Besteuerung nach Ersatzbescheinigung - berata

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Transcript Besteuerung nach Ersatzbescheinigung - berata

30 Jahre Kanzlei Beilngries
Verband landwirtschaftlicher Fachbildung
Ingolstadt/Eichstätt
26. Februar 2013
Aktuelle Steuerfragen
Referent:
Albert Meier
Steuerberater
Geschäftsführer
Niederlassungsleiter
Kanzlei Beilngries
Kirchstraße 8
Grampersdorf
92339 Beilngries
Tel.: 08466/940050
Fax: 08466/940060
www.BERATA-Beilngries.de
Seite 2
Kanzlei Beilngries
Seite 3
Steuerberater Kanzlei Beilngries
Seite 4
Mitarbeiter LBD
Seite 5
Mitarbeiter BERATA
Seite 6
Unser Angebot an Dienstleistungen
• Erstellung der Buchführung nach System LAND-DATA durch
unsere Mitarbeiter auf Ihrem Betrieb
• Laufende Auswertungen Ihrer Buchführung
• Steuerliche und betriebswirtschaftliche Jahresabschlüsse,
Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG und 13 a EStG
• Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur
Steuerminimierung bei der Rechtsformwahl und
Unternehmensnachfolge
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Unser Angebot an Dienstleistungen
• Erstellung von Steuererklärungen
• Lohn- und Gehaltsabrechnungen
• Unterstützung bei der Betriebsprüfung
• Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt, Vertretung vor
den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem EuGH
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Unser Angebot an Dienstleistungen
• Unternehmensanalysen, Betriebsvergleiche, Kostenstellenund Deckungsbeitragsrechnungen, bzw.
Betriebszweigabrechnungen
• Statistische Auswertungen für Agrarberichte,
Situationsbericht, Regionalstatistiken und
Sonderauswertungen
• Erfüllung von Nachweispflichten (Düngeverordnung)
• Kredit-Management (Basel II, Rating)
• Investitions- und Liquiditätsrechnung
Seite 9
• Überblick der Themen
• Aktuelle Steuerrechtsänderungen
• Umsatzsteuerliche Behandlung für das Ehrenamt
• Anstellung betriebseigener Studenten
• Abgrenzung Arbeitnehmer–Tätigkeit
• Osteuropäische Saison-Arbeitskraft
• Direktverbrauch Strom bei Photovoltaikanlagen
• Größenklassen BpO ab 01.01.2013
• Einkünfte Forstbetrieb
• Abgrenzung LuF und Gewerbe (ertragsteuerlich)
• Auslandsgeschäfte in der Umsatzsteuer
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Aktuelle Steuerrechtsänderungen
I. JStG 2013
II. Weitere Änderungen
Vermittlungsausschuss!
Am 01.02.2013
Keine Einigung
III.Änderung beim Minijob
IV. Elektronische Lohnsteuerkarte
V. Elektronische Rechnung
VI. Elektronische Steuererklärung
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Entwicklung Jahressteuergesetz 2013
Das Jahressteuergesetz ist im Parlament gescheitert
Grund: Forderung der Opposition nach Gleichstellung der einge-
tragenen Lebenspartnerschaften auch bei der Einkommensteuer.
Am 06.02.2013 hat das Kabinett den Entwurf für ein Gesetz zur
Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) beschlossen.
Das Gesetz wurde am 21.02.2013 in den Bundestag eingebracht und
wird diese Woche abschließend beraten.
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I. Jahressteuergesetz 2013
Die wichtigsten Änderungen:
Einkommensteuer:
 Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende sind auch
in Zukunft steuerfrei. Neu aufgenommen wurde, dass alle Bezüge
von Reservisten von der Steuer ausgenommen werden. Außerdem
sollen (Taschen-)Geldbezüge in freiwilligen zivilen Diensten,
insbesondere im Jugendfreiwilligendienst steuerbefreit sein.
 Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau in § 42g EStG
Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG
nicht aufgenommen.
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Umsatzsteuer
 Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf
Lieferungen von Gas (über das Erdgasnetz) und von
Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an
einen anderen Unternehmer ausgeweitet, sofern dieser selbst
derartige Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b
und Abs. 5 Satz 2 UStG).
Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen sind nicht
betroffen.
 Wird eine Rechnung vom Leistungsempfänger oder in seinem
Auftrag von einem Dritten ausgestellt, muss sie die Angabe
„Gutschrift“ enthalten.
In das AmtshilfeRLUmsG aufgenommen.
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Aufbewahrungspflichten
 Die Aufbewahrungsfristen sollen in der AO, HGB und UStG
zunächst ab 2013 von 10 Jahre auf 8 Jahre und in einem
weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt werden.
Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG
nicht aufgenommen.
Seite 15
II. Weitere Änderungen
1. Gesetz zum Abbau der kalten Progression
 Der Grundfreibetrag wird in 2013
auf 8.130 € angehoben
 ab 2014 beträgt der
Grundfreibetrag 8.354 €
Die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs, die
den Effekt der kalten Progression beschränken
sollte, wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt.
