Transcript Erbanfall

Erbrecht
Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M.
Sommersemester 2014
Erbrecht (im objektiven Sinn)
= Gesamtheit derjenigen Normen,
welche den Übergang des
vererblichen Vermögens (Aktiva
und Passiva) einer natürlichen
Person nach deren Tod auf andere
Personen regeln
Vermögen
Nachlass
§ 531 ABGB:
„Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten
eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß
persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt
desselben Verlassenschaft oder Nachlass.“
Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers
„in persönlichen
Verhältnissen
gegründet“
Erbgangsbzw
Erbfallsschulden
zum Nachlass gehörig
werden in Person der
Erben neu begründet
(zB Unterhaltsansprüche
nach § 233, 796)
erlöschen
(Ausnahmen zB postmortales
PersönlichkeitsR)
gehen auf Erben über
Sondernachfolge
gehen ggf auf andere Personen über,
zB auf Eigentümerpartner (§ 14 WEG),
Angehörige (§ 14 MRG, § 107a ASVG),
Bezugsberechtigte (§ 159 VersVG), …
Zum Nachlass gehören zB:
Nicht dazu gehören zB:
 dingliche Rechte
Leichnam
 Forderungen
Persönlichkeitsrechte
 Verbindlichkeiten
Familienrechte
 Schmerzensgeldansprüche
Unterhaltsansprüche
 Immaterialgüterrechte
Persönliche Veräußerungsund Belastungsverbote
 Anspruch auf bei Tod
bereits fällig gewordene
Lohn- oder
Unterhaltsleistungen
 Verpflichtung zur Zahlung
von Schadenersatz
 …
Persönliche Wiederkaufs-,
Rückverkaufs- und
Vorkaufsrechte
Dienstverpflichtungen
Verpflichtung zur Zahlung von
Geldstrafen
…
Übungsfragen:
1. Onkel Otto war wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer
Geldstrafe von insgesamt 10.000 Euro verurteilt worden. 4.000 Euro
hat er schon bezahlt. Rechtsfolgen für seinen Erben Erwin?
2. Todesursache bei Otto war ein von Alfred verschuldeter Autounfall, an
dessen Folgen Otto nach wochenlangem Aufenthalt auf der
Intensivstation gestorben ist. Rechte des Erwin?
3. Ottos Dienstgeber Dagobert schuldete Otto zum Todeszeitpunkt noch
2.000 Euro rückständiges Gehalt. Erwin möchte dieses Geld haben,
und ebenso die 6.000 Euro, die Dagobert dem Otto bis zum nächsten
möglichen Kündigungstermin hätte zahlen müssen.
4. Ottos außereheliche Tochter Thea, 7 Jahre alt, bezog von Otto
Unterhalt. Erwin möchte für Ottos Seitensprung nicht auch noch
zahlen müssen.
Übungsfragen:
5. Onkel Otto war auch Gesellschafter einer auf die Nutzung eines
gemeinsamen Schwimmbades gerichteten GesBR, Gesellschafter der
SuperExport OG sowie Kommanditist der Kies&Kohle KG. Ferner hielt
Otto einen Anteil an der BusinessConsult GmbH und war Aktionär bei
der AllCredit AG. Erwin fragt sich, ob er das alles übernehmen kann.
6. In seiner Freizeit hatte sich Otto der Musik gewidmet und dabei unter
anderem die Oper „Ottonia“ komponiert. Erwin macht sich Sorgen, ob
