Grundrechte - Universitäts- und Stadtbibliothek Köln

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„Die Europäische Union
als Bürgerunion“
Dienstag, 5.Februar 2013
18 Uhr im EDZ, Köln
Dr. Michael-Lysander Fremuth
Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht,
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
der Universität zu Köln
Herzlichen Glückwunsch…
…zur Unionsbürgerschaft!
2010: 50% fühlten sich
unzureichend informiert
Eurobarometer 2012: 52% sagen, die
EU entwickle sich in die falsche
Richtung
Frage: Sprechen die EU und die
Bürger dieselbe Sprache?
Gliederung
1. Was ist die EU eigentlich?
a) Geschichte der Integration
b) Die EU als supranationale „Bürgerunion“
2. Ihre Rechte als Bürger der Union
a) Grundfreiheiten
aa) Warenverkehr
bb) Arbeitnehmer
cc) Dienstleistung
dd) Niederlassung
b) Unionsbürgerrechte im engen Sinne
aa) Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV)
bb) Freizügigkeit und Partizipation (Art. 20-23 AEUV)
c) Grundrechte
3. Politische Bedeutung der Unionsbürgerschaft
4. Wohin geht die Reise?
Geschichte der Europäischen
Integration
Phasen der Entwicklung der europäischen Integration
1. Phase 1950-1958 Gründungsphase
2. Phase 1958-1986 Konsolidierung und allmähliche Erweiterung
3. Phase 1986-1993 Institutionelle Reform und Vollendung des Binnenmarktes
4. Phase 1993-heute: Konstitutionalisierungsphase
19.9.1946
5.6.1947
9.5.1950
27.5.1952
23.7.1952
30.8.1954
1.6.1955
1.1.1958
6.7.196529.1.1966
„Zürcher Rede“ Winston Churchills („Vereinigte Staaten von Europa“)
„Marshall-Plan“: Einvernehmliche Aufteilung amerikanischer
Wiederaufbaumittel durch die europäischen Staaten
„Schuman-Plan“: Vorschlag einer Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl (EGKS/Montanunion) durch den frz. Außenminister
Robert Schuman nach einer Idee von Jean Monnet
Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)
Inkrafttreten des EGKS-Vertrages der 6er-Gemeinschaft Deutschland,
Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg
Scheitern der EVG an der Französischen Nationalversammlung
Konferenz von Messina: Beschluss einer weiteren wirtschaftlichen
Integration nach einem Vorschlag von Paul Henri Spaak
Inkrafttreten der „Römischen Verträge“ (1957) über die Errichtung
einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einer
Europäischen Atomgemeinschaft (EAG)
„Politik des leeren Stuhls“: Blockade der Arbeit des Rates der EWG
durch die französische Regierung unter Charles de Gaulle
1.1.1973 „Norderweiterung“ der Gemeinschaften um GB, Irland u. Dänemark
1.1.1981 Erste Phase der „Süderweiterung“ durch Beitritt Griechenlands
1.1.1986 Zweite Phase der „Süderweiterung“ durch Beitritt Spaniens u. Portugals
1.1.1987 Einführung des Binnenmarktes durch „Einheitlich Europäischen Akte“
31.12.1992 Vollendung des Binnenmarktes
1.11.1993 Förmliche Gründung der Europäischen Union durch Inkrafttreten des
„Maastrichter Vertrags“ (1992)
1.1.1995 „EFTA-Erweiterung“ der EG um Österreich, Schweden und Finnland
1.1.1999 Beginn der Währungsunion
1.5.1999 Inkrafttreten des „Amsterdamer Vertrags“ (1997)
7.12.2000 Feierliche Proklamation der Grundrechte-Charta (Nizza)
15.12.2001 Einsetzung des Verfassungskonvents auf dem Ratsgipfel von Laeken
1.1.2002 Start des EURO als gemeinsame europäische Währung in 12 MSen
24.7.2002 Außerkrafttreten des EGKS-Vertrages
1.2.2003 Inkrafttreten des Vertrages von Nizza
20.6.200318.7.2003 Übergabe des Verfassungsentwurfs (EVV)
1.5.2004 „Osterweiterung“ der EU auf 25 Mitgliedstaaten
18.6.2004 Verabschiedung des EVV durch den Europäischen Rat in Brüssel
29.10.2004 Unterzeichnung des EVV durch Staats- und Regierungschefs in Rom
19.5.2005 Ablehnung des EVV in Frankreich durch Referendum
1.6.2005
Ablehnung des EVV in den Niederlanden durch Referendum
3.10.2005 Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei
6/2005-2006 Reflexionsphase
1.1.2007
Beitritt von Rumänien und Bulgarien
27.3.2007 Berliner Erklärung zu den Römischen Verträgen
23.7.2007 –
15.10.2007 Regierungskonferenz zur Fortschreibung der EU-Verträge
13.12.2007 Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon
1.12.2009 Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon
ab 2010
Gegenwärtig noch andauernde Intensivierung der Bemühungen zur
Stabilisierung des Euro und Bewältigung der Finanz-, Wirtschafts- und
Schuldenkrise
1.6.2013
Voraussichtlicher Beitritt Kroatiens
Die Europäische Union ist eine
supranationale Bürgerunion
Europarecht
„supranational“
