuerbefreiung bei fehlerhaften
Verbringungsnachweis
Ort des Umsatzes
§ 3 Abs. 6 UStG
Beachte
Voraussetzung für eine
Versendungslieferung ist,
BeförderungsBeginn
oder
1.
dass der Abnehmer bei
Transports bereits feststeht,
des
2.
dass der Liefergegenstand befördert oder
versendet wird.
Reihengeschäft
§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG
Begriff der Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG ist erfüllt
der Liefergegenstand gelangt unverändert und unmittelbar vom
ersten Lieferanten (muss ein Unternehmer sein)
an den Endabnehmer (kann ein Unternehmer oder eine Privatperson sein.
der betreffende Lieferer (Unternehmer) ist für die Warenbewegung zuständig
Ja
Lieferung mit Warenbewegung
Ortsbestimmung:
§ 3 Abs. 6 Satz 1 – 4 UStG
die Lieferung kann nach
§ 4 Nr. 1a oder 1b UStG
steuerfrei sein
Nein
Lieferung ohne Warenbewegung.
Ortsbestimmung:
§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2
UStG
die Lieferung ist immer
steuerpflichtig
Reihengeschäft Nr. 1
Warenbewegung
Unternehmer
Nr. 1
LKW
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 2
Auftraggeber
der
Warenbewegung
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 3
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 4
Reihengeschäft Nr. 2
Warenbewegung
Unternehmer
Nr. 1
562 U-06/08.11.2004/PL/tr
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 2
Auftraggeber
der
Warenbewegung
LKW
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 3
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 4
Reihengeschäft Nr. 3
Warenbewegung
Unternehmer
Nr. 1
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 2
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 3
LKW
563 U-06/08.11.2004/PL/tr
§ 433
BGB
Unternehmer
Nr. 4
Auftraggeber
der
Warenbewegung
Reihengeschäft
Leistung
Unternehmer S
DE-ID-Nr.
Stuttgart / Inland
Unternehmer P
FR-ID-Nr.
Paris / Frankreich
Gegenleistung
Leistung
Gegenleistung
Warenbewegung
Unternehmer F
DE-ID-Nr.
Freiburg / Inland
Reihengeschäft
Leistung
Unternehmer S
DE-ID-Nr.
Stuttgart / Inland
Unternehmer P
FR-ID-Nr.
Paris / Frankreich
Gegenleistung
Gegenleistung
Leistung
Warenbewegung
Unternehmer F
DE-ID-Nr.
Freiburg / Inland
Reihengeschäft
Unternehmer S
DE-ID-Nr.
Stuttgart / Inland
Leistung
Unternehmer P
FR-ID-Nr.
Paris / Frankreich
Gegenleistung
Leistung
Gegenleistung
Warenbewegung
Unternehmer F
DE-ID-Nr.
Freiburg / Inland
Kleinunternehmer im Binnenmarkt
§ 19 Abs. 1 UStG
Die Kleinunternehmerregelung gilt in der
gesamten EU
nur für im jeweiligen Inland ansässigen
Unternehmer
Ort der sonstigen Leistung
Grundregel
§ 3a Abs. 1 UStG
B2C
§ 3a Abs. 2 UStG
B2B
Inland
Ausnahme
EU
Drittland
§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG
§ 3b UStG
Einräumung von Eintrittsberechtigung
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Durchführung von Seminare, Messen u.s.w.
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der Veranstaltung
genau bekannt
2. von der Anzahl her begrenzt
an
Privatperson:
Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr.
3a UStG
an
Unternehmer
B2B-Umsatz
§ 3a Abs. 2
UStG
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der
Veranstaltung unbekannt
2. von der Anzahl her
unbekannt und unbegrenzt
an
Unternehmer oder Privat
immer Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Vermittlungsleistung
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Verkaufsvermittlung
Einkaufsvermittlung
Leistung
Unternehmer
W
Wien/
Österreich
AT ID NR
Verkaufsvermittlung
Hans
Handel
Deutschland
DE-ID-Nr.
Einkaufsvermittlung
Provision
Provision
Entgelt
Unternehmer
P
PL – ID - NR
Warschau
Polen
Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Vermittlung einer
langfristigen
Grundstücksvermietun
g
kurzfristigen
Grundstücksvermietung
Leistung im
Zusammenhang
mit einem
Grundstück
keine Leistung im
Zusammenhang
mit einem
Grundstück
Die Vermittlung des
Mietverhältnisses steht
deshalb auch im
Zusammenhang mit
einem Grundstück
Leistungsempfänger ist
Privatperson
Unternehmer
Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Lageort
Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr.
