Power Point Umsatzsteuer Systemfolien

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Transcript Power Point Umsatzsteuer Systemfolien

Systemfolien:
Umsatzsteuer
Stand:
November 2011
Umsatzarten des UStG
Leistung
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Umsatzarten des UStG
Leistung
Einfuhr
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb
§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Lieferung
Werklieferung
sonstige
Leistung
Werkleistung
System der Regelbesteuerung
Art des Umsatzes
nicht steuerbarer
Umsatz
§ 1 UStG
steuerbarer
Umsatz
steuerfreier Umsatz
§ 4 UStG
steuerpflichtiger
Umsatz
Bemessungsgrundlage
X Steuersatz
=
Ausgangs-
§ 13a UStG
§ 13b UStG
Umsatzsteuer
./. Vorsteuer
Zahllast / Überhang
Systemprüfung: Leistungsgeber
1. Art des Umsatzes
2. Ort des Umsatzes
3. Steuerbarkeit des Umsatzes
4. Steuerpflicht des Umsatzes
5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes
6. Steuersatz des Umsatzes
7. Ausgangs-USt des Umsatzes
8. Wer ist Schuldner der Steuer
§ 13a UStG oder § 13b UStG
Systemprüfung: Leistungsempfänger
Vorsteuerabzug
§ 15 UStG
Abziehbare Vorsteuer
§ 15 Abs. 1 UStG
Abzugsfähige Vorsteuer
§ 15 Abs. 2 UStG
oder Abzugsverbote
§ 15 Abs. 3 UStG
Vorsteueraufteilung
§ 15 Abs. 4 UStG
Übernahme der Steuerschuld
§ 13b UStG
Neuregelung des § 3a UStG
Ort der Dienstleistung Grundregel des § 3a UStG
B 2 C - Umsatz
B 2 B - Umsatz
Business to consumer
Business to business
Unternehmer an
Endverbraucher
Unternehmer an
Unternehmer
§ 3a Abs. 1 UStG
§ 3a Abs. 2 UStG
Unternehmenssitz des
Leistungsgebers
Unternehmenssitz des
Leistungsempfängers
Ort der sonstigen Leistung
Grundregel
§ 3a Abs. 1 UStG
B2C
§ 3a Abs. 2 UStG
B2B
Inland
Ausnahme
EU
Drittland
§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG
§ 3b UStG
Vermietung von Beförderungsmitteln
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG
Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren
Zu den Beförderungsmitteln gehören auch:
Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger,
Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen,
Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote,
Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge,
Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen
Einräumung von Eintrittsberechtigung
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Durchführung von Seminare, Messen u.s.w.
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der Veranstaltung
genau bekannt
2. von der Anzahl her begrenzt
an
Privatperson:
Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr.
3a UStG
an
Unternehmer
B2B-Umsatz
§ 3a Abs. 2
UStG
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der
Veranstaltung unbekannt
2. von der Anzahl her
unbekannt und unbegrenzt
an
Unternehmer oder Privat
immer Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Vermittlungsleistung
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Verkaufsvermittlung
Einkaufsvermittlung
Leistung
Unternehmer
W
Wien/
Österreich
AT ID NR
Verkaufsvermittlung
Hans
Handel
Deutschland
DE-ID-Nr.
Einkaufsvermittlung
Provision
Provision
Entgelt
Unternehmer
P
PL – ID - NR
Warschau
Polen
Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Vermittlung einer
langfristigen
Grundstücksvermietun
g
kurzfristigen
Grundstücksvermietung
Leistung im
Zusammenhang
mit einem
Grundstück
keine Leistung im
Zusammenhang
mit einem
Grundstück
Die Vermittlung des
Mietverhältnisses steht
deshalb auch im
Zusammenhang mit
einem Grundstück
Leistungsempfänger ist
Privatperson
Unternehmer
Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Lageort
Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr.
4 UStG
Leistungsort
§ 3a Abs. 2
UStG
wie z.B.
Zimmer in Hotels,
Gaststätten, Pensionen,
Ferienwohnungen,
Ferienhäuser
Beratungsleistung
§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Beratungsleistung
Steuerberater
FR-ID-Nr.
DE-ID-Nr.
