Amtsblatt des Saarlandes Nr. 5 Teil I vom 26. Februar 2015

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Transcript Amtsblatt des Saarlandes Nr. 5 Teil I vom 26. Februar 2015

Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Teil I
2015
Ausgegeben zu Saarbrücken, 26. Februar 2015
Nr. 5
Inhalt
Seite
A. Amtliche Texte
Gesetz Nr. 1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung. Vom 21. Januar 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
Gesetz Nr. 1849 zur Reform des Sozialdienstes der Justiz (Sozialdienstreformgesetz). Vom 21. Januar 2015 187
Gesetz Nr. 1850 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze. Vom 21. Januar 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die
Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung). Vom 6. Februar 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194
184
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
A. Amtliche Texte
Gesetze
29
Gesetz Nr. 1847
zur Neuregelung der Professorenbesoldung
Vom 21. Januar 2015
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989
(Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert:
1. In § 3c Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für
Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die
Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der
Finanzen“ durch die Wörter „Das Ministerium
für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten,
dem Ministerium für Inneres und Sport und
dem Ministerium für Finanzen und Europa“
ersetzt.
c) Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen mit
Globalhaushalt.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „bis zu einer
Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes“ durch die Wörter „bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2
bis zu einer Höhe von 25 vom Hundert
des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3
bis zu einer Höhe von 29 vom Hundert des
Grundgehaltes“ ersetzt.
bb)In Satz 3 werden die Wörter „Höhe
von 40 vom Hundert“ durch die Wörter
„in Satz 1 genannten Vomhundertsätze“
ersetzt.
„Über Leistungsbezüge des Präsidenten und
des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes
und des Rektors der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet der
Ministerpräsident, über Leistungsbezüge des
Rektors der Hochschule für Musik Saar und
des Rektors der Hochschule der Bildenden
Künste Saar entscheidet das Ministerium für
Bildung und Kultur.“
4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres,
Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium
der Finanzen“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für
Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt.
5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
㤠12a
Übergangsregelung aus Anlass
des Gesetzes zur Neuregelung der
Professorenbesoldung
2. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Monatlich gewährte Leistungsbezüge nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des mit Gesetz vom
1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht
übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am
1. Januar 2013 zugestanden haben, vermindern
sich für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 2 um 550 Euro und für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 um 450 Euro,
höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge
im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Unbefristete Leistungsbezüge werden bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des
jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt. Befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage
von Zielvereinbarungen gewährt werden, werden
nicht vermindert. Stehen mehrere Leistungsbezüge
nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Differenzbetrag nach Satz 1
erreicht ist:
1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
2. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
3. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
4. sonstige befristete Leistungsbezüge.
(2) Stehen innerhalb der Kategorien des Absatzes 1 Satz 4 mehrere Leistungsbezüge zu, werden
zunächst die Leistungsbezüge berücksichtigt, die
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zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden
sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der
erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag
gewährte Leistungsbezüge werden anteilig vermindert.
(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der
Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013
erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten
Gewährung der Leistungsbezüge.
(4) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der
Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden
sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die
Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der
erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes
zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom
21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und nach dem
Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014
vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Die
Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen
oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge.
(5) § 33 Abs. 3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden
haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis
zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind.
(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum
26. Februar 2015 nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des in
Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird
der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit
durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der
Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen
dem nach bisherigem Recht ruhegehaltfähigen
Teil der Leistungsbezüge und einem Betrag in
Höhe von 550 Euro bei Besoldungsempfängern
der Besoldungsgruppe W 2 und 450 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3;
bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1
genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie
die Arbeitszeit gekürzt. Wurden die Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum
26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt,
ist Satz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Beträge
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jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am
Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des
Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und
nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungsund Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und
2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten.
Der Betrag nimmt an allgemeinen prozentualen
Anpassungen der Besoldung teil.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13
Zuständigkeitsregelung
Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für
Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.“
7. In § 1 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 und
§ 6 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium
für Finanzen und Europa“ ersetzt.
