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Änderungen in der Beihilfeverordnung
des Landes Baden-Württemberg
zum 01.01.2013
§5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Absatz 4 Nummer 4
„Nicht beihilfefähig sind die in §§ 6 bis 10 genannten Aufwendungen, auch
in Verbindung mit § 13 Absatz 1 bis 3, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten oder dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Absatz 3
des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder des Lebenspartners
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den beiden Kalenderjahren vor der
Stellung des Beihilfeantrags jeweils 10.000 Euro übersteigt.“
 Senkung der jährlichen Einkommensgrenze für Ehegatten von
18.000 € auf 10.000 €
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013
§14 Bemessung der Beihilfe
Absatz 1, Satz 2, Nummer 2
„Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt
sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 50 vom
Hundert.“
 Absenkung der Beihilfebemessungsgrundsätze für neu eingestellte
Beamte und deren Ehegatten/Lebenspartner von 70% auf 50%
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013
§14 Bemessung der Beihilfe
Absatz 1, Satz 3 und Satz 4 entfallen
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der
Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nach Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert;
er vermindert sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr
Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nr. 2 gilt auch für
entpflichtete Hochschullehrer, denen auf Grund einer weiteren
Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO, die jedoch gemäß § 4
Abs. 1 Nr. 3 BVO nachrangig ist, ein Beihilfebemessungssatz von 70 vom
Hundert zustehen würde.
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013
§15 Begrenzung der Beihilfe
Absatz 1, Satz 5
Die jährliche Kostendämpfungspauschale wird folgendermaßen verändert:
Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Bereich ZMP-PW
A6 bis A7
A8 bis A9
A10 bis A11
A12, C1, C2, C3
A13 bis A14, R1, W1, H1 bis H2
A15 bis A16, R2, C4, W2, H3
B1 bis B2, W3, H4
B3 bis B5, R3 bis R5, H5
B6 bis B8, R6 bis R8
Höhere Besoldungsgruppen
Betrag in Euro jährlich
Aktive
Versorgungsempfänger
90
75
100
85
115
105
150
125
180
140
225
175
275
210
340
240
400
300
480
330
Änderungen BhVO BW 2013
§19 Übergangsvorschriften
Absatz 5
„§5 Absatz 4 Nummer 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen
Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene
Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die
nicht gesetzlich krankenversichert sind. Satz 1 gilt auch in besonderen
Härtefällen für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Aufwendungen, die
zeitlich bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes
entstanden sind, sind unter den Voraussetzungen der am 31. Dezember
2012 geltenden Fassung des §5 Absatz 4 Nummer 4 beihilfefähig.“
 Die Einkommensgrenze von 18.000 € gilt weiterhin für Ehegatten/
Lebenspartner, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31. Dezember
2012 besteht und der Ehegatte/Lebenspartner nicht gesetzlich
krankenversichert ist.
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013
§19 Übergangsvorschriften
Absatz 6
„§14 Absatz 1 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung
weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene
Beihilfeberechtigte im Sinne des §2 Absatz 1, 3 und 4 in der am 31.
Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde
Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen
Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.“
 Für am 31. Dezember 2012 Beihilfeberechtigte bleibt die alte
Beihilfeverordnung gültig. Auch für Beihilfeberechtigte, die am 31.
Dezember 2012 bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt
waren, gilt die alte Beihilfeverordnung.
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013
§19 Übergangsvorschriften
Absatz 7
„Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage gilt in der bis 31. Dezember 2012
gültigen Fassung weiterhin für Aufwendungen für zahnärztliche
Behandlungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, es sei denn,
dass die Aufwendungen erst nach dem 31. Dezember 2013 entstanden
sind.“
 Für Zahnbehandlungen, die in 2012 begonnen wurden, gilt bis
31.12.2013 die alte Beihilfeverordnung.
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013
Anlage Nummer 1.2.1, Buchstabe b
„Nicht beihilfefähig sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den
Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen
Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach §4 Absatz 3
und §9 der GOZ, soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen
Aufwendungen übersteifen.“
C: Konservierende Leistungen
F: Prothetische Leistungen
H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
 Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten werden
bei Behandlungen nach GOZ nur noch zu 70% statt 100% erstattet.
Bereich ZMP-PW
Änderungen BhVO BW 2013