Freiheiten des Binnenmarkts

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Transcript Freiheiten des Binnenmarkts

Referentin: Denise Büsch, Volker Quast
Wintersemester: 2012/2013
Seminar: Europa und Politik
Dozent: Univ.-Prof. Dr. Jürgen Bellers
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Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt
Dienstleistungsfreiheit
Personenverkehrsfreiheit
Warenverkehrsfreiheit
Kapitalverkehrsfreiheit
Überblick
Literatur
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Binnenmarkt ist abgegrenztes Wirtschaftsgebiet,
das von den freien Verkehr von Waren,
Dienstleistungen, Kapital und Arbeitnehmern
sowie eine angelegte Rechtsordnung
gekennzeichnet ist
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Damit Ablauf gewährleistet werden kann:
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◦
◦
◦
Warenverkehrsfreiheit
Personenverkehrsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit
Kapitalverkehrsfreiheit
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1. Dienstleistungsfreiheit
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Rechtsgrundlage sind die Artikel 56-62 AEUV
(Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen
Union)
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Dienstleistungsfreiheit unterliegen
(1) Angehörige der Mitgliedstaaten,
(2) die in einem anderen Mitgliedstaat
Dienstleistungen erbringen
Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten
(Drittstaatsangehörige) können sich nicht auf
Dienstleistungsfreiheit berufen
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
Dienstleistungen lassen sich zusammenfassend
definieren als vorübergehend,
grenzüberschreitend, entgeltlich erbrachte
selbstständige Leistungen
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Verschiedene Formen der
Dienstleistungsfreiheit:
Dienstleistungserbringer begibt sich in den Staat
des Dienstleistungsempfängers (aktive
Dienstleistungsfreiheit)
Dienstleistungsempfänger begibt sich in Staat
des Dienstleistungserbringers (passive
Dienstleistungsfreiheit)
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
Weder Dienstleistungserbringer noch
Dienstleistungsempfänger, sondern nur die Dienstleistung
überschreitet eine Grenze
(personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit)

Dienstleistungserbringer und – empfänger begeben sich in
ein anderes Mitgliedsland (auslandsbedingte
Dienstleistungsfreiheit)
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
Diskriminierungsverbot: direkte und indirekte
Diskriminierung
Beschränkungsverbot: Unterscheidung zw.
Berufszugangsregelung und Regelung über die
Modalitäten der Berufsausübung
-> auch Ausnahmen
Inländerdiskriminierungen
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Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit
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Ausübung öffentlicher Gewalt
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Verkehrsdienstleistungen
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Kapitalverkehrsdienstleistungen
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Unterform der Freizügigkeit
Unterscheidung zwischen:
- primärer Niederlassungsfreiheit
- sekundärer Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit unterscheidet sich von der
Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der
Dauerhaftigkeit und Selbstständigkeit
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2. Personenverkehrsfreiheit
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
die Freiheit, in einem anderen Land als dem
Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen
Abbau von Personenkontrollen
Arbeitnehmer-Freizügigkeit, das
Niederlassungsrecht, das Aufenthaltsrecht, die
Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen
sowie die Freizügigkeit betreffend
Sozialversicherungen.
Hinzu kommt der Abbau steuerlicher Schranken.
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Arbeitnehmerfreizügigkeit
 Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist
Art. 45 AEUV
 außerdem als Grundrecht in Artikel 15 Absatz 2
der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union garantiert
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
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet den freien Zugang zu
einer Beschäftigung
. Ein Arbeitnehmer muss
 sich um tatsächlich angebotene Stellen bewerben dürfen;
 sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
bewegen dürfen;
 sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, und dort nach den für die
Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung ausüben dürfen;
 nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbleiben dürfen.
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Niederlassungsfreiheit