8. Die Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für
Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ gestrichen.
b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der
Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes
für Verbraucherschutz“ die Amtsbezeichnung
„Direktor des Landesamtes für Vermessung,
Geoinformation und Landentwicklung“ eingefügt.
c) Die Besoldungsgruppe B 7 wird wie folgt geändert:
aa)Bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Landtag“ wird der Fußnotenhinweis „1)“
angefügt.
bb)Als Fußnote 1 wird angefügt:
„1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe
B 8.“
d) Die Besoldungsgruppe B 8 wird wie folgt geändert:
aa)Vor der Amtsbezeichnung „Präsident des
Rechnungshofes“ wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Landtag“ mit dem
Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.
bb)Als Fußnote 1 wird angefügt:
„1) Nach einer Dienstzeit von mindestens
sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 7.“
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Anpassung von
Besoldungs- und Versorgungsbezügen
im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften
Nach der Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 1 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und
Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) wird folgende
Tabelle 3a eingefügt:
Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755)
in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt
geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter
„den Grundgehältern der Besoldungsgruppe
W 3 und der Besoldungsgruppe B 10“ jeweils
durch die Wörter „dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe
von 117,61 vom Hundert des Grundgehaltes
der Besoldungsgruppe B 9“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zur Höhe
von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes“ durch die Wörter „bei
Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 25 vom Hundert des
Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe
von 29 vom Hundert des Grundgehaltes“ ersetzt.
„Gültig ab 1. Januar 2013
3a. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
W1
3833,15
W2
4912,92
W3
5723,99
“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Anpassung von
Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den
Jahren 2013 und 2014
Das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom
26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) wird wie folgt geändert:
1. Die Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 1 des Gesetzes (Besoldungsordnung W) wird
wie folgt gefasst:
„Gültig ab 1. September 2013
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
W1
W2
W3
3921,31 5025,92 5855,64
2. Die Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 6 des Gesetzes (Besoldungsordnung W) wird
wie folgt gefasst:
„Gültig ab 1. September 2014
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
W1
W2
W3
3991,89 5116,39 5961,04
“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hochschulen, die über einen Globalhaushalt verfügen.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062)
in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt
geändert:
“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 69f folgende Angabe eingefügt:
„§ 69gÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung“
2. Nach § 69f wird folgender § 69g eingefügt:
㤠69g
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
Neuregelung der Professorenbesoldung
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Professoren sowie
der hauptamtlichen Leiter von Hochschulen und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand
versetzt worden sind, werden neu festgesetzt.
§ 12a des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2
zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen,
in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden
sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013
in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1. Artikel 1 Nummer 1, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 6,
7 und 8 und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 Buchstabe b am Tag nach der Verkündung und
2. Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2013 in
Kraft.
Saarbrücken, den 11. Februar 2015
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer
Der Minister für Finanzen und Europa
Toscani
sierung) und die Hilfen für Opfer von Straftaten durch
die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes.
§2
Ziel und Aufgabe
(1) Die ambulanten sozialen Dienste sollen im Rahmen
der ihnen zugewiesenen Aufgaben Probandinnen und
Probanden befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, eine Auseinandersetzung der Probandinnen und Probanden mit der
Tat fördern und Opfern von Straftaten angemessene
Hilfe zukommen lassen. Den sozialen Diensten obliegt
ferner die Förderung der ehrenamtlichen Bewährungshilfe und der ehrenamtlichen Opferhilfe.
(2) Hierzu sollen sie mit den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs, den für
die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem
Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden,
den Jugend- und Sozialbehörden und den Verbänden
der Wohlfahrtspflege, der Straffälligenarbeit und der
Opferhilfe eng zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme von Probandinnen und
Probanden in den Vollzug, die Erstellung des Vollzugsund Eingliederungsplanes und die Vorbereitung der
Eingliederung in die Gesellschaft.
Der Minister für Inneres und Sport
Bouillon
§3
Grundsätze der Vernetzung und der Koordination
Der Minister der Justiz
(1) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung streben
die ambulanten sozialen Dienste der Justiz eine engmaschige Vernetzung der probandenbezogenen Fallbearbeitung mit der Fallbearbeitung durch die sozialen
Dienste der Justizvollzugsanstalten und der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz der Saarländischen
Klinik für Forensische Psychiatrie sowie der freien
Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe an.
