PP-Präsentation - LAG Pro Ehrenamt

Download Report

Transcript PP-Präsentation - LAG Pro Ehrenamt

Herzlich Willkommen
„Eine Einführung in das
Staatsbürgerschaftsrecht“
Kontakt:
Anna Hans
Ministerium für Inneres und Sport
Internationale Polizeiliche Zusammenarbeit
0681/501-3543
19.05.2010
Vom Trauma-Typ zum Traum-Typ
[email protected]
1
?
„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und
die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
achten und alles unterlassen werde, was ihr
schaden könnte.“
(§ 16 StAG)
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
2
Staatsbürgerschaftsrecht
Patriotismus, Historie und Reformen
Emotionen
Nation
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
3
Gliederung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
29. Mai 2012
Staatsangehörigkeit – ein Rechtsverhältnis
Deutschland – Historie
Grundlegende Prinzipien des Staatsbürgerrechts
Reformen
1. Staatsangehörigkeitsgesetz v. 01.01.2000
2. Reform des Einbürgerungsrechts v. 19.08.2007
Wie kann ein(e) Ausländer(in) die deutsche(r)
Staatsangehörigkeit erwerben
Übersicht über einschlägige Gesetze
Zentrale Gesetz = Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom
01.01.2000
Vor- und Nachteile der Einbürgerung
Die Unionsbürgerschaft
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
4
Staatsangehörigkeit
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Wahlrecht
Freizügigkeit
Grundfreiheiten
der EU
Visafreie
Einreise in viele Rechte
Länder der Welt
Freie Wahl der
Erwerbstätigkeit
Diplomat.
Schutz im
Ausland
Konsularische
Dienstleistungen
Politische
Mitgestaltung
29. Mai 2012
•
•
•
•
Staat
Rechts verhältnis
Pflichten
•
Bürger
•
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
Wehrpflicht (Art.
12 GG)
Steuerpflicht
Ausweispflicht
Meldepflicht
Übernahme von
Vormundschafte
n und
Betreuungen (§
§ 1786, 1898
BGB
Räum- und
Streupflicht
gemäß § 839
BGB
Übernahme von
staatsbürgerlich
en Ehrenämtern
– Wahlhelfer,
Richter, Schöffe
5
Deutschland - Historie
• 1871
Deutsches Reich – Reichsangehörigkeit
• 22.07.1913
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
(Titel blieb bis 01.01.2000 erhalten)
• 30.01.1934
Gesetz über den Neuaufbau des Reiches,
sog. Gleichschaltungsgesetz und
• 05.02.1934
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit
• 14. 07.1933
Gesetz über den Widerruf von Einbürgerung und
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
• 15.09.1935
Reichsbürgergesetz
• 04.09.1939
Einbürgerung von Kriegsfreiwilligen
• 1943
kollektive Einbürgerung von Angehörigen der
Wehrmacht,
Waffen-SS,
Polizei
etc.
und
Einführung einer neuen „Staatsangehörigkeit auf
Widerruf“ und einer „Schutzstaatsangehörigkeit“
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
6
Deutschland - Historie
Bundesrepublik:
• 08. Mai 1945 Ende des 2. Weltkriegs mit der Kapitulation Deutschlands
und Ende der politischen Instrumentalisierung des
Staatsbürgerrechts durch das NS-Regime
• Juristisch:
Weiterbestehen des Deutschen Reiches
• 23. 05.1949
Grundgesetz der Bundesrepublik
= ein Teil Deutschlands, der neu organisiert wurde (BVerfG 1957)
DDR = gehört zur Bundesrepublik
DDR:
• 07.10.1949
1. Verfassung = noch eine deutsche Staatsangehörigkeit
• 09.04.1969
eigenständige Staatsangehörigkeit der DDR
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
7
Deutschland
Deutscher ist:
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt durch Geburt oder
Einbürgerung.
