Transcript Erbe

Erblasser
Begünstigte
Erbe
Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
(§ 1922)
wird automatisch
dinglich berechtigt
 erhält Vermögen
als Ganzes
 Miterbengemeinschaft
(§ 2032 Abs. 1)
Gläubiger
Anspruch
Eigentum
Sache
E
Erbe
Anspruch
Schuldner
Gläubiger
Anspruch
Eigentum
Sache
Erbe
Anspruch
Schuldner
Der Erblasser …
Der Erbe …
… kann nur eine
natürliche Person sein;
juristische Personen
werden aufgelöst.
… kann auch eine juristische
Person oder OHG (§ 124
HGB) sein.
… kann auch ein nasciturus
sein, aber nur, wenn er
später tatsächlich geboren
wird (§ 1923).
… kann auch eine Stiftung vor
ihrer Entstehung sein (§ 84
BGB).
Erblasser
Begünstigte
Erbe
Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
(§ 1922)
wird automatisch
dinglich berechtigt
Vermächtnisnehmer
Auflagenbegünstigter
erhält nur einzelnen
Gegenstand (§ 1939)
erhält nur einzelnen
Gegenstand (§ 1940)
 erhält Vermögen
als Ganzes
erhält nur
schuldrechtlichen
Anspruch
(§§ 2147, 2174),
damit das Vermögen
zum Schutz der
Nachlassgläubiger
beim Erben
konzentriert wird
nur schuldrechtlicher
Anspruch für denjenigen,
der durch Wegfall des
Beschwerten begünstigt wäre (§ 2194)
(Auflage ist „Bedingung“ für
Erbenstellung)
 Miterbengemeinschaft
(§ 2032 Abs. 1)
Erbfolge
Vermächtnis
Auflage
gewillkürt
Verfügung von Todes wegen
zwar herrscht Testierfreiheit als Ausprägung der
Privatautonomie, aber es gilt …
… Typenzwang (also zB keine dingliche
Sonderrechtsnachfolge durch Vermächtnis)
… Formzwang: Testament oder Erbvertrag
gesetzlich
materielle Schranke der
Testierfreiheit:
Pflichtteilsrecht § 2303:
nur schuldrechtlicher
Anspruch, damit keine
Gemeinschaft aus Erben
und Enterbten entsteht
Der Grundsatz des Von-selbst-Erwerbs …
… verhindert, dass das Vermögen des Erblassers herrenlos wird,
muss aber durch eine Rückwirkung der Ausschlagung (§ 1953)
kompensiert werden.
… bedeutet, dass die Erbenstellung mit Erbfall automatisch
erworben wird.
… bewirkt, dass es keiner Annahme der Erbschaft, vielmehr nur ihrer
Ausschlagung bedarf: Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber
NachlassG in 6 Wochen ab Kenntnis des Berufungsgrunds (§§
1944f.).
… führt dazu, dass die Annahme nur ein Akt ist, mit dem das Recht
zur Ausschlagung vorzeitig verlorengeht (§ 1943): Diese Wirkung
hat vor allem eine konkludente Annahme durch Aufnahme der
Verwaltung des Nachlasses oder Beantragung eines Erbscheins.
Die Ausschlagung
…
…
bewirkt, dass der vorläufige Erbe rückwirkend kein Erbe mehr ist und dass die
Erbschaft dem Nächstberufenen anfällt, § 1953 Abs. 1, 2.
… bedeutet, dass der vorläufige Erbe vorher als Nichtberechtigter gehandelt hat, so
dass insbesondere seine Verpflichtungsgeschäfte den endgültigen Erben nicht binden.
… bleibt auf die Wirksamkeit seiner Verfügungen aber dann ohne Einfluss, wenn …
… er eine Notverfügung vorgenommen hat, § 1959 Abs. 2 BGB.
… ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff., 892f. stattgefunden hat:
Eigentlich greift hier § 935 Abs. 1 ein, weil der endgültige Erbe Besitz kraft der
Besitzfiktion des § 857 erworben hat; diese Vorschrift wird jedoch teleologisch
reduziert, weil der Erbe durch sie vor dem Zugriff Dritter, nicht vor dem vorläufigen
Erben geschützt werden soll.
… bleibt auf die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem vorläufigem Erben
ebenfalls ohne Einfluss, § 1959 Abs. 3. Dasselbe gilt kraft einer analogen Anwendung
dieser Vorschrift oder von § 1959 Abs. 2 BGB für die Erfüllung von Forderungen des
Erblassers.
… führt zu einem Schadensersatz-, Herausgabe- und Aufwendungsersatzrecht nach den
Regeln über die GoA gemäß § 1959 Abs. 1: Der Fremdgeschäftsführungswille ist hier
zwangsläufig entbehrlich; dasselbe gilt für die Rücksicht auf den wirklichen Willen des
endgültigen Erben.
Die Anfechtung der Annahme …
… gilt, da die Annahme Komplementärakt zur Ausschlagung ist, als Ausschlagung,
§ 1957.
… unterliegt derselben Frist wie die Ausschlagung, § 1954.
… ist auch als Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist denkbar, §
1956.