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Der Minister für Bildung und Kultur
Commerçon
31
Gesetz Nr. 1849
zur Reform des Sozialdienstes der Justiz
(Sozialdienstreformgesetz)
187
Vom 21. Januar 2015
(2) Den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des
Saarlandes kommt im Rahmen ihrer Zuständigkeit im
Falle des Zusammenwirkens mehrerer Behörden oder
sonstiger hilfeleistender Organisationen einzelfallbezogen die Aufgabe der Koordination zum Zwecke der
Verknüpfung der Hilfeleistungen zu.
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§4
Begriffsbestimmung
Artikel 1
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung
und Opferhilfe (AROG)
(1) Probandinnen und Probanden im Sinne dieses Gesetzes sind jugendliche, heranwachsende oder erwachsene Beschuldigte, Angeschuldigte, Verurteilte, Gefangene, Untergebrachte oder Entlassene, die auf Grund
einer gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die
ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes
betreut werden.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft (Resoziali-
(2) Opfer von Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Personen, bei denen im Rahmen anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren der Verdacht besteht oder auf Grund rechtskräftig abgeschlossener
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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
Strafverfahren feststeht, dass zu ihren Lasten eine
Straftat begangen worden ist,
b) Angehörige einer Person, deren Tod direkte Folge
einer Straftat ist und die dadurch eine Schädigung
erlitten haben.
(3) Angehörige sind der Ehepartner des Opfers, die
Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer
festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und
mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die
Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die
Unterhaltsberechtigten des Opfers.
Abschnitt 2
Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§5
Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der
Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des
Saarlandes nehmen die Aufgaben
1. der Gerichtshilfe,
2. der Bewährungshilfe,
3. der Führungsaufsicht, der Aufsichtsstelle (§ 68a
des Strafgesetzbuchs) und deren Leitung,
4. des Täter-Opfer-Ausgleichs,
5. der Haftentscheidungshilfe,
6. der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und zur
nachgehenden Betreuung nach der Entlassung bei
Freiheitsentzug,
7. sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser
Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.
§6
Aufgaben der Gerichtshilfe
(1) Die Gerichtshilfe hat im Rahmen von Straf- und
Strafvollstreckungsverfahren (§ 160 Absatz 3, § 463d der
Strafprozessordnung) die Persönlichkeit, Entwicklung
und Umwelt erwachsener Beschuldigter zu erforschen
und Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung,
die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf
sowie die Anordnung von Maßnahmen der Besserung
und Sicherung von Bedeutung sein können.
(2) Sie kann auch zur Vorbereitung von Entscheidungen im Gnadenverfahren und im Verfahren über Registervergünstigungen herangezogen werden.
(3) In Ausnahmefällen kann die Gerichtshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste
soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.
§7
Tätigwerden der Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe wird auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts oder einer mit Gnadensa-
chen oder Registervergünstigungen befassten Stelle
tätig. Anderen Gerichtshilfestellen hat sie Amtshilfe zu
leisten.
§8
Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das
Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den Bewährungshelferinnen und -helfern der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes wahrgenommen.
§9
Aufgaben der Bewährungshilfe
(1) Bewährungshilfe ist nach Maßgabe der §§ 56 ff.
des Strafgesetzbuchs, § 24 des Jugendgerichtsgesetzes
zu leisten.
(2) Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7
Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7
des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren sowie an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit.
§ 10
Aufgaben der Aufsichtsstelle
(1) Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der
Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und
des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes wahrgenommen.
(2) Die Führungsaufsichtsstelle wirkt nach Maßgabe
des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren mit.
§ 11
Aufgaben des Täter-Opfer-Ausgleichs
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe einer öffentlichen beauftragten Stelle gemäß § 155b Absatz 1 der Strafprozessordnung wahr und führen den Täter-Opfer-Ausgleich
nach Maßgabe der § 46a des Strafgesetzbuchs, § 155a, b
der Strafprozessordnung sowie im Anwendungsbereich
des Jugendgerichtsgesetzes nach Maßgabe der §§ 10,
15, 23, 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes durch.