Individuum
als Staats- und
Unionsbürger
Nationales Recht
„national“
Völkerrecht
„international“
Supranationale Merkmale
„Überstaatlichkeit“ – Kennzeichnung der Hohen Behörde
 Unabhängige Organe mit eigenen Kompetenzen zur Verfolgung eines Gesamtinteresses
 (Qualifizierte) Mehrheitsentscheidung
 Durchgriffswirkung – EU als Träger von Hoheitsgewalt
 Eigene autonome Rechtsordnung /eigene Gerichtsbarkeit
 Eigene Kompetenzen und Rechtssetzungsbefugnisse
 Vorrang des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht
 Eigene Finanzarchitektur und Wertegemeinschaft
Gegenmodell:
Intergouvernementale Zusammenarbeit
Die EU nach dem Lissabon-Vertrag
EMRK
Beitritt im EUVertrag vorgesehen
EU- Vertrag
AEU- Vertrag
grundlegende
Bestimmungen
-Ziele
-Organe
-GASP
-Bisherige
Bestimmungen
aus dem EGV
- RSFR
Grundrechtecharta
durch Verweis rechtsverbindliches Primärrecht
Daneben Protokolle
und Erklärungen als
Annexe zu den
Primärverträgen
Euratom
besteht als
eigenes
Regelwerk
neben EU fort
Ihre Rechte als Unionsbürger
Grundfreiheiten
Quellen:
Art. 28ff., 45ff.,
49ff., 56ff., 63 AEUV
Unionsbürgerrechte
im engen Sinne
Quellen:
Art. 18 AEUV
Art. 20-24 AEUV
Grundrechte
Quellen:
- Grundrechtecharta
- Rechtsprechung
Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des EuGH
Grundfreiheiten
1. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 AEUV)
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)
3. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
4. Dienstleitungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
1. Warenverkehrsfreiheit
Artikel 28 AEUV
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt;
sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs
gegenüber dritten Ländern.
Artikel 34 AEUV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind
zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Artikel 45 AEUV
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer
dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung
auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter
Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung.
3. Niederlassungsfreiheit
Art. 49 AEUV
(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der
Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch
Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig
sind.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die
Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen,
insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den
Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
4. Dienstleistungsfreiheit
Art. 56 AEUV
(1) Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für
Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen
des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen verboten.
Unionsbürgerrechte
im engen Sinne
1. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)
2. Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV)
3. Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV)
4. Unions- und Kommunalwahlrecht (Art. 22 AEUV)
5. Diplomatischer und Konsularischer Schutz (Art.23 AEUV)
Allgemeines Diskriminierungsverbot
(Art. 18 AEUV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in
ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das
Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV)
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur
nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen
Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a. das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b. in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie
dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c. im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen
Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d. das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen
Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die
Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten.

Unionsbürgerschaft = akzessorisch.

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
aber:
- Wunsch nach Harmonisierung
- Grenzen bei der Verleihung
- Grenzen bei dem Entzug

EuGH verschafft sich „Zugang“ zu einer rudimentären
Kontrollkompetenz
Freizügigkeitsrecht
(Art. 21 AEUV)
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im
Hoheitsgebiet
der
Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der in den Verträgen und in
den
Durchführungsvorschriften
vorgesehenen
Beschränkungen
und
Bedingungen frei zu bewegen und
aufzuhalten.
