Unternehmensnachfolge

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Transcript Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge
1
Vortragsveranstaltung Westerwaldkreis
19. November 2013
Unternehmensnachfolge
2
1.
Einleitung
2.
Fehler bei der Unternehmensnachfolge
3.
Steuerliche Rahmenbedingungen
4.
Gestaltungsoptionen
5.
Fazit
Unternehmensnachfolge
3
1986 Abitur in Mainz
bis 1989 Ausbildung bei der Finanzbehörde
bis 1994 Studium in Mainz und Glasgow
bis 1996 Referendariat in Bad Kreuznach
1997- 1999 Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz
2000-2004 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ab 2005 Selbständig als RA/Steuerberater
4 Berufsträger, 16 Mitarbeiter
über 200 Firmenjahresabschlüsse jährlich
Vielfältige Erfahrungen im Bereich
Unternehmensnachfolge
Einleitung
4
Die Problematik der Nachfolgeplanung wird oft zurückgestellt
oder verdrängt, so dass oft gar keine oder nur rudimentäre
Regelungen getroffen werden.
Das bedeutet aber nicht, dass dieses Ereignis ausfällt, …
 sondern häufig:
•
dass Erbstreitigkeiten zur Gefährdung des Familienfriedens führen
•
dass keine geordnete Altersabsicherung für Übergeber/Ehegatte vorliegt
•
dass fehlende Qualifikation des Nachfolgers übersehen wird
•
dass zu hohe Belastung den Übernehmer lähmen (Ausgleichszahlungen)
•
dass unnötige Steuerlasten entstehen
•
dass Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet sind
Einleitung
5
Absicherung
Ehegatte
Reduzierung
Pflichtteilsans
prüche
Erhalt des
Unternehmens
Zielsetzungen
Vermögensbindung an die
Familie
Minimierung
der
Steuerquote
Einfluss über
den Tod
Einleitung
6
 Die häufigsten Fehler bei der Unternehmensnachfolge

Keine Entscheidung
Mangelnde Strategie
Falscher Nachfolger
Ungenügende Vorbereitung
Fehler bei der Umsetzung

Es fehlt ein Notfallplan




Fehler bei der Unternehmensnachfolge
7
 Keine Entscheidung



Ich bin doch erst 60 Jahre alt
Der Prozeß der Übergabe dauert Jahre
Zu beachten sind Haltefristen bei dem Übernehmer
 Mangelnde Strategie

Wer – Wie – Was – Wann ?
Fehler bei der Unternehmensnachfolge
8
 Ungenügende Vorbereitung








Aus zeitlicher Sicht
Rechtliche Gesichtspunkte
Steuerliche Gesichtspunkte
Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte
Finanzierungsgesichtspunkte
Versorgungsgesichtspunkte
Unternehmensführungsgesichtspunkte
Vermögensverteilungsplan
Fehler bei der Unternehmensnachfolge
9
 Fehler bei der Umsetzung





Eingeschränkte Auswahl der Berater
Es wird nur ein Blick auf die Steuerbelastung alleine geworfen
Ungewollte Aufdeckung stiller Reserven
Fehlende Einbindung von Schlüsselfiguren
Erbrechtliche Regelungen vergessen
Erbengemeinschaft
 Pflichtteil

Fehler bei der Unternehmensnachfolge
10
Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte sind Ehegatte, Abkömmlinge (Kinder, auch
nichteheliche Kinder, Enkel usw.) und Eltern des Erblassers

Tritt ein, wenn Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von
Todes wegen vorliegt

Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Nur Geldanspruch gegenüber den Erben

Gestaltung:

Verzicht auf Pflichtteil möglich, notarielle Urkunde notwendig
Steuerliche Rahmenbedingungen
11
Persönliche Steuerliche Freibeträge
•
Ehegatten und Lebenspartner:
€ 500.000
•
Kinder, Stiefkinder (wenn verstorben, Enkel):
€ 400.000
•
Kinder lebender Kinder (Enkel):
€ 200.000
•
Eltern bei Erwerb von Todes wegen:
€ 100.000
•
Eltern bei lebzeitigen Schenkungen, Geschwister
€ 20.000
•
Personen der Steuerklassen II
und III:
€ 20.000
 Inanspruchnahme alle 10 Jahre möglich !
Steuerliche Rahmenbedingungen
12
 Erbschaftsteuerklassen

Steuerklasse I:
7 % - 30 %
Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und
Großeltern sowie Betriebsübernehmer auf den bezogenen
Unternehmenswert, die das Unternehmen mindestens fünf/sieben
Jahre (§19a ErbStG) weiterführen.

