Transcript Übungsfall

Pflichtübung aus Europarecht
12. November 2014
Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Programm 5. Stunde
Test
Niederlassungsfreiheit
Übungsfälle
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Niederlassungsfreiheit
Art 49 AEUV
(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen
der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst
die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung
selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und
Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im
Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des
Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
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Art 51 AEUV
(1) Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder
zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,
findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine
Anwendung.
Art 52 AEUV
(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen
Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung
für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
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Art 53 AEUV
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten
zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger
Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die
ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die
Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe
in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
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Art 54 AEUV
(1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige
der Mitgliedstaaten sind.
(2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts einschließlich der
Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die
keinen Erwerbszweck verfolgen.
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Anwendungsbereich
• Natürliche Personen
 Staatsangehörige eines MS
• Juristische Personen
 Nach Rechtsvorschriften eines MS
gegründet und
 Sitz in EU
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Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und
Leitung von Unternehmen
Niederlassung: selbständige Tätigkeit auf
unbestimmte Zeit (Rs Gebhard)
HauptNL und NebenNL
Grenzüberschreitendes Element
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Bereichsausnahme
Art 51 AEUV
(1) Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder
zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,
findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine
Anwendung.
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Beschränkung
Diskriminierungs- & Beschränkungsverbot
(Rs Gebhard, Rs Vlassopoulou)
• Direkte und indirekte Diskriminierung
Inländergleichbehandlung Problem
• Unterschiedslos anwendbare Maßnahmen,
die Ausübung der NLfreiheit unterbinden,
hindern oder weniger attraktiv machen
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Exkurs: Anerkennung von
Berufsqualifikationen
RL
2005/36:
Konsolidierung
von
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sektorbezogenen
RL
für
Ärzte,
Krankenschwestern,
Krankenpfleger,
Zahnarzte, Tierarzt, Hebamme, Apotheker,
Architekt + 3 RL zur Einführung eines
allgemeines Systems der Anerkennung von
Berufsabschlüssen
Zusätzlich RL über die Ausübung des
Rechtsanwalts- und Notarberuf 77/249 und
98/5
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Rechtfertigung
• Art 52: öffentliche Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit
• zwingende Gründe des Allgemeininteresses
(nur für unterschiedslos anwendbare
Maßnahmen)
+ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
zB Rs Doc Morris
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Prüfungsschema
-
Personeller Anwendungsbereich
Sachlicher Anwendungsbereich
Diskriminierung oder Beschränkung
Rechtfertigungsgrund (Art 52 oder
zwingende Gründe des
Allgemeininteresses)
- Verhältnismäßigkeit (geeignet und
notwendig)
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Übungsfall
In
MS A ist die Mitgliedschaft bei der
Rechtsanwaltskammer erforderlich, um als
Rechtsanwalt tätig zu sein. Herr Gullung
arbeitete in MS B als Notar und wurde
disziplinarrechtlich wegen Betrugs belangt. Nun
möchte er in A als Rechtsanwalt arbeiten, was
ihm aber aufgrund der alten Verurteilung nicht
ermöglicht wird.
Ist dies mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?
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Übungsfall
Nach österr. Recht ist die Errichtung neuer Krankenanstalten und
Ambulatorien nur zu bewilligen, wenn trotz des bestehenden
Angebots noch Bedarf gegeben ist. Die Errichtung neuer
Gruppenpraxen (Ärzte selbständig und persönlich haftende
Gesellschafter) hingegen unterliegt keiner Genehmigungspflicht.
Hartlauer hat seinen Sitz in Deutschland und ist in der
Gesundheitsbranche tätig. Im Jahre 2001 beantragte Hartlauer bei
der Wiener Landesregierung eine Bewilligung zur Errichtung eines
selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde im 21. Bezirk.
Diese wurde von der Landesregierung unter der Berufung auf die
oben genannte Vorschrift mit versagt, da der Bedarf der
Bevölkerung an zahnärztlichen Leistungen durch die bereits
bestehenden Einrichtungen vollständig gedeckt sei.
Ist diese Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar?
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Übungsfall
Arnie (Österreicher) ist ein international bekannter und preisgekrönter
Chocolatier. Alle, die in Belgien Schokolade produzieren wollen,
müssen Mitglied der Gilde der Chocolatiers sein. Die Gilde ist eine
privatrechtliche Körperschaft, die den Beruf des Chocolatier regelt und
gewisse öffentlichrechtliche Funktionen erfüllt. Ein 3jähriger
abgeschlossener Universitätslehrgang in Schokoladekunde ist
Voraussetzung für die Aufnahme in die Gilde. Weiters hat die Gilde die
Kompetenz, Chocolatiers für unprofessionelles Verhalten zu
sanktionieren und Master Chocolatiers zu ernennen – niemand kann
seine eigene Konfiserie in Belgien eröffnen ohne den Titel des Master
Chocolatiers zu besitzen. Die Gilde hat nur Belgiern den Master
verliehen.
Arnie war selbständiger Chocolatier in Österreich seit 20 Jahren. In
Österreich bestehen keine Anforderungen an diesen Beruf. Er möchte
nun diesem Beruf in Belgien nachgehen. Kann er das ungehindert? 16