… bedarf eines Anfechtungsgrundes nach § 119. Dieser liegt …
… in einem Erklärungsirrtum vor allem bei der konkludenten Annahme oder
bei Unkenntnis des Ausschlagungsrechts.
… nicht in einer Fehlvorstellung über den Wert des Nachlasses, wohl aber in
einem Irrtum über seine Zusammensetzung, der eine wesentliche Eigenschaft
nach § 119 Abs. 2 darstellt.
… ist entbehrlich bei einem Irrtum über den Berufungsgrund, der gemäß § 1949
zur Nichtigkeit der Ausschlagung führt: Diese Vorschrift ist systemwidrig und
restriktiv zu handhaben; sie kommt nicht zum Zuge, wenn dem Erben der
Berufungsgrund, wie regelmäßig, gleichgültig ist.
Herausgabeansprüche des Erben …
… bestehen wie die des Erblassers aus §§ 985, 861: Der Erbe ist ab dem Erbfall
Eigentümer und nach § 857 auch Besitzer der Nachlasssachen (damit ein
Erwerb von einem tatsächlichen Besitzer an § 935 Abs. 1 scheitert).
… sind gegenüber einem Erbschaftsbesitzer, also demjenigen, der sich zu Unrecht
ein Erbrecht anmaßt, in einem Gesamtanspruch nach § 2018
(Erbschaftsanspruch) zusammengefasst.
… sind in diesem Fall begünstigt durch dingliche Surrogation nach § 2019 Abs. 1.
Diese führt …
… bei einem Erwerb teils mit Erbschafts-, teils mit Eigenmitteln zur Entstehung
von Miteigentum des Erben und des Erbschaftsbesitzers.
… zu einem Eigentumserwerb des Erben auch bei einer nach §§ 857, 935 Abs. 1
unwirksamen Veräußerung, die mit Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs
konkludent genehmigt wird.
… unterliegen im Verhältnis zum Erbschaftsbesitzer einem dem EBV vergleichbaren
Regime gemäß §§ 2020 ff.
… sind in ihrer Durchsetzbarkeit beschränkt durch ein Verwendungsersatzrecht des
Erbschaftsbesitzers nach § 2022. Bei einer Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten
ist eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung in § 2022 Abs. 2
vorausgesetzt, die sonst in aller Regel ausgeschlossen ist.
Der Erbschein …
… ist ein Zeugnis des Erbrechts, das vom Nachlassgericht im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Amtsermittlung (§ 2358) erteilt wird,
aber nach hM nicht die Entscheidung im ordentlichen Rechtsstreit über
das Erbrecht präjudiziert.
… hat ähnliche Wirkungen wie das Grundbuch, nämlich die
… die Vermutung der Richtigkeit (§ 2365) und
… den öffentlichen Glauben beim Erwerb vom Scheinerben (§ 2366)
sowie bei einer Leistung an den Scheinerben und einer anderen
Verfügung (§ 2367).
… wird nur durch positive Kenntnis der Unrichtigkeit oder des
Rückgabeverlangens außer Kraft gesetzt; eine Einsichtnahme in den
Erbschein ist wie beim Grundbuch nicht erforderlich.
… überwindet mit seinem öffentlichen Glauben nur die fehlende
Erbenstellung; die fehlende Zugehörigkeit eines Gegenstands zum
Nachlass kann nur über §§ 892f., 932ff. ausgeglichen werden, die mit §
2366f. kombiniert werden können (fraglich ist, ob § 857, der den Erben vor
dem Verlust von Nachlassgegenständen schützen will, für diesen Fall
teleologisch reduziert werden muss).
Klausuraufbau im Erbrecht
Lautet die Frage nach der Rechtslage und …
… geht es um einen Anspruch gegen den Erblasser,
muss man einen Anspruch gegen den Erben prüfen und in diesem
Rahmen auf Anspruchsentstehung und die Erbfolge eingehen, die zur
Haftung nach § 1967 führt.
Mit Haftungsbeschränkungen zugunsten des Erben braucht man sich in
aller Regel nicht zu beschäftigen.
… geht es um einen Anspruch des Erblassers gegen einen Dritten,
muss man diesen als Anspruch des Erben prüfen und in diesem
Rahmen auf die Erbfolge eingehen und bei Erteilung eines Erbscheins
eine Tilgung nach § 2367 erwägen.
… geht es um Sachen, die dem Erblasser gehörten,
muss man Ansprüche aus § 985 und § 861 sowie, …
… wenn ein anderer Erbprätendent vorhanden ist, einen Anspruch aus §
2018 prüfen,
… wenn es um einen dritten Besitzer geht, dessen gutgläubigen Erwerb
nach §§ 932 ff., 892 f. und 2366 f. erwägen.
Die Erbenhaftung …
… folgt aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.
… umfasst Erblasserschulden und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2)
… ist grundsätzlich unbeschränkt, aber auf den Nachlass beschränkbar durch
… eine Nachlassverwaltung gemäß §§ 1981 ff. (für den Erben fakultativ) oder
… ein Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 1980 BGB, 320 ff. InsO (für den
Erben zwingend).
Ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt die Nachlassverwaltung …
… gemäß § 1984 Abs. 1 S. 1 die Trennung von Eigenvermögen und dem durch
ein besonderes Organ verwalteten Nachlass sowie
… gemäß § 1984 Abs. 1 S. 3 den Verlust der passiven
Prozessführungsbefugnis.