Freizügigkeitsrecht
(Art. 21 AEUV)
„Kernrecht“ der Unionsbürgerschaft und Emanzipation vom
Marktbürger: Vom Gemeinsamen Markt zum Gemeinsamen Gebiet.
Freizügigkeit > 3 Monate unter Vorbehalt (Art. 7 RL 2004/38/EG):
- Arb / Selbständiger
- Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
- Daueraufenthalt nach 5 Jahren.
Verschärfte Anforderungen an Beendigung des Aufenthalts.
Fortentwicklung durch EuGH: Anspruch auf Sozialleistungen aus der
Unionsbürgerschaft verbunden mit dem Gleichbehandlungsgebot.
Unionswahlrecht (Art. 22 AEUV)
Unions- und Kommunalwahlrecht
(Art. 22 AEUV)
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er
nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und
passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten
wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. […] Ausnahmeregelungen
vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung
besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz
hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament,
wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden
Mitgliedstaats. […] Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund
besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Diplomatischer und Konsularischer
Schutz (Art.23 AEUV)
Diplomatischer und Konsularischer
Schutz (Art.23 AEUV)
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen
und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie
Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen
und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und
Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.
 Vorschlag der Kommission KOM(2011) 881 endg.
Grundrechte
 Grundrechte: Subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber Trägern
von Hoheitsgewalt zur Begrenzung von Macht, Sicherung von
Freiheit und im Einzelfall Verleihung von Ansprüchen auf
Unterstützung.
 Klassisch: Rechten gegenüber dem Staat!
 Entwicklung:
 EuGH: zunächst Ablehnung, Vorrang des Marktes!
 Druck von unten, aus den Mitgliedstaaten.
 Dann: Entwicklung von Grundrechten durch die Rspr.
 Schließlich Anerkenntnis durch Maastricht (1992)
 Heute: Grundrechte-Charta von 2000 (über Lissabon 2009)
Grundrechte
 1978 schlossen sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in ihrer
Deklaration zur Demokratie einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments,
des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zum Schutz der
Grundrechte an.
 Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs in Köln im Juni 1999 wurde ein Beschluss
zur Erarbeitung einer „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ gefasst.
 Grundrechte-Charta: Persönliche, bürgerliche, politische, wirtschaftliche und soziale
Rechte von EU-Bürgern sowie in der EU lebenden Personen.
 Einleitende Präambel und 54 Artikel in 7 Kapiteln:
I. Würde
II. Freiheiten
III. Gleichheit
IV. Solidarität
V. Bürgerrechte
VI. Justizielle Rechte
VII. Allgemeine Bestimmungen.
Grundrechte
1. Kapitel „Würde“ Artikel 1 - 5
- Rechte auf Menschenwürde,
- Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit
- Verbot von Folter und Sklaverei
- Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen
2. Kapitel „Freiheiten“ Artikel 6 - 19
„Freiheiten“ normieren bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte: das Recht auf
Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz
personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information,
die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das
Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die
Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und
Auslieferung.
Grundrechte
3. Kapitel „Gleichheit“ Artikel 20 - 26
Gleichheit behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen,
die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Behinderten.
4. Kapitel„Solidarität“ Artikel 27- 38
Solidarität führt Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des
Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und
soziale Unterstützung , der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht
auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf.
5. Kapitel „Bürgerrechte“ Artikel 39 - 46
„Bürgerrechte“ enthält die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu
den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die EU-Organe und Einrichtungen und den Zugang zu EU-Dokumenten, das Recht auf Anrufung des
Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie
den diplomatischen und konsularischen Schutz.
Grundrechte
6. Kapitel „Justizielle Rechte“ Artikel 47- 50
"Justizielle Rechte" nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein
unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten,
die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das
Verbot der Doppelbestrafung.
7. Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“ Artikel 51 - 54
Hier werden der Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das
Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte geklärt.
Politische Bedeutung der
Unionsbürgerschaft
 Emanzipation vom Marktbürger zum citoyen européen
 Ausdruck einer EU als politischem Gemeinwesen und
einer politischen Union auf einem befriedeten
Kontinent
 Staatstheoretische Bedeutung
Wohin geht die Reise?
 Einheitliches Europäisches Volk?
 Fortentwicklung der Unionsbürgerschaft?
 Zukunft der EU?