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Einkommensteuertabelle 2012
zu versteuerndes Einkommen
8.004
10.000
13.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
50.000
52.800
55.000
60.000
70.000
80.000
ESt
- €
315 €
927 €
1.410 €
2.701 €
4.106 €
5.625 €
7.259 €
9.007 €
10.870 €
12.847 €
14.004 €
14.928 €
17.028 €
21.228 €
25.428 €
© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater
Grenzsteuersatz Ø Steuersatz
0,0%
0,0%
17,6%
23,1%
24,7%
27,0%
29,3%
31,5%
33,8%
36,1%
38,4%
40,7%
42,0%
42,0%
42,0%
42,0%
42,0%
0,0%
0,0%
3,2%
7,1%
9,4%
13,5%
16,5%
18,8%
20,7%
22,5%
24,2%
25,7%
26,5%
27,1%
28,4%
30,5%
31,8%
Progressionskurve - Grundtabelle
Progressionskurve - Splittingtabelle
40.0%
Grenzsteuersatz
35.0%
Ø Steuersatz
30.0%
25.0%
20.0%
15.0%
10.0%
5.0%
0.0%
-
20,000
40,000
60,000
80,000
100,000
120,000
Besteuerung nicht entnommener Gewinne
§ 34a EStG - Thesaurierung
§ 34a EStG: Besonderer Steuersatz für nicht entnommene
(thesaurierte) Gewinne
Gewinn ./. Saldo aus Einlagen und Entnahmen
Proportionaler Steuersatz
28,25% + SolZ 1,55 % =
29,80 %
Nur auf Antrag (betriebs- und personenbezogen)
Nachversteuerung bei späterer Entnahme
25,00% + SolZ 1,37 % =
Gesamtbelastung einschl. Nachversteuerung:
26,37 %
48,32 %
2. Reisekostenrechtsänderung ab 2014
durch das Gesetz zur Veränderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung
 Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen:
statt bisher 3 Stufen:
bei mehr als
8 Std. Abwesenheit
bei mehr als
14 Std. Abwesenheit
bei mehr als
24 Std. Abwesenheit
NEU:
bei mehr als
8 Std. Abwesenheit
6€
12 €
24 €
12 €
(gilt auch für An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit)
bei mehr als
24 Std. Abwesenheit
24 €
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III. Änderungen bei Minijobs
durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung
 Erhöhung der Minijob-Grenze
von 400 €
auf
450 €
 Erhöhung der Midijob-Grenze
von 800 €
auf
850 €
 Erhöhung der Familienversicherung
von 375 €
auf
385 €
von 400 €
auf
450 € mit Minijob
gilt ab 01.01.2013
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III. Änderungen bei Minijobs
Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei
(ab 1.01.2013 Ausnahme RV-Pflicht mit Befreiungsoption)
Arbeitgeber zahlt: 13 % Krankenversicherung
5 % in Privathaushalten
15 % Rentenversicherung
5 % in Privathaushalten
2 % Pauschsteuer
Die Beiträge und Steuer (30 %) sind zusammen mit den
Umlagen U1 und U2 und dem Insolvenzgeld (0,99 %) an
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
zu entrichten.
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III. Änderungen bei Minijobs
Mit Ausnahme der Vollrentner muss der Arbeitnehmer bei neuen
Verträgen ab 01.01.2013 einen Rentenversicherungsbeitrag von
3,9 % tragen.
Befreiung auf Antrag möglich (keine Rückwirkung)
Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung
einholen unter Tel. 0800/10004800
Altverträge vor dem 01.01.2013 bleiben unberührt.
Bei Änderungen nach dem 01.01.2013 auf über 400 €
gilt das neue Recht.
Die Grenze bei der Landw. Alterskasse bleibt bei 400 €.
Ein neuer Minijobler mit 420 € kann sich bei der LAK auf Antrag
(nicht rückwirkend) befreien lassen.
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Midijob
Bei Arbeitsentgelten zwischen 450 € und 850 € im Monat wird der ANAnteil zur Sozialversicherung vermindert gerechnet, um den Anreiz zur
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu erhöhen.
Gleichzeitig wird der Arbeitslohn aber voll steuerpflichtig. Spätestens
nach der Einkommensteuererklärung kommt das böse Erwachen und
die AN drängen zurück in den 450 € Job.
Für bisherige Midijobs zwischen 400 € und 450 € gibt es eine
Übergangsregelung bis 31.12.2014.
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IV. Elektronische Lohnsteuerkarte
Ab 1.1.2013 kommt nun endgültig die
elektronische Lohnsteuerkarte.
Der Arbeitgeber führt den Lohnsteuerabzug
nicht mehr aufgrund der Merkmale auf der
Lohnsteuerkarte, sondern anhand von
Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmalen
(kurz: ELStAM) durch, die ihm von der
Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Achtung:
Dies bedeutet aber auch, dass alle, die bisher einen Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, nun für 2013 einen
neuen Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung stellen müssen.
Seite 26
V. Elektronische Rechnung
Was ist eine elektronische Rechnung?
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in
einem elektronischen Format ausgestellt und
empfangen wird.
Hierunter fallen alle Rechnungen, die per E-Mail ggf.
mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax
oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des
Datenträgeraustausches (EDJ) übermittelt werden.
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Welche Anforderungen werden an die Archivierung
gestellt?
Unternehmer müssen erhaltene Rechnungen 10 Jahre
aufbewahren. Dabei müssen die Rechnungen während der
Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell
auswertbar sein.
Für elektronische Rechnungen gilt nunmehr die
Besonderheit, dass diese während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist elektronisch auf einem Datenträger
aufbewahrt werden müssen, wobei keine Änderungen
mehr möglich sein dürfen. Als derartige Datenträger
kommen vornehmlich CDs und DVDs in Betracht.
Seite 28
Achtung !
Eine Aufbewahrung nur als Papierausdruck ist
unzulässig.
Zwar gewährt eine ausgedruckte Rechnung einen
Vorsteuerabzug, da aber die Aufbewahrung in Papierform
nicht zulässig ist, begeht man dadurch eine
Ordnungswidrigkeit.
Insofern kann die Vorgehensweise, elektronische Rechnungen
auszudrucken, nicht empfohlen werden.
Seite 29
VI. Elektronische Steuererklärung
 Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind ab
dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtet,
ihre Steuererklärungen elektronisch an das
Finanzamt zu übermitteln.
