Nürtingen 10.2.2014 - Netzwerk Flüchtlingsarbeit Nürtingen

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Transcript Nürtingen 10.2.2014 - Netzwerk Flüchtlingsarbeit Nürtingen

Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht:
AufenthG und AsylVfG
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch
zur Fortbildung des Netzwerkes
Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014
Gliederung
• A: Einleitung
• B: Änderungen bei den Voraussetzungen für
die Gewährung internationalen Schutzes
• C: Verfahren
• D: Änderungen beim Status international
Geschützter
• E: Schutz für Familienangehörige
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10.2.2014
Richtlinienumsetzungsgesetz 2013
• Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2011/95/EU
• vom 28.8.2013
• BGBl. 2013 I S. 3474
• Verkündet am 5.9.2013
• Inkrafttreten
– § 34a Abs. 2 AsylVfG und § 61 AsylVfG am
6.9.2013
– Rest: am 1.12.2013
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„International Schutzberechtigter“
Definition in § 2 Abs. 13 AufenthG:
 Verweis auf Richtlinie 2004/83/EG (QRL 1.0)
 Verweis auf Richtlinie 2011/95/EU (QRL 2.0)
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10.2.2014
Überblick
• Die Grundprinzipien zur Statusfeststellung wurden nicht
verändert, weder für die Flüchtlingseigenschaft, noch für
den subsidiären Schutz, aber im Detail zahlreiche
Änderungen, z.T. auch lediglich redaktioneller Art.
• Der Schutz von Familienangehörigen wird verbessert.
• Deutlich verbessert wird die Rechtsstellung subsidiär
Geschützter.
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Flüchtlingseigenschaft – Änderungen AsylVfG
Der Wortlaut der QRL 2.O wird weitestgehend in das AsylVfG
übernommen:
• Definition in § 3 Abs. 1 AsylVfG aus Art. 2d QRL.
• Verfolgungshandlung in § 3a AsylVfG aus Art. 9 QRL.
• Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG aus Art. 10 QRL, cave
geschlechtsspezifische Verfolgung, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter
Teilsatz AsylVfG.
• Verfolgungsmächtige Akteure in § 3c AsylVfG aus Art. 6.
• QRL Schutzfähige Akteure in § 3d AsylVfG aus Art. 7 QRL .
• Interner Schutz in § 3e AsylVfG aus Art. 8.
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Flüchtlingseigenschaft - Aufenthaltsgesetz
Aus § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurden die
Zuerkennungsvoraussetzungen entfernt:
• Satz 3 (soziale Gruppe)
• Satz 4 (verfolgungsmächtige Akteure mit Verweis auf
„innerstaatliche Fluchtalternative“)
• Satz 5 ( Verweis auf „ergänzende Anwendung“ der QRL)
Verblieben ist das Abschiebungsverbot.
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Flüchtlingseigenschaft - Nationales Recht
Geschlechtsspezifische Verfolgung
• Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen,
wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche
Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG)
• Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen,
wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen
Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht
anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.)
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Subsidiärer Schutz - Voraussetzungen
Änderungen im AsylVfG
• Aufnahme der Definition, der Voraussetzungen und
Ausschlussgründe in § 4 AsylVfG
• Deckt sich mit QRL 2.0
 Definition in Art. 2 Buchst. f
 Und Art. 15 (Voraussetzungen; Todesstrafe,
Schlechtbehandlung, bewaffneter Konflikt [„willkürlich“
aufgenommen; „allgemeine Gefahr“ aus § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG nicht mit übernommen])
 Art. 6 (verfolgungsmächtige Akteure)
 Art. 7 (schutzbietende Akteure)
 Art. 8 (interner Schutz)
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Subsidiärer Schutz - Voraussetzungen
Änderungen im AufenthG
• Aus dem Aufenthaltsgesetz entfernt
 § 60 Abs. 2 a.F.: Schlechtbehandlung (Art. 15 b)
 § 60 Abs. 3 a.F.: Todesstrafe (Art. 15 a)
 § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F.: bewaffneter Konflikt (Art. 15 c).
• § 60 Abs. 2 AufenthG n.F.: Abschiebungsverbot mit
Verweis auf § 4 Abs. 1 AsylVfG.