er die Einnahmen aus den Tantiemen erhalten wird und ob er dem
neuen Intendanten der Volksoper verbieten kann, Ottos Werk zu
verunstalten.
7. Schließlich erfährt Erwin mit Schrecken, dass Otto seinem
Rechtsanwalt Richard Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus
erteilt hat und dass Richard alle möglichen Verfügungen trifft, mit
denen Erwin nicht einverstanden ist.
Übergang des Nachlassvermögens
Tod
(„Erbfall“)
Verlassenschaftsverfahren
(Abhandlungsverfahren)
§§ 143 – 185 AußStrG
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbantrittserklärung
Einantwortung
(sofern keine aufschiebende
Bedingung)
§§ 799 ff
§§ 797, 819
§§ 536, 537
Erlöschen einer Ersatzerbschaft § 615 Abs 1
(subj) Erbrecht § 532
Universalsukzession
Tod
(„Erbfall“)
Verlassenschaftsverfahren
(Abhandlungsverfahren)
§§ 143 – 185 AußStrG
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbantrittserklärung
Vorverfahren
•
•
•
Todesfallaufnahme
Ggf. weitere Erhebungen
Übernahme letztwilliger
Verfügungen
Einantwortung
Verlassenschaftsabhandlung
•
•
•
•
Erbantrittserklärungen
Ggf. Entscheidung über das Erbrecht
Vermögenserklärung/
Inventarerrichtung, usw.
…
Ggf. Verfahren
außerhalb der
Abhandlung
•
•
Eintragung
in öffentl.
Bücher
…
Merke:
 Vor dem Tod des Erblassers hat niemand ein Erbrecht, allenfalls eine
Erbaussicht.
 Mit dem Tod des Erblassers („Erbfall“) tritt idR der sog Erbanfall ein,
dh der Erbe erwirbt das Erbrecht, ist aber nach hM noch nicht
Eigentümer der Nachlassgegenstände und darf diese nicht in Besitz
nehmen (vgl § 797).
 Es schließt sich das Verlassenschaftsverfahren
(Abhandlungsverfahren) nach §§ 143–185 AußStrG an, in dessen
Verlauf der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben (oder sich der
Erbschaft entschlagen) muss.
 Das Verlassenschaftsverfahren liegt in der Praxis in den Händen der
Notare, die als Gerichtskommissäre (§ 1 GKG) tätig werden.
 Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der vom Nachlassgericht
selbst beschlossenen Einantwortung
 Die Einantwortung bewirkt nach hM erst die Universalsukzession
(= Übergang aller Rechte und Pflichten), allerdings nur soweit dem
Erben das Erbrecht tatsächlich zusteht (beachte Erbschaftsklage §
823 und Gutglaubensschutz § 824) und Gegenstände tatsächlich
zum Nachlass gehören
 Universalsukzession geschieht eo ipso, dh ohne Modus oder weitere
Akte (gilt auch für Liegenschaften, dh Eintragung im Grundbuch hat
nur deklarative Wirkung)
 Rechtsträger in der Zwischenzeit ist nach hM der ruhende Nachlass
als juristische Person
 Eintragungen in öffentl. Bücher, Ergänzungen des Inventars usw. im
Verfahren außerhalb der Abhandlung
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
Erbantrittserklärung
Einantwortung
Universalsukzession
Bei mehreren Erben:

Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen („communio incidens“)

nach Einantwortung Miteigentümer (§§ 825 ff) von Nachlasssachen;
Forderungen zerfallen in Teilforderungen; bei Unteilbarkeit von Forderungen
Gesamthandgläubigerschaft (§§ 889 f)

Teilung durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage
Erbschaftserwerb ohne Einantwortung
 Bei geringfügigen Nachlässen unterbleibt die Abhandlung (§ 153
AußStrG) sofern kein Antrag auf Abhandlung gestellt wird, und
ermächtigt das Gericht ausgewiesene Berechtigte zur Inbesitznahme
des ersichtlichen Vermögens und zur Vornahme erforderlicher
Handlungen; Abhandlung kann jederzeit später eingeleitet werden
 Bei überschuldeten Nachlässen kommt es auf Antrag der Gläubiger
zur Überlassung an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG), sofern keine
unbedingte Antrittserklärung vorliegt oder ein Insolvenzverfahren
eröffnet wurde.
 Insolvenzverfahren bzw. Sanierung nach IO alternativ möglich
(beendet aber nicht automatisch das Verlassenschaftsverfahren)
 Bei erblosen Nachlässen kommt es auf Antrag der Finanzprokuratur
zur Überlassung an den Fiskus (§ 184 AußStrG)
Überblick: Erwerb von Nachlassvermögen
Titel
Modus
Rechtsnachfolge
Einantwortung
Erbantrittserklärung
Subj. Erbrecht
(§ 799 ABGB)
Besitzeinweisung durch
Einantwortungsbeschluss
Universalsukzession
Überlassung an den
Staat
Antrag der
Finanz-prokuratur
Heimfallsrecht
des Fiskus
(§ 760 ABGB)
Überlassungsbeschluss § 184
AußStrG
Universalsukzession
Erbschafts-/ Heimfälligkeitsklage
Klagserhebung
ersetzt/enthält
Antritt/Antrag
Subj. Erbrecht
(§ 799 ABGB)
Leistungsurteil ersetzt nach
§ 367 EO die Abtretung des
Erbschaftsbesitzes
Rückwirkende (hM)
Universalsukzession
Unterbleiben der
Abhandlung
§ 153 AußStrG
Antrag der Erben
(oder Gläubiger)
Subj. Erbrecht
oder div. Titel
Ermächtigung zur
Inbesitznahme § 153 Abs 2
AußStrG/Besitzergreifung (str)
Einzelrechtsnachfolge,
ruhender Nachlass
bleibt ggf bestehen
Überlassung an
Zahlungs Statt
§ 154 AußStrG
Antrag der
Gläubiger
Überlassungsbeschluss
(§ 798a ABGB)
Übergabe usw. durch
Nachlassgericht
Einzelrechtsnachfolge,
ruhender Nachlass
bleibt ggf bestehen
Nachlassinsolvenz
Geltendmachung
in der Insolvenz
div. Titel
Übergabe usw. durch
Insolvenzverwalter
Einzelrechtsnachfolge
Verwaltung vor Vermögensübergang
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
Erbantrittserklärung
Einantwortung
Universalsukzession
Verwaltung nach § 810 ABGB
Ggf Bestellung eines Kurators
§ 810 ABGB.
(1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend
ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu
verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das
Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere
Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts
anderes vereinbaren.
(2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von
Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen
von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der
Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen
Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
Merke:
 Während des gesamten Verfahrens kann das Gericht auf Antrag
oder von Amts wegen einen Kurator für die Verlassenschaft
bestellen (§ 156 Abs. 1 AußStrG; unterscheide von Bestellung
eines Kurators für bestimmte Beteiligte)
 Der Wille des Erblassers ist dabei tunlichst zu beachten (vgl. § 156
Abs. 2 AußStrG)
 Ein Kurator ist jedenfalls zu bestellen, wenn keine Erbantrittserklärung abgegeben wird (§ 156 Abs. 4 AußStrG) oder wenn
Gläubiger ihre Rechte vor Erbantrittserklärung geltend machen (§
811 ABGB), und normalerweise auch bei Streit (§ 173 Abs. 1
AußStrG) sowie bei einer Nachlassseparation (§ 175 AußStrG)
 Von der Erbantrittserklärung an haben die als solche ausgewiesenen
Erben ein gesetzliches Recht zur Verwaltung des Nachlasses (§
810 ABGB), das vom Nachlassgericht nicht verliehen wird, sondern
nur entzogen werden kann.
 Auf Verlangen wird (deklarative) Amtsbestätigung ausgestellt (§ 172
AußStrG) und gegebenenfalls wieder abgefordert (§ 173 Abs. 2).
 Der gerichtlichen Genehmigung bedürfen nach hM (über Gesetzeswortlaut hinaus) alle Verwaltungs- und Vertretungshandlungen, die
nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören
 Veräußerungen sind dann, wenn die Errichtung eines Inventars zu
erwarten ist, nur ab Aufnahme in ein (Teil-)Inventar zulässig.
Inventarerrichtung und Vermögenserklärung

Eine Inventarerrichtung hat nach § 165 AußStrG zu erfolgen
o
wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
o
wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus
anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
o
wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
o
soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine
Privatstiftung errichtet wurde;
o
wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
o
soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies
beantragt.