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist gemäß Art 116
Abs 1 auch, wer
– ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen –
„als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des
deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
Aufnahme gefunden hat.“
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
8
Deutschland - Reformen
• 31.08.1990
Einigungsvertrag und Ende der Staatsbürgerschaft der DDR
seither nur eine Staatsangehörigkeit
Art 16 Abs. 1 Satz 1: darf nicht entzogen werden
• 01.01.2000
neu gefasstes Staatsangehörigkeitsgesetz als
Reaktion auf den Zuwanderungsprozess der 1970er-Jahre
Ziel: Bessere Integration, der lange in Deutschland
lebenden Ausländer
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
9
Grundlagen
Ziele
2 Prinzipien
Verhinderung von Staatenlosigkeit
Bindung an einen Staat
Ius soli
(Bodenrecht)
Ius sanguinis
(Blutrecht)
Einwanderungsländer
Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern
oder eines Elternteils
Doppelpass
Probleme durch Gleichzeitigkeit der Prinzipien
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
1
10
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz
(01.01.2000)
• In Deutschland tradionell
Ius Sanguine
• Das neuen Staatsangehörigkeitsgesetz bietet nun ein
Optionsmodell:
• § 4 Abs 3 + § 29 StAG: ergänzend Geburtsortprinzip
Kind nun automatisch Deutsche(r), wenn in Deutschland geboren, wenn
• ein Elternteil länger als 8 Jahre in Deutschland lebt
• und eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis besitzt
• Schriftliche Erklärung zw. 18. und 23. Lebensjahr, welche
Staatsangehörigkeit das Kind behalten wenn, wenn es zugleich über
das Abstammungsprinzip Staatsangehörigkeit seiner Eltern bekommen
hat
• Beibehaltungsantrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§29 (3))
1
• Ohne Erklärung erlischt deutsche Staatsangehörigkeit
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
11
Reform 2007
19.08.2007 Reform des Einbürgerungsrechts
• Bei Nachweis von Integrationsleistungen – Einbürgerung bereits
nach 6 Jahren
• Keine Einbürgerung bei Vorstrafen ≥ 3 Monate oder Bezug von
Sozialleistungen
• Doppelte Staatsbürgerschaft wird nun bei allen EU-Bürgern und
Schweizern generell hingenommen
• Auch bei Personen, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht
aufgeben können
• Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
• Nachweis ordentlicher Deutschkenntnisse (Zertifikat Stufe B1)
• Seit 01. September 2008: Einbürgerungstest, wenn nicht zumindest
deutscher Hauptschulabschluss nachgewiesen wird
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
1
12
Wie und wann kann ein Ausländer die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben?
Voraussetzung:
• Vollendung des 16. Lebensjahr
• Wohnsitz in Deutschland
= Anspruch auf Einbürgerung
Wenn:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
29. Mai 2012
Aufenthalt in Deutschland seit wenigstens 8 Jahren
(rechtmäßig/gewöhnlich)
zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis,
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt,
in der Lage ist sich und seine Angehörigen zu ernähren ohne
Sozialhilfe oder ALG II zu beziehen,
einen gewöhnlichen Wohnort oder Unterkommen nachweisen kann,
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die bisherige Staatsbürgerschaft aufgibt,
keine bevorstehende Ausweisung vorliegt,
Keine erheblichen Vorstrafen
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des GG
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
1
13
Staatsbürgerschaftsrecht
Übersicht - Gesetze
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
29. Mai 2012
Grundgesetz
Staatsangehörigkeitsgesetz
Staatsangehörigkeits-Regelungsgesetz
Zweites Staatsangehörigkeits-Regelungsgesetz
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Bundesvertriebenengesetz
Einbürgerungsverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Staatsangehörigkeitsrecht
Staatsangehörigkeitsgesetz-Anwendungshinweise (StAG-VAH)
UN-Staatenlosenübereinkommen
UN-Staatenlosenminderungsübereinkommen
Europarats-Staatsangehörigkeitsübereinkommen
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
14
1
Staatsangehörigkeitsgesetz
(01.01.2000)
• = Zentrales Gesetz
• Regelungen, wie im Einzelnen die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben werden kann:
§ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
(1) 1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Erklärung des Kindes nach (§ 5),
3. durch Annahme als Kind (§ 6),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) …wer seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger
behandelt wurde…
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
15
1
Staatsangehörigkeitsgesetz
Wie sie verloren geht:
•
•
•
•
•
•
§§ 18 bis 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
durch Entlassung
durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
durch Verzicht
durch Annahme als Kind eines Ausländers
durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
durch Erklärung - Optionsverfahren
1
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
16
Vorteile Einbürgerung
• aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und
Europaparlamentswahlen,
• freie Wahl des Aufenthalts, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland
(Freizügigkeit) sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union,
• Zulassung zu jedem Beruf in Deutschland (Berufsfreiheit) beispielsweise als Anwalt,
Apotheker, Arzt oder Psychologe,
• Begünstigung bei Stellensuche durch Bundesagentur für Arbeit, etwa bei
Vorrangprüfung.
• freier Zugang zum öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, Beamter zu werden,
• Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung von
politischen Parteien,
• Erleichterungen beim Familiennachzug und Einbürgerung naher Angehöriger
• Bezug von Familienbeihilfe und Landeserziehungsgeld ist möglich.