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr.
Lager in DE
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr.
eigenes Gebäude
in DE
Beförderungsleistung § 3b UStG
Beförderungsleistung
Spediteur
DE - ID - NR
Entgelt
Auftraggeber
FR – ID - NR
1.
Stuttgart
Hamburg
2.
Stuttgart
Paris/Frankreich
3.
Stuttgart
Zürich / Schweiz
4.
Lion/Frankreich
Paris/Frankreich
5.
Zürich / Schweiz
Bern / Schweiz
Steuerschuldnerschaft im Inland
Steuerschuldner
Normalfall § 13a UStG
Der Leistungsgeber
Ausnahme § 13b UStG
Der Leistungsempfänger
Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG
EU – Tatbestand
§ 13b Abs. 1 UStG
Rechtsfolge:
Inlands-Tatbestand
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG
§13b Abs. 5 UStG
Leistungsempfänger – Unternehmer
ist der Steuerschuldner
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Ausländischer Unternehmer erbringt eine im
Inland steuerbare und steuerpflichtige
Werklieferung
sonstige
Werkleistung
§ 3 Abs. 1 UStG
Leistung
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bauleistungsunternehmer
Subunternehmer
Netto
Bauleis
tung
Bauleistungsunternehmer
Generalunternehmer
Werklieferung
Brutto
Bauleis
tung
EndKunde
Bauträger mit Baustelle im Inland
1.
Eingangsrechnung Architekt
Luxembourg 100.000 €
aus
2.
Eingangsrechnung Rohbau
PL-ID-NR 1,0 Mio. € €
3.
Eingangsrechnung Innenausbau
DE-ID-NR 1,0 Mio. € €
Bauträger mit Baustelle im Inland
1.
Eingangsrechnung Architekt
aus Luxembourg 100.000 €
§ 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG
§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
2. Eingangsrechnung Rohbau
PL-ID-Nr. 1,0 Mio. €
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG
§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
3. Eingangsrechnung Innenausbau
DE-ID-NR 1,0 Mio. €
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG
§ 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG
Bauträger und Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Erbringung von:
steuerpflichtigen
Bauleistungsumsätze
steuerfreien
Werklieferungen
Bauträger und Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für
Umsatzsteuer.
Wir sind Bauleistungsunternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Wir akzeptieren nur Nettorechnungen
Übergangsregel bis 31.12.2010
Reverse-Charge-Regel
§ 13b UStG
Rechtsfolge der Falschanwendung
§ 13b UStG fehlerhaft
angewandt
§ 13b UStG fehlerhaft
nicht angewandt
keine Rechtsfolge
wenn
Leistungsempfänger
richtig versteuert hat
Abschn.
13b.1. Abs. 23 UStAE
Rechtsfolge:
Leistungsgeber: § 14c UStG
Leistungsempfänger:
1. keine Vorsteuer
2. schuldet USt auf den
Bruttobetrag
§ 13b (5) UStG
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.07.2010
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG
Lieferung von Gas und Elektrizität
unter Beachtung des § 3 g UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG
Lieferung von Emissionen
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.01.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
lt. Anlage 3 Schrotthandel
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Gebäudereinigung
§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
Goldlieferungen
Gebäudereinigung
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Gebäudereiniger
Subunternehmer
Netto
Gebäudereinigung
Gebäudereiniger
Generalunternehmer
10 % der
Umsätze
Bescheinigung
Brutto
EndKunde
Gebäudereinigung
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.07.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Lieferung von
- Mobilfunkgeräte (Handys)
- integrierten Schaltkreisen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG
Mobilfunkgeräte
integrierten Schaltkreise (CPUs)
vor Einbau in einen zur Lieferung auf
der Einzelhandelsstufe
geeigneten Gegenstand
Umsatzsumme mindestens 5.000 €
im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs
Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
Reverse-Charge-Regel
Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
Jahressteuergesetz 2010
Gemischt genutztes Grundstück
Beratungshinweis:
Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere
Nutzungsänderung durch Vermietung oder Verkauf
Des Grundstücks
Das gemischt genutzte Grundstück § 15 Abs. 1b UStG
Vorsteuer aus den HK
100.000 €
Zuordnungsentscheidung
bis
spätestens
31.05. des
Folgejahr
Selbstgenutzte
Wohnung
80 %
der Nutzfläche
eigen-unternehmerisch
genutzter Teil
20 % der Nutzfläche
Steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung
§ 6a UStG
Neuordnung
BMF, Schreiben vom
05.05.2010
Steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung
EU – Gemeinschaftsgebiet
z.Z. 27 Staaten
übriges
EU-Gemeinschaftsgebiet
z.Z. 26
Staaten
Inland
Warenbewegung
§ 1 Abs. 2
UStG
1 EU-Staat
Drittlands
gebiet
Steuerfreie innergem. Lieferung
Bestätigungsverfahren: § 18e UStG
www.bzst.bund.de
Download - ZM Vordruck
Bestellung von ZM
Vordrucken
Aufbau USt-IdNr.
