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1) Film
2) Dublinverfahren (Sophia)
3) Flughafenverfahren (Sophia)
4) Das deutsche Asylverfahren (Eva)
5) Verfahrensdauer & Gesamtverfahrensdauer (Alex)
6) Widerrufsrecht (Alex)
7) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Eva)
8) Härtefallkommission (Sophia)
9) Medizinische Belange (Alex)
10) Daten & Fakten (Eva)
11) Thesen
• Ersetzt Abkommen von 1990
• Kriterien
• Staaten Zuständigkeit
• Alle EU-Staaten wenden die Verordnung an
• Grundsatz
• Vermeidung
• Grundsatz der Einheit der Familie
• Ausstellung von Aufenthaltstitel oder Visa
• Illegale Einreise oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat
• Legale Einreise
• Antragstellung im internationalen Transitbereich eines
Flughafens
• Anzahl deutscher Ersuchen
• Deutschland dreimal mehr Ersuchen an Mitgliedsstaaten
2000
1800
1600
1400
1200
1000
800
600
400
200
0
Gesuche mit
EURODAC-Treffer
Gesuche ohne
EURODAC-Treffer
• Dublin III Verfahren: werden noch mehr hin und her geschickt
• Fiktion gleicher Standards
• Lastenverteilung
• Überstellungsverfahren
•
Nur Personen
•
macht Menschenhandel schwieriger
•
Transitbereich
•
Unverzüglichkeitsgrundsatz
•
Eilrechtsschutz
•
14 Tage Zeit für Entscheidung
•
Flughafenverfahren nach 19 Tagen beendet
•
Drei-Tage-Frist
•
Befragung
•
Unterbringung im geschlossenen Gebäude
•
Bei Einreise (Polizeistelle, Ausländerbehörde, Grenzbehörde)
•
Weiterleitung an Ersthilfeeinrichtung (Registrierung,
Fingerabdrücke, Abgleich mit EURODAC, europaweit, und AFIS,
national)
•
Nach EASY (bundesweites Onlinesystem, seit 01.04.93, §45 AsylVfG)
•
Geschieht nach Königssteiner Schlüssel
•
Asylsuchender bekommt Fahrticket und muss schnellst möglich in das
zugewiesene Bundesland
•
Mind. 6 Wochen, höchstens 3 Monate Aufenthalt
•
Anschließende Weiterverteilung innerhalb Bundesland
•
Vorliegen bestimmter Umstände (z.B. Familienzusammenführung)
 Auf Antrag Zuweisung an andere Aufnahmeeinrichtung
•
Für Dauer des Verfahrens erhalten Asylbewerber eine
Aufenthaltsgestattung
•
Die AG beschränkt den Aufenthalt räumlich auf Bezirk der
Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt
•
Zum Verlass bedarf es einer Erlaubnis
•
Persönliche Antragsstellung bei zuständiger Außenstelle
•
Aufnehmen der Personaldaten & Vergleich mit bereits erfassten
Asylbewerbern (nochmalige Überprüfung über EURODAC)
•
Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche
Maßnahmen zu sichern, §16 AsylVfG
•
Ausgenommen Kinder, die 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
•
Durch Sprachprofil lässt sich Herkunftsstaat oder –region näher
bestimmen
•
Vorgelegte Urkunden & Unterlagen werden auf Echtheit geprüft
(Vergleichsdokumente sind vorhanden)
•
•
•
•
Bundesamt muss Ausländer persönlich anhören –
§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
Ausländer muss selbst Tatsachen vortragen § 25 Abs. 1 AsylVfG
•
•
•
•
•
•
Abholung aus dem Wartebereich von Entscheider
Vorstellung Dolmetscher
Belehrung zu Rechten & Pflichten
Nachfrage der gesundheitlichen Lage
Gelegenheit, Gründe für Antrag zu schildern
Erst danach beginnt Phase der Nachfrage des Entscheiders
•
Bundesamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die
verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten
•
Umfassende & aktuelle Kenntnisse über Asyl- und Ausländerrecht und
die Herkunftsländer der Antragssteller
Großes Erfahrungswissen
Beherrschen von Befragungstechniken
Hohes Maß an Einfühlungsvermögen
•
•
•
•
Informationen durch das Informationszentrum Asyl und Migration
(IZAM)
•
Pressedokumentation
•
Länder- & Rechtsprechungsdokumentation
•
Herkunftsanalyse
•
Europäische Vernetzung des IZAM
•
Internationale Aktivitäten (D-A-C-H)
•
Asyl: Art. 16a GG, Schutz vor politischer Verfolgung
•
Flüchtlingseigenschaft: § 60 AufenthG; Schutz vor Verfolgung im
Herkunftsland
Keine Rechtsmittel
• Unionsrechtlicher subsidiärer Schutz:
§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG
Rechtmittelfrist: 2 Wochen
Ziel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
• Nationaler subsidiärer Schutz:
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG
Rechtmittelfrist: 2 Wochen
Ziel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
Abschiebungsandrohung
Rechtsmittelfrist: 2 Wochen
Klage hat aufschiebende Wirkung
Ziel: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher
subsidiärer Schutz
Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist 1 Woche ab Entscheidung
Rechtsmittelfrist: 1 Woche
Eilverfahren
Ziel: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher
subsidiärer Schutz
•
•
Asyl & Flüchtlingsschutz
– Zunächst auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis
– Nach 3 Jahren erneute Prüfung => evtl. Niederlassungserlaubnis
– Bezüglich staatlicher Leistungen ist Ausländer den deutschen
Staatsangehörigen gleichgestellt
– Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
– Familienangehörige können unter erleichterten Bedingungen nach
D geholt werden
Unionsrechtlicher und nationaler Schutz
– Zunächst auf mind. 1 Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis
– Kann verlängert & nach 7 Jahren in Niederlassungserlaubnis
umgewandelt werden
– Bezüglich staatlicher Leistungen, v.a. Sozialleistungen, deutschen
Staatsangehörigen gleichgestellt, ABER:
• Kein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
• Familiennachzug nur unter sehr engen Voraussetzungen
•
Im Fall von Ablehnung und „offensichtlich unbegründeter“ Ablehnung
•
Entscheidung unanfechtbar => Erlischen der Aufenthaltsgestattung
•
Ausländer besitzt kein Recht mehr sich in D aufzuhalten und ist
ausreisepflichtig
•
Ausreise nicht freiwillig => Abschiebung auf Veranlassung der
zuständigen Ausländerbehörde
•
Ist Abschiebung aus rechtlichen / tatsächlichen Gründen nicht möglich
=> „Duldung“
•
Duldung gibt kein Aufenthaltsrecht, weiterhin Pflicht zur Ausreise
Verfahrensdauer
Gesamtverfahrensdauer
Zeitraum von Aktenanlage bis zur
Erstellung des Bescheids
Zeitspanne von der Aktenanlage bis
zum rechtskräftigen Abschluss eines
Verfahrens
Positive
Entscheidung
Voraussetzungen
liegen weiterhin vor
Kein Widerruf,
keine Rücknahme
Überprüfung des
Bundesamts
Voraussetzungen
liegen nicht mehr vor
Widerruf,
wenn Sachlage
verändert
Rücknahme,
wenn aufgrund
unrichtiger
Angaben erteilt
Entscheidung über weiteren
Aufenthalt durch Ausländerbehörde
Spätestens nach
3 Jahren ab
Unanfechtbarkeit
der positiven
Entscheidung
Ausschlussgründe
(§3 Abs.2 AsylVfG)
Schwere Straftat
mit mehr als 3
Jahren Haft
Verbrechen gegen
den Frieden
 Widerruf
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Ablehnende Entscheidung
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Frist: 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes §74
AsylVfG
Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
Ausnahme: Ablehnung des Antrags als unbegründet oder bei Widerruf
/ Rücknahme eines positiven Entscheids
Vertretung durch Rechtsanwalt vor Verwaltungsgericht nicht
erforderlich
Keine Gerichtskosten
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vollzug der
Abschiebung kann beantragt werden (offensichtlich unbegründete
Ablehnung)
Eilverfahren
Nächste Instanz: Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Definition
• UMF = Personen U18, die ohne Begleitung eines für sie
verantwortlichen Erwachsenen in die EU einreisen
•
Übergabe an örtliches JA nach Ankunft (§22 SGB8: ION bei geeigneter
Person, Jugendhilfeeinrichtung oder sonstige Wohnform)
Bestellung eines Vormunds
•
Situation von UMF wird umfassend abgeklärt
•
•
JA führt Altersfeststellung im Rahmen der ION durch
•
Methoden von Alterseinschätzungen sind z.B. körperliche
Untersuchungen, radiologische Untersuchung der Handwurzel, des
Gebisses oder des Schlüsselbeins
• Verfahren wird von Sonderbeauftragten bearbeitet
• (für besondere schutzbedürftige Personen)
• Für UMF ca. 80 Sonderbeauftragte
• Verfahren wird mit Priorität bearbeitet
• Besonderheiten für die Anhörung:
• Erst nach Vormundbestellung
• UMF kann in Begleitung (z.B. von Betreuer) kommen
• Vormund & Betreuer können sich im Verlauf der Anhörung
äußern, z.B. Fragen an UMF stellen
• Besonderes Augenmerk auf Anhaltspunkte für das Vorliegen
von jugendspezifischen Verfolgungsgründen (z.B.