Dies betrifft Einkünfte
• aus Land- und Forstwirtschaft
• aus Gewerbebetrieb
• aus selbständiger Arbeit
Seite 30
Umsatzsteuerliche Behandlung
für das Ehrenamt
Umsatzsteuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ist in § 4
Nr. 26 UStG geregelt.
Danach ist die ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei,
a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts
ausgeübt wird oder
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz
und einer angemessenen Entschädigung für
Zeitversäumnis besteht.
Seite 31
Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Tätigkeiten
 BFH mit Urteil 20.08.2009:
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank eG ist
keine ehrenamtliche Tätigkeit!
 FG Baden-Württemberg vom 28.10.2009
Vorstandstätigkeit beim Maschinenring ist keine
ehrenamtliche Tätigkeit!
Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband ist
ehrenamtlich!
Seite 32
BMF Schreiben vom 02.01.2012
Weitere Auflagen für nicht juristische Personen:
 Entgelt für diese Tätigkeit muss angemessen sein
(angemessen ist bis 50€/Std. und insg.
17.500€/Jahr)
 Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren
 Keine pauschale Vergütungen möglich.
Vereinfachung wenn Vergütung <2.100€/Jahr, dann
ist kein Stundennachweis und keine
Angemessenheitsprüfung durchzuführen.
Seite 33
Anstellung
betriebseigener
Studenten
Durch das BFH-Urteil vom 09.06.2011 und durch
die Verfügung der OFD Rheinland vom 29.03.2012
wurden die Grundsätze zur regelmäßigen
Arbeitsstätte neu geregelt.
Eine Bildungseinrichtung gilt ab sofort nicht mehr
als regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn diese
längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird.
Seite 34
Neue Möglichkeiten nach den Entscheidungen:
Anstellung des Studenten im landwirtschaftlichen Betrieb mit
Vereinbarung zur Übernahme der Studienkosten über einen
Darlehensvertrag.
Abzugsfähige Kosten:
 Fahrten zwischen der Heimatwohnung und der
Studienwohnung wie Dienstreisen
 Fahrten zwischen der Studienwohnung und dem Studienort
wie Dienstreisen
 Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate
 Die Miete für die Studienwohnung
 Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Studium, z.B.
Studiengebühren, Arbeitsmittel, etc.
Seite 35
Sozialversicherungsrechtlich
 Bei einer Vergütung bis 450 € ist der Student
Minijobler, wenn die Beschäftigung
< 20 Std./Woche beträgt (Familienversicherung).
 Wenn > 20 Std./Woche, dann Mifa
Seite 36
Abgrenzung der Einkünfte
Selbständig oder Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Dienstverhältnis
„Überordnung“
Arbeitnehmer
„Unterordnung“
Arbeitslohn
Seite 37
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Arbeitnehmer ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
unselbständig ist, Abgrenzungsmerkmale für Unselbständigkeit:











Persönliche Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit und Eingliederung
(Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit wie Arbeitnehmer)
Feste Arbeitszeiten und feste Bezüge
Urlaubsanspruch und Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung
Zeitlicher Umfang der Dienstleistung
Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
Kein Unternehmerrisiko und keine Unternehmerinitiative
Kein Kapitaleinsatz
Schulden der Arbeitskraft nicht eines Arbeitserfolges
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Sozialversicherung - Arbeitgeberpflichten
• Beantragung Arbeitgebernummer bei Agentur
• Meldepflicht bei Sozialversicherung
• Beitragszahlung und Lohnsteuerpflicht
• Sofortmeldung bei bestimmten Branchen
(z.B. Gastronomie, Metzger, Forstwirtschaft,
Gebäudereiniger, Fuhrunternehmen und Baubranche etc.)
• Fragebogen Arbeitnehmer für Gehaltsabrechnung und
Versicherungsstatus
• Führung von Lohnkonten
• Pflichtversicherung bei LBG
© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater
Sozialversicherung - Beitragsätze
Rentenversicherung
Arbeitslosenvers.
Pflegeversicherung /
kinderlos
2010
2011
2012
2013
19,9 %
19,9 %
19,6
18,9
2,8 %
3,0 %
3,0
3,0
1,92 %
2,20 %
14,9 %
1,95 %
2,20 %
15,5 %
1,95 %
2,20 %
15,5 %
2,05 %
2,30 %
15,5 %
(7,3 / 8,2)
(7,3 / 8,2)
Krankenversicherung
(AG-Anteil / AN-Anteil) (7,0 / 7,9) (7,3 / 8,2)
© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater
Möglichkeiten der Beschäftigung
• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
• Beschäftigung in der Gleitzone (450 € - 850 €)
• Kurzfristige Beschäftigung (sog. 50-Tage-Regel)
• Geringfügige Beschäftigung (sog. 450 €-Job)
(30% pauschale Abgabe)
• Beschäftigung nach Haushaltsscheckverfahren
(12% pauschale Abgabe + Berufsgenossenschaft)
© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater
Lohnsteuerpauschalierung / Lohnsteuerabzug
5 %-Pauschale

nur bei LuF-Tätigkeiten (keine Fachtätigkeiten)

keine wiederkehrende Tätigkeiten, nur Saisonarbeiten

max. 180 Tage Beschäftigung

max. 12 €/Stunde
25 %-Pauschale

Gelegentliches, nicht regelmäßiges Arbeiten

max. 18 zusammenhängende Tage

Max. 12 €/Stunde 62 €/Tag
Lohnsteuerkarte (= Versteuerung)

Lohnsteuerhöhe richtet sich nach der Lohnsteuerklasse

Eventuell Rückerstattung bei Veranlagung
© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater
Beispiel Beschäftigung eines AN
Grundfall
Gewinn aus Land und Forstwirtschaft
Wirtsc haftsjahr 2010/2011
100.000
Wirtsc haftsjahr 2011/2012
190.000
Alternative
145.000
99.250
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Biogasanlage
30.000
30.000
Einkünfte aus V+V Ehefrau
10.000
10.000
185.000
139.250
Summe der Einkünfte
0
./. Freibetrag Landwirtsc haft
Gesamtbetrag der Einkünfte
./.