Steuerklasse II:
15 % - 43 %
Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber.
30 % - 50 %
Steuerliche Rahmenbedingungen
13
Begünstigung des betrieblichen Vermögens


§ 13a
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 bleibt insgesamt außer Ansatz
(Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen
Lohnsummen (Absatz 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme
nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche
Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden
Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der
Betrieb unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe
dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme,
vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die
Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
Steuerliche Rahmenbedingungen
14
Begünstigung des betrieblichen Vermögens

(2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt
vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro
nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, wenn der
Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des
diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für
von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in
Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers
auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des
Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 auf einen Miterben überträgt.
Steuerliche Rahmenbedingungen
15

(4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und
Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten
Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht
ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder
Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese
Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.
Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden
Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber
einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die
Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten
empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu
Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare
Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer
Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen
Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als
25 Prozent beträgt, sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten dieser Gesellschaften
einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht.
Steuerliche Rahmenbedingungen
16






( (5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe
des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb
von fünf Jahren (Behaltensfrist)
1.einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines
persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran
veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. ……………..
2.das land- und forstwirtschaftliche Vermögen …………………
3.als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden
Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm
zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000
Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist
sinngemäß zu verfahren;
4.Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte
Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt,
wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird,
wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert …………..;
Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 auf
den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden
Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist
ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der
Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist
auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen
investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört.
Steuerliche Rahmenbedingungen
17

(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der
Lohnsummengrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 5 ist der
Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden
Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht
wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten
Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (Absatz 1 Satz
2) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine
Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch
dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis
7 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird: 1.In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle
der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle
der maßgebenden Lohnsumme von 400 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 700 Prozent;
2.in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben
Jahren;
3.in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für das Verwaltungsvermögen von 50
Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent;
4.in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85
Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent.



Steuerliche Rahmenbedingungen
18

§ 13b Begünstigtes Vermögen


(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2
1.der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 des
Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) und
selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;
2.inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines
ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich
haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und
entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;
3.Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am
Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war
(Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der
Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile
weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren
Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder
ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das
Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.
(4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1 genannten Vermögens.



Steuerliche Rahmenbedingungen
19
 § 13b Begünstigtes Vermögen
 (2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land-
und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe
oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus
Verwaltungsvermögen besteht. ………..
 Zum Verwaltungsvermögen gehören etwa





Grundstücke die an Dritte vermietet sind (Vielzahl von Rückausnahmen)
Anteile an Kapitalgesellschaften unter 25%
Geldmarktfonds und Festgeldfonds, nicht aber Festgeldkonten und Geld,
sofern es nicht dem laufenden Geschäft dient
Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine
Begriff: junges Verwaltungsvermögen, wenn das Vermögen erst innerhalb
der letzten 2 Jahre in das Betriebsvermögen gelangt war
Steuerliche Rahmenbedingungen
20
Betriebsvermögen
in €
1.000.000
Privatvermögen
in €
1.000.000
- 850.000
0
150.000
1.000.000
-150.000
0
0
1.000.000
400.000
400.000
Steuerpflichtiger Erwerb
0
600.000
Steuerklasse/Steuersatz
I, 7%
I, 15%
0
90.000
Steuerwert
Standardverschonung
Zwischensumme
Freibetrag
Steuerpflichtige BMG
Persönlicher Freibetrag
Schenkungsteuer
Steuervorteil
90.000
Steuerliche Rahmenbedingungen
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Steuerwert
Standardverschonung
Zwischensumme
Betriebsvermögen
in €
2.500.000
Privatvermögen
in €
2.500.000
- 1.785.000
0
715.000
2.500.000
Freibetrag
0
Steuerpflichtige BMG
715.000
2.500.000
Persönlicher Freibetrag
400.000
400.000
Steuerpflichtiger Erwerb
315.000
2.100.000
Steuerklasse/Steuersatz
I, 15%
I, 19%
Schenkungsteuer
47.250
399.000
Steuervorteil
351.750
Steuerliche Rahmenbedingungen
22
 Problem der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

wegen der §§ 13a, 13b ErbStG
Einseitige Begünstigung
 Zu kurze Behaltefristen


Problem:
BVerfG kann nur das ErbStG als ganzes für verfassungswidrig
erklären
 Rückwirkende Nichtigkeit ist nicht zu erwarten
 Voraussichtlich Aufforderung zur Nachbesserung



Neue Regierung?
Schenkungen notfalls nur mit Steuerklauseln/Rücktrittsrechte
Steuerliche Rahmenbedingungen
23
 Ertragssteuergesichtspunkte


Ungewollte Aufdeckung von stillen Reserven, etwa bei einer
Beendigung einer sog. Betriebsaufspaltung
Unterscheidung:
Entgeltliche Übertragung
 Unentgeltliche Übertragung
 Mischformen
 Versorgungsleistungen



Ggfs. kann der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG genutzt werden
und so neues Afa-Volumen generiert werden
Verteilung der zukünftigen Einkünfte auf eine Mehrzahl von
Personen
Gestaltungsoptionen
24
 Kettenschenkung


Diese führt zur Ausnutzung mehrerer Freibeträge
Beispielsfall: Vater möchte 1 Mio. € an zwei Töchter schenken
Steuerbelastung jeweils 11% von 100.000 Euro = 22.000 €
 Steuerbelastung enfällt bei einer Schenkung von 400.000 € an
Ehefrau und je 300.000 € an Töchter, irgendwann schenkt Mutter
den Töchtern je einen Anteil von 200.000 €