Kindersoldaten, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat)
•
§ 23a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Einrichtung
•
Gremium
•
Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
•
Unabhängig und hat aufschiebende Wirkung
•
Bearbeitung innerhalb drei Monaten
•
Verschwiegenheit verpflichtet
•
In deutscher Sprache und schriftlich
•
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer o. Bevollmächtigter
•
Inhalt
•
Wenn es sich Inhaltlich nicht um die Erteilung o. Verlängerung des
Aufenthalts handelt
•
Der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist
•
Bereits gerichtliches Verfahren bzgl. Aufenthalts läuft
•
Aufenthalt während dessen nicht in BW oder unbekannt
•
Keine Ausländerbehörde in BW örtlich u. sachlich zuständig ist
•
Wiederholung ohne wesentliche neue Begründungen
•
Petitionsverfahren
•
Ausländer zur Aufenthaltsvermittlung oder Festnahme ausgeschrieben
ist
•
Ausweisungsgrund o. Abschiebungsanordnung liegt vor
•
Sachverhalt zu prüfen ist
•
Lebensunterhalt hauptsächlich durch Öffentliche Mittel erhalten
•
Nicht zu erwarten ist, dass A Lebensunterhalt künftig ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann
•
Subsidiärer Schutz
•
Gesetzesgrundlage: §60 Abs. 7 AufenthG
•
Erhebliche konkrete Gefahr für Leib & Leben
•
Eine Erkrankung liegt vor, von der auszugehen ist, dass sich diese bei
Rückkehr ins Herkunftsland bald wesentlich oder lebensbedrohlich
verschlimmert
•
 Abschiebungsverbot
•
Gesetzesänderung: Seit 01.12.2013 wird der subsidiäre Schutz nicht
mehr im AufenthG, sondern im §4 AsylVfG geregelt
•
Seit 1953: 3,4 Mio. Asylanträge, davon mehr als 2,4 Mio. seit 1990
•
1992: höchste Zahl der Anträge (438.191)
1995
2000
2005
2010
2012
0
20000
40000
60000
80000
100000
120000
140000
Angaben in Personen
Gesamtzahl der Asylanträge: 78.564
Gesamtzahl der Asylanträge: 64.539
77650
Deutschland
61455
Frankreich
43945
Schweden
28640
Schweiz
Belgien
28285
Vereinigtes Königreich
28260
17450
17350
Österreich
Italien
13100
Niederlande
10755
Polen
9785
Norwegen
9575
Griechenland
6075
Dänemark
3115
Finnland
2565
2510
Spanien
Rumänien
Ungarn
2155
Malta
2080
Luxemburg
2055
1635
Zypern
Bulgarien
Irland
1385
955
Tschechische Rep.
755
Slowakei
730
Litauen
645
Slowenien
305
Portugal
Lettland
205
205
Island
105
65 Jahre und älter
601 (0,9%)
von 60 bis unter 65 Jahre
510 (0,8%)
796 (1,2%)
von 55 bis unter 60 Jahre
1.139 (1,8%)
von 50 bis unter 55 Jahre
1.668 (2,6%)
von 45 bis unter 50 Jahre
2.710 (4,2%)
von 40 bis unter 45 Jahre
4.346 (6,7%)
von 35 bis unter 40 Jahre
6.777 (10,5%)
von 30 bis unter 35 Jahre
9.297 (14,4%)
von 25 bis unter 30 Jahre
12.307 (19,1%)
von 18 bis unter 25 Jahre
3.120 (4,8%)
von 16 bis unter 18 Jahre
21.268 (33,0%)
bis unter 16 jahre
0
5000
10000
männlich
weiblich
15000
20000
25000
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/
bundesamt-in-zahlen-2012.pdf?__blob=publicationFile
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/flyerablauf-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren
/broschuere-das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile
http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Subsidiaer/BegriffArte
n/begriff-arten-node.htm
http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Subsidiaer/National/n
ational-node.html
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60.html
http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_m
ovement_of_persons_asylum_immigration/l33153_de.htm
http://integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbsbw/get/documents/mfi/MFI/pdf/Merkblatt%20Stand%2005%202012.pdf
http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbsbw/get/documents/mfi/MFI/pdf/20130415%20Bericht%20Hrtefallkommissio
n.pdf
http://integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbsbw/get/documents/mfi/MFI/pdf/HFKomVO%20%20Fassung%2017%2004%2012.pdf
http://www.eaberlin.de/Fluechtlingsschutz.pdf
•
Unser Asylrecht wird den Fluchtgründen nicht gerecht!
•
Deutschland hat großen Einfluss bezüglich neuer Gesetze ( wie z.B. die
Dublin- Verordnung und gestaltet diese nur zu Gunsten Deutschlands!
•
Der politische Gesamtwille von Bund und Ländern zielt auf effektive
Abwehr von Neuzugängen bei gleichzeitig massiver Reduzierung der
bislang Statusberechtigten durch eine systematisch betriebene,
völkerrechtswidrige Widerrufspraxis.