Das Nachlassinsolvenzverfahren, in das die Nachlassverwaltung übergehen kann
(§ 1988), führt zur Erschöpfungseinrede § 1989 iVm § 1973; die Ablehnung von
Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverwaltung mangels Masse führt zur
Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990.
… ist, wenn sie beschränkt oder beschränkbar ist, als solche im Urteil vorzubehalten
(§ 780 ZPO) oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 781, 785, 767)
geltend zu machen.
Die Erbengemeinschaft …
… ist eine Konsequenz aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.
… ist der Rechtsträger eines Sondervermögens, das den Miterben nicht
einzeln, sondern nur in ihrer Verbundenheit als Gruppe zusteht, also
ebenso wie die GbR eine Gesamthandsgemeinschaft. Entgegen dem
Wortlaut von § 2033 Abs. 1 existiert demnach gar kein Anteil an den
einzelnen Nachlassgegenständen.
… begründet eine gemeinsame Verwaltungs- (§ 2038 Abs. 1 S. 1) und
Verfügungs- (§ 2040 Abs. 1) -zuständigkeit. Es ist umstritten, ob die
Ausnahme für die Notverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 auch für
Verfügungen gilt.
… führt nach § 2041 ebenfalls zur dinglichen Surrogation.
… verhindert Konfusion und Konsolidation.
… eröffnet eine gesetzliche Prozessstandschaft (§ 2039), damit man
gegen einen Miterben vorgehen kann, der Schuldner des Erblassers war
und jetzt ein solcher der Gemeinschaft ist.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft …
… kann jederzeit verlangt werden, § 2042 Abs. 1 (Ausnahmen nach §§ 2043
f.).
… erfolgt durch Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1)
und Verteilung des Überschusses (§ 2047 Abs. 1) durch …
… Teilung in Natur (§§ 2042, 752) oder, wenn dies nicht möglich ist,
… Teilung durch Verkauf (§§ 2042, 753).
… unterliegt Teilungsanordnungen des Erblassers (§ 2048), die vom
Vorausvermächtnis (§ 2150) danach abzugrenzen ist, ob der
begünstigte Erbe nur seinen inhaltlich bestimmten Erbteil (dann
Teilungsanordnung) oder zusätzlich hierzu etwas (dann
Vorausvermächtnis) erhalten soll.
… trifft mit Ausgleichsansprüchen unter den Miterben wegen
Schenkungen, Ausstattungen (§ 1624) nach §§ 2050 ff. zusammen.
Die Haftung der Miterben …
… trifft diese einzeln als Gesamtschuldner (§ 2058) und
… in Gemeinschaft mit der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2),
die allein eine Vollstreckung in den ungeteilten und daher
noch der Gemeinschaft gehörenden Nachlass zulässt (§ 747
ZPO).
… ist als Einzelhaftung bis zur Teilung auf den Nachlass
beschränkt (§ 2059 Abs. 1).
… ist nach der Teilung nicht mehr beschränkbar (§ 2060),
weil kein Nachlass mehr existiert und Erben entgegen ihrer
Pflicht aus § 2046 nicht alle Nachlassverbindlichkeiten
befriedigt haben.
Die Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaftsanteile …
… bedeutet, dass der Gesellschaftsanteil aufgespalten wird und die Miterben
entsprechend ihrer Quote als Sonderrechtsnachfolger des Erblassers
Gesellschafter werden.
… durchbricht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, weil sich …
… die beschränkte Haftung als Miterbe (§ 2059 Abs. 1) nicht mit der
unbeschränkten Haftung der Mitglieder einer Personengesellschaft (§§ 128,
176 HGB) und
… die gemeinsame Verwaltungs- und Verfügungszuständigkeit der Miterben
nicht mit den Prinzipien der Einzelgeschäftsführung und –vertretung (§§
114, 125 HGB) vertragen.
… tritt nicht ein, wenn der Tod des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden nach
§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und zu einem Abfindungsrecht der Erben führt. Eine
Sonderrechtsnachfolge setzt daher eine Nachfolgeklausel im
Gesellschaftsvertrag voraus.
… kann bei einer sogenannten qualifizierten Nachfolgeklausel in einer
Einzelrechtsnachfolge bestehen, die, wenn nicht ein Vorausvermächtnis
vorliegt, nach Treu und Glauben einen Ausgleichsanspruch der übrigen
Miterben zeitigt.
Die Testierfähigkeit …
… ist das Pendant zur Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff.
… ist im Gegensatz zu dieser nicht als beschränkte Fähigkeit
denkbar, weil das Testament ein höchstpersönliches
Rechtsgeschäft ist, das nicht von der Zustimmung eines
anderen abhängen darf (§ 2229 Abs. 2).
… setzt daher schon mit 16 Jahren ein, § 2229 Abs. 1.
… ist ein Wirksamkeitshindernis, so dass die Beweislast dem
obliegt, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments,
insbesondere wegen einer Testierunfähigkeit nach § 2229
Abs. 4, beruft.
Die Beweislast kehrt sich aber wiederum um, wenn die
mangelnde Testierfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt
feststeht, eine Seite aber ein „luzides Intervall“ behauptet.