• Nationaler Abschiebeschutz des Abs. 5 und des Abs.7 Satz
1 AufenthG bleibt erhalten.
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Subsidiärer Schutz - Verfahren
Der subsidiäre Schutz kann nicht mehr – wie bisher noch
möglich gewesen – isoliert bei der Ausländerbehörde geltend
gemacht werden:
• § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
• § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG: subs. Schutz vollständig dem
Regime des AsylVfG unterstellt.
• § 13 Abs.2 AsylVfG: jeder Asylantrag umfasst auch den
Antrag auf internationalen Schutz, d.h.
Flüchtlingseigenschaft und subs. Schutz.
• § 72 Abs.2 AufenthG: für subs. Schutz keine „Beteiligung“
des BAMF erforderlich, weil BAMF originär zuständig
• Beteiligung bei nationalem Abschiebungsverbot weiter
erforderlich.
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Status subsidiär Geschützter - Aufenthaltstitel
Änderungen im AufenthG
• Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 25
Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG; Unanfechtbarkeit der
Statusfeststellung nicht (mehr) erforderlich.
• Dauer zunächst ein Jahr, im Falle der Verlängerung weitere
zwei Jahre: § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
• Weitere Verfestigung nicht nach § 26 Abs. 3 AufenthG (drei
Jahre Wartezeit), sondern nur nach Abs. 4 (sieben Jahre
Wartezeit).
• [Abschiebungsverbot: § 60 Abs. 2 AufenthG].
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Status subsidiär Geschützter - Reisedokumente
• § 5 AufenthV nicht verändert.
• Stets Voraussetzung: kein nationaler Pass zu erhalten
• Gegenwärtige Praxis?
• Art. 25 Abs. 2 QRL 2.0 stellen Dokumente für Reisen
außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus (bisher Dokumente,
mit denen sie reisen können, zumindest wenn
schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in
einem anderen Staat erfordern).
• Ausnahme: zwingende Gründe der nationalen Sicherheit
oder der öffentlichen Ordnung (bisher zwingende Gründe
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung).
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Status subsidiär Geschützter –
Zugang zur Beschäftigung
• Durch die Aufnahme des Anspruchs auf
Aufenthaltstitel in § 25 Abs. 2 AufenthG
Erfassung von Satz 2: Berechtigung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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Familienschutz
Familienasyl für Lebenspartner
Von § 26 Abs. 1 AsylVfG ist jetzt auch der Lebenspartner
erfasst.
Ausnahmen beachten!
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10.2.2014
Familienschutz - Familienasyl
für Eltern, „andere Erwachsene“ und Geschwister
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§ 26 Abs. 3 n.F. AsylVfG:
Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten
Ein anderer „Erwachsener“, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden
Mitgliedstaats für die Person, deren Asylberechtigung anerkannt worden ist,
verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist (Art. 2 j QRL
2.0)
Unter folgenden Voraussetzungen:
–
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–
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1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden
hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach
der Einreise gestellt haben,
4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des
minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.
Ausnahmen beachten!
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10.2.2014
Familienschutz
Internationaler Schutz für Familienangehörige
• Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder „andere
Erwachsene“ und minderjährige unverheiratete
Geschwister minderjähriger Schutzberechtigter erhalten
entsprechend internationalen Schutz, d.h. die
Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz: § 26 Abs. 5
AsylVfG.
• Ausnahmen beachten!
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10.2.2014
Familiennachzug I
Zu Asylberechtigten und Flüchtlingen:
 Ehegatten: § 30 AufenthG, kein
Spracherfordernis, § 29 Abs. 2 AufenthG, kein
Wohnraum, keine Sicherung des
Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von
drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides
des BAMF
 Minderj., ledige Kinder: §§ 32, 29 Abs. 2 AufenthG
 Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1
AufenthG
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Familiennachzug II
Zu subsidiär Geschützten:
 Ehegatten: § 30 AufenthG, kein Spracherfordernis,
Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 AufenthG (kein
Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts,
wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach
Bestandskraft des Bescheides des BAMF) fraglich
 Minderj., ledige Kinder: § 32 AufenthG ( § 29 Abs. 2
AufenthGfraglich)
 Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1
AufenthG
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10.2.2014
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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