(2) Für den Täter-Opfer-Ausgleich und dessen Durchführung können das Ministerium der Justiz und das
Ministerium für Inneres und Sport gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen. Für den Täter-Opfer-Ausgleich und seine Durchführung im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes können das
Ministerium der Justiz, das Ministerium für Inneres
und Sport sowie das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 12
Aufgaben der Haftentscheidungshilfe
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des
Saarlandes nehmen die Aufgabe der Haftentscheidungshilfe wahr.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
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(2) Die Haftentscheidungshilfe soll die Gerichte und
Staatsanwaltschaften des Saarlandes auf deren Ersuchen bei der Ermittlung der Grundlagen für Haftentscheidungen unterstützen.
durch die Staatsanwaltschaft. Die Betreuung kann im
Ausnahmefall bei Bedarf bis zu sechs Monate nach
rechtskräftigem Verfahrensabschluss fortgeführt werden. Rechtsberatung wird nicht geleistet.
(3) In Ausnahmefällen kann die Haftentscheidungshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 vermitteln die ambulanten sozialen Dienste Hilfsangebote Dritter und unterstützen die
Zeuginnen und Zeugen bei der Inanspruchnahme von
Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Hilfseinrichtungen.
§ 13
Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der
Entlassung und nachgehende Betreuung nach der
Entlassung bei Freiheitsentzug
Abschnitt 4
Organisation
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des
Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit
den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr,
Probandinnen und Probanden, die sich im Strafoder Maßregelvollzug befinden, zur Vorbereitung
der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu
unterstützen (§ 42 Absatz 1 und Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 8 Absatz 5 und 6 des
Maßregelvollzugs­gesetzes).
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
wird ein Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante
Resozialisierung und Opferhilfe als Einrichtung des
Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
(2) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wirken
an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit, soweit und solange dies zur Resozialisierung angezeigt
ist.
(2) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante
Resozialisierung und Opferhilfe nimmt die Aufgaben
der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes gemäß § 5 und § 14 wahr.
Abschnitt 3
Aufgaben der justiziellen Opferhilfe
(3) Den Sitz des Kompetenzzentrums der Justiz für
ambulante Resozialisierung und Opferhilfe sowie die
Errichtung oder Auflösung von Regionalstellen regelt
das Ministerium der Justiz durch Organisationserlass.
§ 14
Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der
Justiz auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des
Saarlandes nehmen auf dem Gebiet der justiziellen
Opferhilfe die Aufgaben der
1. Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und
Zeugen
2. sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser
Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.
(3) Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 5 Absatz 1 Nummer 4, § 11) ist auch eine Aufgabe auf dem Gebiet der
justiziellen Opferhilfe.
§ 15
Aufgaben der Betreuung und Begleitung von
Zeuginnen und Zeugen
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des
Saarlandes betreuen und begleiten Zeuginnen und
Zeugen, insbesondere kindliche Opferzeuginnen und
-zeugen, auf deren Wunsch für die Dauer der bei
saarländischen Gerichten anhängigen Verfahren. Zeugenbetreuung vor Rechtshängigkeit gerichtlicher Verfahren erfolgt ausschließlich in Strafsachen und frühestens ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 16
Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante
Resozialisierung und Opferhilfe
§ 17
Qualifikation
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 und
§ 14 betrauten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sollen einen Studiengang im Fachbereich
Soziale Arbeit an einer Hochschule, Fachhochschule
oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen haben
und über die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge verfügen. Sie sollen bei Erfüllung der
laufbahnmäßigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen werden.
§ 18
Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer
(1) Die ehrenamtliche Bewährungshelferin oder der
ehrenamtliche Bewährungshelfer wird für bestimmte
Einzelfälle vom Gericht bestellt. Sie werden durch den
Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der Bewährungshilfe und
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie werden von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kompetenzzentrums bei der Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben unterstützt.
(2) Die der ehrenamtlichen Bewährungshelferin oder
dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Aufgabenerfüllung entstehenden notwendigen Auslagen
werden auf Antrag erstattet.