Die Testamentsform …
… dient weniger dem Schutz vor einer Übereilung als vielmehr in erster Linie der
Beweissicherung.
… kann durch eigenhändige Errichtung nach § 2247 Abs. 1 gewahrt werden. Dabei …
… hat die Unterschrift weniger die schon durch die Eigenhändigkeit gewährleistete
Aufgabe, die Urheberschaft des Erblassers sicherzustellen, als vielmehr
Abschlussfunktion: was darunter steht, ist allenfalls als Interpretationshilfe zu
verwerten, aber nicht mehr Testamentsinhalt.
… kann die Unterschrift auch mit einem Kose- oder Künstlernamen erfolgen, weil die
Verwendung des richtigen Namens nach § 2247 Abs. 3 nur Gegenstand einer SollVorschrift ist.
… kann die Orts-, Datumsangabe nach § 2247 Abs. 2 ebenfalls fehlen; bei Zweifeln
an der Wirksamkeit, insbesondere wegen mangelnder Testierfähigkeit, kehrt sich
jedoch nach Abs. 5 die Beweislast um.
… kann auch durch Errichtung eines öffentlichen Testaments nach § 2232 gewahrt
werden. Diese …
… ist zwingend bei Minderjährigen und Schreibunkundigen, § 2247 Abs. 4.
… setzt bei Übergabe einer Schrift die Kenntnis des Erblassers von deren Inhalt
voraus (Grundsatz der inhaltlichen Höchstpersönlichkeit, § 2065).
Der Widerruf eines Testaments …
… ist jederzeit möglich und Ausdruck der Testierfreiheit, derer sich der Erblasser
gemäß § 2302 auch nicht begeben kann.
… muss nicht durch Widerrufstestament gemäß § 2254 erfolgen, sondern kann auch
durch widersprechendes Testament geschehen, § 2258 Abs. 1. Hierbei wird die
Datums- und Ortsangabe wiederum relevant, weil ein Testament mit ungewissem
Datum vor oder nach einem anderen errichtet worden sein kann, so dass …
… es beim Zusammentreffen mit einem datierten Testament nach § 2247 Abs. 5
ungültig ist.
… zwei undatierte Testamente gemeinsam nach § 2247 Abs. 5 unwirksam sind.
… kann beim eigenhändigen Testament gemäß § 2255 S. 1 auch durch Vernichtung
oder Veränderung erfolgen, die aber …
… bei Testierunfähigkeit unwirksam ist.
… einen nach § 2255 S. 2 widerleglich vermuteten Widerrufswillen voraussetzt.
… kann beim öffentlichen Testament gemäß § 2256 durch die Rücknahme aus der
amtlichen Verwahrung erfolgen; hier wird der Widerrufswille unwiderleglich
vermutet.
Die Testamentsauslegung …
… unterliegt dem Typenzwang: nach § 2087 entscheidet der Gegenstand der
Zuwendung darüber, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis anzunehmen
ist; damit kein Missverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände und der
rechtlichen Stellung der Begünstigten entsteht, gilt dieser Zweifelssatz allerdings
nicht, wenn …
… ein Gegenstand nahezu den gesamten Nachlass ausmacht: dann ist von
einer Alleinerbeinsetzung des Bedachten auszugehen.
… wenn mehrere Gegenstände nahezu den Nachlass erschöpfen: dann ist ein
Miterbeneinsetzung nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände
zueinander anzunehmen.
… richtet sich bei der Zuwendung eines Pflichtteils nach dessen gesetzlicher
Regelung: im Zweifel ist keine Erbeinsetzung gewollt, § 2304.
… spricht bei mangelnder Erschöpfung des Nachlasses gegen eine Anwachsung: es
tritt gesetzliche Erbfolge ein, § 2088 Abs. 1. Dies gilt nicht, wenn ein Fehler des
Erblassers nachweisbar ist, dann tritt nach § 2089 Anwachsung ein.
… führt nach § 2069 zur Unterstellung einer Ersatzerbeneinsetzung bei
Abkömmlingen. Nach § 2096 schließt sie die sonst beim Wegfall eines Erben
eintretende Anwachsung gemäß § 2094 aus.
Die Testamentsauslegung …
… richtet sich im Grundsatz gemäß § 133 nur nach der
Vorstellung des Erblassers, da
… eine testamentarische Anordnung keinen Empfänger hat und
… jederzeit widerrufen werden kann, so dass …
es kein schutzwürdiges Vertrauen geben kann, das bei
Rechtsgeschäften unter Lebenden die Rücksicht auf ein
objektives Verständnis der Erklärung aus dem
Empfängerhorizont gebietet.
… findet eine Grenze aber in dem Formgebot nach § 2247: Hat
der Wille des Erblassers keinen Anhalt im Wortlaut des
Testaments mehr, ist er nicht formgültig erklärt.
… ist daher daran gebunden, dass die Absicht des Erblassers im
Text des Testaments zumindest eine Andeutung findet, also in
irgendeiner Form zum Ausdruck kommt, wobei der der
individuelle Sprachgebrauch des Erblassers zu
berücksichtigen ist.
Die Testamentsanfechtung …
… kommt zum Zuge, wenn Erklärung und Vorstellung des Erblassers auch bei
Berücksichtigung seines individuellen Sprachgebrauchs auseinanderfallen.