• leichter Zugang zu Sozialleistungen (und ohne Einfluss auf das Aufenthaltsrecht).
• Reisefreiheit ohne Visum in viele Länder innerhalb und außerhalb Europas,
• Schutz vor Ausweisung bei Straftaten sowie Schutz vor Auslieferung aus
Deutschland und
• Schutz im Ausland durch die deutsche Auslandsvertretung (Konsulat oder
Botschaft).
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
1
17
Zum Wahlrecht:
Artikel 20 Grundgesetz:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art 28 Grundgesetz
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und
Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der
Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten
Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im
Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres
gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung
der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen
gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
1
18
Nachteile Einbürgerung
• Wehrpflicht oder der zivile Ersatzdienst und
• Verpflichtung für ein Ehrenamt als Wahlhelfer, Schöffe oder Laienrichter.
• Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit?
Folgende Nachteile können sich aus dem Verlust der ausländischen
Staatsangehörigkeit ergeben:
• Verlust der staatsbürgerlichen Heimatrechte
• Nachteile bei Einreise und Ausreise in den Heimatstaat
• Nachteil bei Erbrecht und Grundbesitz
• Nachteile bei Ausbildung und Studium im Heimatstaat
• Erforderlichkeit von Aufenthaltsgenehmigungen
• In der deutschen Sozialversicherung entfallen Möglichkeiten für Ausländer,
wie etwa eine Beitragserstattung
Ein Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeiten ist nicht immer
zwingend.
In einigen Fällen kann die frühere Staatsangehörigkeit beibehalten werden.
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
1
19
Die Unionsbürgerschaft
2013 - zwanzigjährige Jubiläum
• Besitzt jede(r) Staatsangehörige(r) eines EU-Landes automatisch
(Art. 17 – 22 AEUV)
• Die Bedingungen für die Erlangung und den Verlust der
Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten regelt ausschließlich das
innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.
• Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen für den Erwerb und den
Verlust der Staatsangehörigkeit nach eigenem Ermessen fest.
2
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
20
Die Unionsbürgerschaft
Rechte
• von allen 27 EU-Ländern anerkannt:
• Reise- und Niederlassungsfreiheit in der gesamten EU
• Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
• aktives und passives Wahlrecht in Kommunal- und
Europaparlamentswahlen unabhängig vom Wohnort in der EU
• in Drittstaaten ohne konsularische Vertretung des eigenen
Landes gleicher Anspruch auf die Unterstützung der Botschaft
oder des Konsulats eines anderen EU-Landes wie dessen
Bürger
• Berechtigung, Petitionen an das Europäische Parlament zu
richten und den europäischen Bürgerbeauftragten zu befassen
• Berechtigung, gemeinsam mit anderen EU-Bürgern
eine Bürgerinitiative einzuleiten, um neue EURechtsvorschriften anzuregen.
2
• Derzeit keine Pflichten
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
21
Die Unionsbürgerschaft
Aktuell – Konsulatationsverfahren der EU
vom 9. Mai bis zum 9. September 2012:
Ziel: Die Europäische Kommission:
„Wir möchten mehr über etwaige Hindernisse wissen, mit
denen Sie in Ihrem Alltag als Unionsbürger(in) bei Studium
und Arbeit, beim Einkaufen oder auf Reisen in der EU
konfrontiert sind. Daneben möchten wir erfahren, was Ihrer
Ansicht nach getan werden könnte, um diese Hindernisse
zu beseitigen und die Unionsbürgerschaft
weiterzuentwickeln.“
2
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
22
Die Unionsbürgerschaft
Konsultationsverfahren
• Weiterentwicklung der „bürgernahen Agenda“
• Sicherstellen, dass Sie die Unionsbürgerrechte im Alltag
wahrgenommen werden können.
• 2013 neuer Bericht über die Unionsbürgerschaft mit
weiteren Maßnahmen zur Bewältigung der von den EUBürgerinnen und –Bürgern aufgezeigten Probleme
vorlegen.
• 2013: Europäisches Jahr der Bürger zu.
Die Kommission beabsichtigt eine Reihe von Initiativen,
bei denen die Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt
stehen.
2
29. Mai
2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
23
Die Unionsbürgerschaft
Konsultationsverfahren
Teilnahme
• Beantwortung von 25 Fragen (Multiple choise) + 2 Freitext-Feldern
(in einer beliebigen EU-Amtssprache)
• Möglichkeit Beiträge zu allen Fragen zu senden an:
[email protected].