./.
./.
./.
zu
Vorsorgeaufwendungen
Rürup
Sonderausgaben
Riester
versteuernde Einkommen
Einkommensteuer
Auswirkung
185.000
139.250
10.138
10.138
6.000
6.000
168.862
123.112
54.578
35.362
- 19.216
Seite 43
Osteuropäische
Saison-AK
Seite 44
Zeitliche Anwendung
Mit Beitritt eines Landes zur EU gilt grundsätzlich das
Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes.
Zum 1. Mai 2004 sind beigetreten:
• Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn,
Slowenien, Malta, Zypern
Zum 1. Januar 2007 sind beigetreten:
•
Bulgarien und Rumänien
Seite 45
Zeitliche Anwendung
• Mit Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 gilt das Recht des
Entsendelandes, also Polen. Vor allem in der Landwirtschaft war
diese Konsequenz jedoch nicht bewusst.
• Durch bilaterales Abkommen Polen – BRD am 15. Juni 2005 wurde
deshalb bestimmt, dass hiervon abweichend bis zum 30. Juni 2005
in allen Fällen deutsches Recht gilt.
• Für Landwirte und Selbständige ist der Termin der 01. 01. 2006
• Das gilt jedoch nur für Polen, nicht für die anderen Beitrittsländer.
• Maßgebend ist der Arbeitsbeginn der Saison-AK.
• Bei allen anderen Ländern gilt der Beitrittstermin.
Seite 46
Rechtslage ab Beitritt für osteurop. AK
Sozialversicherungsrecht
Heimatland
In BRD eventuell
sozialversicherungsfrei
In BRD
Sozialversicherungspflichtig
Landwirte
Selbstständige bei
ähnlicher Tätigkeit
AN im
Erholungsurlaub
Arbeitslose
Hausfrauen mit
Teilzeitbeschäftigung
AN im unbezahlten
Urlaub
Rentner
Schüler/Studenten
Hausfrauen
Selbstständige bei
anderer Tätigkeit
MiFa Landwirtschaft
47
Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
Rechtliche Voraussetzungen
Bei Arbeitnehmern ist zu unterscheiden:
• Üben sie die Tätigkeit während ihres Erholungsurlaubs aus, so gilt
das Recht des Heimatlandes.
• Üben sie die Tätigkeit während eines unbezahlten Urlaubs aus, so
gilt deutsches Recht.
• Nach „Ablauf“ der A 1 ist ein AN im unbezahlten Urlaub zwingend in
Deutschland anzumelden und zu versichern.
• Alle anderen Saison-AK sind nach wie vor nach deutschem Recht
zu beurteilen.
• Bei den anderen Gruppen kann eine kurzfristige Beschäftigung
vorliegen.
Seite 48
Rechtliche Voraussetzungen
• Zur Beurteilung in der deutschen Sozialversicherung ist dringend
geboten, den „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht“ vollständig ausgefüllt zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
• Der Statusbogen ist für jedes Entsendeland in deutsch / Heimatsprache über die Agentur für Arbeit im Internet abrufbar.
• „Vollständig“ meint, dass bei jeder Frage eine Antwort zu geben ist.
• Wird z. B. bei Frage 3 (Arbeitslosigkeit) keine Angabe gemacht und
bei Frage 4 (Hausfrau) „Ja“ angekreuzt, akzeptieren das die Prüfer
der DRV nicht.
Seite 49
Rechtliche Voraussetzungen
• Liegt Versicherungspflicht im Heimatland vor, so ist das von der
zuständigen Stelle mit dem Formblatt A 1 (früher E 101) zu beschei-
nigen.
• Wichtig ist, dass auf Seite 2 Punkt 4.1.1 oder 4.1.2 angekreuzt ist.
• Nur dann handelt es sich um eine im Heimatland versicherungspflichtige Saison-AK, für die Beiträge abzuführen sind.
• Im Falle 4.1.2 ist noch die Branche der Selbständigkeit zu prüfen.
Seite 50
Lohnberechnung - Polen
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
Versicherungszweig
Altersrentenversicherung
Beitragssatz (%)
Arbeitgeberanteil
Arbeitnehmeranteil
19,52
9,76
9,76
Erwerbsunfähigkeitsversicherung
8,0
6,5
1,5
Krankenversicherung
(Geldleistungen)
2,45
-
2,45
Unfallversicherung
1,93
1,93
-
Krankenversicherung
(Sachleistungen)
9,0
-
9,0
Arbeitsfond (Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
2,45
2,45
-
Seite 52
Technischer Ablauf
Hinweis:
• Die Abwicklung der Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach Polen ist ausführlich mit den
entsprechenden Arbeitshilfen auf einer CD der Firma ASOB
dokumentiert und zu erwerben.
• Vordrucke für die benötigten deutsch/polnischen Formulare
sind in der Regel enthalten.
• Über die Internetseite der ZUS sind die notwendigen Formulare
ebenfalls herunterzuladen, jedoch nur in polnischer Sprache.
Seite 53
Lohnsteuerpauschalierung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der
Lohnsteuer mit 5 % des Bruttoarbeitslohns möglich.
Das gilt nur für Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft, auch dann
wenn sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden.
Zur Lohnsteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und
pauschale Kirchensteuer von 7 % .
Wenn der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer nachweist, dass sie
konfessionslos sind, spart er für diese die pauschale Kirchensteuer,
muss für die verbleibenden aber die Kirchensteuer in Höhe des Regel-
steuersatzes ( 9 %) abführen.