… kann wie bei anderen Rechtsgeschäften auch auf einen Erklärungs- oder
Inhaltsirrtum gestützt werden, § 2078 Abs. 1:
Ein Unterschied zu § 119 Abs. 1 besteht nur insofern, als keine „verständige
Würdigung“ stattfindet, die Kausalitätsprüfung also nicht verobjektiviert ist.
… unterscheidet sich von der gewöhnlichen Anfechtung vor allem beim
Motivirrtum: Da kein Vertrauensschutz nötig ist, besteht ein Anfechtungsrecht
nach § 2078 Abs. 2 …
… nicht nur bei „wesentlichen Eigenschaften“ wie nach § 119 Abs. 2, sondern bei
allen entscheidungserheblichen Umständen,
… auch bei einer arglistigen Täuschung, so dass daneben anders als in § 123
nur noch die widerrechtliche Drohung erwähnt wird,
… auch bei zukünftigen Ereignissen („Erwartung“).
Die Testamentsanfechtung …
…
kann auch auf den besonderer Anfechtungsgrund der Übergehung eines
Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 gestützt werden, wobei …
… sich die Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 bestimmt,
… es auf die Unkenntnis der Verwandtschaftsbeziehung oder der Ehe,
nicht zwingend auf die Unkenntnis der Existenz des Pflichtteilsberechtigten
ankommt,
… die Kausalität zur Verfügung nicht konstitutiv, sondern ihr Mangel
Ausschlussgrund ist, der Vorteil gegenüber § 2078 Abs. 2 also in der
Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zur Verfügung
liegt.
... steht nach § 2080 Abs. 1 demjenigen offen, der einen unmittelbarem
Vorteil aus Wegfall der Verfügung erlangt. Dies ist …
… bei einer Erbeinsetzung der danach Berufene,
… bei einem Vermächtnis oder einer Auflage der hierdurch beschwerte
Erbe,
… bei der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten aber nur dieser selbst,
§ 2080 Abs. 2.
Die Testamentsanfechtung …
… erfolgt durch Anfechtungserklärung, wobei …
… der Grundsatz des § 143 Abs. 4 S. 1 nur beim Vermächtnis gilt,
… für Erbeinsetzung und Auflage die Sonderregelung des § 2081
eingreift, die eine Erklärung vor dem Nachlassgericht vorschreibt.
… kann im Wege einer Bestätigung gemäß § 144 nur dann
ausgeschlossen sein, wenn diese durch den Erblasser selbst erfolgt.
… unterliegt einer Anfechtungsfrist nach § 2082.
… hat die Wirkung gemäß § 142 Abs. 1. Anders als nach den allgemeinen
Regeln …
… gilt bei Teilnichtigkeit statt § 139 die umgekehrte Regel des § 2085,
… gibt es mangels schutzwürdigen Vertrauens keinen Anspruch auf
Ersatz des Vertrauensinteresses, § 2078 Abs. 3.
Das Gemeinschaftliche Testament …
… hat die Funktion, die Verfügungen zweier Personen
aneinander zu koppeln und ihre Testierfreiheit zu
beschränken, indem sie zu wechselseitigen Verfügungen
nach § 2270 Abs. 1 werden.
… ist aber nicht auf wechselbezügliche Verfügungen
beschränkt, so dass die Koppelung für jede Verfügung
einzeln festgestellt werden muss.
… begründet nach § 2270 Abs. 2 aber die Vermutung der
Wechselbezüglichkeit, wenn sich die Ehegatten gegenseitig
bedenken und der Nachlass anschließend an einen
Verwandten oder eine nahestehende Person gelangen soll.
… kommt üblicherweise in Gestalt des sogenannten „Berliner
Testament“ gemäß § 2269 Abs. 1 vor.
Trennungslösung
Einheitslösung
(Vor- und Nacherbschaft)
bedeutet, dass …
(Berliner Testament)
bedeutet, dass ...
… das Vermögen des
erstversterbenden Ehegatten
dem anderen als Vorerben
anfällt und mit Eintritt des
Nacherbfalls auf Kinder als
Nacherben übergeht (§ 2100)
… der überlebender Ehegatte
Vollerbe wird und die Kinder erst
nach ihm erben.
… niemand enterbt ist.
… die Kinder beim ersten Erbfall
enterbt und pflichtteilsberechtigt
sind.
… ein Sondervermögen in der
Hand des überlebenden
Ehegatten entsteht.
… er den Verfügungsbeschränkungen nach § 2113 unterliegt.
… dingliche Surrogation nach §
2111 eingreift.
… in aller Regel eine
Pflichtteilsklausel aufgenommen
wird: Wer beim ersten Erbfall den
Pflichtteil verlangt, ist auch beim
zweiten enterbt
(gegen trotzdem eintretenden
Vorteil helfen gestundete
Vermächtnisse).
Die Wiederverheiratungsklausel …
… bedeutet keinen Verstoß gegen § 138, sofern sie nicht
emotionale Bindung des überlebenden Ehegatten an den
verstorbenen, sondern den Verbleib des Vermögens in der
Familie bezweckt.