• Konsultationen unter: http://www.ec.europa.eu/yourvoice
• Unionsbürgerschaft auf Deutsch:
http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=EUCitizenship3&
lang=de
2
29. Mai
2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
24
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
DANKE
„Meine
mein Humor und meine therapeutische Fähigkeit
fürGelassenheit,
Ihre Aufmerksamkeit
nehmen zu und ich fühle mich immer glücklicher. Es ist interessant, dass
ich mich in den letzten Jahren nicht zum Leben verdammt fühle, sondern
mit dem Leben gesegnet.“
Fragen?
Anmerkungen?
Kontakt
Anna Hans
Ministerium für Inneres und Sport
Internationale Polizeiliche Zusammenarbeit
0681/501-3543
[email protected]
31.10.2011
Einladung zur Gestalttherapie
2
25
Wie kann ein Deutscher die deutsche
Staatsangehörigkeit verlieren
• durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft (z.B. Eheschließung)
• wenn man sich willentlich um eine andere Staatsbürgerschaft bewirbt und diese erhält
(Wenn man eine ausländische Staatsbürgerschaft erhält, ohne einen Antrag auf "Naturalization"
(Einbürgerung) zu stellen, bleibt man deutscher Staatsbürger)
• Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann vermieden werden durch den Erwerb einer speziellen
Genehmigung ("Beibehaltungsgenehmigung") allerdings vor der Einbürgerung in einem anderen Land.
• durch den freiwilligen Eintritt in die Armee oder andere Armee-Einrichtungen eines Landes, dessen
Staatsbürgerschaft man ebenfalls besitzt (Beispiel: eine Person mit deutscher und USStaatsbürgerschaft beginnt eine Karriere in der "US Navy").
Männer können den Verlust der Staatsbürgerschaft vermeiden, indem sie eine besondere
Genehmigung erhalten.
• durch Verzicht (wenn Sie die Doppelstaatsbürgerschaft haben)
• wenn man die Doppelstaatsbürgerschaft hat (die Deutsche und zumindest eine andere
Staatsbürgerschaft), kann man der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung entsagen.
• durch Adoption, wenn man von einem Nicht-deutschem Staatsbürger adoptiert wurden und sich
nicht länger als legal verwandt mit seinen deutschen Eltern betrachtet, verliert man die deutsche
Staatsbürgerschaft, falls die Adoption einen automatisch zum Staatsbürger des Landes der
Adoptiveltern macht.
29. Mai
2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
2
26
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 4 (Geburt)
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur
Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das
Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines
Deutschen.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein
Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine
Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem
die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs
der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche
Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es
sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres
nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im
Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen
Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1
nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
2
27
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 5 (Erklärungsrecht des Kindes)
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das
vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind
eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
2
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
28
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 6 Annahme als Kind
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als
Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des
Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
2
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
29
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 40a
Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen
Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine
Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt
dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung
gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt
worden ist.
3
29. Mai 2012
Staatsbürgerschaftsrecht
30
Staatsangehörigkeitsgesetz
Artikel 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener
deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden
ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai
1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht
einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
3
29. Mai 2012
31
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 7 (Erwerb durch Flüchtlinge und Vertriebene)
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen
Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung
nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die
deutsche Staatsangehörigkeit.
§ 15 Bundesvertriebenengesetz
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine
Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.
Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der
Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen
Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung
von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der
Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die
Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz
zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die
Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das
Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen
Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach
Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht
bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
3
32
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 8 (Einbürgerung eines Ausländers)
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder gesetzlich vertreten ist,
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch
gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus
Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer
besonderen Härte abgesehen werden.
3
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
33
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 10 (1) Einbürgerung
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist
auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung
oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger
eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5
des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren
Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner
Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des
§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
29. Mai 2012
Staatsbürgerschaftsrecht
34
3
Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 10 (2) – (7) Einbürgerung
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit
eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche
Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen
besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der
Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in
mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer
altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen
Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die
Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen
kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des
Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der
Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
3
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
35
§ 80 AufenthG
Handlungsfähigkeit
§ 80 AufenthG Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und
einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und
Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der
Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet
aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür
maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die
Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines
Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet
betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und
Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des
Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
3
36
Staatsangehörigkeitsgesetz
Gebührenverordnung:
•
•
•
•
•
§ 38 Abs. 2 des StAG
Gebühr = 255 Euro für Erwachsene
51 Euro für ein Kind
Möglichkeit der Erlassung
Gebührenpflichtig ist auch die Entlassung aus der
Staatsbürgerschaft
• Gebührenpflichtig auch die Genehmigung der Beibehaltung neben
einer anderen oder
• Die Ausstellung von Urkunden, Ausweisen oder Bescheinigungen
• Höhe setzt das Bundesministerium des Innern fest
29. Mai 2012
Einführung in das Staatsbürgerschaftsrecht
t
3
37