Seite 54
Lohnsteuerpauschalierung
Typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind alle, die zur
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind.
Tätigkeiten der Vermarktung gehören nicht dazu.
Die Arbeiten dürfen nicht ganzjährig anfallen. Dieses Merkmal ist
abstrakt, nicht betriebsbezogen zu prüfen. Schweine füttern und Kühe
melken sind typisch ganzjährige Arbeiten, Ernte aller Produkte typisch
saisonal.
Unschädlich ist die Ausübung anderer landwirtschaftlicher Arbeiten,
wenn sie 25 % der Gesamttätigkeitsdauer nicht überschreiten.
Seite 55
Lohnsteuerpauschalierung
Unabhängig von der Art der Tätigkeit darf die Dauer 180 Tage im Jahr
nicht überschreiten. Grundlage ist das zivilrechtliche Beschäftigungsverhältnis, nicht die Zahl der tatsächlich gearbeiteten Tage. Urlaubs-
und Krankheitstage sind somit mit zu rechnen.
Die Pauschalierung ist nicht an einen bestimmten Höchstbetrag
gebunden, der Stundenlohn darf jedoch 12 Euro nicht übersteigen.
Seite 56
Lohnsteuerpauschalierung
Bei der Arbeitskraft darf es sich nicht um eine Fachkraft handeln. Nach
der Rechtsprechung sind Arbeiter mit einer Berufsausbildung in der
Landwirtschaft immer als Fachkraft einzustufen.
Wird ein Arbeitnehmer anstelle einer Fachkraft eingesetzt, ist er/sie
auch als Fachkraft einzustufen. Der BFH nennt hier einen Einsatz von
mehr als 25 % als Grenze.
Einige Finanzämter gehen davon aus, dass bei mehrjährigem Einsatz
einer Arbeitskraft, z. B. als Erntehelfer, auch der Status „Fachkraft“
gegeben ist. (noch nicht gerichtlich überprüft)
Seite 57
Lohnsteuerpauschalierung
Keine Fachkraftkenntnisse sind erforderlich bei
•
Erntearbeiten
•
Arbeiten der Marktaufbereitung (Putzen, Bündeln, etc.)
•
Pikier- und Topfarbeiten
•
Kulturpflege in der Forstwirtschaft
•
Unkraut jäten
•
Verladung von Produkten
Seite 58
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Grundsätzlich sind die Saisonarbeitskräfte nur mit ihrem Einkommen
aus der nichtselbständigen Tätigkeit steuerpflichtig, also beschränkt
steuerpflichtig.
Dadurch entgehen ihnen Vergünstigungen des deutschen Steuerrechts, wie z. B. Realsplitting bei Geschiedenen, Ehegattensplitting.
Zumindest für EU-Bürger hat der EUGH dies als nicht vertragskonform
angesehen, wodurch es zu der Regelung der §§ 1 Abs. 3 und 1a EStG
kam.
Seite 59
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs. 3 EStG regelt, dass auf Antrag steuerpflichtige EU-Bürger, die
keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, als
unbeschränkt Steuerpflichtig gelten, wenn
•
ihre Einkünfte im Antragsjahr zu mind. 90 % der deutschen
Einkommensteuer unterliegen
oder
• die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen
und
• die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung
der dortigen Finanzbehörde bestätigt wird.
Seite 60
Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Auch nach Einführung des ELSTAM-Verfahrens für unbeschränkt
Steuerpflichtige ist für beschränkt steuerpflichtige Saisonarbeitnehmer
weiter die Ersatzbescheinigung zu beantragen (§ 39 d in Verbindung
mit § 50 Abs. 1 EStG).
Beschränkt Steuerpflichtige nehmen nicht am EWLSTAM teil.
Der Antrag kann vom Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers beim
zuständigen Betriebsfinanzamt gestellt werden.
Auf der Bescheinigung ist die Steuerklasse (immer I), der Gültigkeitszeitraum und gegebenenfalls die abziehbaren Werbungskosten anzugeben.
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Werbungskosten:
Wenn vom Arbeitgeber nicht erstattet, können die gleichen Werbungs-
kosten geltend gemacht werden wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen:
•
Fahrt zur Arbeitsaufnahme
•
Doppelte Haushaltsführung
•
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
•
Arbeitskleidung
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Doppelte Haushaltsführung:
Voraussetzung ist der Nachweis eines eigenen Hausstandes im
Heimatland. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird dies in der Regel
ohne weitere Nachweise anerkannt, ledige Arbeitnehmer müssen dies
glaubhaft machen.
Hilfsmittel ist hier das Formular „Nachweis der doppelten Haushaltsführung“, das in polnisch und in rumänisch vorliegt. Das Formular
muss im Heimatland unterschrieben/gestempelt werden und sollte
deshalb bereits vor der Arbeitsaufnahme zugesandt werden.
Zunehmend geringe Akzeptanz von den ausländischen Behörden., z. T.
erkennen auch deutsche Finanzämter es nicht an (Begründung: Ein
nicht amtliches Formular einer ausländischen Behörde).
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Ist die doppelte Haushaltsführung anerkannt, können folgende
Aufwendungen geltend gemacht werden:
•
Verpflegungsmehraufwand, für die ersten 3 Monate:
24 Euro/Tag
•
Kosten der Unterkunft
•
Kosten für Familienheimfahrten (glaubhaft machen)
•
Kosten für wöchentliches Telefonat (15 Minuten)
•
Reisenebenkosten (Mautgebühr, Unfallkosten)
Der in der Lohnsteuertabelle eingearbeitete Werbungskostenpauschbetrag wird mit 83 Euro/Monat in Abzug gebracht.