… führt bei Trennungslösung zu einer einfachen Konstruktion:
Mit der Wiederheirat ist ein weiterer Nacherbfall zusätzlich zum
Tod des überlebenden Ehegatten bestimmt.
… ist bei der Einheitslösung schwieriger zu deuten: Die Klausel
schafft …
… eine auflösende Bedingung für die Vollerbschaft des
überlebenden Ehegatten und
… eine aufschiebende Bedingung für den Eintritt von Vor- und
Nacherbschaft und
… zugleich einen weiteren Nacherbfall.
Ein Gemeinschaftliches Testament …
… kann nur durch Ehegatten oder Lebenspartner (§§ 2265, 10 Abs. 4 LPartG)
errichtet werden und ist ansonsten (bei Verlobten, einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft) allenfalls in zwei Einzeltestamente umzudeuten.
… fällt nach §§ 2268, 2077 mit Auflösung der Ehe automatisch weg.
… kann unter erleichterter Form errichtet werden, § 2267: ein Ehegatte
schreibt den Text, der andere unterschreibt nur.
… muss nicht in einer gemeinsamen Urkunde errichtet werden, aber dann,
wenn es aus verschiedenen Urkunden besteht, jeweils den
Errichtungszusammenhang erkennen lassen.
… wird, was die wechselbezüglichen Verfügungen anbelangt, nach dem
Empfängerhorizont des anderen Ehegatten ausgelegt.
Die Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments …
… besteht nicht bei einfachen Verfügungen, sondern nur bei wechselbezüglichen.
… bedeutet zunächst, dass kein Widerruf durch Einzeltestament, sondern nur durch
zugangsbedürftige, notarielle Erklärung erfolgen kann, §§ 2271 Abs. 1, 2296.
... führt nach dem Tod zum Ausschluss des Widerrufs, § 2271 Abs. 2.
… kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich nur noch dadurch umgehen, dass er
die Erbschaft ausschlägt, § 2271 Abs. 2. Dann tritt gesetzliche Erbfolge ein.
… kann der überlebende Ehegatte außerdem noch dadurch umgehen, dass er seine
eigene Verfügung gemäß den Vorschriften über den Erbvertrag (§§ 2281 ff.), die erst
recht für das gemeinschaftliche Testament gelten müssen, anficht. Eine solche
Anfechtung …
… kommt vor allem gemäß § 2079 bei Wiederheirat oder Geburt eines weiteren
Abkömmlings in Betracht.
… führt zur Nichtigkeit der eigenen Verfügung nach § 142 und der Verfügung des
vorverstorbenen Ehegatten nach § 2270 Abs. 1.
… bewirkt den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.
Die Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments …
… bietet keinen Schutz gegen faktische Beeinträchtigung der
Bindungswirkung durch Schenkungen.
… wird bei der Trennungslösung jedoch durch die
Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 unterstützt.
… wurde früher durch die Annahme eines nach § 134 sanktionierten
gesetzlichen Verbots der Aushöhlung ergänzt (sogenannte
Aushöhlungsnichtigkeit).
… wird heute durch die analoge Anwendung der Regeln über den
Erbvertrag unterstützt: Dies bedeutet, dass …
… die Verfügung des überlebenden Ehegatten nach § 2286 wirksam
bleibt.
… der Schlusserbe nach § 2287 einen Anspruch gegen den
Beschenkten bei Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers hat:
Hierfür genügt, dass der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse
(zB Sicherung Altersversorgung, -pflege) an der Verfügung hat.
Der Erbvertrag
… ist ein Vertrag, durch den (ohne Ehegattenstellung) die Testierfreiheit
beschränkt werden kann.
… enthält einseitige und vertragsmäßige Verfügungen:
- Einseitige Verfügungen sind wie testamentarische widerruflich, § 2299
Abs. 2 S. 1.
- Vertragsmäßige Verfügungen sind grundsätzlich nur unter Beteiligung
des Vertragspartners aufhebbar durch …
… Aufhebungsvertrag, § 2290,
… notarielles Testament mit Zustimmung des Vertragspartners, § 2291,
oder
… gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern, §
2292
… bedarf mindestens einer vertragsmäßigen Verfügung: Diese …
… wird vermutet, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter bedacht ist, an
dessen Begünstigung der Vertragspartner oder der Erblasser ein
moralisches Interesse haben.
… steht, wenn sie gegenseitig ist, im Verhältnis des Wechselbezugs, §
2298 Abs. 1.
Die Beseitigung der Bindungswirkung des Erbvertrags …
… kann durch Rücktritt geschehen, der
… zu Lebzeiten des Vertragspartners in notarieller Form erforderlich erklärt
werden muss, § 2296.
… auf einen Vorbehalt (§ 2293), die schwere Verfehlung des anderen Teils (§
2294) oder den Wegfall der Verpflichtung beim Verpfründungsvertrag (§
2295) gestützt werden kann; letztere kann der Erblasser durch das Verlangen
von Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 4 erreichen.
… kann durch Anfechtung erreicht werden, die …
… beim Erbvertrag ausnahmsweise als Selbstanfechtung durch Erklärung
gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2281) möglich ist,
… deshalb auch für andere Anfechtungsberechtigte ausscheidet, wenn die
Anfechtungsfrist (§ 2283) für den Erblasser verstrichen ist (§ 2285).