eigene deutsche UStIdNr.
DE 12345678
abzufragende
ausländische USt-IdNr.
Länderkennzeichen weitere Stellen
Frankreich FR
0987654321
Bestätigungsabfrage
einfache und qualifizierte
einfache Abfrage
starten
WDDX-Schnittstelle zur
USt-IdNr. Abfrage
Ergebnis
ZM-Datenimport
Datum: 24.02.2005
Uhrzeit: 11:36:12
Eigene UStId-Nr.:
DE123456789
Die angefragte UStId FR09876543210 ist gültig.
Weitere Informationen zum
Bestätigungsverfahren
Technische Hinweise zur
OnlineBestätigungsabfrage
Qualifizierte Anfrage:
Name*
Der Ausdruck dieser Webseite mit den Ergebnissen stellte keine amtliche
Bestätigungsmitteilung dar. Sollten Sie eine amtliche Mitteilung benötigen, klicken
Sie bitte auf den entsprechenden Anforderungs-Button.
Mustermann
société anonyme - SA
Rechtsform*
Ergebnis
stimmt
Musterhausen
Ort*
Ergebnis
stimmt
88700
Postleitzahl
Ergebnis
stimmt
Musterstraße
Strasse / Hausnummer
Ergebnis
stimmt
* Diese Felder müssen zwingend gefüllt werden.
starten
qualifizierte Abfrage
Innergem. Lieferung
Belegnachweis
CMR-Papier
Feld 24
nicht allein entscheidend
Beratungshinweis:
Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
Empfangsbestätigung
Empfangs- und
Besteuerungsbestätigung des
Leistungsempfängers
Ausfuhrlieferung
Neuordnung
BMF, Schreiben vom
§ 6 UStG
03.05.2010
IT-Verfahren ATLAS
Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
USt und Organschaft
Organträger
eigene Steuernummer
aktives U-Signal
eigene USt-ID-Nr.
finanzielle, wirtschaftliche und
organisatorische Eingliederung
Organtochter 1
eigene Steuernummer
passives U-Signal
eigene USt-ID-Nr.
Organtochter 2
eigene Steuernummer
passives U-Signal
eigene USt-ID-Nr.
Umsatzsteuer Aktuell
Handels-
Vermittlung
Unternehmer Italien
Ware
Unternehmer
Vertreter
Lager Deutschland
Italien
DE-ID-Nr
DE-ID-Nr.
IT-ID-Nr
DE Steuernummer
Beratung
Ware
Ware
Steuer
berater
Einzel-
Einzel-
Einzel-
DE-ID-Nr
händler
händler
händler
Inland
Inland
Inland
Umsatzsteuer Aktuell
USt 1 TS Bescheinigung über die
Ansässigkeit im Inland
§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG
Inländische Betriebsstätte = inländischer
Unternehmer; § 13a UStG greift
Eine DE-ID-Nr. und deutsche Steuernummer
begründet keine Beriebsstätte im Inland
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG greift
Umsatzsteuer Aktuell
Ausländischer Unternehmer
§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG
5Die
Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem
Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird,
ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig
ist.
6Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem
Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde.