4 UStG
Leistungsort
§ 3a Abs. 2
UStG
wie z.B.
Zimmer in Hotels,
Gaststätten, Pensionen,
Ferienwohnungen,
Ferienhäuser
Beratungsleistung
§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Beratungsleistung
Steuerberater
FR-ID-Nr.
DE-ID-Nr.
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr.
Lager in DE
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr.
eigenes Gebäude
in DE
Beförderungsleistung § 3b UStG
Beförderungsleistung
Spediteur
DE - ID - NR
Entgelt
Auftraggeber
FR – ID - NR
1.
Stuttgart
Hamburg
2.
Stuttgart
Paris/Frankreich
3.
Stuttgart
Zürich / Schweiz
4.
Lion/Frankreich
Paris/Frankreich
5.
Zürich / Schweiz
Bern / Schweiz
Beförderungsleistung § 3b UStG
Beförderungsleistung
Spediteur
DE - ID - NR
Entgelt
Auftraggeber
DE – ID - NR
1.
Stuttgart
Hamburg
2.
Stuttgart
Paris/Frankreich
3.
Stuttgart
Zürich / Schweiz
4.
Lion/Frankreich
Paris/Frankreich
5.
Zürich / Schweiz
Bern / Schweiz
Beförderungsleistung § 3b UStG
Beförderungsleistung
Spediteur
FR - ID - NR
Entgelt
Auftraggeber
DE – ID - NR
1.
Stuttgart
Hamburg
2.
Stuttgart
Paris/Frankreich
3.
Stuttgart
Zürich / Schweiz
4.
Lion/Frankreich
Paris/Frankreich
5.
Zürich / Schweiz
Bern / Schweiz
Mietverhältnis und Vorsteuer
§ 14; 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Mietvertrag alleine berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug
BFH, Urteil vom 07.07.1988 V B /72,1988
Zahlungsbeleg mit Angabe über den jeweiligen
Leistungsabschnitt ist zwingend notwendig
Mietverhältnis und Vorsteuer
§ 14; 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Ladenräume Rosenstr. 15, 79111 Freiburg
Januar 2012:
Kaltmiete
1.000,00 €
+ Umlage; Heizung; Wasser, Abwasser
300,00 €
Zwischensumme
1.300,00 €
zuzüglich 19 % USt
247,00 €
Gesamtbetrag
1.547,00 €
=============================================
Nebenkostenabrechnung
Rechnung:
Energiekosten (Netto) lt. Abrechnung der Firma xxxxxx
3.200,00 €
Wasser (Netto) lt. Abrechnung Stadt Freiburg
200,00 €
Abwasser (ohne USt) lt. Abrechnung der Stadt Freiburg
300,00 €
Zwischensumme:
3.700,00 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
703,00 €
Gesamtbetrag
4.403,00 €
========================================================
Abrechnung:
darauf bereits bezahlt: mon. Umlage:
3.600,00 €
zuzüglich 19 % USt 684,00 € ./.
4.284,00 €
noch zu zahlen
119,00 €
===============================================================
Leistungen von Physiotherapeuten
§ 4 Nr. 14 UStG
BFH, Urteil vom 28.09.2007 V B/706
1. Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 14
UStG sind Massageleistungen nur dann steuerfrei,
wenn es sich um der menschlichen Gesundheit
dienende Heilbehandlungen handelt, nicht aber,
wenn sie aus kosmetischen Gründen oder aus
Gründen der "Wellness" durchgeführt werden. –
2. Die Feststellungslast hierfür trägt nach allgemeinen
Grundsätzen derjenige, der sich auf die
Steuerbefreiung beruft.
Leistungen von staatlich geprüften
Physiotherapeuten wird erbracht
• aufgrund ärztlicher
Anordnung
oder
• im Rahmen einer
Vorsorge- oder
Reha-Maßnahme
ohne ärztliche
Anordnung
Heilmassagen und
Heilgymnastik
Steuerpflichtiger Umsatz
steuerfreier Umsatz
§ 4 Nr. 14 UStG
Steuersatz 7 %
§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG
Auslandseminar 2012
Freitag 28.09. bis Mittwoch 03.10.2012
in Fuerteventura / Spanien
Prof. Dr. Schaffer
Prof. Dr. Landsittel
Dennis Naumann
Peter Lentschig
Bilmog; E-Bilanz
Erbschaftsteuer
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
zusätzlich am Tag 1 und 2
Umsatzsteuer –Intensiv mit Peter Lentschig