… vielleicht einen Schadensersatzanspruch nach § 122 auslöst, weil § 2078 Abs.
2 nur für das Testament gilt, bei dem im Gegensatz zum Erbvertrag kein Raum
für Vertrauensschutz ist und eine Haftung für die fehlerhafte Erklärung eines
anderen begründet würde.
Die gesetzliche Erbfolge …
… kommt zum Zuge, wenn keine gewillkürte Erbfolge eintritt, weil
…
… keine oder nur eine unwirksame (insbesondere angefochtene)
Verfügung von Todes wegen vorliegt oder
… diese Verfügung gegenstandslos geworden ist wegen des
vorherigen Tods des Begünstigten, seiner Ausschlagung (§
1953), seines Erbverzichts (§ 2346, 2352) oder seiner
Erbunwürdigkeit (§ 2344).
… trifft zunächst Verwandte, Ehegatten und schließlich den Staat als
Noterben (1936), damit es keine herrenlosen Vermögen gibt;
daher findet bei ihm…
… keine Enterbung (§ 1938) und
… keine Ausschlagung (§ 1942) statt.
Das gesetzliche Verwandtenerbrecht
… richtet sich nicht nach dem Verwandtschaftsgrad (§ 1589 S. 3), sondern
nach dem Parentelsystem.
… beruht auf einer Einteilung der Verwandten in Gruppen („Ordnungen“):
- 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924),
- 2. Ordnung: Eltern und ihre Abkömmlinge (§ 1925),
- 3. Ordnung: Großeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1926),
- 4. Ordnung: Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge (§ 1928).
… richtet sich nach dem Vorrangprinzip, § 1930: Die Mitglieder einer
vorrangigen Ordnung gehen immer vor und treffen nicht mit Mitgliedern
einer nachrangigen Ordnung zusammen.
… soll eigentlich zu einem Vermögensanfall in der jüngeren Generation
führen und ihr eine Starthilfe geben: dieser Zweck ist durch die gestiegene
Lebenserwartung weitgehend frustriert worden.
… kann besser damit erklärt werden, dass der Wille des Erblassers zur
Begünstigung seiner Angehörigen typischerweise der Einteilung in die
gesetzlichen Gruppen folgt.
E1
E2
1. Ordnung
2. Ordnung
T
S
Ne
Ni
Sch
C
B
E
3. Ordnung
Ta
M
∞
V
Gm1 ∞ Gv1 Gm2 ∞ Gv2
O
Das gesetzliche Verwandtenerbrecht …
… richtet sich innerhalb der einzelnen Ordnungen nach dem…
… Stammes- oder Liniensystem: es werden Untergruppen
nach Stammmüttern und -vätern gebildet.
… Repräsentationsprinzip: In einem Stamm schließen die
Stammmutter oder der Stammvater, dann der am nächsten
Verwandte als Repräsentanten des Stammes die
entfernteren Verwandten aus.
… Eintrittsprinzip: Die Abkömmlinge treten zu gleichen Teilen
an die Stelle des Repräsentanten.
Beim Verwandtenerbrecht der 2./3. Ordnung …
… gilt ebenfalls das Liniensystem: Abkömmlinge
treten in Anteile beider (Groß-) Eltern zu gleichen
Teilen ein; es müssen also Stämme nach den
(Groß-) Eltern gebildet werden.
… gilt auch das Repräsentationsprinzip: Eltern und
Großeltern des Erblassers schließen ihre
Abkömmlinge von der Erbfolge aus, §§ 1925 Abs. 2,
3, 1926 Abs. 2, 5.
… gilt schließlich auch das Eintrittsprinzip: Dies
bedeutet, dass Abkömmlinge sich in den Anteil
eines vorverstorbenen (Groß-) Elternteils teilen, §
1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3, 5.
Beim Verwandtenerbrecht 4. Ordnung …
… kommt es zu einem Bruch mit dem Liniensystem, um
einer zu großen Zersplitterung des Nachlasses
vorzubeugen (weil sonst schon 8 Grundlinien entstünden,
die weiter auseinanderfielen). Daher …
… erben vorhandene Urgroßeltern zu gleichen Teilen; es
kommt nicht zu einem Eintritt der Abkömmlinge, die nur
Erben werden, wenn überhaupt keine Urgroßeltern mehr
leben, § 1928 Abs. 2.
… findet auch unter Abkömmlingen keine Aufteilung nach
Linien statt; vielmehr entscheidet der
Verwandtschaftsgrad, § 1928 Abs. 3: Der
Nächstverwandte erhält alles, gleich nahe Verwandte
erhalten gleiche Anteile.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
… hat zur Voraussetzung eine gültige Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls.
Eine Scheidung hat aber Vorwirkung nach § 1933 S. 1, wenn …
… die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (§ 1565f.) und
… der Antrag des Erblassers rechtshängig ist (§ 270 ZPO) oder er
dem Antrag des anderen zugestimmt hat.
Dagegen wird das Erbrecht durch einen Antrag des überlebenden
Ehegatten nicht berührt, weil es auf den mutmaßlichen Willen des
Erblassers ankommt, der allein durch eigenen Auflösungsschritt
dokumentiert wird.