In anderen Fällen genügt eine Vermögenserklärung des unbedingt
erbantrittserkärten Erben (§ 170 AußStrG)
Haftung für Schulden
Unterscheide:
Erbfallsschulden /
Erbgangsschulden
Erblasserschulden
Verbindlichkeiten des
Erblassers, soweit nicht
durch Tod erloschen

entstehen mit dem Erbfall

zB Pflichtteilsschulden,
Vermächtnisschulden, Begräbniskosten, Verfahrenskosten….

beachte Sonderstellung der Unterhaltsschulden (§§ 233, § 796)
Erbenhaftung

Bis zur Einantwortung haftet nur der ruhende Nachlass

Nach der Einantwortung haftet der Erbe, und zwar
-
bei bedingter Erbantrittserklärung: beschränkt = persönlich, aber nur bis
zum Wert der dem Erben zugekommenen Verlassenschaft („pro viribus
hereditatis“) (bei mehreren Erben: bis zum Wert des betr Bruchteils)
-
beschränkt auch in sonstigen Fällen, in denen gem §§ 802 ff,
§ 165 AußStrG eine Inventarisierung des Nachlasses stattfindet
(„cum beneficio inventarii“), vgl § 807
-
sonst: unbeschränkt (bei mehreren Erben: jeder Miterbe, § 820)

Volle Wirkung der beschränkten Haftung aber nur, wenn mit Gläubigereinberufung (Gläubigerkonvokation, Rechnungsruf) verbunden, §§ 813 ff, §
174 AußStrG (bei Unterlassen: § 815)

Beschränkung muss vom Erben einredeweise geltend gemacht werden
Erbantrittserklärung
 Erbantrittserklärung (positiv oder negativ) ist unwiderruflich (§ 806)
 Wirksamwerden mit Abgabe, Unwiderruflichkeit mit Zugang bei
Gericht bzw Gerichtskommissär
 Unbedingte Erbantrittserklärung kann nicht in bedingte
umgewandelt werden, wohl aber umgekehrt (§ 806)
 Anfechtung einer positiven Erbantrittserklärung wegen Irrtums
nach hM nicht zulässig, wohl aber Anfechtung einer
Erbsentschlagung (str)
 Wirkung der Erbsentschlagung für Abkömmlinge des
Entschlagenden ist Auslegungssache, nach hM keine Vermutung
für eine solche Wirkung (anders bei Erbverzicht, vgl. § 551)
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
bei unbeschränkter
Haftung des Erben:
Erbantrittserklärung
unbeschränkt
Einantwortung
Universalsukzession
X=
Vermögen
aus dem
Nachlass
Y = eigenes
Vermögen
des Erben
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
bei beschränkter
Haftung des Erben:
Erbantrittserklärung
Einantwortung
Universalsukzession
wertmäßige Beschränkung auf X
„pro viribus hereditatis“
X=
Vermögen
aus dem
Nachlass
Y = eigenes
Vermögen
des Erben
Nachlasseparation:

Nachlassseparation/(-absonderung) bei Befürchtung von Gläubigern, dass durch
Vermengung des Nachlassvermögens mit dem eigenen Vermögen des Erben die
Erfüllung von Forderungen gefährdet sein könnte (§ 812)

Gefahren jeglicher Art (Gläubiger des Erben, Verschwendungssucht, …); plausible
Behauptung/Bescheinigung ausreichend

Wirkung:

-
Nachlassvermögen bildet auch nach Einantwortung Sondervermögen
-
Erbe verliert Befugnis zur Nachlassverwaltung (§ 810 bzw nach
Einantwortung); Separationskurator erforderlich
-
Gläubiger, die sich der Separation angeschlossen haben, können in
Sondervermögen Exekution führen, allerdings sachlich auf dieses beschränkt
(„cum viribus hereditatis“)
-
Haftung gegenüber anderen Gläubigern sehr str
Abwendung durch Sicherheitsleistung; Aufhebung spätestens nach Befriedigung
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
Erbantrittserklärung
Einantwortung
Universalsukzession
sachliche Beschränkung
bei Nachlassseparation:
„cum viribus hereditatis“
X=
Vermögen
aus dem
Nachlass
Y = eigenes
Vermögen
des Erben
Übungsfragen:
1. Erwin ist testamentarischer Alleinerbe nach seinem Onkel Otto (Wert
des Nachlasses: 20.000), der an Verwandtschaft bloß noch seine
achtjährige Enkelin Erna hatte und diese unbedacht hinterlässt.
Gläubigerin Gerlinde, die gegen Otto eine fällige Forderung in Höhe
von 25.000 hat, fragt sich, ob und von wem sie ihr Geld bekommen
wird. Erwin, der über ein eigenes Vermögen von 10.000 verfügt, hatte
eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben.
2. Wie 1., aber Erwin ist bekanntermaßen der Spielsucht erlegen, und
Gerlinde erwirkt deswegen eine Nachlassseparation.
3. Wie 2., aber zusätzlich meldet sich nach einiger Zeit überraschend
Gerhard, der gleichfalls fällige Forderungen gegenüber Otto iHv
5.000 hatte.
Streitiges Erbrecht und
Scheinerbenproblematik
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
Erbantrittserklärung
§§ 160 ff AußStrG
Feststellung des Erbrechts
(Erbrechtsstreit)
Einantwortung
Universalsukzession
Merke:
 Werden mehrere, einander widersprechende Erbantrittserklärungen
abgegeben, so hat im Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG die
Feststellung des Erbrechts zu erfolgen.
 Gericht ist an Vorbringen und Beweisangebote der Parteien
gebunden; Beschluss kann mit Einantwortung verbunden werden
oder getrennt erfolgen.
 Nachlassgericht ordnet normalerweise eine von § 810 ABGB
abweichende Verwaltung an bzw. bestellt einen Kurator
(Auswirkungen widersprechender Erbantrittserklärungen auf die
gesetzliche Verwaltungsbefugnis aber teilweise unklar)
 Schutz gutgläubiger Dritter, die Nachlassgegenstände vom nach §
810 verwaltenden scheinbaren Erben erwerben, ist völlig offen.
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
Erbantrittserklärung
Einantwortung
Universalsukzession
Erbschaftsklage (Universalklage) § 823
Eigentumsklage (Singularklage) § 366
Merke:
 Entsteht nach Einantwortung ein Streit über das Erbrecht, muss
derjenige, der sein wahres Erbrecht behauptet, mit der
Erbschaftsklage (§ 823) gegen den Scheinerben vorgehen
 Die Erbschaftsklage nach § 823 ist sog Universalklage, dh umfasst
die gesamte Erbschaft oder eine Quote derselben, Kläger muss
Nachlassgegenstände nicht einzeln benennen
 Klagserhebung wirkt als (bedingte) Erbantrittserklärung
 Stattgebendes Urteil bewirkt Universalsukzession für wahren Erben,
§ 824 verweist im Übrigen auf §§ 329 ff
 Daneben ist hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände nach hM
auch Singularklage (§ 366) möglich
Verlassenschaftsverfahren
ruhender Nachlass
Erbanfall
Erbrecht
Erbantrittserklärung
Einantwortung
Universalsukzession
•
bei Erwerb vom Scheinerben: Schutz gutgläubiger Dritter nach
§ 824 (hM: auch unentgeltlicher Erwerb; bewegliche und
unbewegliche Sachen; nur positive Kenntnis schadet)
•
bei Erwerb von Gegenständen, die nur scheinbar zum
Nachlass gehörten: Schutz gutgläubiger Dritter(!) nach § 367
•
Beachte künftig auch Regelung in der EuErbVO
Übungsfragen:
1.
Die Einantwortung ist erfolgt. Erwin veräußert ein von Otto geerbtes
Gemälde für 10.000 Euro an Karl. Später wird zur Überraschung aller
ein Testament aufgefunden, wonach Otto den Tierschutzverein zum
einzigen Erben eingesetzt hat. Wie ist die Rechtslage?
2.
Wie 1., aber Erwin hat dem Karl das Bild geschenkt.
3.
Wie 1., aber Karl war bekannt, dass Otto eigentlich den Tierschutzverein
einsetzen wollte; ob Otto es dann auch getan hat, war Karl allerdings
nicht bekannt.
4.
Die Einantwortung ist erfolgt, und Erwin veräußert das Gemälde für
10.000 Euro an Karl. Dann stellt sich heraus, dass Otto das Gemälde
nur von seiner alten Freundin Frieda geliehen hatte, die das Gemälde
von Karl herausverlangt.
5.
Wie 4., aber zusätzlich wird das Testament zugunsten des
Tierschutzvereins gefunden.