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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Vorher, nachher
Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen
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Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie
bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben,
damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung
des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer
berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie
bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben,
damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die
Einziehung des Beitrags von einem Konto
vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall
als rechtzeitig:
• Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen
werden und
• Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht
widersprochen.
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
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Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits
zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht
bereits in dem nach den Absätzen 3 und 4
berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie
einen Überschussanteil, soweit ein solcher nach § 2
Absatz 3 für den Fall einer Kündigung vorgesehen
ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbeitrag
bei einer Kündigung vor Rentenzahlungsbeginn ggf.
um die Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b
zugeteilten Bewertungsreserven.
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Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt
sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:
• den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten
Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach
den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten
sind
• dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3,
und
• den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b
zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei
Kündigung vorhanden.
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
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Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu
dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h.
durch ein unterschriebenes Schriftstück) verlangen,
ganz oder teilweise in der Beitragszahlungspflicht
befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die
vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine
beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter
Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12
Absatz 3 Satz 1 bis 3 errechnet wird.
Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu
dem dort genannten Termin in Schriftform (d.h.
durch ein eigenhändig unterschriebenes
Schriftstück) verlangen, ganz oder teilweise von der
Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem
Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder
teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese
wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
• nach anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik mit den
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation
• für den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode und
• unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach
§ 12 Absatz 3
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, § 10, Absatz 3 (zum Dokument)
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Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km
Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für den
Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die
Kosten in der I. Instanz für einen im
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt.
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Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und
wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom
zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt?
Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines
Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen
Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des
zuständigen Gerichts führt (sogenannter
Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.“
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)
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Außerdem besteht Versicherungsschutz für
Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund
Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes
zustehen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für
Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes
dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte
Person verletzt oder getötet werden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer
verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen
Versicherungsschutz und können damit
Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen.)
(Eine natürliche Person ist ein Mensch, im
Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum
Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.)
Quelle: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) (zum Dokument)