Grenze: Gestaltungsmißbrauch § 42 AO
Gestaltungsoptionen
25
 Güterstandsschaukel
 Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft
Anfangsvermögen beider Ehegatten ist 0 €
 Vermögen heute beim Ehemann 3,0 Mio. € und bei Ehefrau 0 €
 Bei einfacher Schenkung der Hälfte des Vermögens fällt eine
Steuer von 150.000 € an
 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft erhält die Ehefrau
auch die Hälfte, dieser Teil ist aber nach § 5 Absatz 2 ErbStG
steuerfrei
 Ein späterer Wechsel zur Zugewinngemeinschaft ist wieder
möglich
 Wegen möglichen Mißbrauchsvorwurf sollte die Schaukel nicht
unbedingt alles auf einmal durchgeführt werden (Schamfrist
einhalten)

Gestaltungsoptionen
26
 Stiftung

Familienstiftung/Unternehmensstiftungen
Besteuerung wird bei Zufluss in Stiftung vorgenommen , dann alle
30 J.
 Vermögen und Erträge fließen der Familie zu
 Beispiel: Lidl Stiftung & Co. KG
 ähnlich einer GmbH & Co. KG mit „Ewigkeitsgarantie“


Gemeinnützige Stiftungen
Keine Besteuerung des Zuflusses bei der Stiftung
 Vermögen und Erträge können nur zu bis zu 1/3 Teil dem Stifter
oder seiner Familie zukommen ( § 58 Nr. 5 AO )

Gestaltungsoptionen
27
 Vorweggenommene Erbfolge






Geplante Vorgehensweise (Testament oder Erbvertrag)
Mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge möglich
Künftige Wertsteigerungen bei Erwerber unterliegen nicht
mehr der Erbschaftsteuer
Konflikte können unter Lebenden geklärt und erläutert werden
Sukzessiver Ausstieg ermöglicht besseren Übergang und
Einstieg des Übernehmers
Abstimmung von Steuerklauseln und deren Folgewirkungen
Gestaltungsoptionen
28
 Notfallplan









Vertretungsregelungen für den Ausfall, etwa durch Krankheit
Vollmachten, ggfs. über den Tod hinaus
Zugang und Sicherung von Geschäftsgeheimnissen
Anteil an Privatvermögen zum Ausgleich eventueller
Pflichtteilsansprüche
Ausreichende Versicherungen wie etwa
Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Risikolebensversicherungen
Sind die Kennwörter, Codes und Pin gesichert
Liste der wichtigen Lieferanten und Kunden
Fundorte für wichtige Dokumente und Schlüssel bekannt
Erbrechtliche Regelungen getroffen
Gestaltungsoptionen
29
10-Punkte-Checkliste für den Ernstfall
1.
Vollmachten über den Todesfall hinaus und für den Fall der
Versorgungsbedürftigkeit erteilt?
2.
Betreuungs- und Patientenverfügung erstellt?
3.
Güterstandsvereinbarung getroffen?
4.
Optimale letztwillige Verfügung errichtet?
5.
Pflichtteilsverzichte mit Ehegatten und allen potentiellen Erben
vereinbart?
Gestaltungsoptionen
30
10-Punkte-Checkliste für den Ernstfall
6.
Optimale Gestaltung des Gesellschaftsvertrages verwirklicht und
Abgleich mit Testament?
7.
Kontinuität im Unternehmen vertraglich gesichert?
8.
Alle notwendigen Dokumente in einem Ordner zusammengestellt?
9.
Zugang von Vertrauenspersonen zu allen Unterlagen gesichert?
10.
Absicherung der Erbschaftssteuerbelastung über selbst geschaffene
Reservefonds zur Steuerzahlung (Ansparen) oder
Versicherungslösungen?
Fazit
31
 Es ist keine Generalaussage über die Unternehmens-
nachfolge möglich, denn jeder Fall ist anders!

Wichtig ist immer eine grundlegende Analyse der
Ausgangssituation und der individuellen Wünsche und
Vorstellungen der Mandanten
Fazit
32
Unternehmensnachfolgeplanung ist
kein Steuersparmodell, sondern ein ganzheitliches Konzept zur

Wahrung der Unternehmenskontinuität,

Sicherung des Familienunternehmens und des Familienvermögens,

Erhaltung der Rentabilität und Liquidität des Familienunternehmens,

Beibehaltung klarer Führungsstrukturen,

Wahrung des Familienfriedens,
dessen Gestaltung und Umsetzung kompetente, individuell zugeschnittene und
umfassende rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung aus einer Hand
erfordert.
Fazit
33
 Der dringende Appell !
 Treffen Sie eine Entscheidung !
 Arbeiten Sie eine Strategie aus !
 Finden Sie den geeigneten Nachfolger !
 Bereiten Sie sich gründlich vor !
 ------------------------------------------ Besitzen Sie einen Notfallplan !
Fazit
34
 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !
 Rechtsanwalt und Steuerberater
 Volker Schmidt-Op den Camp
 www.schmidt-opdencamp.de
 www.dss-group.de
 [email protected]
 Telefon. 02773-8101-66
 Hörlenweg 5, 35708 Haiger
35