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Erben und Vererben
Erben und Vererben
- eine komplizierte Sache (für Unternehmer)
27. Mai 2011
7. UNTERNEHMERFORUM
von Wirtgen, Augsburg
Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
Folie Nr.1
Erben und Vererben
Referent: Prof. Dr. jur. Josef Langenecker
Tätigkeitsschwerpunkte:
▪ Erbrecht (Fachanwalt)
▪ Arbeitsrecht (Fachanwalt)
▪ Handels- und Gesellschaftsrecht
Kanzleiadresse:
RAe Kupferschmid, Englert, Pichl, Grauvogl & Partner
Prof. Dr. jur. Josef Langenecker
Türltorstr. 4, 85276 Pfaffenhofen
Tel.: 08441-4025-0
Fax: 08441-805380
E-Mail: [email protected]
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Folie Nr.2
Erben und Vererben
Sterben und Erben
bringt viel Kummer.
Alles versoffen,
nichts verschenkt.
Das ist das schönste
Testament.
Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
Eine halbe Stunde
gut Erben ist
besser als 5 Jahre
arbeiten.
Der Reiche ist entweder
selbst ein Gauner oder
der Erbe eines Gauners.
Folie Nr.3
Erben und Vererben
Überblick
▪ Gesetzliche Erbfolge
▪ Gewillkürte Erbfolge
▪ Tipps für Unternehmer
▪ Grundzüge der Erbschaftssteuer
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Folie Nr.4
Erben und Vererben
Gesetzliche Erbfolge (1)
▪ Regelungen in §§ 1924 – 1930 BGB
▪ Parentelsystem (parentela = Abstammung, Verwandtschaft)
▪ Einteilung der Erb-Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe
Erben erster Ordnung
§ 1924 Abs. 1 BGB = Abkömmlinge des Erblassers
Erben zweiter Ordnung
§ 1925 Abs. 1 BGB = Eltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge
Erben dritter Ordnung
§ 1926 Abs. 1 BGB = Großeltern und deren
Abkömmlinge
Erben vierter Ordnung
§ 1928 Abs. 1 BGB = Urgroßeltern und deren
Abkömmlinge
Erben fünfter Ordnung
§ 1929 Abs. 1 BGB = entferntere Verwandte und
deren Abkömmlinge
Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung aus, usw. (§ 1930 BGB)
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Folie Nr.5
Erben und Vererben
Gesetzliche Erbfolge (2)
▪ Repräsentationssystem und Eintrittsrecht
Der dem Erblasser am nächsten Stehende schließt seine Abkömmlinge von
der Erbfolge aus, repräsentiert somit seinen Stamm (vgl. §§ 1924 Abs. 2,
1925 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB)
Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine
erbrechtliche Stellung ein (vgl. § 1924 Abs. 3 BGB).
Dies gilt nicht bei einem Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB!
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Folie Nr.6
Erben und Vererben
Gesetzliche Erbfolge (3)
Großeltern
GV
• Erblasser
Erben 1. Ordnung
GM
Erben 2. Ordnung
V
Eltern
Erblasser †
T
Erben 3. Ordnung
M
∞
Abkömmlinge
Ehefrau
S
- auch Nichteheliche
- auch Adoptierte
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Folie Nr.7
Erben und Vererben
Erbrecht Ehe-/Lebenspartner
▪Ehe-/Lebenspartner sind nicht verwandt
▪Erbquote Ehe-/Lebenspartner neben
Verwandte 1. Ordnung (Kinder) ¼
► Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und Großeltern: ½
► Verwandte fernerer Ordnungen: 1/1 (§ 1931 II BGB)
►
► + Erhöhung bei gesetzlichem Güterstand um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB
► Verwandte 1. Ordnung ¼ + ¼ = ½
► Verwandte 2. Ordnung ½ + ¼ = ¾
+ Großeltern
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Folie Nr.8
Erben und Vererben
Beispielsfall: Gesetzliche Erbfolge
Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau, mit der er im
gesetzlichen Güterstand gelebt hat, sowie seinem minderjährigen
Sohn das einzelkaufmännische Gewerbe „Erblasser, Bau Steine
Erde e. K.. Wer erbt?
Erblasser †
∞
Sohn
minderjährig
Ehefrau
ges. Güterstand ¼ + ¼ = ½
½
Problem: Miterbengemeinschaft auch in Bezug auf den Gewerbebetrieb
mit minderjährigem Kind!
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Folie Nr.9
Erben und Vererben
Gewillkürte Erbfolge
Testament
Einzeltestament
Form: eigenhändig
ge- und unterschriebene
Erklärung, die Ort
und Datum der
Errichtung
enthalten soll
Erbvertrag
Gemeinschaftliches
Testament
Form: eigenhändig
von einem
Ehepartner ge- u.
unterschrieben;
anderer Ehepartner
unterschreibt
eigenhändig.