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
In der Steuerklasse I bleibt im Jahr 2013 ein Betrag von ca. 900 Euro im
Monat steuerfrei.
Dieser Betrag erhöht sich um die anerkannten Werbungskosten,
abhängig von der Dauer des Aufenthalts der Arbeitskraft:
Bei einem bis zu 3 Monate dauernden Arbeitseinsatz z. B. auf
1537 Euro (900 + 720 ./. 83)
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Wird auf der Ersatzbescheinigung auch nur 1 Euro Werbungskosten
eingetragen, besteht seit 2009 die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung durch den Arbeitnehmer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist diese Regelung rückwirkend ab
2009 dahin gehend geändert worden, dass die Veranlagungspflicht erst
ab einem Jahresarbeitslohn von 10.200 Euro (Ledige) bzw. 19.400 Euro
(Verheiratete) greift. Die höhere Grenze gilt nur, wenn beide Ehegatten
als Saisonarbeitskraft in Deutschland gearbeitet haben.
Mit zweisprachigen Formschreiben kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über diese Rechtsfrage informieren.
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Werden Werbungskosten auf der Ersatzbescheinigung eingetragen,
bekommt der Arbeitnehmer vom Belegenheitsfinanzamt der ersten
Arbeitsaufnahme eine ID-Nummer zugeteilt.
Die Einhaltung der Veranlagungsgrenze wird durch dieses Finanzamt
überprüft (Arbeitslohn über 10.200 € / Jahr).
Die Veranlagungspflicht besteht für den Steuerpflichtigen, also dem
Arbeitnehmer. Ihn muss das Finanzamt auffordern, ihm gegenüber
gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Veranlagung treffen.
Das Recht auf Eintragung eines Werbungskostenfreibetrages im
Folgejahr ist nicht an die durchgeführte Veranlagung für das Vorjahr
gebunden.
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Besteuerung nach Ersatzbescheinigung
Sofern eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, sind die Einkünfte
der Saisonarbeitskraft aus dem Heimatland im Rahmen des
Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr.5) zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die ledige Saison-AK hat 2012 in Deutschland einen Bruttolohn von
11.000 Euro erhalten, der aufgrund eines Freibetrages auf der
Ersatzbescheinigung (2.500 Euro) steuerfrei ausgezahlt wurde. Die
Einkünfte in Polen betrugen 2012 10.000 Euro.
Die Steuerbelastung beträgt auf Grund des Progressionsvorbehalts
1.050 Euro (+ Soli und KiSt).
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Direktverbrauch Strom bei Photovoltaikanlagen
Seite 69
Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen
Anlagen mit Inbetriebnahme Datum 01.01.2009 – 31.03.2012)
Beispiel PV-Anlage:
Baujahr:
Leistung:
AK:
Stromproduktion p.a.:
Eigenverbrauch:
Strombezugspreis:
2011
30 kWp
60.000,- €
30.000 kWh
9.000 kWh
0,18 €/kWh
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Ertragsteuer:
Neben der Vergütung für den eingespeisten Strom
ist auch die reduzierte Vergütung für den
eigenverbrauchten Strom zu erfassen.
Zusätzlich ist der für private Zwecke eigengenutzte
Strom als Entnahme zu erfassen und mit dem
Teilwert zu bewerten.
Der Teilwert kann aus Vereinfachungsgründen mit
dem Strompreis für aus dem Netz des
Energieversorgers bezogenen Strom angesetzt
werden (OFD Rheinland v. 22.03.2011):
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Eigenverbrauchsanlagen:
Vereinfachungsregel in Bayern
Umsatzsteuer und Ertragsteuer werden gleich behandelt:
Lieferung:
30.000 kWh x 0,2874 € =
+ 19% USt
= Summe
8.622,- €
1.638,- €
10.260,- €
./. Rücklieferung:
9.000 kWh x 0,1638 € =
+ 19 % USt
= Summe:
1.474,- €
280,- €
1.754,- €
=>
= Überweisungsbetrag v. Stromversorger:
./.1.754,- €
8.506,- €
=> Umsatzsteuerzahllast = 1.638,- €
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Was ist, wenn Eigenverbraucher
a. Privatperson:
-> Vorsteuer aus Rücklieferung ist nicht abziehbar, da
keine unternehmerische Verwendung.
b. Pauschalierender Landwirt
-> Vorsteuer aus Rücklieferung ist nicht abziehbar, da
keine Verwendung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
-> Die Vorsteuer und die Stromkosten stellen Aufwand im
LuF-Betrieb dar.
c. Regelbesteuerender Landwirt
-> Vorsteuer aus Rücklieferung ist abziehbar, da die
Verwendung im regelbesteuernden landwirtschaftlichen
Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt.
-> Die Stromkosten sind Aufwand im LuF-Betrieb.
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Anlagen mit Inbetriebnahme Datum ab 01.04.2013
Der Landwirt bekommt für die tatsächlich gelieferten kWh die
gestaffelte Vergütung nach § 32 EEG.
Lieferung:
21.000 kWh x 0,1832 € =
3.847,- €
+ 19% USt
731,- €
= Summe
4.578,- €
= Überweisungsbetrag v. Stromversorger
Privatentnahme: 9000 kWh
Teilwert für die Einkommensteuer 0,18 € kWh
Unentgeltliche Lieferung: 9000 kWh
Selbstkosten für die Umsatzsteuer 0,10 € kWh
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Was ist, wenn Eigenverbraucher
a. Privatperson:
Vorsteuer aus Herstellungskosten und Unterhalt voll abziehbar.
Umsatzsteuer aus Eigenverbrauch ist an das Finanzamt
abzuführen.
b. Pauschalierender Landwirt
Vorsteuer aus Herstellkosten und Unterhalt ist anteilig nicht
abziehbar, da keine Verwendung, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
Die Stromkosten stellen Aufwand im LuF-Betrieb dar.