Spielt auch bei der Personenverkehrsfreiheit eine
Rolle
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•
Die Warenverkehrsfreiheit („Freier Warenverkehr“) ist die
Grundfreiheit des EU-Binnenmarktes
•
2 Pfeiler der Warenverkehrsfreiheit:
• 1. Die Zollunion gem. Art. 28-32 AEUV
• 2. Verbot von mengenmäßigen und mengengleichen Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung,
gem. Art. 28-37 AEUV, im engeren Sinn Art. 34 AEUV
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•
existiert seit 1968
•
Zollunion nach Innen: Keine Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben
gleicher Wirkung (z.B. Kontrollgebühren) zwischen den
Mitgliedstaaten (Art. 28I, 30 AEUV)
•
Zollunion nach Außen: Einheitliches Zollgebiet ab den
Außengrenzen der Union, Gemeinsamer Zolltarif gegenüber
Drittländern (GZT), Art. 31 AEUV
•
Merksatz: Freiheit nach Innen, Einheit nach Außen.
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Art. 34 AEUV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind
zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Art. 36 AEUV
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und
des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen.
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•
Art. 34 AEUV, 1. Alternative:
- Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sind solche
Maßnahmen, die das Einfuhrvolumen begrenzen (Quoten,
Kontingente), oder die Einfuhr ganz untersagen
- aufgrund der insgesamt sowohl stark export- als auch importfreundlichen Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten haben
diese schon von sich aus kaum Interesse an derart
protektionistischen und drastischen Maßnahmen wie z.B.
Einfuhrverbote. Insofern ist Alt. 1 wenig problematisch
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•
Art. 34 AEUV, 2. Alternative:
- Mengengleiche Einfuhrbeschränkungen bzw.
einfuhrbeschränkende Maßnahmen gleicher Wirkung sind
solche nationalen Maßnahmen, die sich faktisch wie
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen auswirken
- Im Fall von Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich um
subtile Formen des Import-Protektionismus, diese Alt. des Art.
34 AEUV ist die in der Praxis bis heute weitaus häufiger
vorkommende Einfuhrbeschränkung
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•
Art. 34 AEUV, 2. Alternative:
Zentral für das Verständnis des Verbots mengengleicher
Einfuhrbeschränkungen sind drei Grundsatzurteile des EuGH:
1. Dassonville-Urteil (1974) EuGH Rs. 8/74
2. Cassis de Dijon – Rewe Urteil (1979) EuGH Rs. 120/78
3. Keck – Urteil (1993) EuGH Rs. 267/91
(siehe Handout!)
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Die sog. „Dassonville- Formel“ des EuGH:
„Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den
innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich
oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme kontingentgleicher
Wirkung anzusehen.“
D.h., auf eine tatsächliche direkte Beeinträchtigung des
Warenverkehrs kommt es gar nicht an, eine potenzielle indirekte
Störung reicht aus. Sehr weit gefasste Definition der „Maßnahmen
gleicher Wirkung“, die nach Präzisierung ruft! Cassis, Keck
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Cassis de Dijon – Rewe
„Hemmnisse für den Binnenhandel, die sich aus den Unterschieden der
nationalen Regelungen über die Vermarktung ergeben, müssen
hingenommen werden, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden,
insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des
Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs
und des Verbraucherschutzes.“
Bestätigung der Dassonville-Formel, erlaubt den Mitgliedstaaten den
Warenverkehr zum Schutze zwingender Gemeinwohlerfordernisse
einzuschränken, solange die Maßnahme nicht diskriminierend wirkt.
Herkunftslandprinzip!
Bsp. für Erfordernisse: Umweltschutz, Pressevielfalt (Buchpreisbindung!)
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Die sog. „Keck-Formel“ des EuGH:
„Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist die Anwendung
nationaler Bestimmungen, die
1. bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel
zwischen diesen i.S.d. des Urteils „Dassonville“ zu behindern, sofern
2. diese Bestimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre
Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie
3. den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus
anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen
Weise berühren.“
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Erläuterung d. Keck Formel:
•
•
•
•
Falls alle drei Merkmale kumulativ vorhanden sind, ist eine nationale
Regelung, die den Warenverkehr einschränkt, mit den Vorschriften
zum freien Warenverkehr (d.h. Art. 34 AEUV) vereinbar!
Problematisch ist hier in erster Linie die Frage der Nichtdiskriminierung, sowie die Abgrenzung zwischen
Verkaufsmodalitäten und Produktanforderungen
Bsp. für Verkaufsmodalitäten: Verkaufszeiten, Preisfestsetzung
Bsp. für Produktanforderungen: Größe, Form, Gewicht, Marke,
Verpackung (schwierig), Zusammensetzung, Zutaten etc.
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•
Neben Rechtfertigungen der Beeinträchtigungen des
Warenverkehrs nach den Cassis-Formel, kann sich eine
Rechtfertigung noch aus Art. 36 AEUV ergeben
•
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für sämtliche
Einschränkungen (Maßnahme geeignet, erforderlich,
angemessen?)
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Rechtsgrundlage: Art. 63 u. 64 AEUV
Art. 63 AEUV
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
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•
Art. 63 Abs. 1: Schützt also den grenzübergreifenden
Verkehr von Sachkapital (z.B. Grundstücksrechte) und
Geldkapital (z.B. Wertpapiere) .
•
Art. 63 Abs. 2: Die Freiheit des Zahlungsverkehrs als
Ergänzung zu den anderen Grundfreiheiten erstreckt
sich auf die grenzüberschreitende Vornahme von
Zahlungen (bar oder bargeldlos) zur Begleichung von
Verbindlichkeiten.
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Überblick
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
http://www.uibk.ac.at/europarecht/lehre/downloads/erstesaeule-vertiefung_teil_5.pdf

http://www.juraforum.de/lexikon/dienstleistungsfreiheit-in-der-eu

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16647/binnenmarkt

Doerfert, Carsten/Oberrath, Jörg/Schäfer, Peter: Europarecht, 3. Auflage, 2010.

Nagel, Bernhard: Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, 4. Auflage, BadenBaden, 2003.

Schäfer, Peter: Studienbuch Europarecht – Das Wirtschaftsrecht der EG,
3. Auflage, 2006.

www.wikipedia.de/grundfreiheiten
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