190
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
(3) Das Ministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit
von Auslagen.
Abschnitt 5
Aufsicht
§ 19
Leitung des Kompetenzzentrums
§ 24
Aufsicht über das Kompetenzzentrum der Justiz
für ambulante Resozialisie­rung und Opferhilfe
(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin
oder einen Leiter des Kompetenzzentrums sowie eine
Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Bediensteten des Kompetenzzentrums.
§ 20
Leitung der Aufsichtsstelle
(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin
oder einen Leiter der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs).
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle übt
die Tätigkeit im Nebenamt aus. Sie oder er muss die
Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamtin
oder Beamter des höheren Dienstes sein. In der Regel
soll eine Richterin oder ein Richter zur Leiterin oder
zum Leiter der Aufsichtsstelle bestellt werden.
§ 21
Öffentliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe
(1) Leistungen zur Resozialisierungs- und Opferhilfe
werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch
von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe erbracht.
(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre
Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen
Hilfsangeboten.
§ 22
Freie Träger der Straffälligenarbeit
und Opferhilfe
Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe
können Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
sowie gemäß § 14 Absatz 1 wahrnehmen.
§ 23
Weitere Leistungserbringer
(1) An der Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1
benannten Ziele wirken weitere staatliche und kommunale Leistungserbringer im Rahmen ihrer gesetzlichen
Zuständigkeiten sowie private gemeinnützige Einrichtungen gemäß ihrer satzungsgemäßen Vorgaben oder
sonstiger Zweckbestimmungen mit.
(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre
Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen
Hilfen.
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung obliegt dem Ministerium der Justiz. Die Weisungsbefugnis des Gerichtes nach § 56d Absatz 4 Satz 2 und § 68a
Absatz 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Kriminologische Forschung
§ 25
Kriminologische Forschung, Evaluation
(1) Die Aufgabenerfüllung durch das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und
Opferhilfe und deren Wirkung auf die Erreichung
der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele soll durch
den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule,
Fachhochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Hierbei wird
eine Zusammenarbeit mit Opferschutzverbänden angestrebt.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
von Probandinnen und Probanden zu Forschungs- und
Evaluationszwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend. Die gemäß § 32 gesperrten gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für die
Durchführung von Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb
der Frist des § 32 Absatz 1 übermittelt oder genutzt
werden. Personenbezogene Daten in Akten dürfen für
Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32
Absatz 5 übermittelt oder genutzt werden.
Abschnitt 7
Datenschutz
§ 26
Vorrang des Bundesrechts; Anwendung des
Saarländischen Datenschutz­gesetzes
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen zur Anwendung, soweit die Erhebung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten durch die ambulanten sozialen
Dienste der Justiz nicht durch Bundesrecht ausdrücklich im Einzelnen geregelt sind. Durch Bundesrecht
begründete Kompetenzen zur Erhebung, Verarbeitung
und Übermittlung von Daten bleiben ebenso unberührt
wie das Gesetz über die Zustimmung zum Beitritt zum
Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung
einer Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder
vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. S. 338). Das saarländische
Datenschutzgesetz bleibt, insbesondere im Hinblick
auf die Bestimmungen über die Kontrolle durch die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit unberührt, soweit nicht die
nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
§ 27
Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Einwilligung
(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht
zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder soweit die Betroffenen wirksam eingewilligt haben und
der Datenverarbeitung kein ausdrückliches gesetzliches Verbot entgegensteht.
(2) Die Einwilligung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam,
wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen
beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht ausnahmsweise der Umstände halber eine andere Form
angemessen ist. Die Betroffenen sind über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung zu unterrichten, bei
beabsichtigten Übermittlungen auch über die beabsichtigten Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen sind sie auf die Folgen einer
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll
die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung
der Erklärung besonders hervorzuheben.
§ 28
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz
als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit
dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz oder
durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
191
fen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie
erhoben worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern, Übermitteln und Nutzen
für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
1. durch bundesgesetzliche Regelung zugelassen ist,
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
oder
5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich ist.