Gestaltung durch Dachverpachtung an Familienangehörige
c. Regelbesteuerender Landwirt
Vorsteuer aus Herstellkosten und Unterhalt ist abziehbar, da die
Verwendung im regelbesteuernden landwirtschaftlichen Betrieb
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Kosten des Stroms sind Aufwand im LuF-Betrieb.
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Größenklassen BpO ab 01.01.2013
Betriebsart
Betriebsmerk
male in €
Großbetriebe
(G)
Mittelbetriebe
(M)
Kleinbetriebe
(K)
über
Handelsbetriebe
Umsatz
7.300.000
900.000
170.000
Gewinn
280.000
56.000
36.000
Fertigungsbetriebe
Umsatz
4.300.000
510.000
170.000
Gewinn
250.000
56.000
36.000
Freie Berufe
Umsatz
4.700.000
830.000
170.000
Gewinn
580.000
130.000
36.000
Wirtschaftsw.
der selbst
bew. Fläche
230.000
105.000
47.000
Gewinn
125.000
65.000
36.000
Land- und
forstwirtschaftliche
Betriebe
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Steuervereinfachungsgesetz 2011
-Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft:
• Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012
 Für die außerordentlichen Holznutzungen
(z.B. Kalamitätsnutzungen) kann vom ersten Festmeter an
der halbe Steuersatz in Anspruch genommen werden.
 Die bisherigen nutzungssatzbezogenen Unterscheidungen
(innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes) entfallen.
 Außerordentliche Holznutzungen nur noch bei
Zwang.
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Steuervereinfachungsgesetz 2011
-Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft:
• Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012
 Der Viertelsteuersatz kann für jene außerordentlichen
Holznutzungen in Anspruch genommen werden, die den
Umfang des Nutzungssatzes übersteigen
(nur hier wird der Nutzungssatz entsprechend den bisherigen
Regelungen noch benötigt).
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Steuervereinfachungsgesetz 2011
-Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft:
• Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012
 Darüber hinaus gilt der Viertelsteuersatz für sämtliche
Kalamitätsnutzungen,
wenn für das jeweilige Jahr eine Einschlagsbeschränkung
nach dem Forstschädenausgleichsgesetz angeordnet
wurde,
oder
wenn die Bundesregierung dies zur Anwendung bringt
(nach besonderen Schadensereignissen)
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Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV
• Neue 50-Hektargrenze:
Die Betriebsausgabenpauschale darf nur in Anspruch
genommen werden, wenn die forstwirtschaftlich genutzte
Fläche 50 ha nicht übersteigt.
• Absenkung der Betriebsausgabenpauschale:
Absenkung von 65% auf 55%
aus der Verwertung eingeschlagenen Holzes
Absenkung von 40% auf 20 %
aus der Verwertung stehenden Holzes
Gilt nur für die Einnahmen aus der Holznutzung (also nicht
für z.B. Forstbetriebsbeihilfen etc.)
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Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV
• Wiederaufforstungskosten:
Die Wiederaufforstungskosten sind zukünftig neben der
Betriebsausgabenpauschale als Betriebsausgaben
gesondert berücksichtigungsfähig.
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Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV
Die neue 50-Hektargrenze sowie die Absenkung
der Betriebsausgabenpauschale gelten erstmals
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember
2011 beginnen.
Beispiel:
Grünlandbetrieb mit Forst
„normale“ Landwirtschaft mit Forst
Reine Forstbetriebe
ab 01.05.2012
ab 01.07.2012
ab 01.10.2012
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Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb
 Direktvermarktung
 Biogasanlagen
 Kompostierung und Klärschlammabfuhr
 Photovoltaikanlage
 Dienstleistungen für die Landwirtschaft
 Dienstleistungen für Nichtlandwirte
Grundsätze zur Abgrenzung:
 Land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche
Tätigkeiten innerhalb eines Betriebs sind
trennbar;
 Handelsgeschäfte, in denen eigene oder fremde
Erzeugnisse abgesetzt werden, sind getrennt zu
beurteilen;
 Einführung des Umsatz-Umsatz-Vergleichs;
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 Einführung einer relativen Umsatzgrenze von
einem Drittel, jedoch zu Gunsten der Land- und
Forstwirtschaft bezogen auf die gesamten
Umsätze des Betriebs;
 Einführung einer absoluten Umsatzgrenze von
51.500 € für Handelsgeschäfte;
 Keine Unterscheidung zugekaufter Waren
zwischen betriebstypischen und betriebsuntypischen Erzeugnissen und Handelswaren zur
Vervollständigung der Produktpalette.
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Direktvermarktung
1. Verkauf eigenerzeugter landwirtschaftlicher
Produkte, z.B. Milch, Kartoffeln
 Landwirtschaft
2. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der
1. Verarbeitungsstufe,
z.B. Butter, Mehl, Schweinehälften, Rinderviertel
 Landwirtschaft
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Der Hofladen gehört zur Landwirtschaft, wenn der
Umsatz aus den zugekauften Produkten oder den
Produkten der 2. Verarbeitungsstufe
 nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes
und
 nicht mehr als 51.500 EUR im WJ
und
 nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes
incl. Dienstleistungen beträgt
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Biogasanlagen
Biogas = 1. Verarbeitungsstufe
Landwirtschaft, wenn mehr als 50% der
eingesetzten Substrate aus der eigenen
Landwirtschaft stammen
aber: Stromerzeugung ist immer gewerblich!
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Kompostierung und
Klärschlammabfuhr
Die Entsorgung organischer
Abfälle stellt noch landwirtschaftliche Einkünfte dar,
wenn die gewonnenen Erzeugnisse
nahezu ausschließlich im LuF-Betrieb
verwendet werden, z.B. der Kompost
oder Klärschlamm wird zu mehr als
90% auf die eigenen Flächen ausgebracht
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Photovoltaik
Photovoltaikanlagen sind immer gewerblich,
selbst wenn diese auf einem landwirtschaftlichen
Gebäude installiert werden, außer 90 % Eigenverbrauch.