Versandhandel § 3c UStG
Lieferortbestimmungen
§ 3 Abs. 6 UStG bei Beginn der Warenbewegung
§ 3c Abs. 1 UStG bei Ende der Warenbewegung
Derzeit gelten folgende Liefer- und Erwerbsschwellen:
Mitgliedstaat
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien*
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal*
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Lieferschwelle **Erwerbsschwelle **
35.000,00 Euro 11.200,00 Euro
70.000,00 BGN 20.000,00 BGN
280.000,00 DKK 80.000,00 DKK
100.000,00 Euro 12.500,00 Euro
550.000,00 EEK 160.000,00 EEK
35.000,00 Euro 10.000.00 Euro
100.000,00 Euro 10.000,00 Euro
35.000,00 Euro 10.000,00 Euro
35.000,00 Euro 41.000,00 Euro
27.888,67 Euro 8.263,31 Euro
24.000,00 LVL 7.000,00 LVL
125.000,00 LTL 35.000,00 LTL
100.000,00 Euro 10.000,00 Euro
35.000,00 Euro 10:000,00 Euro
100.000,00 Euro 10.000,00 Euro
100.000,00 Euro 11.000,00 Euro
35.000,00 Euro 10:000,00 Euro
31.424,27 Euro 8.978,36 Euro
118.000,00 RON 33.700,00 RON
320.000,00 SEK 90.000,00 SEK
1.500.000,00 SKK420.000,00 SKK
35.000,00 Euro 10.000,00 Euro
35.000,00 Euro 10.000,00 Euro
35.000,00 Euro 10.000,00 Euro
35.000,00 Euro 11.200,00 Euro
70.000,00 GBP 55.000,00 GBP
20.000,00 CYP 6.000,00
CYP
Lieferschwelle § 3c UStG
Beachte:
Ab
01.01.2011
beträgt
Lieferschwelle in Österreich
35.000 €
(bisher 100.000 €)
die
Lieferschwelle § 3c UStG
Beispiel
Deutscher Unternehmer hat im Vorjahr Waren an
Privatpersonen geliefert:
nach Belgien
Warenwert
nach Frankreich Warenwert
40.000 €
80.000 €
Die Lieferungen im laufenden Jahr werden sich nur
unwesentlich gegenüber dem Vorjahr verändern.
Lieferschwelle:
Belgien:
Frankreich:
35.000 €
100.000 €
Lieferschwelle § 3c UStG
maßgebender Umsatz i.S. des § 3c Abs. 1 UStG hat die Lieferschwelle im
Vorjahr überschritten
ja
§ 3c UStG
im laufenden
Kalenderjahr
von Anfang an
zu beachten
UStG_3c_1_136 U-04/28.01.2004/PL/fl
nein
Umsatz im laufenden Jahr
überschreitet die Lieferschwelle
ja
§ 3c UStG
im laufenden
Kalenderjahr
vom Zeitpunkt
der Überschreitung an
zu beachten
nein
§ 3c UStG
ist nicht
zu beachten
Versandhandel § 3c UStG
Beförderungs-/Versendungslieferung
Nein
Ja
Erwerber teilt seine in einem anderen
Mitgliedstaat erteilte USt-ID-Nr. mit
Ja
Nein
Lieferschwelle des Landes
überschritten?
Nein
Ja
Option zur Besteuerung
im Bestimmungsland?
Nein
Lieferort im Inland nach § 3 Abs. 6 - 8 UStG im Inland
steuerbar und steuerpflichtig oder steuerfrei
UStG_3_242 U-05/27.09.2002/PL/mg
Ja
Lieferort nach § 3c UStG im fremden
EG-Land steuerbar und steuerpflichtig
Kleinunternehmer § 19 UStG
Nullbesteuerungsumsatz
1.
2.
Nullbesteuerungsumsatz im
Nullbesteuerungsumsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr
laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht mehr als
nicht mehr als
17.500 € incl. USt.
50.000 € incl. USt.
Kleinunternehmer § 19 UStG
Gesamtumsatz § 19 Abs. 3 UStG
Differenzbesteuerung
§ 25a UStG
§ 25a UStG hat für folgende Mandanten Bedeutung:
Kfz-Händler
Second-Hand-Shop
z. B. Kinderbekleidung, Brautmoden usw.
