Dublin III fürNürtingen 10.2.2014

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Transcript Dublin III fürNürtingen 10.2.2014

Von Dublin II zu Dublin III - Welche
Veränderungen enthält die Verordnung?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold
Münch zur Fortbildung des Netzwerkes
Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014
Offizielle Bezeichnung
• VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
• vom 26. Juni 2013
• zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung
• eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags
• auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung)
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Anwendbarkeit
• veröffentlicht am 29.6.2013, in Kraft getreten
am 19.7.2013
• anwendbar auf Anträge auf internationalen
Schutz,
• die ab 1.1.2014 gestellt werden.
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Änderungen im Nationalen Recht
• Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2011/95/EU, vom 28.8.2013, BGBl. 2013 I,
3474
• Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
international Schutzberechtigten und
ausländischen Arbeitnehmern vom 29.8.2013,
BGBl. 2013 I, 3484
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Sachlicher Geltungsbereich
• Anträge auf internationalen Schutz, Art. 1
• nicht nur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl.
§ 3 AsylVfG),
• sondern auch subsidiärer Schutz (vgl. § 4 AsylVfG
n.F.); neu
• D.h. umgekehrt: in einem anderen Mitgliedstaat
anerkannte Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte fallen nicht unter das Dublin III
Regime
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Grundsätze 1
• Grundprinzipien der Zuständigkeit
unverändert
• Ein einziger Mitgliedstaat prüft nach
Kriterienkatalog, Art. 3 Abs. 1 Satz 2
• Relevanter Zeitpunkt: Stellung des ersten
Asylantrags in einem Mitgliedstaat, Art. 7 Abs.
2
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Grundsätze 2
• Wenn zuständiger Staat nicht zu ermitteln,
erster Staat zuständig, in dem ein Schutzantrag gestellt wurde, Art. 3 Abs. 2 Satz 1
• Wenn im zuständigen Staat systemische
Mängel, Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung, Art. Art. 3 Abs. 2 Satz 2; neu
• Wenn keine Überstellung möglich,
Zuständigkeit beim die Zuständigkeit
prüfenden Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Satz 3
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Kriterien 1
• Artikel 8: Minderjährige
• EuGH, Urt. v. 6.6.2013 – C-648/11: wenn
Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, keine Überstellung in einen anderen
Mitgliedstaat, in dem bereits Asylantrag
gestellt worden war
• Aber: gilt nicht, wenn der Asylantrag bereits in
dem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde
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Kriterien 2
• Artikel 9: Familienangehörige, die Begünstigte
internationalen Schutzes sind
• Artikel 10: Familienangehörige, die
internationalen Schutz beantragt haben
• Artikel 11: Familienverfahren
• Artikel 12: Ausstellung von Aufenthaltstiteln
oder Visa
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Kriterien 3
• Artikel 13: Einreise und/oder Aufenthalt
• Artikel 14: Visafreie Einreise
• Artikel 15: Antrag im internationalen
Transitbereich eines Flughafens
• Artikel 16: Abhängige Personen
• Artikel 17: Ermessensklauseln,
Selbsteintrittsrecht
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Verfahren 1
• Unbegleitete Minderjährige: Recht auf
qualifizierten rechtlichen Vertreter, Art. 6 Abs.
2; neu
• Recht auf Information, Art. 4; neu
• Persönliches Gespräch, Art. 5; neu
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Verfahren 2
• BAMF fragt zuständigen Mitgliedstaat an
• Zuständiger Mitgliedstaat stimmt zu oder lässt
Zustimmungsfrist verstreichen
• Abschiebungsanordnung (Asylantrag ist
unzulässig) oder Selbsteintritt
• Rechtsmittel
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Neu: Rechtsmittel nach nationalem
Recht
• Klage: Frist zwei Wochen, § 74 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG
• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage: Frist eine Woche, § 34a
Abs. 2 AsylVfG, breite Prüfung nach § 80 Abs.
5 VwGO
• Vorsicht: Rechtsmittelbelehrung
unübersichtlich!
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Neu: Haft, Art. 28
• Nicht allein, weil Person dem Verfahren
unterliegt, Abs. 1
• Nur bei erheblicher Fluchtgefahr, Abs. 2
• Einzelfallprüfung, Abs. 2
• Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abs. 2
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Wichtige Fristen
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Klage gegen Anordnung der Abschiebung: zwei Wochen
Einstweiliger Rechtsschutz: eine Woche
Aufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat: 3 Monate ab Antragstellung,
bzw. 2 Monate ab Eurodac Treffermeldung
Wiederaufnahmegesuch: ebenso; neu
Überstellung: sechs Monate nach der Annahme des Aufnahme — oder
Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen
Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß
Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat, Verlängerungsmöglichkeit auf 12
bzw. 18 Monate
„Wegfall des Regimes“: 3 Monate nach Verlassen des Hoheitsgebietes der
Mitgliedstaaten (Ausnahme Besitz eines Aufenthaltstitels), Art.19 Abs. 2:
zuständiger Mitgliedstaat kann Aufnahme verweigern
Wegfall der Zuständigkeit nach illegalem Grenzübertritt: 12 Monate, Art. 13 Abs.
1 Satz 2
Zuwachsen der Zuständigkeit: nach Wegfall, aber vor Antragstellung fünf Monate,
Art. 13 Abs. 2
Sonderregelungen bei Haft; neu
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Länder
• Italien (Rechtsprechung sehr unterschiedlich, BW überwiegend
Schutz gewährend, bei VGH anhängig, noch keine Entscheidung),
• Bulgarien, Rumänien, Malta
• Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B.
v. 6.8.2013 – 12 S 675/13, weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn
geändert habe, aber dagegen VG Freiburg B. v. 28.8.2013 und vom
12.9.2013;VG Sigmaringen, B. v. 8.10.2013, VG Karlsruhe, B. v.
9.10.2013, andernorts noch divergierende Rechtsprechung,
www.bordermonitoring.eu < Ungarn),
• Polen (bei Krankheiten)
• Ohne Aussicht erscheinen mir: Frankreich (Ausnahme: VG
Karlsruhe, B. v. 9.4.2013 – A 7 K 832/13), Niederlande, Österreich,
Schweden, Spanien, Schweiz
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Familienzusammenführung
In bestimmten Konstellationen ist auch eine
Familienzusammenführung zu AsylbewerberInnen möglich
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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