Seite 90
Dienstleistungen
für die Landwirtschaft
Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an
Dritte oder die Erbringung von Dienstleistungen
mit diesen, stellt grundsätzlich eine gewerbliche
Tätigkeit dar.
Aber: Die Einnahmen aus Dienstleistungen
werden unter folgenden Voraussetzungen noch der Landwirtschaft zugerechnet:
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1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
eingesetzt
2. Der Umsatz aus diesen Dienstleistungen liegt
unter 1/3 des Gesamtumsatzes
3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen
weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr
4. Werden Dienstleistungen ohne Verwendung von
eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern verrichtet, muss ein funktionaler
Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen.
Vorsicht: Abgrenzung zur Arbeitnehmertätigkeit
Seite 92
Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2011
und den gleichlautenden Erlassen der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 eine
neue 50%-Grenze eingeführt.
Die Umsätze aus allen Bereichen, die grundsätzlich
Gewerbe sind, aber aus Vereinfachungsgründen noch
der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die
Verwendung von Wirtschaftsgüter außerhalb des
Betriebes und die Direktvermarktung, dürfen
insgesamt nicht mehr als 50% des
Gesamtumsatzes des Betriebes betragen.
Seite 93
Auslandsgeschäfte von regel- und
durchschnittsbesteuernden Landwirten
Zukauf aus
dem Ausland
Verkauf ins Ausland
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Auslandsgeschäfte von regel- und
durchschnittsbesteuernden Landwirten
 Ausfuhrlieferungen
 Innergemeinschaftliche Lieferung
 Innergemeinschaftlicher Erwerb
 Einfuhr aus Drittland
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Ausfuhrlieferung
Beispiel:
Ein deutscher Landwirt liefert eine Kuh nach Russland.
Regelbesteuernder Landwirt:
->
Lieferung nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei
Pauschalierender Landwirt:
->
->
Keine Steuerfreiheit, der Landwirt muss den
Durchschnittssatz 10,7 % in Rechnung stellen.
Empfänger kann sich die Steuer unter Umständen über
das Vergütungsverfahren wieder erstatten lassen.
Seite 96
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Beispiel:
Ein deutscher Landwirt liefert Kartoffeln nach Italien.
Regelbesteuernder Landwirt:
->
Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei
Pauschalierender Landwirt:
->
->
Keine Steuerfreiheit, der Landwirt muss den
Durchschnittssatz in Rechnung stellen.
Empfänger kann sich die Steuer über das
Vergütungsverfahren wieder erstatten lassen.
Seite 97
Innergemeinschaftlicher
Erwerb
Beispiel:
Ein deutscher Landwirt kauft
Pflanzenschutzmittel in Italien ein.
Regelbesteuernder Landwirt:
->
Lieferung des Pflanzenschutzmittels ist nach § 4 Nr. 1b
UStG steuerfrei (keine Umsatzsteuerbelastung).
->
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 1a UStG zu
versteuern 19 % und der Landwirt muss die entsprechende
deutsche USt an das Finanzamt abführen.
->
Ist die Lieferung für sein Unternehmen und verwendet er
den Gegenstand nicht zu steuerfreien Zwecken, hat er in
gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug.
Seite 98
Pauschalierender Landwirt:
->
->
->
Für den pauschalierenden Landwirt gilt grundsätzlich die
Vorschrift für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht, § 1a
Abs. 3 Nr. 1c UStG.
Außer, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese
innergemeinschaftlichen Erwerbe hat den Betrag von 12.500 €
im vorangegangen Kalenderjahr überstiegen oder wird diesen
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen.
(Erwerbschwelle § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
Folge: Der Landwirt kann Waren von geringem Wert aus
anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen und muss diese nicht als
innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern.
Seite 99
->
Der Landwirt kann auch auf die Anwendung dieser
Vergünstigung verzichten und alle Erwerbe aus EU-Staaten als
innergemeinschaftlichen Erwerb freiwillig besteuern § 1a Abs.
4 UStG.
Macht das Sinn?
Dies macht Sinn, wenn die ausländischen Steuersätze höher sind als
die deutschen.
Beispiel:
Ein pauschalierender Landwirt kauft in Italien eine neue Aufstallung
für den Rinderstall für 8.000 € + USt.
Mit italienischer USt (21%)
Mit deutscher USt (19%)
Differenz
8.000 € + 1.680 € =
8.000 € + 1.520 € =
9.680 €
9.520 €
160 €
Seite 100
Einfuhr aus Drittland
Beispiel:
Ein deutscher Landwirt kauft eine
Maschine in der USA.
->
Die Einfuhr ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein steuerbarer
Vorgang.
->
Einfuhr ist das Verbringen eines Gegenstandes von einem
Nicht-EU-Gebiet ins Inland, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.
->
Steuerschuldner ist derjenige, der bei der Einfuhr die
Verfügungsmacht über die Maschine hat, § 13a Abs. 2 UStG.
Seite 101
Regelbesteuernder Landwirt:
->
Der Regelbesteuerer kann die Einfuhrumsatzsteuer abziehen,
wenn er die Maschine zu steuerpflichtigen Zwecken einsetzt,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG
Pauschalierender Landwirt:
->
Beim Pauschalierer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, § 24
Abs. 1 Satz 4 UStG.
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Wir bedanken uns recht herzlich
für Ihre Aufmerksamkeit
und stehen Ihnen
für weitere Fragen
zur Verfügung.
Vielen Dank!
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt bearbeitet.
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