(3) Ein Speichern, Verändern, Übermitteln und Nutzen
für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie der Erstellung von Mitteilungen, Stellungnahmen, Anträgen
oder Anregungen des Kompetenzzentrums in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, an die
Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder oder den
in § 13 Absatz 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt
werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von
Betroffenen oder von Dritten in Akten oder elektronischen Dateien so verbunden, dass eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so
ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit
nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen
und mit deren Kenntnis zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie erhoben werden, wenn
§ 30
Datenübermittlung an die Einrichtungen des
Justiz- und Maßregelvollzugs
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
voraussetzt oder
Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe ist befugt, personenbezogene Daten von Probandinnen und Probanden an
Bedienstete der Justiz- und Maßregelvollzugsanstalten
zu übermitteln, soweit dies im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken oder
Zwecken der nachgehenden Betreuung erforderlich ist
und soweit die Datenübermittlung nicht durch Bundesrecht im Einzelnen ausdrücklich geregelt ist.
2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art oder ihrem
Zweck nach eine Erhebung bei anderen Personen
oder Stellen erforderlich macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
werden.
§ 29
Speichern, Verändern, Übermitteln und Nutzen
personenbezogener Daten
(1) Das Speichern, Verändern, Übermitteln und Nutzen
der nach § 28 erhobenen personenbezogenen Daten
durch das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante
Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium
der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der
ihnen durch dieses Gesetz oder durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dür-
§ 31
Zweckbindung
Von der Anstalt oder dem Ministerium der Justiz als
Dienst- oder Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen, soweit die Daten nicht im
Rahmen gerichtlicher Verfahren oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren an Gerichte und
Staatsanwaltschaften übermittelt werden, nur zu dem
Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die
Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie
192
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden
dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen das Kompetenzzentrum der Justiz
für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe oder
das Ministerium der Justiz zugestimmt hat. Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe oder das Ministerium der Justiz
hat die nichtöffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 32
Fristen für die Sperrung, Löschung
(1) Personenbezogene Daten über Probandinnen und
Probanden, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gespeichert worden sind, sind am Ende des Jahres zu sperren, das auf das Jahr folgt, in dem
1. die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
2. der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt
oder
3. die Führungsaufsicht endet.
(2) Im Übrigen sind personenbezogene Daten über
Probandinnen und Probanden am Ende des Jahres zu
sperren, in dem das Verfahren abgeschlossen worden
ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Daten sind mit Ablauf
des fünften Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt,
in das das letzte der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse fällt. Im Übrigen sind personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden mit
Ablauf des zweiten Jahres zu löschen, das auf das Jahr
folgt, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist.
(4) Die Sperrung nach Absatz 1 tritt nicht ein und die
Frist nach Absatz 3 Satz 1 endet nicht, soweit und solange die Probandinnen und Probanden in anderer Sache unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht
stehen oder soweit und solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Einsicht in die Akten, Register und Tagebücher des
Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, die Verfahren zur Erfüllung
der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 betreffen, erhalten unbeschadet des Absatzes 5 nur die
Gerichte und Staatsanwaltschaften, die mit einem Verfahren gegen die Probandinnen und Probanden befasst
sind, sowie das Ministerium der Justiz. Artikel 78, 79
und 80 der Verfassung des Saarlandes sowie bundesgesetzlich begründete Akteneinsichts- und Beiziehungsrechte bleiben unberührt. Die für die Durchführung
eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen
Gnadengesetz zuständigen Behörden haben Einsicht in
die Akten der Probandinnen und Probanden, deren Lebensführung in ihrem Auftrag beaufsichtigt wird.
(3) Bestellt das Gericht anstelle eines zunächst tätig
gewesenen hauptamtlichen Bewährungshelfers einen
ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so ist diesem Einsicht in die Akten des bisherigen hauptamtlichen Bewährungshelfers zu gewähren.
(4) Einsicht in die Akten, Register und Tagebücher des
Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, die Verfahren zur Erfüllung
der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 14 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, erhalten unbeschadet von
§ 25 nur Probandinnen und Probanden auf Antrag sowie das Ministerium der Justiz. Artikel 79 und 80 der
Verfassung des Saarlandes bleiben unberührt.