… besteht aus einem Basiserbteil und einem güterstandsabhängigen
Zuschlag. Der Basiserbteil richtet sich gemäß § 1931 Abs. 1, 2 nach
der Ordnungszugehörigkeit der Miterben und reicht von ¼ bis zur
ganzen Erbschaft.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten …
… wird bei der Zugewinngemeinschaft um einen Zuschlag
erhöht: Nach § 1371 Abs. 1 findet ein pauschalierter Ausgleich
des Zugewinns durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
um ¼ statt.
… bleibt bei der Gütertrennung grundsätzlich auf den Basiserbteil
beschränkt. Nach § 1931 Abs. 4 findet bei einer Erbfolge
zusammen mit 1 oder 2 Abkömmlingen des Erblassers oder
deren Stämmen eine Zwei- oder Dreiteilung statt, damit der
Ehegatte nie weniger als die Verwandten des Erblassers erhält.
… bleibt bei Gütergemeinschaft ebenfalls auf den Basiserbteil
beschränkt; der überlebender Ehegatte hat aber nach § 1476 ein
hälftiges Auseinandersetzungsguthaben und ist mit seinem
Erbteil an der Erbengemeinschaft beteiligt, der die andere
Hälfte zusteht.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten …
… wird ergänzt um den sogenannten Voraus nach § 1932, der …
… auf Überlassung der Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände
gerichtet ist.
… gewissermaßen als gesetzliches Vermächtnis einen schuldrechtlichen
Anspruch gegen die Erben begründet,
… dem Ehegatten neben seinem Erbteil und unabhängig von dem
Güterstand zusteht,
… nicht auf den Erbteil angerechnet wird („außer dem Erbteil“).
… wird ergänzt um den Dreißigsten nach § 1969, der
… eine Verpflichtung des Erben oder der Erbengemeinschaft gegenüber
unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen zum Unterhalt sowie zur
Gestattung der Wohnungsnutzung für 30 Tage bedeutet.
… auch den „zum Hausstand gehörigen Personen“ zugute kommt, also
ebenfalls bei einer nichtehelicher Lebensgemeinschaft eingreift.
… wird ergänzt um einen Eintritt in den Wohnungsmietvertrag § 563: Hier
tritt ausnahmsweise eine dingliche Sonderrechtsnachfolge ein, die den
Dreißigsten insoweit entbehrlich macht.
Der Pflichtteilsanspruch ….
… steht Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten (§ 2303) und Lebenspartnern (§ 10
Abs. 6 LPartG) zu, falls sie bei gesetzlicher Erbfolge zum Zuge kämen (§
2309).
… wird ohne Rücksicht auf Enterbung oder Ausschlagung der anderen
gesetzlichen Erben bestimmt (§ 2310).
… wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse berechnet, weil er sonst leicht
auszuhöhlen wäre.
… wird in seiner Durchsetzung erleichtert durch einen Auskunftsanspruch (§
2314).
… verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden
Verfügung (§ 2332).
… unterliegt der Stundungseinrede wegen Härte (§ 2331a), etwa wenn seine
Erfüllung zur Aufgabe der Familienwohnung oder zur Veräußerung eines
Betriebes zwingt.
Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten …
… ist denkbar als …
… „kleiner Pflichtteil“ aus dem nicht erhöhten gesetzlichen
Erbteil nach § 1931,
… „großer Pflichtteil“ aus dem nach § 1371 erhöhten
gesetzlichen Erbteil.
… ist als „kleiner Pflichtteil“ begleitet von einem Anspruch auf
Zugewinnausgleich nach § 1378 (§ 1371 Abs. 2).
… kann nach hM trotz des doppeldeutigen Wortlauts von § 1371
Abs. 2 („in diesem Fall“) grundsätzlich nicht als Anspruch auf
den „großen Pflichtteil“ geltend gemacht werden.
… besteht gemäß § 1371 Abs. 3 zusammen mit dem Anspruch auf
Zugewinnausgleich ausnahmsweise auch nach
Ausschlagung.
Pflichtteilsschutz …
… gegen die Einsetzung auf einen geringeren Erb- als Pflichtteil begründet der
Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bei Ehegatten erfolgt die Berechnung hier
ausnahmsweise auf der Basis des „großen Pflichtteils“).
… gegen Beschränkungen, Beschwerungen des Erbrechts erfolgt durch deren
Wegfall, wenn hinterlassener Erbteil (quotenmäßig, nicht in Geldbeträgen) kleiner
oder gleich dem Pflichtteil ist, oder durch Ausschlagung, wenn der hinterlassene
Erbteil größer ist (§ 2306; Ausnahme bei guter Absicht, § 2338).
… gegen Beeinträchtigung durch Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Erbfall
begründet der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325):
- Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eintritt des Leistungserfolgs.
- Bei Schenkungen an Ehegatten/Lebenspartner beginnt die Frist erst mit Auflösung
der Gemeinschaft (Abs. 3 S. 2), weil der Schenker vorher in aller Regel noch in den
Genuss des Gegenstands der Zuwendung kommt.
- Der Anspruch steht subsidiär bei beschränkter Erbenhaftung oder der Einrede aus
§ 2328 auch als Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten zu (§ 2329).