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Form: Notarielle Form
Folie Nr.10
Erben und Vererben
Eigenhändiges Testament
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Folie Nr.11
Erben und Vererben
Gemeinschaftliches Testament (1)
Gegenseitige
▪ Bindung zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB)
Widerruf sog. wechselbezüglicher Verfügungen durch
not. Beurkundung möglich
▪ Bindung nach Tod des Erstversterbenden
▶ Widerrufsrecht erlischt, außer andere Bestimmung im Testament;
z. B. Längerlebender kann unter Abkömmlingen Änderungen bei
den Schlusserben treffen.
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Folie Nr.12
Erben und Vererben
Erbvertrag
• vor Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit
• Bindender Vertrag
• Verfügungsrecht zu Lebzeiten bleibt
erhalten
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Folie Nr.13
Erben und Vererben
Was kann man alles regeln?
Einsetzung von Erben mit
▪ Abweichung von gesetzlicher Erbfolge
▪ Enterben von gesetzlichen Erben
Pflichtteilsentziehung §§ 2333 ff. BGB nur unter engen Grenzen!
▪ Vermächtnisse anordnen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke)
▪ Ersatzerben bestimmen
▪ Vor- und Nacherben bestimmen (z. B. bei sog. Behindertentestament;
sog. Patchwork-Familien)
▪ Auflagen anordnen (z. B. Grabpflege)
▪ Testamentsvollstreckung anordnen (z. B. bei minderjährigen Erben)
▪ Teilungsanordnung („wie sollen die Erben das Erbe aufteilen“)
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Folie Nr.14
Erben und Vererben
Unternehmertestament (1)
Ziele des
Unternehmers
►Fortführung des
Unternehmens
►keine Zerschlagung
oder Aufteilung des
Unternehmens
►“Gerechte“ Versorgung
der nächsten
Angehörigen
►Vermeidung von
Streitigkeiten in der
Familie
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Steuervermeidung
Folie Nr.15
Erben und Vererben
Unternehmertestament (2)




Gesetzliche Erbfolge ist ungeeignet
Individuelles Unternehmertestament ist zwingend
Regelungen zu Lebzeiten sind zu empfehlen
Erbrechtliche Regelungen müssen in Einklang mit
Gesellschaftsrecht (ggf. + Ehegüterrecht) gebracht werden
 Unternehmertestament ist in regelmäßigen Zeitabständen (ca.
spätestens alle 2-3 Jahre) und bei Veränderungen im familiären
oder wirtschaftlichen Bereich zu überprüfen
 Vorsorgevollmacht des Unternehmers bei Krankheit oder sonstige
Unfähigkeit zur Unternehmensleitung ist zu empfehlen
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Folie Nr.16
Erben und Vererben
Erbschaftssteuer (1)
► Steuerklasse I:
Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder,
Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und
weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern.
► Steuerklasse II:
Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder,
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen
Ehepartnern.
► Steuerklasse III:
Sie gilt für alle übrigen Erwerber
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Folie Nr.17
Erben und Vererben
Erbschaftssteuer (2)
Persönliche Freibeträge in €
Bis 31.12.2008
Ehegatten
Ab 01.01.2009
307.000,00
500.000,00
5.200,00
500.000,00
205.000,00
400.000,00
Enkel
51.200,00
200.000,00
Sonstige Personen
St.Klasse 1
51.200,00
100.000,00
Personen St.Klasse 2
10.300,00
20.000,00
Personen St.Klasse 3
5.200,00
20.000,00
Eingetragener
Lebenspartner
Kinder+Kinder
verstorbener Kinder
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Folie Nr.18
Erben und Vererben
Erbschaftssteuer (3)
Steuersätze
Bis 31.12.2008
Wert des
steuerlichen
Erwerbs bis
einschl. €:
Ab 01.01.2009
Prozentsatz in der
Steuerklasse
Wert des
steuerlichen
Erwerbs bis
einschl. €:
I
II
III
52.000,00
7
12
17
256.000,00
11
17
512.000,00
15
5.113.000,00
Prozentsatz in der
Steuerklasse
I
II
III
75.000,00
7
15
30
23
300.000,00
11
20
30
22
29
600.000,00
15
25
30
19
27
35
6.000.000,00
19
30
30
12.783.000,00
23
32
41
13.000.000,00
23
35
50
25.565.000,00
27
37
47
26.000.000,00
27
40
50
Über 25.565.000,00
30
40
50
Über 26.000.000,00
30
43
50
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Folie Nr.19
Erben und Vererben
Tipps
A) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar, Steuerberater)
B) Vermögensvorsorge rechtzeitig beginnen und überprüfen
C) Verfügungen schon zu Lebzeiten
D) Testamente, Eheverträge und Gesellschaftsverträge usw. auf jeweilige
Lebenssituation abstimmen
E) Bedürfnis nach Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
Patientenverfügung prüfen und aktualisieren
.
.
.
O) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar)
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Folie Nr.20
Erben und Vererben
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Folie Nr.21