§ 34
Verordnungsermächtigung
Das Ministerium der Justiz kann den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes weitere Aufgaben zuweisen, die im Zusammenhang mit den in § 5
Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 geregelten Aufgaben stehen. In der Verordnung können auch Regelungen zur
Erstattungsfähigkeit der Auslagen ehrenamtlicher Bewährungshelferinnen und -helfer gemäß § 18 Absatz 3
getroffen werden.
Artikel 2
Änderung des
Saarländischen Strafvollzugsgesetzes
(5) Für die Aufbewahrung von Akten mit nach den
Vorschriften dieses Gesetzes gesperrten Daten gelten
die Regelungen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes.
§ 42 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116) wird
wie folgt neu gefasst:
Abschnitt 8
Akteneinsicht, Schlussbestimmungen
“Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen, die in enger Abstimmung mit dem Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung
und Opferhilfe erfolgt.”
§ 33
Akteneinsicht, Verschwiegenheit
(1) Über den Inhalt der Akten, Register, Tagebücher
und Dateien ist seitens der Bediensteten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung
und Opferhilfe und seitens des Ministeriums der Justiz
als Aufsichtsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren.
Artikel 78, 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes
bleiben unberührt.
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Gnadengesetzes
Das Saarländische Gnadengesetz vom 16. März 1994
(Amtsbl. S. 742), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
„Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt § 8
des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und
Opferhilfe entsprechend.“
2. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 32 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe bleibt unberührt“.
Artikel 4
Änderung des
Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
In § 101 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1980 (Amtsbl. S. 413), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I
S. 66) wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz
für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare,
wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Sozialdienst der Justiz
vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.
Saarbrücken, den 18. Februar 2015
Die Regierung des Saarlandes:
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Rehlinger
Der Minister für Finanzen und Europa
Toscani
Der Minister für Inneres und Sport
Bouillon
193
32
Gesetz Nr. 1850
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
bundesrechtlicher Justizgesetze
Vom 21. Januar 2015
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 64), wird wie folgt geändert:
1. In § 61 werden nach den Wörtern
„des § 55a Absatz 1 Satz 3 und des § 1558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009
(BGBl. I S. 3161),“
die Wörter
„des § 19 Absatz 1 Satz 1, des § 24 b Absatz 1 und
des § 36 b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
(BGBl. I S. 890),“
eingefügt.
2. § 62 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Februar 2015
Die Regierung des Saarlandes:
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Rehlinger
Der Minister für Finanzen und Europa
Toscani
Der Minister für Inneres und Sport
Bouillon
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann
Der Minister der Justiz
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Der Minister der Justiz
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Der Minister für Bildung und Kultur
Commerçon
Der Minister für Bildung und Kultur
Commerçon
194
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
Verordnungen
30
Siebte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die zentrale Vergabe von
Studienplätzen durch die Stiftung für
Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung)
Vom 6. Februar 2015
Aufgrund des § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
5. Juni 2008 vom 9. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 113)
verordnet die Staatskanzlei:
Artikel 1
Änderung der VergabeVO Stiftung
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung
(Vergabeverordnung Stiftung) vom 11. Juni 2010
(Amtsbl. I S. 1160), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 7. März 2014 (Amtsb. I S. 113), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie
Tag und Ort der Geburt,“
2. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt
gefasst:
„1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482) geleistet haben,“
3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren
zum Wintersemester 2015/16.
Saarbrücken, den 6. Februar 2015
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
195
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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2015
Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009
Abonnenten:
Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:
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Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung.
Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über
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Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht.
Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden.
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und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr.
Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahres­beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal
und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen
Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet.
Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer
unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und ­Verlag GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht
frist­gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr.
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Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der
Geschäfts­zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen
Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien e­ ines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle
und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der
Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.
Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post­
versand jeweils zuzüglich Postgebühren.
Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder P
­ apierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises
zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus.
Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
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Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet
werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe­termine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro.
Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen im Namen und für Rechnung des Herausgebers:
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Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
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