Bootshändler (Segelboote, Motorboote)
Handel mit gebrauchten Wohnwagen
Handel mit gebrauchten Gartengeräten (z. B. Rasenmäher)
Handel mit gebrauchten Computern, Fernsehgeräten usw.
Flugzeughändler (Segelflugzeuge, Motorflugzeuge)
Musikinstrumentenhändler (Klavierhandel)
Antiquitätenhändler, Münzen, Bücher
Kunsthändler
Margenbesteuerung
§ 25a UStG
7.6.1
Bemessungsgrundlage für Lieferungen
Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen kann im Grundfall nach folgendem Schema
ermittelt werden:
Verkaufspreis
./.
Einkaufspreis (ohne Nebenkosten)
=
Handelsspanne (Bruttomarge)
./.
darin enthaltene USt (immer Regelsteuersatz)
=
Bemessungsgrundlage (Netto)
B
e
m
e
s
s
u
n
g
s
g
r
u
n
d
l
a
g
e
Margenbesteuerung
§ 25a UStG
Einkaufspreis des Gebrauchsgegenstandes
nicht mehr als
500 €
Gesamtdifferenz
eine Verrechnung von
Negativmargen
mit
Positivmargen ist möglich
mehr als
500 €
Einzeldifferenz
eine Verrechnung
Negativmargen
Positivmargen ist
nicht möglich
von
mit
Umsatzsteuer Aktuell
Information aus der BP-Praxis
4.
Zahnarzt;
Einkauf von
Dentallaborleistungen
-
Inland, Drittland,
-
EU-Land mit USt-ID-Nr.
-
Luxembourg ohne USt-ID-Nr.
Umsatzsteuer Aktuell
Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UStG
Grundlegende Änderung ist geplant.
Wegfall der Anlage.
Ausnahme nicht zubereitete Lebensmittel
Umsatzsteuer- Aktuell
1.1.
(Rück-)Wirkung einer Rechnungsberichtigung:
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 15.07.2010 C-368/09 (Pannon Gép
Centrum kft), DStR 2010, 1475.
Rechtsgrundlage
Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der MwStSystRL
Wegfall des Zinsproblems i.S. des § 233a AO
Keine Anwendung in Deutschland
FG Rheinland Pfalz vom 23.09.2010
Revision beim BFH AZ: VB 94/10
Umsatzsteuer Aktuell
Option § 9 UStG
Optionserklärung oder Widerruf nur möglich
bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft
der Steuerfestsetzung.
Rechtsprechung
BMF, Schreiben vom 01.10.2010
Umsatzsteuer Aktuell
Option § 9 UStG
Abgabe der
Erklärung
formelle
Bestandskraft
1 Monat
Differenzbesteuerung
§ 25a UStG
§ 25a UStG hat für folgende Mandanten Bedeutung:
Kfz-Händler
Second-Hand-Shop
z. B. Kinderbekleidung, Brautmoden usw.
Bootshändler (Segelboote, Motorboote)
Handel mit gebrauchten Wohnwagen
Handel mit gebrauchten Gartengeräten (z. B. Rasenmäher)
Handel mit gebrauchten Computern, Fernsehgeräten usw.
Flugzeughändler (Segelflugzeuge, Motorflugzeuge)
Musikinstrumentenhändler (Klavierhandel)
Antiquitätenhändler, Münzen, Bücher
Kunsthändler
Margenbesteuerung
§ 25a UStG
7.6.1
Bemessungsgrundlage für Lieferungen
Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen kann im Grundfall nach folgendem Schema
ermittelt werden:
Verkaufspreis
./.
Einkaufspreis (ohne Nebenkosten)
=
Handelsspanne (Bruttomarge)
./.
darin enthaltene USt (immer Regelsteuersatz)
=
Bemessungsgrundlage (Netto)
B
e
m
e
s
s
u
n
g
s
g
r
u
n
d
l
a
g
e
Margenbesteuerung
§ 25a UStG
Einkaufspreis des Gebrauchsgegenstandes
nicht mehr als
500 €
Gesamtdifferenz
eine Verrechnung von
Negativmargen
mit
Positivmargen ist möglich
mehr als
500 €
Einzeldifferenz
eine Verrechnung
Negativmargen
Positivmargen ist
nicht möglich
von
mit